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Betriebsratsauflösung aufgrund einer Vielzahl von Pflichtverstößen

Wegen massiver Pflichtverletzungen hat das Arbeitsgericht Elmshorn den Betriebsrat eines Busunternehmens mit 169 Beschäftigten aufgelöst. Der Betriebsrat hatte unter anderem falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben, den Geschäftsführer von einer Betriebsversammlung ausgeschlossen und Mitarbeiterdaten unzulässig veröffentlicht. Das Gericht sah in der Fülle der Verstöße eine gezielte Eskalationsstrategie des Gremiums.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Betriebsrat der K. Betriebsgesellschaft in P. mbH wird aufgelöst.
  • Grund war ein schwer belastetes Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin.
  • Ein deutliches Anzeichen der Konflikte war der starke Anstieg der gerichtlichen Beschussverfahren zwischen den Parteien seit Sommer 2022.
  • Im Mittelpunkt der Streitigkeiten stand die Genehmigung der monatlichen Dienstpläne.
  • Eine grundsätzliche Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung liegt nicht vor, was zu regelmäßigen Einberufungen der Einigungsstelle führte.
  • Der Betriebsrat führte umfangreiche Tätigkeiten zur Kontrolle und Bearbeitung der Dienstpläne aus.
  • Es kam zu regelmäßigen wöchentlichen Sitzungen und zusätzlichen Tätigkeiten wie Protokollarbeiten und Sprechstunden, oftmals ohne Abstimmung mit der Arbeitgeberin.
  • Diese umfangreiche Betriebsratstätigkeit könnte als unangemessen und nicht wirksam angesehen werden.
  • Die Entscheidung des Gerichts könnte Auswirkungen auf die Arbeitsweise und Legitimation von Betriebsräten in ähnlichen Konfliktsituationen haben.

Konsequenzen der Betriebsratsauflösung: Ein Fall von Pflichtverstößen im Fokus

Die Betriebsratsauflösung stellt eine gravierende Maßnahme im Rahmen des Arbeitsrechts dar, die erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen für die betroffenen Betriebsratsmitglieder und die Belegschaft insgesamt haben kann. Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Auflösung sind im Betriebsverfassungsgesetz verankert, das die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sowie die Pflichten seiner Mitglieder klar definiert. Insbesondere geht es um die Einhaltung von Compliance-Vorgaben und die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer, bei deren Verletzung eine Auflösung des Gremiums möglich ist.

Ein Betriebsrat hat die Aufgabe, die Belange der Beschäftigten zu vertreten und mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu finden. Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen seitens der Betriebsratsmitglieder kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung des Betriebsrats beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Schritte gerichtlicher Überprüfung unterliegen und somit nicht ohne weiteres durchführbar sind. Die rechtlichen Vorgaben sehen vor, dass Arbeitgeberpflichten sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in diesem Prozess streng zu berücksichtigen sind.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Thematik der Betriebsratsauflösung aufgrund einer Vielzahl von Pflichtverstößen befasst und die juristischen Aspekte sowie die gerichtlichen Entscheidungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Betriebsrat eines Busunternehmens wegen grober Pflichtverletzungen aufgelöst

Betriebsratsauflösung wegen Pflichtverstößen
Die Auflösung des Betriebsrats eines Busunternehmens erfolgte wegen schwerer Pflichtverstöße, die das Gericht als unzumutbar wertete. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat die Auflösung des Betriebsrats eines regionalen Busunternehmens mit 169 Beschäftigten beschlossen. Sowohl die Arbeitgeberin als auch ein Quorum von mehr als einem Viertel der Belegschaft hatten die Auflösung beantragt.

Umfangreiche Betriebsratsarbeit trotz fehlender Freistellung

Das Gericht kritisierte den enormen Umfang der Betriebsratsarbeit. Obwohl keine gesetzliche Freistellung vorgesehen war, fielen monatlich Tätigkeiten im Umfang von über drei Vollzeitstellen an. Der Betriebsrat führte wöchentliche ganztägige Sitzungen durch, kontrollierte detailliert Dienstpläne und speicherte umfangreich Personaldaten. Dies sah das Gericht als nicht erforderlich an und als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Falsche eidesstattliche Versicherung

Als besonders schwerwiegend bewertete das Gericht eine falsche eidesstattliche Versicherung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden in einem Eilverfahren. Darin wurde wahrheitswidrig behauptet, dem Betriebsrat lägen die Dienstpläne für Januar 2023 nicht vor, obwohl diese bereits übergeben worden waren. Das Gremium machte sich diese Erklärung zu eigen.

Weitere Pflichtverletzungen

Zudem stellte das Gericht weitere Verstöße fest: Der Betriebsrat schloss den Geschäftsführer unzulässig von einer Betriebsversammlung aus, veröffentlichte persönliche Gesundheitsdaten von Mitarbeitern und führte Sprechstunden ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber durch. Auch der Umgang mit Mitarbeiterdaten wurde als datenschutzrechtlich bedenklich eingestuft.

Gesamtbetrachtung führt zur Auflösung

In der Gesamtschau sah das Gericht die weitere Amtsausübung des Betriebsrats als unzumutbar an. Zwar hätten auch Pflichtverletzungen der Arbeitgeberin vorgelegen, diese würden jedoch die gravierenden Verstöße des Betriebsrats nicht aufwiegen. Das Gericht gewann den Eindruck, das Gremium suche gezielt nach Aufgaben, um den Streit über die Dienstplanung zu eskalieren und die eigene Arbeitnehmertätigkeit zu minimieren.

Konsequenz für den Betrieb

Mit der Auflösung des Betriebsrats endet dessen Amtszeit vorzeitig. Für die Neuwahl eines Betriebsrats muss nun ein Wahlvorstand bestellt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht, dass die Auflösung eines Betriebsrats eine äußerst schwerwiegende, aber notwendige Maßnahme sein kann, wenn grobe Pflichtverletzungen vorliegen. Sie verdeutlicht, dass auch Betriebsräte an Recht und Gesetz gebunden sind und ihre Befugnisse nicht missbrauchen dürfen. Die Gesamtschau verschiedener Verstöße, insbesondere gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, kann zur Unzumutbarkeit der weiteren Amtsausübung führen. Dies gilt selbst dann, wenn auch dem Arbeitgeber Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Sie als Mitarbeiter hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen: Der Betriebsrat wird aufgelöst, was bedeutet, dass Sie vorübergehend keine gewählte Interessenvertretung im Unternehmen haben. Ihre Rechte als Arbeitnehmer bleiben zwar grundsätzlich bestehen, aber die kollektive Vertretung entfällt zunächst. Sie können nun selbst aktiv werden, indem Sie sich an der Bildung eines neuen Wahlvorstands beteiligen, um zügig Neuwahlen für einen neuen Betriebsrat zu organisieren. In der Zwischenzeit müssen Sie Ihre Anliegen direkt mit dem Arbeitgeber klären. Das Urteil verdeutlicht auch die Grenzen der Betriebsratsarbeit und die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Umgangs mit Mitbestimmungsrechten.


Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen kann ein Betriebsrat aufgelöst werden?

Ein Betriebsrat kann aufgelöst werden, wenn er in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Die Auflösung erfolgt durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG.

Voraussetzungen für die Auflösung

Grobe Pflichtverletzung: Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Dabei ist entscheidend, ob die weitere Amtsausübung des Betriebsrats unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls untragbar erscheint. Ein Verschulden des Betriebsrats ist nicht erforderlich.

Handeln als Gremium: Die Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als Organ begangen worden sein, beispielsweise durch einen Beschluss. Pflichtverletzungen einzelner Mitglieder reichen nicht aus, selbst wenn sie von mehreren Mitgliedern gleichzeitig begangen wurden.

Aktuelle Amtsperiode: Der Auflösungsantrag kann nur auf Pflichtverletzungen gestützt werden, die in der laufenden Amtsperiode des Betriebsrats erfolgt sind.

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen

  • Nichtdurchführung erforderlicher Betriebsratssitzungen
  • Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen
  • Missachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit
  • Weitergabe von vertraulichen Gesundheitsdaten von Mitarbeitern
  • Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb beobachten, dass der Betriebsrat wiederholt seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten vernachlässigt, könnte dies auf eine grobe Pflichtverletzung hindeuten.

Antragstellung und Verfahren

Die Auflösung des Betriebsrats kann beantragt werden von:

  • Mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • Dem Arbeitgeber (nur wenn seine Rechte und Pflichten betroffen sind)
  • Einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das Arbeitsgericht entscheidet im normalen Beschlussverfahren über den Auflösungsantrag. Ein Eilverfahren ist nicht möglich. Der Betriebsrat bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Amt.

Folgen der Auflösung

Bei einer rechtskräftigen Auflösung endet die Amtszeit des Betriebsrats sofort. Der Betrieb ist dann vorübergehend ohne Betriebsrat. Das Arbeitsgericht setzt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein.

Beachten Sie, dass eine Auflösung des Betriebsrats eine schwerwiegende Maßnahme darstellt und nur in Ausnahmefällen erfolgt. In der Praxis wird oft versucht, Konflikte durch Dialog und Mediation zu lösen, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.


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Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsrat in Bezug auf Freistellung und Arbeitsumfang?

Ein Betriebsrat hat das Recht auf Freistellung von seiner regulären Arbeit, um seine Aufgaben als Interessenvertreter der Belegschaft wahrzunehmen. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert und soll sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Pflichten effektiv erfüllen kann.

Gesetzliche Grundlagen der Freistellung

Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Freistellung. Die Anzahl der freizustellenden Mitglieder steigt mit der Größe des Betriebs:

  • 200 bis 500 Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
  • 501 bis 900 Arbeitnehmer: 2 Betriebsratsmitglieder
  • 901 bis 1.500 Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder

Für größere Betriebe gelten entsprechend höhere Zahlen. Wenn Sie in einem kleineren Betrieb arbeiten, bedeutet das jedoch nicht, dass der Betriebsrat keine Zeit für seine Aufgaben erhält. Auch in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit freistellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Umfang der Betriebsratsarbeit

Der Umfang der Betriebsratsarbeit richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall. Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen ihre gesamte Arbeitszeit für Betriebsratsaufgaben nutzen. Nicht freigestellte Mitglieder dürfen ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Stellen Sie sich vor, in Ihrem Betrieb steht eine größere Umstrukturierung an. In diesem Fall wird der Betriebsrat wahrscheinlich mehr Zeit für seine Aufgaben benötigen als in ruhigeren Phasen. Der Arbeitgeber muss diese zusätzliche Zeit gewähren, solange sie angemessen und erforderlich ist.

Pflichten des Betriebsrats

Mit den Rechten gehen auch Pflichten einher. Der Betriebsrat muss:

  • Seine Aufgaben gewissenhaft erfüllen
  • Die Arbeitszeit für Betriebsratsaufgaben nutzen und nicht für private Zwecke
  • Sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes für Betriebsratstätigkeiten ab- und wieder anmelden
  • Vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ein zentraler Grundsatz des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie bedeutet, dass Betriebsrat und Arbeitgeber fair und respektvoll miteinander umgehen und Lösungen im Dialog suchen sollen.

Konsequenzen bei Missbrauch

Wenn ein Betriebsratsmitglied seine Rechte missbraucht, etwa indem es die Freistellung für private Zwecke nutzt oder übermäßig viel Zeit für Betriebsratsaufgaben in Anspruch nimmt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. In extremen Fällen kann ein Ausschluss aus dem Betriebsrat oder sogar eine Kündigung die Konsequenz sein.

Wenn Sie als Arbeitnehmer den Eindruck haben, dass ein Betriebsratsmitglied seine Position missbraucht, können Sie sich an den Betriebsratsvorsitzenden oder direkt an den Arbeitgeber wenden. Es ist wichtig, dass die Betriebsratsarbeit im Interesse aller Beschäftigten erfolgt und das Vertrauen in dieses wichtige Gremium nicht beschädigt wird.


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Wie wirkt sich eine Betriebsratsauflösung auf die Rechte und den Schutz der Arbeitnehmer aus?

Die Auflösung eines Betriebsrats hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb. Unmittelbar nach der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats ist der Betrieb zunächst betriebsratslos. Dies bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Ihre kollektive Interessenvertretung vorübergehend wegfällt.

Wegfall der Mitbestimmungsrechte

Mit der Auflösung des Betriebsrats entfallen sämtliche Mitbestimmungsrechte, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorsieht. Der Arbeitgeber kann nun Entscheidungen zu Themen wie Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder Einstellungen ohne Beteiligung einer Arbeitnehmervertretung treffen. Wenn Sie bisher gewohnt waren, dass der Betriebsrat bei solchen Themen mitwirkt, müssen Sie sich darauf einstellen, dass diese Schutzfunktion vorübergehend nicht mehr besteht.

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen

Trotz der Auflösung des Betriebsrats bleiben bestehende Betriebsvereinbarungen zunächst in Kraft. Diese gelten gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden. Für Sie bedeutet das, dass Regelungen zu Arbeitszeiten, Sozialleistungen oder anderen betrieblichen Belangen, die in Betriebsvereinbarungen festgehalten sind, weiterhin Gültigkeit haben.

Verlust des besonderen Kündigungsschutzes

Für die ehemaligen Betriebsratsmitglieder hat die Auflösung besonders gravierende Folgen. Sie verlieren ihren besonderen Kündigungsschutz mit sofortiger Wirkung. Normalerweise genießen Betriebsratsmitglieder auch nach dem Ende ihrer Amtszeit noch für ein Jahr einen erweiterten Kündigungsschutz. Bei einer gerichtlichen Auflösung entfällt dieser Schutz jedoch komplett.

Neuwahl des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht, welches die Auflösung des Betriebsrats beschlossen hat, muss unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen, um eine Neuwahl des Betriebsrats einzuleiten. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie in absehbarer Zeit die Möglichkeit haben werden, einen neuen Betriebsrat zu wählen. Bis dahin müssen Sie jedoch ohne die gewohnte Interessenvertretung auskommen.

Individuelle Rechte bleiben bestehen

Es ist wichtig zu wissen, dass Ihre individuellen Arbeitnehmerrechte von der Auflösung des Betriebsrats nicht betroffen sind. Gesetzliche Schutzvorschriften, Ihr Arbeitsvertrag und geltende Tarifverträge bleiben weiterhin in Kraft. Wenn Sie beispielsweise Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag oder zu Ihren Arbeitsbedingungen haben, können Sie sich weiterhin direkt an Ihren Arbeitgeber oder die Personalabteilung wenden.

Übergangszeit bis zur Neuwahl

In der Zeit bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist es für Sie als Arbeitnehmer besonders wichtig, Ihre Rechte zu kennen und wahrzunehmen. Achten Sie darauf, dass bestehende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Bei Problemen oder Fragen können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden, sofern Sie Mitglied sind. Diese kann Sie auch bei der Organisation einer Neuwahl unterstützen.


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Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, auf Fehlverhalten des Betriebsrats zu reagieren?

Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, auf Fehlverhalten des Betriebsrats zu reagieren:

Direkte Ansprache des Betriebsrats

Sie können das Fehlverhalten direkt beim Betriebsrat ansprechen. In einem persönlichen Gespräch oder schriftlich können Sie Ihre Bedenken äußern und um Klärung oder Korrektur bitten. Dies ist oft der einfachste und schnellste Weg, um Missverständnisse auszuräumen oder kleinere Probleme zu lösen.

Beschwerde beim Arbeitgeber

Wenn die direkte Ansprache nicht zum gewünschten Ergebnis führt, können Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Er kann den Betriebsrat auf das Fehlverhalten hinweisen und eine Korrektur einfordern.

Einschaltung der Gewerkschaft

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden. Die Gewerkschaft kann vermittelnd tätig werden und den Betriebsrat auf seine Pflichten hinweisen. Sie verfügt oft über Erfahrung im Umgang mit solchen Situationen und kann Ihnen wertvolle Unterstützung bieten.

Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten einzelner Betriebsratsmitglieder können Sie einen Antrag auf Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Betriebsrat stellen. Dieser Antrag muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können diesen Antrag stellen.

Antrag auf Auflösung des Betriebsrats

Als letztes Mittel können Sie einen Antrag auf Auflösung des gesamten Betriebsrats stellen. Dies ist möglich, wenn der Betriebsrat grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat. Auch hier müssen mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Antrag beim Arbeitsgericht einreichen.

Schutz vor Benachteiligung

Wichtig zu wissen: Sie genießen Schutz vor Benachteiligung, wenn Sie auf Fehlverhalten des Betriebsrats hinweisen. Der Arbeitgeber darf Sie wegen Ihrer Beschwerde nicht benachteiligen oder gar kündigen. Dieser Schutz ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert.

Wenn Sie ein Fehlverhalten des Betriebsrats bemerken, sollten Sie sorgfältig abwägen, welche Vorgehensweise in Ihrer Situation angemessen ist. Oft ist es ratsam, zunächst das direkte Gespräch zu suchen, bevor Sie formellere Schritte einleiten.


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Wie können Arbeitnehmer nach einer Betriebsratsauflösung eine Neuwahl initiieren?

Nach der Auflösung eines Betriebsrats durch das Arbeitsgericht können Arbeitnehmer eine Neuwahl initiieren, indem sie einen Wahlvorstand bestellen lassen. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand einzusetzen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Vorbereitung der Neuwahl

Sobald das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellt hat, beginnt dieser mit den Vorbereitungen für die Neuwahl. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Er ist dafür verantwortlich, die Wählerliste zu erstellen, das Wahlausschreiben zu verfassen und den gesamten Wahlprozess zu organisieren.

Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand legt im Wahlausschreiben den Zeitpunkt der Wahl fest. Dieser muss spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe im Betrieb ausgehängt werden. Wenn Sie als Arbeitnehmer aktiv an der Neugestaltung Ihrer betrieblichen Interessenvertretung mitwirken möchten, können Sie sich als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.

Sicherstellung eines effektiven Betriebsrats

Um zu gewährleisten, dass der neue Betriebsrat effektiv und regelkonform arbeitet, können Sie als Arbeitnehmer folgende Schritte unternehmen:

  1. Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz.
  2. Beteiligen Sie sich aktiv an Betriebsversammlungen und nutzen Sie die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Anregungen zu geben.
  3. Unterstützen Sie Kandidaten, die sich für Transparenz und eine enge Zusammenarbeit mit der Belegschaft einsetzen.
  4. Bleiben Sie nach der Wahl im Dialog mit den gewählten Betriebsratsmitgliedern und geben Sie konstruktives Feedback zu ihrer Arbeit.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, tragen Sie dazu bei, dass der neue Betriebsrat die Interessen der Belegschaft effektiv vertritt und frühere Probleme vermieden werden. Eine aktive Beteiligung der Mitarbeiter ist der Schlüssel zu einer starken und funktionierenden Arbeitnehmervertretung im Betrieb.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsratsauflösung

Die Betriebsratsauflösung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem ein bestehender Betriebsrat aufgelöst wird. Diese Maßnahme kann erfolgen, wenn das Gremium schwerwiegende Pflichtverstöße begeht. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere in § 23 BetrVG, festgelegt. Beispiel: Wenn ein Betriebsrat gegen Datenschutzrichtlinien grob verstoßen hat, könnte dies zur Auflösung führen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsrat wegen mehrfacher schwerer Verfehlungen aufgelöst, was als drastische, aber manchmal notwendige Maßnahme im Arbeitsrecht angesehen wird.

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Eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, bei der die versichernde Person beschwört, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie hat rechtliche Bedeutung und kann bei Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 156 StGB). Beispiel: Ein Betriebsratsmitglied könnte eidesstattlich versichern, bestimmte Unterlagen nicht erhalten zu haben. Im betreffenden Fall gab ein Mitglied eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, was zur Auflösung des Betriebsrats beitrug.

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Mitbestimmungsrechte

Mitbestimmungsrechte sind gesetzlich festgelegte Rechte von Betriebsräten, bei bestimmten Entscheidungen im Unternehmen mitzuwirken (§§ 87-89 BetrVG). Diese Rechte betreffen oft arbeitsrechtliche Fragen wie Arbeitszeiten oder Urlaubsregelungen. Beispiel: Ein Betriebsrat hat das Recht, bei der Erstellung von Dienstplänen mitzureden. Im besprochenen Fall hat der Betriebsrat diese Rechte womöglich überschritten oder missbraucht.

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Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verlangt von Betriebsrat und Arbeitgeber, miteinander in guter Absicht zu kooperieren und Konflikte zu vermeiden (§ 2 BetrVG). Beispiel: Beide Parteien sollten regelmäßig und offen über betriebliche Belange kommunizieren. Im vorliegenden Fall wurde die vertrauensvolle Zusammenarbeit durch den Umfang der Betriebsratsarbeit und andere Verstöße erheblich beeinträchtigt.

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Wahlvorstand

Ein Wahlvorstand ist ein Gremium, das die Durchführung von Betriebsratswahlen organisiert und leitet. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 16 BetrVG. Beispiel: Nach der Auflösung eines Betriebsrats muss ein Wahlvorstand gebildet werden, um Neuwahlen zu organisieren. Im Fall des aufgelösten Betriebsrats wird ein neuer Vorstand bestimmt, um eine Neuwahl zu initiieren.

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Datenschutzrechtlich bedenklich

Der Begriff bedeutet, dass bestimmte Handlungen gegen die Vorgaben des Datenschutzes verstoßen, die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegt sind. Beispiel: Unrechtmäßige Speicherung oder Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten gilt als datenschutzrechtlich bedenklich. In diesem Fall hat der Betriebsrat möglicherweise Mitarbeiterdaten unangemessen gehandhabt, was rechtliche Konsequenzen hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 38 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieser Paragraph regelt die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit für die Ausübung ihrer Tätigkeiten. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Freistellung, um ihre Aufgaben im Betriebsrat wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch darauf hingewiesen, dass für keines der Betriebsratsmitglieder eine Freistellung gemäß § 38 BetrVG besteht, was die Legitimität der betriebenen Betriebsratsarbeit und deren Einfluss auf den Konflikt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin betrifft.
  • § 15 BetrVG: Diese Regelung befasst sich mit der Amtsausführung und den Rechten des Betriebsrats, insbesondere den Mitbestimmungsrechten bei personellen Angelegenheiten. Die Antragsteller verlangen die Auflösung des Betriebsrats, was sich direkt auf die Relevanz dieser Vorschrift auswirkt, da diese die Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der Vertretung der Mitarbeiterinteressen berührt und somit den rechtlichen Rahmen für die von den Beschäftigten geforderten Änderungen bildet.
  • § 46 BetrVG: Hier wird das Verfahren der Auflösung des Betriebsrats beschrieben. Dieser Paragraph ermöglicht die Auflösung durch das Arbeitsgericht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beispielsweise bei gravierenden Problemen in der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall argumentieren die Antragsteller auf Basis von Konflikten und Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, was die rechtlichen Schritte zur Auflösung des Betriebsrats rechtfertigt.
  • § 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): In diesem Paragraphen wird das Ziel des BetrVG beschrieben: die Förderung der Gleichstellung und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb durch betriebliche Mitbestimmung. Im Kontext des Falls ist entscheidend, ob der Betriebsrat tatsächlich die Interessen der Mitarbeiter wirkungsvoll vertritt oder ob in der Praxis Versäumnisse oder Fehler vorliegen, die eine legitime Auflösung oder Amtsenthebung begründen können.
  • Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: Diese Richtlinie legt den Rahmen für den Informations- und Konsultationsprozess im Sinne der Mitbestimmung auf europäischer Ebene fest. Sie ist relevant, wenn es um die Rechte der Arbeitnehmer geht, insbesondere hinsichtlich ihrer Vertretung durch den Betriebsrat. Im Kontext des Falls könnte eine Missachtung dieser Richtlinie im Umgang mit dem Betriebsrat und den Informationspflichten der Arbeitgeberin eine rechtliche Grundlage für die Anfechtung der Auflösungsanträge der Antragsteller liefern.

Das vorliegende Urteil

ArbG Elmshorn – Az.: 3 BV 31 e/23 – Beschluss vom 23.08.2023


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