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Betriebsübergang bei Ausgliederung: Wann der Widerspruch ausgeschlossen ist

Ein technischer Angestellter eines internationalen Automobilzulieferers wehrte sich gegen den Betriebsübergang bei einer Ausgliederung seiner Abteilung an einen externen Ingenieurdienstleister. Erst nach über einem Jahr legte er Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein und rügte angebliche Lücken im Unterrichtungs-Schreiben nach Paragraph 613a.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 1650/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 20.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1650/21
  • Verfahren: Berufungsklage zum Betriebsübergang
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Mitarbeiter muss Wechsel zum neuen Arbeitgeber akzeptieren wegen wirksamem Betriebsübergang und zu spätem Widerspruch.

  • Firma übertrug gesamte Arbeitsbereiche mit Personal und Technik rechtmäßig auf einen neuen Dienstleister
  • Der Mitarbeiter gehört zum übertragenen Betriebsteil und muss dort seine Arbeit fortsetzen
  • Kläger verliert Recht auf alte Stelle durch zu langes Warten mit rechtlichen Schritten
  • Informationsschreiben der Firma war ausreichend und setzte die gesetzliche Frist für Widersprüche fest
  • Neuer Arbeitgeber führt Betrieb mit übernommenen Führungskräften und Verträgen fast nahtlos weiter

Was passiert bei einem Betriebsübergang bei einer Ausgliederung?

Ein langjähriger Prüfstandoperator – also ein technischer Angestellter für Testverfahren – stritt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht um seinen Arbeitsplatz. Sein bisheriger Arbeitgeber ist ein großer Automobilzulieferer, der zum französischen Konzern A gehört. Das Unternehmen betrieb an zwei Standorten ein internationales technisches Entwicklungszentrum (ITEZ).

Ein geschäftiger Techniker am Prüfstand, während Arbeiter im Hintergrund ein neues Firmenlogo an der Wand montieren.
Bei betrieblichen Ausgliederungen führt ein verspäteter Widerspruch zum dauerhaften Verlust des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses. | Symbolbild: KI

Der Konzern wollte Personal abbauen und Strukturen verschlanken. Dazu entwickelte die Arbeitgeberin das Programm „BACE!“. Sie plante, Teile der Entwicklung und des Testzentrums auszugliedern. Ein externer Dienstleister, die H GmbH, sollte diese Aufgaben übernehmen.

Die Arbeitgeberin bildete hierfür zunächst organisatorisch eine neue Einheit. Sie nannte diese „Betrieb I“. Diesem Betrieb ordnete sie im Juli 2019 hunderte Mitarbeiter, Führungskräfte, Gebäude und Maschinen zu. Der Kläger erhielt Ende Juli 2019 die Nachricht, dass er diesem neuen Betrieb zugeordnet sei. Gleichzeitig informierte ihn die Firma über den bevorstehenden Betriebsübergang auf die H GmbH zum 30. August 2019.

Der Kläger war damit nicht einverstanden. Er arbeitete zwar ab September 2019 für die neue H GmbH weiter. Erst im November 2020 – also über ein Jahr später – erklärte er jedoch förmlich seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er wollte feststellen lassen, dass er weiterhin Angestellter des ursprünglichen Automobilzulieferers sei. Das Hessische Landesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob sein Arbeitsverhältnis wirksam übergegangen war oder ob der späte Widerspruch Erfolg hatte.

Welche Gesetze regeln den Übergang eines Teil-Betriebs?

Der Fall dreht sich im Kern um den § 613a BGB. Dieser Paragraph regelt den Schutz von Arbeitnehmern, wenn ein Betrieb verkauft oder übertragen wird.

Das Gesetz bestimmt einen Automatismus. Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht, treten die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten ein.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines „Betriebsübergangs“. Ein Betriebsübergang – also der Wechsel des Inhabers einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität – erfordert mehr als nur einen Verkauf von Gegenständen. Es muss eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen übertragen werden, die eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Arbeitnehmer ist diesem Automatismus nicht schutzlos ausgeliefert. Er hat ein Widerspruchsrecht – also die Befugnis, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen – gemäß § 613a Absatz 6 BGB.

Nutzt der Mitarbeiter dieses Recht, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Allerdings muss er den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat erklären. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter korrekt unterrichtet hat.

Das Gesetz verlangt in § 613a Absatz 5 BGB eine umfassende Unterrichtung in Textform. Der Arbeitgeber muss über den Zeitpunkt, den Grund, die Folgen und die Maßnahmen informieren. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Widerspruch wäre dann theoretisch noch Jahre später möglich.

Hier kommt jedoch ein weiteres Rechtsinstitut ins Spiel: die Verwirkung. Die Verwirkung – also der Verlust eines Rechts durch längere Nichtausübung und vertrauensbildendes Verhalten – basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Selbst wenn die Widerspruchsfrist formal nie begann, darf ein Arbeitnehmer nicht ewig warten, wenn er durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er akzeptiere den Übergang.

Warum streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Ausgliederung?

Die Positionen der Parteien lagen weit auseinander. Der Kläger sah in der Konstruktion der Arbeitgeberin ein reines Täuschungsmanöver.

Er argumentierte, dass der „Betrieb I“ keine echte wirtschaftliche Einheit sei. Die Arbeitgeberin habe diese Einheit nur „auf dem Papier“ geschaffen, um sie sofort zu verkaufen. Dieser „Betrieb“ habe nur etwa einen Monat existiert. Eine Einheit, die nur zum Zweck des Verkaufs gebildet werde, könne keinen Betriebsübergang begründen.

Zudem sei die H GmbH als Erwerberin eine „Vorratsgesellschaft“ gewesen. Sie hatte vor dem Stichtag kaum Mitarbeiter und keine eigene Struktur, um fast 600 neue Leute aufzunehmen. Der Kläger behauptete, er sei nicht in einen bestehenden Betrieb eingegliedert worden. Vielmehr seien er und seine Kollegen nur neuen Teams zugeordnet worden. Es handele sich um eine bloße Funktionsnachfolge, nicht um einen Betriebsübergang.

Ein zentraler Punkt seiner Argumentation war die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens. Er rügte, die Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der H GmbH seien unzureichend gewesen. Auch die Angaben zur Haftung und zu den Arbeitszeitkonten seien irreführend gewesen. Deshalb sei die einmonatige Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt worden. Sein Widerspruch im November 2020 sei somit rechtzeitig erfolgt.

Die Arbeitgeberin, der Automobilzulieferer, hielt dagegen. Sie betonte, dass die organisatorische Zusammenfassung im „Betrieb I“ real und wirksam war. Man habe Führungskräfte benannt, Räume abgegrenzt und Sachmittel zugeordnet.

Am Stichtag 30. August 2019 sei diese funktionierende Einheit auf die H GmbH übergegangen. Die H GmbH habe nicht nur das Personal, sondern auch wesentliche Sachmittel übernommen. Dazu gehörten Gebäude, teure Prüfstände, eine Teststrecke sowie IT-Hardware. Zudem habe die H GmbH konkrete Aufträge und eine Finanzierungszusage über bis zu 190 Millionen Euro erhalten.

Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verwirkt. Er habe über ein Jahr lang widerspruchslos für die H GmbH gearbeitet. Damit habe er das Vertrauen erweckt, den Übergang zu akzeptieren.

Wie prüft das Gericht den Widerspruch gegen den Betriebsübergang?

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt. Das Gericht prüfte den Fall in mehreren detaillierten Schritten.

1. Lag überhaupt eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit vor?

Das Gericht musste klären, ob der „Betrieb I“ überhaupt eine Einheit im Sinne des Gesetzes und der EU-Richtlinie 2001/23/EG war. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit – also eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck – ist weit gefasst.

Das LAG folgte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Entscheidend ist die funktionale Autonomie der Einheit. Die Arbeitgeberin hatte den Bereich organisatorisch ausgegliedert.

„Die Autonomie zeigte sich u. a. in der Einrichtung einer Leitungsebene (Herr L als Gesamtleiter, ihm unterstellte Bereichsleiter J und K) und in der Befugnis dieser Leitung, den ihr zugeordneten Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und Projekte zu koordinieren.“

Das Gericht stellte fest, dass die Einheit über eigene Führungskräfte verfügte. Es gab eine klare Zuordnung von Personal und Sachmitteln. Auch optisch war die Einheit durch Zaunabsicherungen erkennbar gemacht worden.

Der Einwand des Klägers, die Einheit habe nur kurz bestanden und sei nur zum Verkauf gebildet worden, griff nicht durch. Das Gericht verwies auf das Urteil des EuGH im Fall „Amatori“. Auch eine Einheit, die erst kurz vor dem Übergang ausgegliedert wird, kann einen Betriebsübergang begründen. Voraussetzung ist, dass sie als eigenständige Organisation lebensfähig ist. Dies war hier durch die Zuweisung von Leitungsmacht und Ressourcen der Fall.

2. Wurde die Identität der Einheit gewahrt?

Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn der neue Inhaber die Identität der Einheit wahrt und die Tätigkeit fortführt. Das Gericht prüfte hierbei sieben Kriterien des Bundesarbeitsgerichts (BAG):

  1. Art des Betriebs.
  2. Übergang der materiellen Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen).
  3. Wert der immateriellen Aktiva.
  4. Übernahme der Hauptbelegschaft.
  5. Übergang der Kundschaft.
  6. Ähnlichkeit der Tätigkeit.
  7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung.

Im vorliegenden Fall sprach alles für einen Übergang. Die H GmbH übernahm am 30. August 2019 fast alles. Sie erhielt Gebäude, Prüfstände, die Teststrecke in C sowie die notwendige IT-Hardware.

Zudem übernahm sie nahezu das gesamte qualifizierte Personal. Von mehreren hundert Mitarbeitern widersprachen nur etwa 27 dem Übergang. Auch die Führungskräfte, deren Know-how in einem Ingenieurbetrieb essenziell ist, wechselten zur H GmbH.

Die Tätigkeit – Entwicklung und Tests für Fahrzeugmodelle – wurde praktisch nahtlos fortgesetzt. Dass die H GmbH vorher klein war, spielte keine Rolle. Entscheidend ist der Zustand nach dem Übergang. Durch die Übernahme der Ressourcen war die H GmbH sofort arbeitsfähig.

3. War die Zuordnung des Klägers wirksam?

Der Kläger bestritt, wirksam in den übergehenden Betriebsteil versetzt worden zu sein. Das Gericht prüfte dies anhand der tatsächlichen Eingliederung.

Maßgeblich ist nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern die tatsächliche Einbindung in die Arbeitsorganisation. Der Kläger war den Führungskräften und Strukturen des „Betriebs I“ zugeordnet worden. Er arbeitete an den Prüfständen, die diesem Betrieb gehörten.

Das Gericht ließ offen, ob die Versetzung juristisch angreifbar gewesen wäre. Denn der Kläger hatte es versäumt, sich rechtzeitig zu wehren. Er hätte die Versetzung direkt angreifen müssen. Stattdessen arbeitete er monatelang in der neuen Struktur weiter.

4. War das Unterrichtungsschreiben ordnungsgemäß?

Dies war der Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob die Widerspruchsfrist lief. Der Kläger hatte diverse Mängel gerügt. Das Gericht prüfte das Schreiben vom 25. Juli 2019 intensiv.

Das Schreiben informierte über den Erwerber H GmbH, das Datum und die Folgen. Der Kläger monierte, die Angaben zur Haftung seien falsch gewesen. Das Gericht widersprach. Die Informationen zum Haftungssystem nach § 613a Absatz 2 BGB waren zutreffend dargestellt.

Auch die Kritik an den Informationen zu Arbeitszeitkonten („Flex-Konten“) wies das Gericht zurück. Das Schreiben stellte dar, was aufgrund des neuen Firmentarifvertrags zu erwarten war.

„Hinweise auf Tariffragen […] und die erwarteten Konten […] waren nicht irreführend, sondern stellten dar, was aufgrund des Firmentarifvertrags erwartet werden durfte.“

Eine Unterrichtung muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, sich ein Bild zu machen. Sie muss keine juristische Abhandlung sein, die jedes denkbare Detailrisiko abdeckt. Da das Schreiben korrekt und vollständig war, begann die einmonatige Widerspruchsfrist im Juli 2019 zu laufen. Der Widerspruch im November 2020 war damit nach § 613a Absatz 6 BGB verfristet.

5. Hat der Kläger sein Recht verwirkt?

Selbst wenn man Fehler im Schreiben angenommen hätte, wäre der Widerspruch gescheitert. Das Gericht sah das Widerspruchsrecht als verwirkt an. Die Verwirkung setzt zwei Elemente voraus: das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Das Zeitmoment: Der Kläger wartete über ein Jahr, bis er Klage einreichte. Das Gericht wertete dies als eine erhebliche Zeitspanne in einem laufenden Arbeitsverhältnis.

Das Umstandsmoment: Der Kläger verhielt sich widersprüchlich. Er nahm die Arbeit bei der H GmbH auf. Er gliederte sich in deren Betrieb ein. Er bezog Gehalt von der neuen Firma.

Zwar hatte er im August 2019 einmal einen Vorbehalt gegenüber der alten Arbeitgeberin geäußert. Doch diesen Vorbehalt erneuerte oder konkretisierte er über Monate nicht.

„Der Kläger hat das Zeitmoment verletzt […] und das Umstandsmoment ist erfüllt […]; das Verhalten weckte bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen auf die Teilnahme des Klägers am Übergang.“

Die alte Arbeitgeberin durfte darauf vertrauen, dass der Kläger den Übergang akzeptiert hat. Eine Rückabwicklung nach so langer Zeit wäre für das Unternehmen unzumutbar, da es seine Personalplanung auf den Übergang eingestellt hatte.

Der Kläger versuchte, seine Untätigkeit mit dem Abwarten auf eine gewerkschaftliche Klärung zu begründen. Das Gericht ließ das nicht gelten. Das Prozessrisiko oder die Strategie einer Gewerkschaft entlasten den einzelnen Arbeitnehmer nicht davon, seine eigenen Rechte zeitnah wahrzunehmen.

Welche Folgen hat das Urteil für den Widerspruchs-Frist versäumt?

Das Urteil hat harte Konsequenzen für den Kläger. Sein Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Automobilzulieferer ist endgültig beendet. Er bleibt Arbeitnehmer der H GmbH. Eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber ist ihm verwehrt.

Der Kläger muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung zeigt deutlich die Risiken für Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen auf.

Erstens bestätigt das Gericht, dass Unternehmen auch kurzfristig organisierte Einheiten wirksam ausgliedern können. Die Bildung einer „Braut“ für den Verkauf ist rechtlich zulässig, solange diese Einheit funktionsfähig ist.

Zweitens stellt das Gericht hohe Hürden für den Angriff auf Unterrichtungsschreiben auf. Solange die Kerninformationen stimmen und kein irreführendes Bild gezeichnet wird, läuft die Widerspruchsfrist. Kleine Ungenauigkeiten stoppen die Frist nicht.

Drittens – und das ist eine zentrale Warnung – ist langes Abwarten gefährlich. Wer bei einem neuen Arbeitgeber weiterarbeitet und monatelang schweigt, riskiert den Verlust seiner Rechte. Ein einmaliger Vorbehalt reicht nicht aus, um sich alle Türen ewig offen zu halten. Wer widersprechen will, muss dies zeitnah tun oder zumindest aktiv den Streit suchen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die höchste Instanz die strengen Maßstäbe zur Verwirkung und zur Ausgliederung bestätigt. Bis dahin gilt: Die Widerspruchsfrist ist ernst zu nehmen.


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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Solche „künstlichen“ Betriebskonstrukte sind in der Restrukturierungspraxis ein absolut gängiges Standardinstrument, um Ausgliederungen rechtssicher vorzubereiten. Die eigentliche Falle für Arbeitnehmer ist dabei das widersprüchliche Verhalten nach dem Stichtag. Wer über Monate klaglos Gehalt vom neuen Inhaber bezieht, zementiert den Übergang faktisch mit jedem weiteren Arbeitstag.

Ein Punkt, der in der Beratung oft unterschätzt wird: Das taktische Abwarten einer „Testphase“ beim neuen Chef führt meist direkt in die Verwirkung. Die Gerichte bestrafen strategisches Zögern heute hart, um die Personalplanung für den Käufer kalkulierbar zu halten. Wer an der Seriosität des neuen Inhabers zweifelt, muss sofort Farbe bekennen, statt auf Formfehler im Unterrichtungsbrief zu hoffen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Betriebsübergang auch bei einer nur zum Verkauf gebildeten Abteilung?

Ja, auch eine kurzfristig zum Verkauf gebildete Abteilung kann einen wirksamen Betriebsübergang begründen. Das Bestehen einer solchen Einheit für nur wenige Wochen schließt einen Übergang nach § 613a BGB nicht aus. Entscheidend ist allein die funktionale Autonomie der Abteilung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Inhaberwechsels.

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall „Amatori“ ist die Dauer der Existenz zweitrangig. Entscheidend ist allein, ob die künstliche Einheit eigenständig lebensfähig ist. Sie muss über eine eigene Leitungsebene und die notwendigen Sachmittel verfügen. Das Zusammenfassen von Personal und Maschinen kurz vor dem Verkauf ist rechtlich zulässig. Fehlt der Einheit jedoch diese funktionale Selbstständigkeit, liegt kein Teilbetrieb vor. Dann wäre der Übergang unwirksam. Sie behielten in diesem Fall Ihren Arbeitsplatz beim alten Arbeitgeber.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Ihre neue Abteilung eigene Vorgesetzte und fest zugewiesene Arbeitsmittel besitzt. Fehlen diese Indizien, können Sie dem Übergang rechtssicher widersprechen.


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Verliere ich mein Rückkehrrecht durch zu langes Arbeiten beim neuen Chef?

Ja, Sie riskieren durch fortgesetzte Arbeit beim neuen Betriebsinhaber die Verwirkung Ihres Widerspruchsrechts. Wer über längere Zeit widerspruchslos weiterarbeitet, erweckt rechtlich den Eindruck, den Übergang zu akzeptieren. Im Urteil reichte bereits ein Zeitraum von über einem Jahr aus. Damit verfällt Ihr Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber endgültig.

Das Gericht wendet hier den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an. Juristen prüfen dabei das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Durch aktive Eingliederung und Gehaltsbezug setzen Sie ein deutliches Zeichen. Der alte Arbeitgeber gewinnt dadurch schutzwürdiges Vertrauen und benötigt Planungssicherheit. Eine Rückabwicklung ist ihm nach einem Jahr meist nicht mehr zumutbar. Wer monatlich Geld annimmt, handelt konkludent. Formfehler im Informationsschreiben helfen dann nicht mehr.

Unser Tipp: Erheben Sie sofort Widerspruch oder stellen Sie Ihre Arbeit schriftlich unter einen expliziten Vorbehalt. Vermeiden Sie monatelanges „Business as usual“, wenn Sie zurückkehren wollen.


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Kann ich dem Betriebsübergang nach über einem Jahr noch wirksam widersprechen?

In der Regel nein. Ein Widerspruch nach über einem Jahr ist trotz fehlerhafter Unterrichtung meist wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zwar beginnt die gesetzliche Monatsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nur bei korrekter Information. Dennoch dürfen Arbeitnehmer nicht unbegrenzt abwarten. Dies gilt besonders, wenn sie bereits vollständig im neuen Betrieb integriert sind.

Das Bundesarbeitsgericht setzt hier eine Grenze durch das Rechtsinstitut der Verwirkung. Wer über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten widerspruchslos arbeitet, schafft einen Vertrauenstatbestand. Der Arbeitgeber darf dann davon ausgehen, dass der Übergang akzeptiert wurde. Ein späterer Widerspruch gilt als widersprüchliches Verhalten. Er ist rechtlich nicht schützenswert. Selbst wenn die Frist formal nie begann, hebelt die Verwirkung diesen Joker nach einem Jahr aktiver Mitarbeit aus.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Dauer Ihrer Mitarbeit im neuen Unternehmen. Liegt der Übergang über zwölf Monate zurück, ist ein Widerspruch meist aussichtslos. Vermeiden Sie das Warten auf fremde Musterprozesse.


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Gilt der Betriebsübergang auf eine Vorratsgesellschaft ohne eigene Struktur?

Ja, ein Betriebsübergang auf eine zuvor strukturlose Vorratsgesellschaft ist rechtlich wirksam. Entscheidend ist allein die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Übergangs. Wenn die Gesellschaft am Stichtag Ressourcen wie Prüfstände und IT übernimmt, ist sie sofort arbeitsfähig. Die vorherige Inaktivität der H GmbH spielt dabei keine Rolle.

Das Gericht bewertet nicht die Historie des Erwerbers vor dem Stichtag. Es kommt darauf an, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Durch die Übertragung von Assets wie Maschinen und Gebäuden wird auch eine leere Hülle zum Betrieb. Im Moment der Übernahme müssen sächliche Mittel und Personal zur Fortführung bereitstehen. Ohne diese sofortige Betriebsfähigkeit läge kein Übergang vor. Die H GmbH muss ab Tag X real die Aufgaben ausführen können.

Unser Tipp: Prüfen Sie am Stichtag, ob der neue Inhaber Maschinen und IT-Strukturen tatsächlich nutzt. Achten Sie auf die reale Fortführung der Betriebsabläufe statt auf die Firmengeschichte.


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Reicht ein Vorbehalt aus um das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang zu behalten?

Nein, ein einmaliger Vorbehalt reicht auf Dauer nicht aus. Wenn Sie lediglich einmal widersprechen und danach monatelang kommentarlos weiterarbeiten, entwertet dies Ihren ursprünglichen Protest. Juristisch gesehen friert ein Vorbehalt die Rechtslage nicht zeitlich unbegrenzt ein. Ihr Verhalten muss zwingend zum erklärten Willen passen.

Das Gericht gewichtet das sogenannte Umstandsmoment schwerer als eine veraltete verbale Erklärung. Taten sprechen im Arbeitsrecht oft lauter als Worte. Arbeiten Sie zwölf Monate schweigend für den neuen Inhaber, entsteht ein Vertrauenstatbestand. Der Arbeitgeber darf dann glauben, dass sich der Vorbehalt erledigt hat. Ihr Widerspruchsrecht erlischt schließlich durch Verwirkung. Ohne eine regelmäßige Erneuerung des Vorbehalts oder eine Feststellungsklage verlieren Sie Ihre Rechtsposition. Ein einmaliger Brief bietet keinen dauerhaften Schutz.

Unser Tipp: Erneuern Sie Ihren Vorbehalt monatlich schriftlich oder erheben Sie zeitnah eine Feststellungsklage. Vermeiden Sie monatelanges Schweigen nach dem ersten Widerspruch.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 1650/21 – Urteil vom 20.10.2022


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