Übersicht:
- Betriebsübergang: Kündigungsschutz und Mitarbeiterrechte im Fokus eines aktuellen Urteils
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Umstrukturierung nach einem Betriebsübergang?
- Was bedeutet die Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang für die konkrete Tätigkeit?
- Wie weit darf der neue Arbeitgeber die Organisationsstruktur ändern?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Neustrukturierungen nach einem Betriebsübergang?
- Ab wann gelten neue Stellenbeschreibungen nach einem Betriebsübergang?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 19.03.2024
- Aktenzeichen: 4 Sa 24/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Mitarbeiterin, die seit dem 01.07.2009 im Luftsicherheitsdienst am Flughafen Kö arbeitet. Sie fordert ihre Beschäftigung als Schichtleiterin nach einem Betriebsübergang ein und argumentiert, dass ihre bisherige Tätigkeit dies rechtfertige.
- Beklagte: Ein Sicherheitsdienstleister, der durch einen Betriebsübergang den Betrieb am Flughafen Kö übernommen hat. Sie argumentiert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Position der Schichtleitung hat, da die Aufgaben nach der Umstrukturierung anders verteilt sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Nach einem Betriebsübergang zum 01.07.2021 übernahm die Beklagte den Sicherheitsdienst am Flughafen Kö. Dabei wurde eine Umstrukturierung der Hierarchie vom bisherigen System mit drei Ebenen auf fünf Ebenen vorgenommen. Die Klägerin, die zuvor als Schichtleiterin beschäftigte war, verlangt ihre Weiterbeschäftigung in dieser Rolle, während die Beklagte sie als Supervisor einsetzen will.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beschäftigung als Schichtleiterin nach den neuen Strukturen der Beklagten hat oder ob die ihr zugewiesene Rolle als Supervisor angemessen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das vorhergehende Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Rolle der Schichtleiterin bei der Beklagten nicht der vertragsgemäßen Beschäftigung der Klägerin entspricht. Vielmehr entspricht die Tätigkeit der Klägerin der Position eines Supervisors, wie sie bei der Beklagten definiert ist. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Schichtleiters bei der Beklagten gehen über die bisherige Tätigkeit der Klägerin hinaus und sie hat keine Ansprüche auf eine solche Position.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Regeln für Berufungen wurden nicht erörtert, sodass die Entscheidung endgültig ist. Die aktuelle Beschäftigung der Klägerin bleibt als Aufsichtsperson bestehen, sofern das separate Zustimmungsersetzungsverfahren nicht anders entscheidet.
Betriebsübergang: Kündigungsschutz und Mitarbeiterrechte im Fokus eines aktuellen Urteils
Der Betriebsübergang ist ein komplexes Rechtsgebiet im Arbeitsrecht, das für Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen von großer Bedeutung ist. Er beschreibt die Situation, wenn ein Unternehmen oder Betriebsteil an einen neuen Inhaber übergeht und regelt dabei zentrale Fragen des Kündigungsschutzes und der Mitarbeiterrechte.
Die gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang sollen die Interessen der Beschäftigten schützen und sorgen dafür, dass Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Dies schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und gewährleistet eine Beschäftigungsgarantie bei Unternehmensveränderungen.
Im Folgenden beleuchten wir einen aktuellen Gerichtsfall, der die rechtlichen Aspekte eines Betriebsübergangs konkret verdeutlicht und wichtige Fragen zur Arbeitnehmerübertragung aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Kläger*in scheitert vor dem LAG Köln mit Anspruch auf Schichtleitung

Bei einem Betriebsübergang im Luftsicherheitsbereich des Flughafens Köln muss eine langjährige Mitarbeiterin nicht als Schichtleiterin weiterbeschäftigt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln und wies damit die Klage einer seit 2009 am Flughafen tätigen Luftsicherheitskraft ab.
Umstrukturierung durch neuen Arbeitgeber
Die beklagte Sicherheitsfirma übernahm zum 1. Juli 2021 im Rahmen einer Auftragsneuvergabe der Bundespolizei die Fluggast- und Gepäckkontrolle am Flughafen Köln. Die Klägerin war zuvor bei den Vorgängerfirmen als Schicht- bzw. Terminalleiterin tätig gewesen. Der neue Arbeitgeber führte eine Umstrukturierung durch, bei der die bisherigen drei Hierarchieebenen auf fünf erweitert wurden. Zwischen den Luftsicherheitsassistenten und der Stationsleitung wurden die Positionen Aufsichtspersonal, Supervisor und Schichtleiter eingeführt.
Streit um korrekte Eingruppierung
Die Klägerin forderte eine Beschäftigung als Schichtleiterin, da dies ihrer bisherigen Tätigkeit entspreche. Die Beklagte hingegen sah die frühere Position der Schicht- bzw. Terminalleitung auf der Ebene des Supervisors angesiedelt. Die Klägerin qualifizierte sich in einem Auswahlverfahren für eine Stelle als Supervisorin, wurde aber wegen fehlender Betriebsratszustimmung als Aufsichtsperson eingesetzt.
Gericht sieht keine Anspruchsgrundlage
Das LAG Köln wies die Klage ab. Eine Beschäftigung als Schichtleiterin würde in der aktuellen Stellenstruktur eine Beförderung darstellen, auf die kein Anspruch bestehe. Der Vergleich der Tätigkeitsprofile zeige, dass die frühere Schicht- bzw. Terminalleitung eher der Position des Supervisors entspreche. Die neue Schichtleiterposition verfüge über deutlich mehr Kompetenzen, insbesondere im disziplinarischen Bereich und bei Personalentscheidungen. Auch der terminalübergreifende Verantwortungsbereich unterscheide sich von der früheren terminalbezogenen Tätigkeit der Klägerin.
Betriebsübergang begründet keinen Beförderungsanspruch
Die von der Klägerin angeführten bisherigen Aufgaben wie Beschwerdemanagement, Mitarbeitergespräche und Fachaufsicht seien auch in der Supervisoren-Position enthalten. Allein die Teilnahme an Fortbildungen oder einzelne Zusatzaufgaben begründeten keinen Anspruch auf eine höhere Position. Das LAG betonte, dass ein Betriebsübergang nicht zu einer automatischen Beförderung führe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang die Organisationsstruktur und Stellenbezeichnungen grundlegend neu gestalten dürfen, auch wenn dies zu Änderungen der bisherigen Positionen führt. Eine reine Namensänderung der Position bei gleichen Aufgaben begründet keinen Anspruch auf Beibehaltung der alten Bezeichnung. Entscheidend ist der tatsächliche Aufgabeninhalt, nicht der Titel der Position.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Beschäftigter im Luftsicherheitsdienst müssen Sie damit rechnen, dass ein neuer Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang die Organisationsstruktur anpassen und Ihre Stellenbezeichnung ändern kann. Solange Ihre wesentlichen Aufgaben und Vergütung erhalten bleiben, ist dies rechtlich zulässig. Bei der Bewertung Ihrer Position kommt es nicht auf den Titel an, sondern darauf, welche konkreten Tätigkeiten Sie ausüben. Prüfen Sie daher bei Änderungen genau, ob sich Ihre tatsächlichen Aufgaben wesentlich verändern.
Benötigen Sie Hilfe?
Änderung Ihrer Position nach einem Betriebsübergang?
Ein Betriebsübergang kann Unsicherheiten mit sich bringen, insbesondere was Ihre Position und Ihre Aufgaben im Unternehmen betrifft. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu wahren und die Rechtmäßigkeit der Veränderungen zu prüfen. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und erörtern die Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und mehr über Ihre Rechte zu erfahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Umstrukturierung nach einem Betriebsübergang?
Bei einem Betriebsübergang genießen Sie als Arbeitnehmer einen umfassenden gesetzlichen Schutz nach § 613a BGB. Der neue Betriebsinhaber tritt automatisch in alle bestehenden Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses ein.
Bestandsschutz der Arbeitsbedingungen
Ihre bisherigen Arbeitsbedingungen bleiben zunächst unverändert bestehen. Dies umfasst:
- Löhne und Gehälter
- Sonderleistungen und Gratifikationen
- Betriebliche Versorgungsanwartschaften
- Urlaubsansprüche
Tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen gelten für mindestens ein Jahr nach dem Übergang weiter und dürfen in dieser Zeit nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über den Betriebsübergang schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Wichtig: Bei einem Widerspruch bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Allerdings besteht dann das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung, wenn Ihr alter Arbeitsplatz durch den Betriebsübergang wegfällt.
Kündigungsschutz
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich verboten und damit unwirksam. Der neue Betriebsinhaber darf Sie nicht allein wegen des Übergangs kündigen. Kündigungen aus anderen Gründen, wie etwa betrieblichen Erfordernissen, bleiben jedoch möglich.
Informationsrechte
Der bisherige oder neue Arbeitgeber muss Sie vor dem Übergang schriftlich informieren über:
Den genauen Zeitpunkt des Übergangs Die Gründe für den Übergang Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen Geplante Maßnahmen, die Sie als Arbeitnehmer betreffen
Diese Unterrichtung muss präzise und vollständig sein, damit Sie eine fundierte Entscheidung über die Ausübung Ihres Widerspruchsrechts treffen können.
Was bedeutet die Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang für die konkrete Tätigkeit?
Die Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihre konkrete Tätigkeit:
Grundsätzliche Position und Aufgaben
Der neue Arbeitgeber muss Ihnen eine vertragsgerechte Beschäftigung entsprechend Ihrer bisherigen arbeitsvertraglichen Position anbieten. Wenn Sie beispielsweise als Leiter der Vertriebsabteilung beschäftigt waren, kann der neue Arbeitgeber Sie nicht einfach als einfache Vertriebskraft einsetzen.
Grenzen der Änderungsmöglichkeiten
Der neue Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts die konkreten Arbeitsaufgaben festlegen, muss sich dabei aber innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens bewegen. Die Zuweisung der Arbeitsaufgaben muss der vertraglich festgelegten Position entsprechen.
Schutz kollektivrechtlicher Regelungen
Wenn Ihre Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden diese automatisch Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Inhaber. Diese Regelungen dürfen ein Jahr lang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn beim neuen Arbeitgeber andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten.
Änderungsmöglichkeiten
Der neue Arbeitgeber kann wie der bisherige Arbeitgeber versuchen, die arbeitsvertraglichen Bedingungen zu ändern. Dabei gilt:
- Einvernehmliche Änderungen sind grundsätzlich möglich
- Eine Änderungskündigung ist zulässig, darf aber nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgen
- Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sind im ersten Jahr nach dem Übergang grundsätzlich unzulässig, sofern sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind
Sollten Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sein, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu.
Wie weit darf der neue Arbeitgeber die Organisationsstruktur ändern?
Der neue Arbeitgeber hat grundsätzlich einen weitreichenden unternehmerischen Gestaltungsspielraum bei der Änderung der Organisationsstruktur. Allerdings muss er dabei bestimmte Grenzen und Mitbestimmungsrechte beachten.
Grundsätzliche Gestaltungsfreiheit
Der neue Betriebsinhaber kann die betriebliche Organisation nach seinen Vorstellungen umgestalten. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, geändert wird.
Grenzen der Umgestaltung
Bei Organisationsänderungen sind folgende Grenzen zu beachten:
- Die bestehenden Arbeitsverhältnisse müssen unverändert fortgeführt werden.
- Tarifliche und betriebliche Vereinbarungen bleiben für mindestens ein Jahr bindend und dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.
- Wenn die Identität des Betriebs durch Umstrukturierungen verloren geht, liegt eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vor.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei Organisationsänderungen folgende Rechte:
Bei Versetzungen im Rahmen der Umstrukturierung ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Eine Versetzung liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert, beispielsweise durch neue Arbeitsaufgaben oder die Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit.
Wenn die Umstrukturierung zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft führen kann, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln. Der Betriebsrat kann die geplante Personalmaßnahme vor Gericht erfolgreich verhindern, bis eine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt ist.
Informationspflichten
Der neue Arbeitgeber muss die betroffenen Mitarbeiter und den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante organisatorische Änderungen informieren. Dies umfasst insbesondere Informationen über:
- Zeitpunkt und Grund der Änderungen
- Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
- Geplante Maßnahmen für die Beschäftigten
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Neustrukturierungen nach einem Betriebsübergang?
Der Betriebsrat behält auch nach einem Betriebsübergang seine wichtige Rolle bei der Gestaltung betrieblicher Veränderungen. Während der Betriebsübergang selbst nicht der Mitbestimmung unterliegt, hat der Betriebsrat bei den anschließenden Umstrukturierungen umfassende Beteiligungsrechte.
Fortbestand des Betriebsrats
Bei der Übertragung eines unveränderten Betriebs bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt und behält seine volle Handlungsfähigkeit. Wird nur ein Betriebsteil übertragen, erhält der bisherige Betriebsrat ein Übergangsmandat für maximal sechs Monate, das per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere sechs Monate verlängert werden kann.
Mitbestimmung bei Umstrukturierungen
Der Betriebsrat muss bei folgenden Maßnahmen beteiligt werden:
- Bei Versetzungen von Mitarbeitern im Rahmen der Neuorganisation
- Bei der Neugestaltung von Arbeitsabläufen und -prozessen
- Bei der Integration in bestehende Betriebsstrukturen
Informations- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Umstrukturierungen informieren. Dies ermöglicht dem Betriebsrat, die Auswirkungen auf die Belegschaft zu bewerten und eigene Vorschläge einzubringen.
Führen die Umstrukturierungen zu einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan abschließen. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation oder bei Einführung neuer Arbeitsmethoden.
Ab wann gelten neue Stellenbeschreibungen nach einem Betriebsübergang?
Bei einem Betriebsübergang bleiben zunächst alle bestehenden Arbeitsbedingungen unverändert bestehen. Der neue Betriebsinhaber muss die Arbeitsverhältnisse in der Form fortführen, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben.
Grundsätzliche Änderungsmöglichkeiten
Wenn Sie als Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang betroffen sind, kann der neue Arbeitgeber nicht einfach einseitig neue Stellenbeschreibungen einführen. Für die Änderung der Arbeitsbedingungen gibt es zwei Wege:
Einvernehmliche Änderung: Der neue Arbeitgeber kann Ihnen jederzeit neue Arbeitsverträge oder geänderte Stellenbeschreibungen anbieten. Diese werden aber nur wirksam, wenn Sie als Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmen.
Änderungskündigung: Stimmen Sie den Änderungen nicht zu, kann der neue Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Diese muss jedoch durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein und darf nicht allein mit dem Betriebsübergang begründet werden.
Besonderheiten bei kollektivrechtlichen Regelungen
Für Stellenbeschreibungen, die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. In dieser Zeit dürfen diese Regelungen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden.
Zulässige Anpassungen
Der neue Arbeitgeber darf jedoch im Rahmen des bestehenden Direktionsrechts kleinere Anpassungen der Arbeitsaufgaben vornehmen. Dabei muss er sich an den bisherigen vertraglichen Rahmen halten. Wesentliche Änderungen der Tätigkeit sind ohne Ihre Zustimmung oder eine wirksame Änderungskündigung nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übertragen wird. Dies ist in § 613a BGB geregelt. Dabei gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über. Ein typisches Beispiel ist der Verkauf eines Unternehmens oder die Ausgliederung einer Abteilung. Der neue Arbeitgeber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge ein und muss die bisherigen Arbeitsbedingungen mindestens ein Jahr lang unverändert fortführen.
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen. Bei einem Betriebsübergang gilt nach § 613a Abs. 4 BGB ein besonderer Kündigungsschutz – eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann jedoch aus anderen Gründen, wie betrieblichen Erfordernissen, kündigen. Beispielsweise wäre eine Kündigung wegen Umstrukturierung nach dem Betriebsübergang möglich, wenn sie nicht durch den Übergang selbst begründet ist.
Rechtsnachfolger
Der Rechtsnachfolger ist derjenige, der bei einem Betriebsübergang die rechtliche Position des bisherigen Betriebsinhabers übernimmt. Er tritt nach § 613a BGB automatisch in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Beispielsweise muss er bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen fortführen und haftet auch für Altansprüche der Arbeitnehmer. Der Rechtsnachfolger kann jedoch nach einer bestimmten Zeit Änderungen der Arbeitsbedingungen vornehmen, sofern diese nicht durch den Betriebsübergang begründet sind.
Beschäftigungsgarantie
Die Beschäftigungsgarantie im Rahmen eines Betriebsübergangs bedeutet, dass die Arbeitsverhältnisse automatisch und unverändert fortbestehen. Sie ergibt sich aus § 613a Abs. 1 BGB und sichert den Arbeitsplatz sowie die bisherigen Arbeitsbedingungen. Der neue Arbeitgeber muss die Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigen, kann aber nach einer angemessenen Zeit Änderungen vornehmen, wenn diese betrieblich erforderlich sind. Die Garantie bezieht sich jedoch nur auf die bisherige Position, nicht auf potenzielle Beförderungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 613a BGB – Betriebsübergang: Dieser Paragraph regelt, dass bei einem Betriebsübergang alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Betreiber übergehen. Dabei bleiben die Rechte und Pflichten aus den bisherigen Arbeitsverträgen unverändert bestehen. Im vorliegenden Fall übernahm die Beklagte den Betrieb der K SE & Co. KG, wodurch der Beschäftigungsanspruch der Klägerin automatisch auf die Beklagte überging.
- § 2 KSchG – Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes: Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, die länger als sechs Monate beschäftigt sind. Es schützt vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Obwohl die Klage nicht direkt eine Kündigung betrifft, stellt die Sicherung des Beschäftigungsanspruchs sicher, dass der Arbeitgeber keine nachteiligen Veränderungen ohne rechtliche Grundlage vornehmen kann.
- § 612a BGB – Schutz bei Betriebsübergang: Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei einem Betriebsübergang vergleichbare Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Änderungen in der Hierarchie oder Stellenbezeichnungen dürfen nicht zu Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen führen. In diesem Fall führte die Beklagte eine Umstrukturierung durch, die die Hierarchieebenen erweiterte, was die Position und Vergütung der Klägerin betreffen könnte.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 1 – Betriebsrat: Das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungen wie einem Betriebsübergang. Der Betriebsrat muss über den Übergang informiert und konsultiert werden, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Im vorliegenden Fall ist es relevant, ob ein Betriebsrat eingebunden wurde und ob er die Umstrukturierung mitgetragen hat.
- Arbeitsvertrag nach § 611a BGB: Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und regelt Rechte und Pflichten beider Parteien. Änderungen der Arbeitsbedingungen, wie die Einführung neuer Stellenbezeichnungen oder Gehaltszulagen, müssen im Einklang mit dem bestehenden Vertrag stehen. Die Klägerin argumentiert, dass ihre Position als Schicht- bzw. Terminalleiterin unverändert fortgeführt werden sollte, was auf die Wahrung der vertraglich vereinbarten Bedingungen abzielt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 24/23 – Urteil vom 19.03.2024
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