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Betriebsratswahl: Abbruch wegen fehlerhafter Bestellung des Wahlvorstands

ArbG Braunschweig, Az.: 6 BVGa 1/18

Beschluss vom 24.01.2018

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um den Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl.

Betriebsratswahl: Abbruch wegen fehlerhafter Bestellung des Wahlvorstands
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft im Sinne des § 19 Abs. 2 BetrVG, wobei streitig ist, ob sie im Betrieb vertreten ist. Der Beteiligte zu 2) ist der am 08.01.2018 gewählte Wahlvorstand zur Durchführung einer Wahl eines Betriebsrats für einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3) und 4). Die Beteiligte zu 3) betreibt einen Verlag zur Veröffentlichung von Magazinen, Büchern etc.. Bei ihr sind 12 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 4) betreibt ein Online-Nachrichtenportal. Bei ihr sind 7 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Betriebsstätten der Beteiligten zu 3) und 4) befinden sich in demselben Gebäude unter derselben Anschrift. Ein Betriebsrat besteht zurzeit bei den Beteiligten zu 3) und 4) nicht.

Mit einer E-Mail vom 08.01.2018, gesendet um 12:13 Uhr, luden zwei Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) sowie ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) zu einer Betriebsversammlung am selben Tag um 14:00 Uhr ein u.a. mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Informationen über eine Betriebsratswahl“ und Tagesordnungspunkt 2 „Benennung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl“.

An der Betriebsversammlung nahmen 13 Mitarbeiter teil. Auf ihr wurde beschlossen, einen gemeinsamen Betriebsrat für die Beteiligten zu 3) und 4) zu wählen. Der Beteiligte zu 2) wurde auf dieser Betriebsversammlung gewählt. Unter dem Datum des 11.01.2018 hängte der Beteiligte zu 2) ein Wahlausschreiben zur Durchführung einer Betriebsratswahl am 25.01.2018 aus.

Mit einem am 17.01.2018 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Antrag macht die Beteiligte zu 1) den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl geltend. Sie behauptet, sie sei durch ein Mitglied bei den Beteiligten zu 3) und 4) vertreten. Sie meint, die Wahl des Beteiligten zu 2) sei aufgrund einer zu kurzen Einladungsfrist zur Betriebsversammlung nichtig. Sie behauptet, durch die kurze Frist und die Einladung per Mail sei nicht gewährleistet gewesen, dass alle Mitarbeiter Kenntnis von der Einladung erlangt haben. Die Beteiligte zu 1) meint, die nichtige Wahl eines Wahlvorstandes führe auch zur Nichtigkeit einer durch diesen durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu beantragt, dem Wahlvorstand aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates für einen gemeinsamen Betrieb der D. und der E. abzubrechen und nicht fortzuführen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen, den Antrag zurückzuweisen.

Sie bestreiten die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1). Sie rügen die angebotene Glaubhaftmachung für die Tatsache, dass die Beteiligte zu 1) in den Betrieben der Beteiligten zu 3) und 4) vertreten ist, als unzureichend. Der Beteiligte zu 2) behauptet, er habe kurzfristig zu einer Betriebsversammlung am 08.01.2018 eingeladen, weil an diesem Tag nahezu alle Beschäftigten ausnahmsweise anwesend gewesen seien. Zunächst seien alle Mitarbeiter mündlich über die Betriebsversammlung um 14:00 Uhr desselben Tages informiert worden. Alle Mitarbeiter verfügten über einen E-Mail-Zugang. Die Kommunikation über E-Mail sei betriebsüblich. Soweit Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail nicht an ihrem Computer gesessen haben, sei ihnen die E-Mail auf ihrem Diensthandy unmittelbar zugegangen. Die Einladung zur Betriebsversammlung habe alle erreicht. Selbst wenn die fehlenden 6 Mitarbeiter durchgehend zu den beschlossenen Punkten mit „nein“ gestimmt hätten, hätte sich kein anderes Ergebnis ergeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll über den Anhörungstermin vom 24.01.2018 Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist jedenfalls unbegründet. Nach Auffassung der Kammer kann im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausnahmsweise die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf die Antragsbefugnis dahingestellt bleiben. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.

1.

Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall die Frage der Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Einer Gewerkschaft wird in § 19 Abs. 2 BetrVG die Befugnis eingeräumt, gestaltend auf die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung einzuwirken. Für die Antragsbefugnis reicht es in diesem Fall nicht aus, dass die Beteiligte zu 1) sie lediglich behauptet, sondern sie muss tatsächlich gegeben sein (GMP/Spinner, ArbGG 9. Auflage, § 81 Rn. 53).

Nach Auffassung der Kammer bedarf es demgegenüber einer Aufklärung, ob die Beteiligte zu 1) gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG mit einem Arbeitnehmer bei dem Beteiligten zu 3) und 4) vertreten ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht, wenn es jedenfalls an einem Verfügungsanspruch oder einem Verfügungsgrund fehlt. Es kann somit auch dahinstehen, ob der Vortrag der Beteiligten zu 1) zur Antragsbefugnis hinreichend konkret und das angebotene Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet ist.

2.

Es fehlt im vorliegenden Fall an einem Verfügungsanspruch. Die durch den Beteiligten zu 2) eingeleitete Betriebsratswahl ist nicht voraussichtlich nichtig.

a)

Selbst auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl nur dann abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, AP Nr. 2 zu § 16 BetrVG 1972). Nichtig ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG vom 27.07.2011, 7 AZR 61/10, a.a.O.).

Die fehlerhafte Bestellung eines Wahlvorstandes führt nicht zur Nichtigkeit der durch ihn durchgeführten Betriebsratswahl. Diese kommt allenfalls in Betracht, wenn die Wahl des Wahlvorstandes ihrerseits nichtig ist (BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, a.a.O.). Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Analog zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist erforderlich, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§16 bis 17 a BetrVG handeln (BAG vom 15.10.2014, 7 ABR 53/12, AP Nr. 3 zu § 16 BetrVG 1972; BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10, a.a.O.). Regelmäßig führen Verstöße gegen zwingende Vorschriften über die Bestellung des Wahlvorstands nur zu einer fehlerhaften Bestellung und nicht rechtlichen Inexistenz des Wahlvorstandes. Die Beschränkung der Nichtigkeit auf Ausnahmefälle dient dem im Betriebsverfassungsgesetz geschützten Interesse, betriebsratslose Zustände zu vermeiden (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, 11. Auflage, § 16 Rn 7).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Wahl des Beteiligten zu 2) nicht als nichtig. Ob sie fehlerhaft durchgeführt wurde kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die vom Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassene Frage, ob die Nichtigkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes zur Nichtigkeit der durch ihn durchgeführten Betriebsratswahl führt.

aa)

Nach § 17 Abs. 2 BetrVG wird in Betrieben ohne Betriebsrat, in denen weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat besteht, in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird gemäß § 14 a Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt (vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe). Nach § 17 a Nr. 3 BetrVG wird im hier vorliegenden Fall der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

Vorschriften für die Form und Frist zur Einladung zu einer Betriebsversammlung finden sich im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Die Einladung kann auch mittels der im Betrieb vorhandenen IuK-Technik erfolgen. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass bei einer Versendung über E-Mail alle Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangen (können) (vgl. Fitting, BetrVG 28. Auflage, § 17 Rn. 17). Bei einer ordnungswidrigen Einladung kommt die Nichtigkeit einer Wahl des Wahlvorstandes nur dann in Betracht, wenn ein repräsentativer Teil der Belegschaft nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen hat und dies offensichtlich (auch) darauf beruht, dass er die Einladung nicht zur Kenntnis nehmen konnte (GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 17 Rn 30/31; vgl. zu einer unzureichenden Einladung auch BAG vom 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Rn. 37, zitiert nach juris).

bb)

Im vorliegenden Fall liegt ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß bei der Bestellung des Beteiligen 2) nicht vor. Auch nach Darstellung der Beteiligten zu 1) ist die Einladung zur Betriebsversammlung am 08.01.2018 an alle Arbeitnehmer versandt worden. Tatsächlich haben an der Betriebsversammlung 13 von 19 Mitarbeitern, mithin 68 % der Gesamtbelegschaft teilgenommen. Der Beteiligte zu 2) hat darüber hinaus behauptet, dass eine E-Mail, für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer nicht vor seinem PC befindet, auf dem Diensthandy erscheint. Soweit die Beteiligte zu 1) im Rahmen der Anhörung mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Mitarbeiter – insbesondere diejenigen, die nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen haben – über entsprechende Diensthandys verfügen, ist das Bestreiten unzulässig. Die Beteiligte zu 1) hat die Möglichkeit, zu diesem Vortrag über ihr Mitglied im Betrieb (die Existenz unterstellt) konkret Stellung zu nehmen. Soweit die Beteiligte zu 1) im Anhörungstermin vorgetragen hat, ihr Mitglied kurzfristig nicht mehr erreicht zu haben, geht dies zu ihren Lasten. Es ist damit davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter die Möglichkeit hatten, von der Einladung zur Betriebsversammlung Kenntnis zu nehmen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich alle Mitarbeiter die Einladung zur Kenntnis genommen haben und es allen möglich war, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. So besteht diese Möglichkeit auch bei einer Erkrankung oder urlaubsbedingten Abwesenheit nicht.

Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht behauptet, dass der Zeitpunkt der Betriebsversammlung und die kurze Einladungsfrist bewusst gewählt wurden, um beispielsweise Mitglieder der Beteiligten 1) von der Betriebsversammlung fernzuhalten.

In Anbetracht der Einladung zur Betriebsversammlung in elektronischer Form (gegenüber einem Aushang etwa an einem schwarzen Brett) führt die kurze Einladungsfrist jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl des Beteiligten zu 2).

Nach alldem ist der Antrag zurückzuweisen.

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