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Betriebsrat: Zutrittsrecht zu betrieblichen Räumlichkeiten

Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 2 TaBV 36/11, Beschluss vom 30.05.2012

Auf die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.07.2011 – 12 BV1223/10 – geändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Mitgliedern des antragstellenden Betriebsrats zu den üblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um ein Zutrittsrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2.) sowie hilfsweise um die Verpflichtung der Beteiligten zu 3.) dafür zu sorgen, dass der Antragsteller Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten bei der Beteiligten zu 2.) erhält.

Beim Antragsteller handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 3.) gebildeten 11-köpfigen Betriebsrat. Bei den Beteiligten zu 2.) und 3.) handelt es sich um in einem Konzern verbundene Gesellschaften. Bis zu den Neuwahlen des Betriebsrats im Jahr 2010 war für die Beteiligte zu 2.) und die Beteiligte zu 3.) aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet. Nach Aufkündigung der tariflichen Regelung wurden im Jahr 2010 für beide Betriebe getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt.

Am 09.07.2009 hat der damalige gemeinsame Betriebsrat der Beteiligten zu 2.) und 3.) mit den Beteiligten zu 2.) und 3.) eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung und Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung) abgeschlossen. In dieser Rahmenbetriebsvereinbarung werden u.a. Kontrollrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Bl. 92 der Akte) sowie ein Überprüfungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Einhaltung der Betriebsvereinbarung (Bl. 93 der Akte) geregelt.

Die Betriebsgelände der Beteiligten zu 2.) und der Beteiligten zu 3.) liegen nebeneinander. Die Beteiligte zu 2.) ist insbesondere für die Reparatur und Wartung der auch von der Beteiligten zu 3.) eingesetzten Fahrzeuge zuständig. Dabei werden bei der Beteiligten zu 2.) langfristig auch Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3.) im Wege der Überlassung tätig. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens im September 2010 waren bei der Beteiligten zu 2.) 23 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgt sowohl im Werkstattbereich als auch im Lager und Bürobereich. Der Einsatz der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.) im Betrieb der Beteiligten zu 2.) erfolgt nicht im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung.

Mit Schreiben vom 20.04.2010 verbot die Beteiligte zu 2.) den Mitgliedern des Antragstellers den Zutritt zu den Räumlichkeiten, dem Gelände, den Büros, den Werkstatthallen etc. der Beteiligten zu 2.) (vgl. Bl. 6 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben des Antragstellers vom 05.08.2010 forderte dieser die Beteiligte zu 2.) auf, zu erklären, dass das von ihr ausgesprochene Zutrittsverbot gegenstandslos ist. Mit Schreiben der Beteiligten zu 2.) vom 19.08.2010 bekräftigte diese das Zutrittsverbot des Antragstellers zu ihren Räumlichkeiten und bot ihm an, mit zwei Betriebsratsmitgliedern einmal im Jahr eine Begehung zusammen mit dem Betriebsrat der Beteiligten zu 2.) und einem Prokuristen der Beteiligten zu 2.) durchzuführen (vgl. Bl. 7 der Akte).

Mit Antrag vom 13. September 2010, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 14.09.2010 eingegangen, begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Beteiligten zu 2.), den Mitgliedern des Antragstellers Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Zutrittsrecht zu den betrieblichen Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2.) zu, um etwa die Überwachungsaufgaben nach § 80 BetrVG wahrnehmen zu können. Das Recht des Betriebsrats, die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer aufzusuchen, bestehe auch dann, wenn die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit außerhalb des eigentlichen Betriebes wahrnehmen. Ein Betriebsrat könne insbesondere nicht darauf verwiesen werden, Fragen, die die Arbeitsverhältnisse bzw. die Arbeitsbedingungen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer betreffen, mit dem Betriebsrat des anderen Betriebes oder den tätigen Prokuristen zu klären. Zwar habe der Betriebsrat ein Zutrittsverbot des anderen Betriebes zu beachten, allerdings habe er das Recht, eine Genehmigung dieses Dritten zu erwirken. Das Angebot, mit zwei Betriebsratsmitgliedern einmal im Jahr eine Begehung bei der Beteiligten zu 2.) durchzuführen, erfülle den Anspruch des Antragstellers, die bestehenden Arbeitsbedingungen der bei der Beteiligten zu 2.) beschäftigten Arbeitnehmer zu überprüfen, nicht. Ferner seien keine besonderen Interessen der Beteiligten zu 2.) erkennbar, dem Antragsteller den Zutritt zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu verwehren oder diesen erst nach langfristiger vorheriger Anmeldung zuzulassen. Da keine sachlichen, begründeten und anerkennenswerten Umstände das Zutrittsverbot des Antragstellers zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben rechtfertigen, müsse es dem Antragsteller möglich sein, die erforderliche Genehmigung zum Zutritt zum Betrieb zu erwirken.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 2.) und 3.) im Konzern verbunden seien. Aufgrund der engen rechtlichen Beziehung, die nebeneinander angesiedelten Betriebsstätten und die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebsrats bis zur letzten Betriebsratswahl führe dazu, dass die Anforderungen an das Verbot eines Zutritts des Antragstellers zur Beteiligten zu 2.) höher anzusetzen sei, als wenn es eine derartige Verbindung nicht gäbe.

Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er den Kontakt zu den Arbeitnehmern, welche bei der Beteiligten zu 2.) beschäftigt sind, auf anderem Wege suchen könne, beispielsweise in der Kantine oder in den Räumlichkeiten des Betriebsrats. Diese Möglichkeiten könnten eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht ersetzen.

Die Beteiligte zu 3.) sei zudem verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2.) dahingehend einzuwirken, dass der Antragsteller Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2.) erhält. Dies ergebe sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Der Antragsteller hat beantragt:

1. Die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) wird verpflichtet, den Mitgliedern des Antragstellers zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.

Hilfsweise hierzu beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) zu verpflichten, den Mitgliedern des Antragstellers bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Zugang zu den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der E. GmbH, an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren.

2. Die Beteiligte zu 3.) wird verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2.) dahingehend einzuwirken, dass diese zu ihren betriebsüblichen Arbeitszeiten den Mitgliedern des Antragstellers den Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gestattet, zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der E. GmbH.

Die Beteiligte zu 2.) hat beantragt, den Antrag zu 1.) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3.) beantragt, den Antrag zu 2.) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2.) und 3.) haben die Auffassung vertreten, die vom Antragsteller gestellten Anträge seien bereits unzulässig. Da die Beteiligte zu 2.) in keinem Rechtsverhältnis zum Antragsteller stehe, könne sie unmöglich zu einem Tun oder Unterlassen gerichtlich verpflichtet werden. Der Antrag zu 2.) sei ebenfalls unzulässig, da der Antragsteller keine Anspruchsgrundlage für die Möglichkeit der Einwirkungsklage habe. Insbesondere § 2 Abs. 1 BetrVG stelle keine Anspruchsnorm dar und begründe keine weiteren Mitbestimmungsrechte außerhalb der im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich normierten Tatbestände.

Die Beteiligte zu 2.) könne zudem nicht generell verpflichtet werden, den Mitgliedern des Antragstellers jederzeit Zugang zu ihrem Betriebsgelände zu gewähren. Der Antrag sei viel zu weit gefasst. Die Beteiligte zu 2.) könne nicht verpflichtet werden, ihr Hausrecht gegenüber den Mitgliedern des Antragstellers vollständig aufzugeben. Zwar sei zutreffend, dass einem Betriebsrat das Recht zustehe, seine Arbeitnehmer an ihrem konkreten Arbeitsort aufzusuchen. Dies sei jedoch ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber. Zutrittsverbote Dritter seien hiervon nicht betroffen. Die Beteiligte zu 2.) mache zulässigerweise von ihrem Hausrecht Gebrauch. Dies habe der Antragsteller zu beachten. Ferner sei es den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3.), welche in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2.) tätig sind, zuzumuten, die Sprechstunden der Arbeitnehmervertretung bei der Beteiligten zu 2.) aufzusuchen, da der Betriebsrat der Beteiligten zu 2.) ohnehin für die Regelungsgegenstände §§ 81, 82, 84-86 BetrVG zuständig sei. Ferner könnten diese Mitarbeiter auch zu den Sprechzeiten des Antragstellers mit den Mitgliedern des Antragstellers Kontakt aufnehmen. Das Betriebsratsbüro des Antragstellers liege nur 30 Meter von den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2.) entfernt.

Ferner ist die Beteiligte zu 2.) der Auffassung, dass ihr Betriebsrat im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gestaltung der Arbeitsplätze ausschließlich zuständig sei, und zwar auch für die in ihrem Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.).

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter Herr K., welcher der Beteiligten zu 2.) von der Beteiligten zu 3.) überlassen wurde, Mitglied des Antragstellers ist, so dass der Antragsteller seine Rechte aus § 80 BetrVG durch sein Mitglied im Betriebsrat Herrn K. wahren könne, ohne dass es notwendig sei, das weitere Mitglieder des Antragstellers ein Zugangsrecht erhielten.

In der Vergangenheit sei es im Rahmen des vormals gebildeten Gemeinschaftsbetriebs zu betrieblichen Ablaufstörungen gekommen. Der Vorsitzende des Antragstellers habe diverse Auseinandersetzungen mit der Beteiligten zu 2.) gehabt. Die Differenzen seien im Übrigen der Grund gewesen, den gemeinsamen Betrieb bzw. die Betriebsvereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Betriebs für die Beteiligte zu 2.) und die Beteiligte zu 3.) zu kündigen und stattdessen einen eigenen Betriebsrat von den Beschäftigten der Beteiligten zu 2.) wählen zu lassen. Der Vorsitzende des Betriebsrats der Beteiligten zu 3) habe beispielsweise Unwahrheiten innerhalb der Belegschaft gestreut und damit für erhebliche Unruhe gesorgt, als er beispielsweise behauptet habe, es sei beabsichtigt den Stahlbau zu schließen, was entsprechende Entlassungen nach sich zöge. Er habe, er werde sich in Sicherheitsbestimmungen Betrieb nicht halten und daher beispielsweise keinen Gehörsschutz tragen. Im Jahr 2007 sei zudem eine Eskalation zu beklagen gewesen. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 habe den Vorsitzenden des Antragstellers ein Hausverbot für einen Tag aussprechen müssen und das Hausrecht nur über den Einsatz der Polizei durchsetzen können. Weiter seien Informationen des Betriebsrates nicht im hierfür zur Verfügung gestellten Betriebsratsinfobrett angebracht, sondern zum Teil wild an diversen Wänden der Betriebsräume.

Im Übrigen sei die Beteiligte zu 3.) einer möglichen Einwirkungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2.) bereits nachgekommen. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3.), Herr E., habe das Ersuchen des antragstellenden Betriebsrats mit der Bitte um Klärung an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2.) weitergeleitet.

Der Betriebsrat hat bestritten, dass es in der Vergangenheit zu betrieblichen Ablaufstörungen gekommen sei, insbesondere sei zu bestreiten, dass es durch die Verbreitung von Unwahrheiten zu einer erheblichen Unruhe unter der Belegschaft gekommen sei. Der Betriebsratsvorsitzende habe auch nicht begründet, sich nicht in Sicherheitsbestimmungen zu erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in 1. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 19.07.2011 folgenden Beschluss verkündet:

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein allgemeines Zutrittsrecht eines Betriebsrates zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer bei einem Dritten sei nicht gegeben. Zwar könne der Betriebsrat in dem Betrieb des Arbeitgebers stets seine Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufsuchen, sofern er Aufgaben nach dem BetrVG wahrnehme, dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt für den Betrieb eines Dritten. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ergebe, dass das Hausrecht des Dritten eingeschränkt werde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe der Betriebsrat ein Verbot des Auftraggebers seines Arbeitgebers, bei dem Arbeitnehmer aus dem vom Betriebsrat vertretenen Betrieb tätig sind, zu beachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf Ziffer II. Der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Bl. 112 bis 114 der Akte) verwiesen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen Bremerhaven wurde dem Antragsteller am 04.10.2011 zugestellt. Dessen Beschwerde ging am 01.11.2011, die Beschwerdebegründung nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 11.01.2012 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.

Der Betriebsrat greift die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen mit vertiefenden Rechtsausführungen an. Er weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht nur rechtlich miteinander verbunden sein, sondern auch betriebsorganisatorisch.

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, zu prüfen sei nicht, ob der Betriebsrat überhaupt ein Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 2) habe, sondern allenfalls, ob und welchen Einschränkungen dieses Zutrittsrecht unterliege.

Der Betriebsrat trägt weiter vor, die Überlassung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) sei ohnehin nicht vorübergehend. Sie solle nach den anlässlich der Ausgliederung des Werkstattbetriebes aus dem Betrieb der Beteiligten zu 3) getroffenen Regelungen erst mit einem Widerspruch des überlassenen Arbeitnehmers enden.

Da dem überlassenen Arbeitnehmer das Beschwerderecht auch beim Betriebsrat des Verleiherbetriebes zustehe, müsse dieser in der Lage sein, über die Berechtigung der Beschwerde zu urteilen. Er müsse sich daher ein eigenes Bild über die zur beschwerdeführenden Umstände machen, was ohne Zutritt zum Einsatzbetrieb nicht möglich sei.

Erhebliche Interessen der Beteiligten zu 2) würden durch Gewährung des Zutrittsrechts nicht beeinträchtigt.

Der Betriebsrat beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.07.2011 zu dem Az.: 12 BV 1223/10 wird abgeändert.

2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Mitgliedern des Antragstellers zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren, hilfsweise hierzu, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Mitgliedern des Antragstellers bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Zugang zu den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der E. GmbH an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren.

3. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2.) dahingehend einzuwirken, dass diese zu ihren betriebsüblichen Arbeitszeiten den Mitgliedern des Antragstellers den Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gestattet zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG gegenüber den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der Entsorgung N… GmbH.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie betonen, dass zwar eine rechtliche Beziehung zwischen der Beteiligten zu 2) und den von der Beteiligten zu 3) überlassenen Arbeitnehmern durch deren Eingliederung in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) bestehe, nicht aber eine rechtliche Beziehung der Beteiligten zu 2) zum Betriebsrat der Beteiligten zu 3). Es bleibe der Beteiligten zu 2) daher unbenommen, sich gegenüber dem Beteiligten zu 1) auf ihr Hausrecht zu berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in 2. Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

B. Die Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven war daher abzuändern. Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, dem antragstellenden Betriebsrat Zutritt zu ihrem Betrieb zu gewähren.

1. Die Beteiligte zu 2) ist Beteiligte im Sinne von § 83 ArbGG. Nach der Rechtsprechung des BAG ist beteiligungsbefugt derjenige, der durch die begehrte Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden kann (BAG, Beschluss vom 04.12.1986 – Az. 6 ABR 48/85 – AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972). Die Beteiligte zu 2) ist Adressat von Ansprüchen des Betriebsrates der Beteiligten zu 3), die dieser aus seinem betriebsverfassungsrechtlichen Amt ableitet. Die Frage, ob der Anspruch zu Recht erhoben wird, ist Gegenstand der materiellen Prüfung des Begehrens des Antragstellers. Sie berührt die Beteiligtenfähigkeit nicht.

2. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. Er beschreibt hinreichend genau, welches Verhalten von der Beteiligten zu 2) verlangt wird.

Der Antrag geht dahin, dem Betriebsrat der Beteiligten zu 3) Zutritt zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Betriebsrat konkret seinen Wunsch, den Betrieb zu betreten, gegenüber der Beteiligten zu 2) artikuliert.

Der Antrag zu 3) des Betriebsrates bedurfte im Zusammenhang mit seinem Antrag zu 2) der Auslegung. Er kann letztlich nur als Hilfsantrag gemeint sein, denn ein Einwirken auf die Beteiligte zu 2) durch die Beteiligte zu 3) ist nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn dem Antrag zu 2) nicht entsprochen wird. Deshalb ist er als Hilfsantrag auszulegen. Eine Entscheidung über ihn war daher nicht erforderlich.

3. Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsrats durch die Beteiligte zu 2) zu deren Betrieb ist eine Behinderung seiner Betriebsratstätigkeit, die nach § 78 BetrVG verboten ist.

a) Nach § 78 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. § 78 BetrVG ist eine Verbotsnorm, die einen Anspruch auf Unterlassung des durch die Norm geschützten Betriebsrates gegenüber dem Störer begründet (DKK BetrVG 11. Auflage § 78 Anm. 17). Das Betriebsverfassungsgesetz schränkt das Verbot der Störung oder Behinderung des Betriebsrates nicht auf den Arbeitgeber ein, der den Betrieb unterhält, für den der Betriebsrat gebildet worden ist. Das Verbot richtet sich vielmehr gegen jedermann (DKK BetrVG 11. Auflage § 78 Anm. 9).

§ 78 BetrVG sichert die ordnungsgemäße Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben. Hierzu ist der Betriebsrat darauf angewiesen, Zutritt zum Betrieb und zu den dem Betrieb zuzurechnenden Arbeitnehmern zu haben. Eine Einschränkung dieses Rechts ist durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht normiert. Eigentums- oder sonstige Herrschaftsrechte des Arbeitgebers oder sonstiger Rechtsträger wie Eigentümer, Besitzer, Vermieter, Verpächter et cetera, stehen dem grundsätzlich nicht entgegen, soweit das Zutrittsrecht im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates beansprucht wird und ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers dem nicht entgegensteht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – Az. 17 TaBV Ga 1372/09 – EzA-SD 2009, Nr. 22, 13; LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/9 – EzA-SD 2010 Nr. 2, 18; LAG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2005 – Az. 7 TaBV 7/05 – AiB 2006, 238 f.; LAG Hessen, Beschluss vom 26. 9. 2011 – Az. 16 TaBV 105/11 – NZA-RR 2012, 85 f.).

Grundsätzlich gehört das Recht des Betriebsrates, den Betrieb, für dessen Arbeitnehmer seine Zuständigkeit begründet worden ist, zu betreten und Zugang zu den Arbeitsplätzen zu erhalten, nicht zu denjenigen Rechten, die von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Das Zutrittsrecht und das Recht auf Kontakt mit den Mitarbeitern des Betriebes ist nicht davon abhängig, dass der Betriebsrat für jeden Einzelfall ein konkretes Bedürfnis, dies zu tun, beim Arbeitgeber anmeldet und diesem Vorbehalten bleibt, zu prüfen, ob er hiermit einverstanden ist. Die Amtsführung des Betriebsrates wird durch den Betriebsrat selbst verantwortet und gestaltet (ErfKom-Koch 11. Auflage § 37 BetrVG Rz. 3).

b) Das Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Betrieb der Beteiligten zu 2) wird nicht dadurch obsolet, dass er nicht von den Arbeitnehmern, die mit ihr durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind, gewählt worden ist, sondern von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3).

Die Beteiligte zu 2) beschäftigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) in ihrem Betrieb. Die Beteiligte zu 2) wartet und repariert die von der Beteiligten zu 3) im Rahmen ihrer Aufgaben der Müllentsorgung benutzten Fahrzeuge. Sie ist zwar im Rahmen des E. Konzerns rechtlich selbständig, übernimmt aber Aufgaben, die in engem funktionalen Zusammenhang mit den Aufgaben der Beteiligten zu 3) stehen, was durchaus Anlass zur Vermutung sein könnte, es handele sich bei den Betrieben der beiden Antragsgegner um einen Gemeinschaftsbetrieb, zumal die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) bei der Beteiligten zu 2) nicht nur mit Reparatur- und Wartungsaufgaben, sondern auch im Verwaltungsbereich tätig sind. Einer weiteren Aufklärung bedarf es in Bezug auf das geltend gemachte Zutrittsrecht jedoch nicht, weil sich die Zuständigkeit des Betriebsrats der Beteiligten zu 3) unabhängig davon auch auf die bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer, die von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) ausgeliehen worden sind, erstreckt.

Ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestandes erfolgt der Einsatz der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) bei der Beteiligten zu 2) nicht im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Gleichwohl geht das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) bei der Beteiligten zu 2) im Rahmen von Leiharbeit eingesetzt werden.

Unabhängig davon, ob der Verleih durch die Beteiligte zu 3) nach der am 01.12.2011 in Kraft getretenen neuen Fassung von § 1 AÜG einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf und ob die offenbar praktizierte Überlassung auf Dauer zulässig ist, ist festzuhalten, dass eine faktische Situation vorliegt, die entweder zur unmittelbaren Anwendung von § 14 AÜG führt oder zu deren analogen Anwendung (vergleiche Schüren/Hamann Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 4. Auflage, § 1 Anm. 439 ff, mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).

Der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3), die die Beteiligte zu 2) in ihrem Betrieb einsetzt, mit der Beteiligten zu 2) nicht durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind, ist für die rechtliche Beurteilung, ob ein Anspruch auf Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) für den Betriebsrat der Beteiligten zu 3) besteht, ohne Relevanz. Durch den konkreten Einsatz bei der Beteiligten zu 2) entstehen wegen der Verpflichtung des Leiharbeitnehmers, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erbringen, rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichen Charakter zum Entleiher. Insofern liegt eine gespaltene Arbeitgeberstellung vor (BAG, Beschluss vom 15.03.2011 – Az. 10 AZB 49/10 – AP Nr. 96 zu § 2 ArbGG 1979).

Die individualarbeitsrechtlich zwischen Ver- und Entleiher zu konstatierende gespaltene Arbeitgeberstellung gegenüber dem Leiharbeitnehmer spiegelt sich auch im Bereich der Betriebsverfassung wieder. Exakte Kriterien dafür, welche Auswirkungen dies für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Betriebsräte für den Ver- und Entleiherbetrieb hat, hat der Gesetzgeber jedoch nicht aufgestellt. § 14 AÜG stellt in seinem Abs. 1 lediglich klar, dass Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Damit bleibt der Betriebsrat des Entleiherbetriebes für die „verliehenen“ Arbeitnehmer seines Betriebes weiter zuständig. Eine weiterführende Regelung, die Umfang und Grenzen der Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebes im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung bei Tätigkeit der Arbeitnehmer seines Betriebes beim Entleiher definiert, enthält das AÜG nicht. Die Regelung in § 14 Abs. 2 S. 3 AÜG, wonach die Vorschriften des BetrVG zu den Unterrichtungs- und Erörterungspflichten des Arbeitgebers, zum Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers, und zum Beschwerderecht auch in Bezug zum Betriebsrat des Entleiherbetriebes gelten, regeln nur einen kleinen Ausschnitt möglicher Zuständigkeit der Betriebsräte des Ver- und Entleiherbetriebes, wobei die Geltung der genannten Vorschriften in Bezug auf den Betriebsrat des Entleiherbetriebes, die Zuständigkeit des Verleiherbetriebes nicht ausschließt. Es besteht insoweit eine Konkurrenz beider Betriebsräte (Schüren/Hamann AÜG, 4. Auflage § 14 Anm. 73 f.). Dies kann dazu führen, dass etwa im Beschwerderecht der Leiharbeitnehmer wählen kann, an welchen Betriebsrat er sich wendet. Denkbar ist auch, dass die bestehende Konkurrenz beider Betriebsräte einzelfallbezogen nach Sachnähe des die Beschwerde auslösenden Vorfalls aufgelöst wird. Durch das AÜG und das BetrVG bleibt aber ungeklärt, ob der Betriebsrat des Verleiherbetriebes sich zur Regelung der Beschwerde eines verliehenen Arbeitnehmers auch an den Arbeitgeber des Entleiherbetriebes wenden kann. Dies ist nur durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts zu lösen. Unabhängig davon kann jedoch der Betriebsrat des Verleiherbetriebes mit seinem Arbeitgeber über eine Beschwerde eines verliehenen Arbeitnehmers nur dann verhandeln, wenn er in der Lage ist, die die Beschwerde auslösenden Umstände im Entleiherbetrieb eigenständig, gegebenenfalls durch aufsuchen des beschwerdeführenden Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz im Entleiherbetrieb, aufzuklären.

Insgesamt ergibt sich wegen der lediglich kursorischen gesetzlichen Regelung ein Spannungsverhältnis in Bezug auf einzelne dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben und Rechte, das offenbar nach Auffassung des Gesetzgebers durch die Arbeitsgerichte aufzulösen ist.

Klargestellt hat der Gesetzgeber jedenfalls, dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebes grundsätzlich für sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Belange der Leiharbeitnehmer zuständig bleibt. Dem Betriebsrat des Verleiherbetriebes obliegt deshalb auch die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben nach dem BetrVG (Urban-Crell AÜG 4. Auflage, § 14 Anm. 28)

Auch wenn die direkte Einwirkungsmöglichkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebes auf den Arbeitgeber des Entleiherbetriebes diskussionswürdig ist (Urban-Crell lehnen dies grundsätzlich ab, schließen aber indirekte Einwirkungsmöglichkeiten über den Betriebsrat des Entleiherbetriebes nicht aus: aaO), sind dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte insbesondere nach § 87 BetrVG nicht vollständig entzogen. Bei einzelnen Mitbestimmungsgegenständen, die unmittelbar auf die konkreten Arbeitsbedingungen beim Verleiher bezogen sind, kann es zur Reibungen kommen. So können beispielsweise Arbeitszeitregelungen durch Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat des Verleiherbetriebes und dem verleihenden Arbeitgeber mit denen des Entleiherbetriebes kollidieren. Wenn der Betriebsrat des Verleiherbetriebes auch die einzelnen Konditionen einer Arbeitszeitregelung im Entleiherbetrieb auch nicht durch Betriebsvereinbarung mit dessen Arbeitgeber regeln kann, so kann er zumindest im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung mit seinem eigenen Arbeitgeber Konditionen festlegen, unter denen dieser seine Arbeitnehmer verleihen kann. Insofern können eigene Ermittlungen des Betriebsrates im Entleiherbetrieb die für den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit dem Verleiher erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Auch das Mitbestimmungsrecht bei Entgeltsystemen kann bezogen auf den verliehenen Arbeitnehmer nur wirksam ausgeübt werden, wenn Kenntnisse über die konkreten Arbeitsbedingungen und die Organisation der Arbeitsabläufe im Entleiherbetrieb eigenständig gewonnen werden können. Gleiches gilt unter anderem auch für Fragen der betrieblichen Ordnung, für Anordnung von Mehrarbeit und für technische Überwachungseinrichtungen. Auch wenn ein „Durchgriff“ des Verleiherbetriebsrates auf den Arbeitgeber des Entleiherbetriebes nicht möglich ist, ist die Kenntnis der konkreten Bedingungen, unter denen die verliehenen Arbeitnehmer arbeiten, von erheblicher Bedeutung für die pflichtgemäße Amtsführung des Betriebsrates des Verleiherbetriebes. Fehlen diese, ist eine direkte oder indirekte Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, für den der Betriebsrat zuständig ist, nicht möglich.

An der Rahmenbetriebsvereinbarung über Einführung, Anwendung und Änderung von Information- und Kommunikationstechnologien vom 09.07.2009, die zwischen dem gemeinsamen Betriebsrat der Beteiligten zu 2) und 3) und diesen abgeschlossen worden ist, bevor getrennte Betriebsräte gewählt worden sind, zeigt sich, dass eine eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Betriebsräte nicht nach „geographischen“ Kriterien erfolgen kann. Die Rahmenbetriebsvereinbarung gilt nach Wahl zweier Betriebsräte im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Betriebsräte weiter. Sie kann für jeden Betrieb isoliert geändert oder beseitigt werden. Die Aufgaben des Betriebsrates der Beteiligten zu 3) nach § 80 BetrVG können nicht in Bezug auf die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) beschränkt sein, die nach Auflösung des betriebsverfassungsrechtlich einheitlichen Betriebes der Antragsgegnerin im dieser zugeordneten Betrieb beschäftigt sind. Bei einem Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen Schutzvorschriften der Rahmenbetriebsvereinbarung gegenüber den bei ihr eingesetzten Mitarbeitern der Beteiligten zu 3) stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat der Beteiligten zu 3) gegenüber betriebsvereinbarungswidrigen Handlungen des Entleiherbetriebes dann wehrlos ist, wenn sich der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hierfür nicht interessiert. Zumindest die Überwachungsmöglichkeit, ob in Bezug auf die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) die Regelungen der Rahmenbetriebsvereinbarung eingehalten werden, wird man dem Betriebsrat der Beteiligten zu 3) zubilligen müssen. Auch dies spricht dafür, dass der Antragsteller aus eigenem Recht den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) verlangen kann.

Aufgrund der vorliegenden besonderen Situation, wonach die Beteiligte zu 3) nicht als klassisches Arbeitnehmerverleihunternehmen tätig ist, sondern lediglich seine Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) zur Verfügung stellt, ist die Kenntnis der Entwicklung der konkreten Arbeitsbedingungen der Verliehenen bei der Beteiligten zu 2) für den Betriebsrat der Beteiligten zu 3) auch im Hinblick auf seine Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten nach §§ 99 f. BetrVG von Bedeutung. Die Arbeitsverträge der Verliehenen sind offenbar nicht auf Leiharbeit zugeschnitten. Ein Einsatz bei der Beteiligten zu 2) ist mithin eine Versetzung. Die konkreten Arbeitsumstände bei der Beteiligten zu 2) sind daher gegebenenfalls grundsätzlich geeignet, gegebenenfalls als Zustimmungsversagungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu dienen.

c) Das Hausrecht, auf das sich die Beteiligte zu 2) beruft, kann nur gegenüber Personen ausgeübt werden, die nicht aus eigenem Recht befugt sind, solange diese sich in dem ihnen zugebilligten Rahmen bewegen. Das Hausrecht der Beteiligten zu 2) gibt ihr insoweit nicht die Möglichkeit, das vom Betriebsrat artikulierte Begehren, Zutritt zum Betrieb zu erhalten, abschlägig zu bescheiden. Der Beteiligten zu 2) bleibt es allerdings unbenommen, ihr Hausrecht dann auszuüben, wenn Mitglieder des Betriebsrates der Beteiligten zu 3) ihre betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse überschreiten.

Der Betriebsrat der Beteiligten zu 3) leitet sein Zutrittsrecht aus eigenem Recht ab. Er kann von der Beteiligten zu 2) nicht darauf verwiesen werden, dass ein Mitglied des Betriebsrates – Herr K. – bereits bei der Beteiligten zu 2) tätig ist. Ob der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) sein Zutrittsrecht ausreichend dadurch gewahrt sieht, bleibt seine Entscheidung. Sein Zutrittsrecht ist auch nicht davon abhängig, ob der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) jeweils im Einzelfall damit einverstanden ist. Ob der Betriebsrat der Beteiligten zu 3) nur in Begleitung des Betriebsrates der Beteiligten zu 2) ihrem Betrieb betritt, bleibt beiden Betriebsräten überlassen.

Umstände, die einem uneingeschränkten Zutrittsrecht des Betriebsrats entgegenstehen, sind von den Antragsgegnern nicht vorgetragen worden. Die von den beiden Arbeitgeberinnen angesprochenen Differenzen und Auseinandersetzungen des Betriebsrats der Beteiligten zu 3) mit der Beteiligten zu 2) bleiben nebulös. Ein konkreter Vortrag hierzu ist nicht erfolgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Differenzen zu nennenswerten Störungen im betrieblichen Ablauf oder zu Beeinträchtigung des Betriebsfriedens durch Verstöße des Betriebsrats der Beteiligten zu 3) gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten geführt haben. Nach der Darstellung der Arbeitgeberinnen haben die nicht näher bezeichneten diversen Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat zu dem in einer Zeit stattgefunden, in dem dieser für den gemeinsamen Betrieb insgesamt zuständig war.

Soweit sich ein Mitglied des Betriebsrats des Beteiligten zu 2) der Überschreitung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse schuldig macht, bleibt der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) unbenommen, mit den im BetrVG vorgesehenen Mitteln hiergegen vorzugehen.

III.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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