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Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlung

LAG Niedersachsen, Az.: 10 Sa 1986/06 B, Urteil vom 25.05.2007

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.10.2006 – 5 Ca 288/06 B – wird kostenpflichtig nach einem Wert von 2.399,04 € zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente. Streitig ist, ob die Beklagte einen versicherungsmathematischen Abschlag auf die bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente vornehmen darf.

Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlung
Symbolfoto: wrangler / Bigstock

Der am 06.02.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 21.04.1971 beschäftigt. Am 31.10.1999 schied er betriebsbedingt im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus durch Aufhebungsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 30 d. A.), aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 01.03.2001 bezieht er Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 01.03.2001 eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Pensionsordnung vom 01.07.1976, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7-9 d. A.). Darin heißt es:

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

1. Altersrente

Die Altersrente setzt ein, wenn der Versorgungsberechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei weiblichen Betriebsangehörigen nach Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Firma austritt und in den Ruhestand tritt.

§ 3

Höhe der Rentenleistungen

1. Altersrente

Die monatliche Altersrente beträgt für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %, höchstens insgesamt 20 % des Brutto-Grundlohnes bzw. des Brutto-Grundgehaltes. Die Dienstjahre zählen längstens bis zum Alter 65 (Männer) bzw. bis zum Alter 60 (Frauen). Unter dem Brutto-Grundlohn bzw. Brutto-Grundgehalt ist hierbei der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt des vierten Monats vor Rentenbeginn ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen … zu verstehen. Bei einer Dienstzeit über das Pensionierungsalter hinaus wird der Rentenberechnung der Brutto-Grundlohn bzw. das Brutto-Grundgehalt im Alter 65 (Männer) bzw. im Alter 60 (Frauen) zugrunde gelegt. Diese Bemessungsgrenze für die Höhe der Altersrente ändert sich von Rentenbeginn an nicht mehr.

§ 4 Flexible Altersgrenze

Macht ein Versorgungsberechtigter von der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch und scheidet er aus diesem Grund vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma aus, so behält der Ausscheidende den gemäß § 3 bis zum Ausscheiden erreichten Anspruch auf Altersrente … Auf Antrag erhält der Versorgungsberechtigte eine sofort beginnende lebenslängliche Rente. Diese Rente wird für jeden Monat, um den die Rentenzahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. …

Erweiterung § 4

Voraussetzung für die vorgezogene Altersrente (flexible Altersgrenze) ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren.

§ 7

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

Diese Pensionsordnung schränkt die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechte der Firma nicht ein. Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma aus, so erlöschen seine Ansprüche. Der ausscheidende Arbeitnehmer behält jedoch gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung seine Anwartschaft …

Der Kläger bezog im vierten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Brutto-Entgelt von 4.801,88 DM (2.455,16 €). Mit Berechnungsbogen vom 05.11.1999, auf den verwiesen wird (Bl. 10 d. A.), erteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die nach § 2 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung geschuldete Auskunft über das Vorliegen einer unverfallbaren Anwartschaft. Die Höhe des Versorgungsanspruches des Klägers bei Vollendung des 65. Lebensjahres gab sie darin mit 814,87 DM (416,64 €) an. Nachdem der Kläger im März 2001 die Zahlung einer Betriebsrente beantragt hatte, kürzte sie die mitgeteilte Summe von 814,87 DM unter Berufung auf § 4 ihrer Pensionsordnung zunächst um 24 % auf 619,30 DM (316,64 €) brutto, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 03.04.2001, auf das Bezug genommen wird (Bl. 6 d. A.), mitteilte. Eine Rente in dieser Höhe zahlte sie dem Kläger seit dem 01.03.2001. Mit Schreiben vom 29.09.2004, auf das verwiesen wird (Bl. 157 f. d. A.), forderte der Kläger die Beklagte unter Bezug auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren zwischen der Beklagten und anderen Betriebsrentnern auf, ihm verbindlich zu bestätigen, dass er eine nicht ratierlich gekürzte Rente gezahlt erhalte. Mit Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte ihm mit, dass er Anspruch auf eine monatliche Rente von 371,83 € brutto habe, und zahlte diesen Betrag rückwirkend für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2006 sowie fortlaufend ab März 2006. Diesen Betrag errechnete sie nach Maßgabe des Berechnungsbogens ohne Datum, auf den verwiesen wird (Anlage 2 zur Klagerwiderung, Bl. 26 d. A.). Die Differenz zur zunächst errechneten Betriebsrente beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr den Abschlag von 24 % wegen der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur noch von der bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente von 277,64 € (Vor-Barber-Rente) vornahm. Hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2002 berief sie sich auf Verjährung.

Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2006 erhobenen Klage für die Zeit seit dem 01.03.2006 eine monatliche Betriebsrente von 438,47 €. Ferner klagt er auf Nachzahlung von 4.750,22 € für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die dem Kläger zustehende unverfallbare Anwartschaft zurecht zweimal, nämlich zum ersten wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und zum zweiten wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente, gekürzt. Die Kürzungsregelung in § 4 der Pensionsordnung sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2002 seien verjährt.

Gegen dieses ihm am 04.12.2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 29.12.2006 eingelegten und am Montag, den 05.02.2007, begründeten Berufung. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente versicherungsmathematisch zu kürzen. § 4 der Pensionsordnung sehe eine solche Kürzung nur dann vor, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden bei der Beklagten Rente beansprucht werde und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ende. Es handele sich also um eine Sonderreglung für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes. Daran fehle es im Fall des Klägers, so dass seine Anwartschaft nur einmal, nämlich wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, gekürzt werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Aufhebungsvertrag lediglich zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unterzeichnet habe, also keine autonome Entscheidung, die flexible Altersrente zu beanspruchen, vorliege. § 4 der Pensionsordnung sei auch nicht entsprechend unter Heranziehung der gesetzlichen Wertungen anzuwenden. Es fehle an der dafür erforderlichen Regelungslücke. Die Beklagte habe vielmehr dadurch, dass sie von der in ihrer Versorgungsordnung vorbehaltenen Möglichkeit, versicherungsmathematische Abschläge für jeden Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente einzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe, zum Ausdruck gebracht, dass sie die einmalige Kürzung der Anwartschaft als ausreichende Reaktion auf die Eingriffe in das Äquivalenzverhältnis in Fällen wie denen des Klägers ansehe.

Die Ansprüche des Klägers auf eine höhere Betriebsrente für die Zeit vor dem 01.01.2002 seien nicht verjährt. Er sei bei seinem Ausscheiden von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass sein Rentenanspruch bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt werde. Die erteilte Auskunft vom 05.11.1999 weise dies gerade nicht aus. Die Beklagte habe auch ihre gesetzliche Auskunftspflicht über die Höhe des Betriebsrentenanspruches verletzt. Auf sein Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 29.09.2004 sei er stets vertröstet worden. Die Beklagte sei ihm deshalb zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.10.2006 – 5 Ca 288/06 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.750,22 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.06.2006 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.05.2006 Monat für Monat eine betriebliche Altersrente von 438,47 € brutto unter Anrechnung der gezahlten 371,83 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die für die Beschäftigungszeit bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente sei versicherungsmathematisch um 24 % zu kürzen. Aus § 4 ihrer Versorgungsordnung ergebe sich, dass die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern, die die flexible Altersgrenze in Anspruch nähmen, nicht privilegiert werden sollten. Die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern müssten sich vielmehr erst recht eine versicherungsmathematische Kürzung, deren Höhe sich § 4 der Pensionsordnung entnehmen lasse, gefallen lassen. Es liege in beiden Fällen im Interesse der Beklagten, einen Ausgleich für die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente zu schaffen.

Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Betriebsrente für die Zeit vor dem 01.01.2002 sei verjährt. Es bestehe auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers. Sie habe ihre gesetzlichen Auskunftspflichten erfüllt. Im Schreiben vom 29.09.2004 habe der Kläger kein Auskunftsverlangen gestellt, sondern ein Anerkenntnis seiner rechtlichen Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Rente, verlangt. Daraus ergebe sich zugleich, dass er seit 2001 die Faktoren der Berechnung seiner Rente gekannt habe. Er habe daher auf den Differenzbetrag bzw. Auskunft klagen und so den Verjährungslauf unterbrechen können. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 122-129 d. A.) Bezug genommen.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 25.05.2007 (Bl. 174 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente von 371,83 € brutto monatlich. Diesen Anspruch erfüllt die Beklagte seit dem 01.03.2006 monatlich. Die Nachzahlungsansprüche von monatlich 55,19 € für die 50 Monate von Januar 2002 bis einschließlich Februar 2006, insgesamt somit 2.759,50 €, hat die Beklagte erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung für die Monate März 2001 bis einschließlich Dezember 2001 ist untergegangen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Schadenersatzansprüche des Klägers bestehen nicht

A. I.

Der Kläger ist am 31.10.1999 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine unverfallbare Anwartschaft auf die nach der Pensionsordnung der Beklagten vorgesehene Höchstrente von 20 % des maßgeblichen Bruttoentgelts von 2.455,17 €, d. h. auf eine Betriebsrente von 491,03 € brutto monatlich erworben.

II.

Diese unverfallbare Anwartschaft ist jedoch im Hinblick darauf, dass der Kläger zum einen durch sein vorzeitiges Ausscheiden eine geringere Betriebstreue als von der Beklagten bei der Zusage des Anspruches auf eine betriebliche Altersversorgung zugrundegelegt aufweist und zum anderen durch den vor der Vollendung des 65. Lebensjahres begonnenen Bezug der Betriebsrente diese länger beziehen wird als von der Beklagten bei der Zusage der Versorgung kalkuliert, in zweifacher Hinsicht auf 371,83 € brutto zu kürzen.

1.

Die Pensionsordnung der Beklagten enthält keine eigenständige Regelung der Berechnung der Höhe der Versorgungsanwartschaft nach vorzeitigem Ausscheiden. § 7 der Pensionsordnung verweist insoweit nur auf die gesetzliche Regelung. § 4 der Pensionsordnung ist, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, nicht unmittelbar einschlägig. Diese Bestimmung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

2.

Mangels originärer Regelung in der Pensionsordnung muss die Berechnung der Betriebsrente des Klägers unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen erfolgen (vgl. BAG, 07.09.2004, 3 AZR 524/03, EzA § 6 BetrAVG Nr. 27, Rz. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthält das Betriebsrentengesetz keine ausdrückliche Regelung dazu, wie die vorgezogene Betriebsrente eines Arbeitnehmers zu berechnen ist, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Für eine angemessene Berechnung ist deshalb auf die Grund-Wertungen des Betriebsrentengesetzes zurückzugreifen. Die beiden gesetzgeberischen Korrekturen der Versorgungszusage, deren Vorteile der Arbeitnehmer in Anspruch nimmt (geringere Betriebstreue als erwartet und früherer und längerer Bezug des Erdienten als versprochen), sind angemessen zu berücksichtigen. Es ist deshalb statthaft, im Hinblick auf die fehlende Betriebstreue und den früheren und längeren Bezug des Erdienten zwei ausgleichende Korrekturen vorzunehmen.

a)

Zunächst ist die Anwartschaft des Klägers wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf 438,47 € zu kürzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich der Anspruch des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Rente, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Deshalb hat eine Kürzung der erdienten Anwartschaft nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall nach dem Leistungsplan der Versorgungseinrichtung im Zeitpunkt seines Ausscheidens den nach der Versorgungsordnung vorgesehenen Höchstsatz (hier 20 % des maßgeblichen Brutto-Grundentgelts) bereits erdient hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung bezahlt wird. Die Beklagte gewährt nach ihrer Pensionsordnung nicht etwa jedem Arbeitnehmer, der 25 Jahre betriebstreu gewesen ist, die Höchstrente, sondern zahlt die Betriebsrente für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigung. Diese ist aber ungeachtet des Erreichens des maximal möglichen Versorgungssatzes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles kürzer (BAG, 12.03.1985, 3 AZR 450/82, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG, Rz. 18).

Im ersten Rechenschritt ist deshalb die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit zu kürzen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger nicht – wie von der Beklagten als Gegenleistung für die versprochene Vollrente erwartet – bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben ist, sondern mit dem Verbleiben bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hat (vgl. BAG, 18.11.2003, 3 AZR 517/02, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG – Berechnung, Rz. 25). Dabei ist unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht auf Wunsch des Klägers, sondern aufgrund eines auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Aufhebungsvertrages beendet worden ist (vgl. BAG, 28.05.2002, 3 AZR 358/01, AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG, Rz. 42).

Bei diesem Rechenschritt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Pensionsordnung der Beklagten gegen Art. 141 EG verstößt, soweit sie die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung für Männer und Frauen unterschiedlich berechnet und nur Frauen erlaubt, ohne Abschläge mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die unmittelbare Wirkung von Art. 141 EG kann jedoch von den Arbeitnehmern, die wie der Kläger nicht bereits vor dem 17.05.1990 Klage erhoben oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Begründung der Forderung nach einer Gleichbehandlung mit Frauen durch Festsetzung einer einheitlichen Altersgrenze und damit einer höheren Betriebsrente nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des sog. „Barber“-Urteils geschuldet werden (EuGH, 14.12.1993, Rs-C 110/91, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG – Gleichbehandlung – Moroni). Nach stRspr des Bundesarbeitsgerichts (seit Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 759/95, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG – Gleichbehandlung, Rz. 34; s. auch Urteil vom 03.06.1997, 3 AZR 910/95, AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG – Gleichbehandlung, Rz. 37 f.; zuletzt Urteil vom 23.09.2003, 3 AZR 304/02, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG – Gleichbehandlung, Rz. 45) sind deshalb Männer nach europäischem Recht bei einer sie hinsichtlich des Zeitpunktes des Rentenzugangs benachteiligenden Betriebsrentenregelung nur für die Zeit ab dem 18.05.1990 so zu behandeln, als gelte auch für sie das (günstigere) Rentenzugangsalter für Frauen. Aus Beschäftigungszeiten vor dem 18.05.1990 können sich dagegen unterschiedlich hohe Teilansprüche für Betriebsrenten von Männern und Frauen ergeben.

Die vom Kläger erdiente Anwartschaft ist nach diesen Grundsätzen zunächst auf 438,47 € zu kürzen. Die Teilrente für die Zeit vom 14.09.1972 bis zum 17.05.1990 beträgt 277,64 € (491,03 € : 405 Monate möglicher Betriebstreue bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 06.02.2005 x 229 Monate Betriebstreue bis zum 17.05.1990). Die Teilrente für die Zeit vom 18.05.1990 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.1999 beträgt 160,83 € (491,03 € : 345 Monate möglicher Betriebstreue bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres am 06.02.2000 x 113 Monate tatsächlicher Betriebstreue nach dem 18.05.1990 bis zum 31.10.1999).

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist in einem zweiten Rechenschritt angesichts der gesetzlichen Grundwertungen und der der Pensionsordnung zugrundeliegenden Annahmen die durch die Beschäftigung in der Zeit vom 21.04.1971 bis zum 17.05.1990 erdiente Teilrente von 277,64 € (Vor-Barber-Rente) noch um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente, d. h. um 24 %, auf 211,00 € zu kürzen, so dass sich eine Betriebsrente von insgesamt 371,83 € (211,00 + 160,83) errechnet. Durch diese weitere Kürzung wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass der Kläger das bis zum vorzeitigen Ausscheiden Erdiente nicht wie von der Beklagten versprochen und kalkuliert erst ab Erreichen der festen Altersgrenze von 65, sondern bereits 48 Monate früher erhält (BAG, 18.11.2003, 3 AZR 517/02, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG – Berechnung, Rz. 26). Wegen des Gebots der Entgeltgleichheit kann der Abschlag allerdings wiederum nur bei der bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente vorgenommen werden, was von der Beklagten für die Zeit ab Januar 2002 nicht mehr ignoriert wird.

aa)

Dieser weiteren Kürzung der in der Zeit vom 21.04.1971 bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente steht – anders als der Kläger meint – nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte ihre Versorgungsordnung nach 1976 nicht ausdrücklich um einen versicherungsmathematischen Abschlag für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach Bezug von Arbeitslosengeld ergänzt hat. Auch in einem derartigen Fall wie er hier vorliegt wird ein zweites Mal in das vom Arbeitgeber seiner Versorgungszusage zugrundegelegte Äquivalenzverhältnis eingegriffen, weil der Arbeitnehmer die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Zum Ausgleich für diese wesentlich von der Lebenserwartung des Betriebsrentners beeinflusste Verschiebung hat die Praxis versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,3 bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme entwickelt. Diese stellen eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das Äquivalenzverhältnis dar. Jedenfalls bei dem wohl am häufigsten gewählten Abschlag in Höhe von 0,5 %, der auch der Versorgungsordnung der Beklagten zugrunde liegt, werden nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei Inanspruchnahme des § 6 BetrAVG, sondern auch die daraus entstehenden Zinsverluste und die höhere Erlebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles ausgeglichen. Bei dieser Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses und dem deswegen vorzunehmenden Ausgleich ist es unerheblich, ob die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente durch Betriebstreue bis zu diesem Zeitpunkt oder nur bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden mit unverfallbaren Anwartschaft erdient worden ist. Ein Arbeitnehmer kann deshalb regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass er das bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden Erdiente auch dann in voller Höhe behält, wenn er die Betriebsrente früher und damit zugleich länger in Anspruch nimmt als vom Arbeitgeber versprochen (BAG, 23.01.2001, 3 AZR 164/00, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG – Berechnung, Rz. 35). Vielmehr ist in solchen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die in der Versorgungsordnung enthaltene Bestimmung zum Ausgleich für den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente der bis zum vorgezogenen Ruhestand im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer neben der Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Ausscheidens anzuwenden (vgl. BAG, 28.05.2002, 3 AZR 358/01, AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG, Rz. 41 f.), also zur Festlegung der Höhe der in der Sache angebrachten Kürzung für den längeren Rentenbezug auf die in der Versorgungsordnung angelegte Wertung zurückzugreifen (vgl. BAG, 12.12.2006, 3 AZR 716/05, juris, Rz. 36; BAG, 13.12.2005, 3 AZR 214/05, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG – Auslegung, Rz. 66).

Es gibt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung, dass die Beklagte verpflichtet sein wollte, für einen betriebsbedingt vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer insgesamt mehr an Versorgungsleistungen aufzubringen, als sie bei dem versprochenen Rentenbezug ab Erreichen der festen Altersgrenze zu erbringen gehabt hätte. Im Gegenteil folgt aus der Regelung in § 4 Pensionsordnung, dass die Beklagte selbst bei solchen Arbeitnehmern, die länger als 25 Jahre betriebstreu sind und damit die Höchstrente von 20 % erdient haben und bis zu ihrem Ausscheiden betriebstreu bleiben, bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente die von ihr zu gewährende Leistung kürzen will. Erst recht ist deshalb bei Arbeitnehmern, die wie der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft betriebsbedingt vorzeitig ausscheiden und vor Vollendung des 65. Lebensjahres die zugesagte Versorgung in Anspruch nehmen, ein Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs bei der vom Eintritt in das Arbeitsverhältnis bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente vorzunehmen (LAG Niedersachsen, 10.11.2006, 10 Sa 545/06 B <jetzt BAG 3 AZR 1062/06>; vgl. auch LAG Niedersachsen, 10.11.2006, 10 Sa 546/06 B, NZA-RR 2007, S. 148; i. E. ebenso LAG Niedersachsen, 23.02.2005, 6 Sa 484/04 B, n. v. <II 4 d. Gr.>).

bb)

Der Kürzung der für die Zeit vom 14.09.1972 bis zum 17.05.1990 erdienten Teilrente steht auch nicht entgegen, dass der Kläger länger als 25 Jahre betriebstreu war und damit grundsätzlich eine unverfallbare Anwartschaft auf die in der Pensionsordnung vorgesehene Höchstrente erworben hat. Auch im hier vorliegenden Fall einer Versorgung nach Rentenbausteinen ist eine Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur ausgeschlossen, wenn sich der Versorgungsordnung entnehmen lässt, dass der Arbeitgeber die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Höchstrente auch bei vorgezogener Inanspruchnahme ungekürzt gewähren will (BAG, 23.01.2001, 3 AZR 164/00, AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG – Berechnung, Rz. 38 und Rz. 40 f.). Hier sieht § 4 der Pensionsordnung gerade für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente auch bei Arbeitnehmern, die die Höchstrente an sich bereits erdient hatten, eine Kürzung um 0,5 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor.

B.

Die Beklagte erfüllt rückwirkend auf den 01.01.2002 den Betriebsrentenanspruch des Klägers von 371,83 € brutto monatlich. Anspruch auf eine Nachzahlung für die 10 Monate von März bis einschließlich Dezember 2001 von insgesamt 551,90 € brutto hat der Kläger nicht.

I.

Der Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung der Betriebsrente für die Zeit bis zum 31.12.2001 ist verjährt.

1.

Der Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung, das sogenannte „Stammrecht“, verjährte nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist für die einzelnen Ruhegeldraten betrug dagegen nach § 196 Nr. 8 oder 9 BGB a. F. zwei Jahre, wobei die Verjährung gemäß § 201 BGB a. F. i. V. m. § 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Kalenderjahres begann, in dem der Anspruch entstanden war (BAG, 24.09.1996, 3 AZR 698/95, juris, Rz. 53 m. w. N.). Seit dem 01.01.2002 verjähren die auf das Rentenstammrecht bezogenen Ansprüche nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 18 a BetrAVG in dreißig Jahren, die „Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ und damit die Ansprüche auf die laufenden höheren Rentenzahlungen unterliegen nach § 18 a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist, d. h. der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (vgl. BAG, 17.08.2004, 3 AZR 367/03, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG, Rz. 37). Welches Recht Anwendung findet, bestimmt sich nach Art. 229 § 6 EGBGB als lex specialis zu Art. 229 § 5 EGBGB. Danach gilt grundsätzlich das neue Verjährungsrecht für die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.. Der Anspruch des Klägers auf die laufende Rentenzahlungen für 2001 war am 01.01.2002 noch nicht verjährt, so dass an sich das neue Verjährungsrecht Anwendung findet. Dabei ist allerdings Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBG zu beachten, der zur partiellen (Weiter)Geltung des alten Rechts führt. Für alle Ansprüche aus den am 01.01.2002 bestehenden Schuldverhältnissen gilt danach die alte (kürzere) Verjährungsfrist weiter, soweit die Ansprüche am 01.01.2002 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren. Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Gedanken des Schuldnerschutzes. Die Geltung der längeren Verjährungsfristen des neuen Verjährungsrechts würde zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Eingriff in das Äquivalenzverhältnis und damit in die Privatautonomie führen (zum Ganzen BGH, 26.10.2005, VIII ZR 359/04, NJW 2004, S. 44; vgl. auch BAG, 15.06.2004, 9 AZR 513/03, NZA 2005, S. 295, Rz. 18).

2.

Die Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von monatlich 55,19 € brutto für die Monate von März bis Dezember 2001 sind danach seit dem 31.12.2003 verjährt.

a)

Nach § 198 Satz 1 BGB a. F. begann die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Im Sinne dieser Vorschrift entstand ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden konnte (BAG, 28.04.1992, 3 AZR 333/91, juris, Rz. 35 unter Bezug auf BGH, 17.02.1971, VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341). Diese Vorschrift findet gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter Anwendung. Die vom Bundesgerichtshof für die Überleitungsfälle des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dagegen erhobenen Bedenken (BGH, 23.01.2007, XI ZR 44/06, ZIP 2007, S. 624) verfangen im vorliegenden Fall einer kürzeren Verjährungsfrist nach altem Recht nicht. In diesem Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen des Schuldnerschutzes im vollen Umfang bei der Anwendung des alten Rechts bleiben.

Der Kläger konnte seinen Anspruch bereits in den Jahren 2002 und 2003 geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Er hatte alle zur Berechnung seines ihm nach seiner Auffassung zustehenden Rentenanspruches erforderlichen Kenntnisse. Dies zeigen sein Schreiben vom 29.09.2004 und die Klagschrift, die allein auf Grundlage der Mitteilungen vom 05.11.1999 und 03.04.2001 den Anspruch auf eine nur einmal ratierlich gekürzte Rente benennen bzw. beziffern. Das belegen auch die gerichtsbekannten Parallelfälle, die den Entscheidungen des LAG Niedersachsen vom 10.11.2006, 10 Sa 544-546/06 B, und vom 23.02.2005, 6 Sa 484/04 B, zugrunde lagen, in denen die Kläger bei identischer Tatsachengrundlage bereits in den Jahren 2002 – 2004 bezifferte Leistungsklage erhoben haben.

b)

Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Verjährung der im Jahr 2001 entstandenen Nachzahlungsansprüche beruft.

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach § 242 BGB treuwidrig und damit unbeachtlich, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten – sei es auch unabsichtlich – von der rechtzeitigen Klage abgehalten hat, der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners also für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Das Verhalten des Schuldners muss für die Fristversäumnis des Gläubigers ursächlich geworden sein. Der Vertrauensschutz reicht zudem nur so weit und gilt nur so lange fort, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (BAG, 22.04.2004, 8 AZR 620/02, AP Nr. 3 zu § 211 BGB, Rz. 39 m. w. N.). Derartige vertrauensbildende Umstände hat der Kläger nicht dargelegt.

C.

Dem Kläger steht kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. zu. Es kann daher dahinstehen, ob ein solcher Schadenersatzanspruch ebenfalls verjährt wäre (vgl. dazu ErfK-Steinmeyer, 6. Aufl., 2006, § 18 a BetrAVG, Rz. 5 m. w. N.). Ebenso kann dahinstehen, ob ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. den vom Kläger begehrten Inhalt hätte.

Die vom Kläger herangezogene Norm des § 4 a BetrAVG ist für den vorliegenden Fall noch nicht einschlägig. Sie ist erst mit Wirkung zum 01.01.2005 ohne Übergangsregelung in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefügt worden und galt damit bei Ausscheiden des Klägers im Jahr 1999 noch nicht. Maßgeblich war im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers allein die Vorschrift des § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Auskunftspflicht nach dieser Bestimmung erfüllt.

Die Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. diente allein der Klärung der Rechtslage und der Information des Arbeitnehmers über seine dem Grunde nach bestehenden Ansprüche. Sie sollte dem berechtigten Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Rechnung tragen, schon vor dem Erreichen der Altersgrenze zu erfahren, ob er eine unverfallbare Anwartschaft erworben hatte und wie hoch die Leistungen aufgrund dieser Anwartschaft sein würden (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 – BT-Drucks. VII/2843 S. 7). Die Auskunft musste deshalb so ausgestaltet sein, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie überprüfen konnte. Die Bemessungsgrundlagen und der Rechenweg waren so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen konnte. Die Auskunft diente dagegen nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Sie sollte lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und den ausgeschiedenen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen (vgl. BAG, 08.11.1983, 3 AZR 511/81 Rz. 34, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG; BAG, 09.12.1997, 3 AZR 695/96, AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG Rz. 26 f.).

Von diesem Zweck her konnte die Auskunft der Beklagten anlässlich des Ausscheidens des Klägers im Jahr 1999 den nunmehr zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob und in welcher Höhe eine (weitere) Kürzung der Rente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente zulässig ist, gar nicht aufdecken oder gar beseitigen, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar sein konnte, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger vorzeitig gesetzliche Altersrente beziehen würde und ob er zum selben Zeitpunkt auch die Betriebsrente beantragen würde. Dementsprechend verpflichtete § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. den Arbeitgeber nach seinem eindeutigen Wortlaut auch nur dazu, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, „in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der … vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen“ konnte. Diese Verpflichtung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten erfüllt.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

E.

Der Wert war für beide Instanzen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf das 36-fache der eingeklagten monatlichen Differenz von 66,64 € und damit auf 2.399,04 € festzusetzen. Die eingeklagten Rückstände waren nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG.

Die Revision war zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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