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Betriebsratsbeteiligung bei Filialöffnung nach pandemiebedingter Schließung – Gesundheitsschutz

ArbG Stuttgart – Az.: 3 BVGa 7/20 – Beschluss vom 28.04.2020

1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitszeiten für Arbeitnehmer der……………., einseitig anzuordnen und Arbeitsleistungen zu nicht durch den Betriebsrat genehmigten Zeiten zu dulden oder duldend entgegenzunehmen, soweit der Betriebsrat den Arbeitszeiten vorher nicht zugestimmt hat oder die Einigung zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern der …………..anzuordnen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen zu dulden oder duldend entgegenzunehmen, solange zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Vermeidung einer Ansteckung der Mitarbeiter der Filiale mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 erzielt oder die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1 und 2 wird der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € angedroht.

4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antrag Ziff. 1 ist zulässig und begründet.

Die Ankündigung der Beteiligten zu 2., die Filiale ab dem 27.04.2020 ohne Beteiligung des Betriebsrats wieder zu öffnen und damit Mitarbeiter zur Arbeit einzuteilen, stellt einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG dar.

Da ein Rechtsverlust des Betriebsrats zumindest unmittelbar bevorsteht, besteht auch ein Verfügungsgrund.

II.

Der Antrag Ziff. 2 ist unbegründet.

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG schlüssig dargelegt, sodass er von der Beteiligten zu 2. die Unterlassung nicht verlangen kann.

Gemäß § 3.4 der Betriebsvereinbarung über die befristete Einführung von Kurzarbeit vom 30.03.2020 wird klargestellt, dass eine Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit jederzeit mitbestimmungsfrei möglich ist. Die entspricht auch der gesetzlichen Regelung (so auch BAG vom 21.11.1978 – 1 ABR 67/76).

Der Beteiligte zu 1. hat jedoch nicht behauptet, dass die Beteiligte zu 2. nicht beabsichtigt, zur betriebsüblichen Arbeitszeit zurückzukehren, sondern lediglich beabsichtige, die Regelung zur Kurzarbeit zu ändern. Die bloße Mutmaßung, dass der Arbeitgeber dies beabsichtigt, genügt nicht für den Erlass einer Unterlassungsverfügung. Es genügt auch nicht, den Fall der Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit im Antrag auszunehmen.

III.

Der Antrag Ziff. 3 ist zulässig und begründet.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Fragen des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter zu beteiligen. Die Beteiligte zu 2. hat den Gefährdungen ihrer Mitarbeiter, die durch das Covid-19-Virus auftreten, durch die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen unter Beteiligung des Betriebsrats entgegenzuwirken. Die Entscheidung der Beteiligten zu 2., die Filiale ab dem 27.04.2020 zu öffnen, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1.

Auch insoweit besteht ein Verfügungsgrund.

IV.

Die Entscheidung ergeht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung, § 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

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