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Betriebsübergang Betriebsteil – betriebsmittelarmer Betrieb

ArbG Hamburg, Az.: 13 Ca 205/15, Teilurteil vom 23.03.2016

Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge zu 1) und 2) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.075,12 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur L1 Hamburg GmbH (nachfolgend: L1 / Beklagte zu 1)) zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26.5.2015 zwischen der Klägerin und der L2 GmbH mit Sitz in N. (nachfolgend: L2) bestanden hat.

Die Klägerin, die seit dem 9.10.1994 bei der L. AG beschäftigt gewesen ist – Arbeitsvertrag vom 11.10.1084 (Bl. 15 d.A.) -, ist zuletzt als Sachbearbeiterin für das Fachgebiet Eingangsrechnungsprüfung bei der L2 mit einer zuletzt erzielten Vergütung in Höhe von € 3.018,78 brutto monatlich tätig gewesen.

Die L2 war ein Dienstleistungsunternehmen auf die Aufbereitung und Berichterstattung aller Erlös- und Leistungsdaten der L. AG und auch Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich der Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert. Hierzu bot sie Produkte und Lösungen im Bereich Revenue Accounting an und vermarktete diese. Hauptauftraggeberin der L2 war deren Muttergesellschaft, die L. AG.

Die L1 / Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der L1 GmbH und Teil des L.-Konzerns.

Die L. AG beschloss zur Restrukturierung und Kostensenkung das konzernweite Programm „S.“. Teil dieses Restrukturierungsprogramms ist auch das Projekt G. Die L2, die im Rahmen der ihr erteilten Aufträge administrative Dienstleistungen in erster Linie für konzernangehörige Gesellschaften, zum Teil aber auch für konzernfremde Gesellschaften erbrachte, wurde im Rahmen dieses Projekts begutachtet. Das Ergebnis war der Beschluss der Muttergesellschaft, Hauptauftraggeberin der L2, die bislang durch die L2 durchgeführten Aufträge künftig an Dritte, zum Teil konzernangehörige Gesellschaften im Ausland, zum Teil an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zum Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Innenland zu vergeben. Vor diesem Hintergrund beschloss die Gesellschafterversammlung der L2 die Gesellschaft aufzuspalten und die L2 in die „L2 neu“ und die „L1 Hamburg“ aufzuteilen. Die Spaltung des Betriebes erfolgte zum 1.1.2015 mit der Maßgabe, dass eine Zuweisung der Aufgaben danach vorgenommen wurde, welche Aufgaben in Deutschland verbleiben oder ins Ausland migriert werden. Auf die neue Einheit in Hamburg, die L1 / Beklagte zu 1), sollten die Arbeiten/Prozesse und die diesen dienenden Betriebsmittel übertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (so genannte Onshore-Tätigkeiten), während auf die Einheit L3 in N. die Prozesse und die diesen dienenden Betriebsmittel übertragen werden sollten, welche ins Ausland vergeben werden sollten und damit wegfallen würden. Die Zuordnung der Mitarbeiter/innen (im Folgenden: Mitarbeiter) der L2 sollte analog zu den von diesen zuletzt ausgeführten Prozessen und Tätigkeiten erfolgen. Im Hinblick auf die von der Geschäftsführung der L2 beschlossenen Spaltung ihres Betriebes in N. schlossen die dortigen Betriebsparteien zunächst am 8.10.2013 einen Interessenausgleich mit fest angefügter Namensliste. Danach wurde eine Aufgabenzuordnung zunächst dergestalt vorgenommen, welche Aufgaben nur noch vorübergehend in Deutschland verbleiben und sodann entweder nach K. (sogenannte Nearshore-Tätigkeiten) oder an Dritte (sogenannte Offshore-Tätigkeiten) vergeben werden und damit mittelfristig wegfallen. Solche Tätigkeiten, die in Deutschland verbleiben sollten (sogenannte Offshore-Tätigkeiten) sollten von einer neu gegründeten Einheit, der L1 / Beklagten, ausgeführt werden. Die Tätigkeiten sind auf der dem Interessenausgleich beigefügten Anlage B1 (Bl. 93 – 96 d.A.) aufgeführt.

Nach Abschluss des Interessenausgleichs ergab sich die Möglichkeit, einen Teil der betroffenen Mitarbeiter, nämlich konkret die Mitarbeiter der eigenen IT mitsamt den ihnen zugeordneten Aufgaben, gleichgültig, ob es sich um Mitarbeiter handelte, die ursprünglich für die L3 Neu oder die L1 / Beklagte zu 1) vorgesehen waren, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der L4 AG in Hamburg zu offerieren. Daraufhin wurde unter dem Datum des 6.3.2014 ein neuer, weitgehend inhaltsgleicher Interessenausgleich mit fest angefügter Namensliste abgeschlossen, der nunmehr auch vorsah, dass die ehemaligen IT-Mitarbeiter auf die L4 AG übergehen konnten. Der Interessenausgleich vom 6.3.2014 (Anlage K3 / Bl. 18 – 23 d.A.) hat – soweit hier von Interesse – folgende Regelungen:

B. Gegenstand der Betriebsänderung

(1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens L2 wird auch der Betrieb N. gespalten und die dort beschäftigten Mitarbeiter auf die „L2 neu“ und „L1 Hamburg“ aufgeteilt. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt.

(2) Die „L1 Hamburg“ wird ihren Betrieb in Hamburg, voraussichtlich auf der L. Basis Hamburg, aufnehmen und dort die sich aus der Anlage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 fortführen.

(3) Die „L2 neu“ wird am Standort N. ihren Betrieb aufnehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vollständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L2 neu“.

C. Durchführung

(1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der L2 durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring-Konzept verlagert. Ein zwischen den Betriebsparteien abgestimmter Zeitplan ist als Anlage 2 beigefügt. …

(2) …

(3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die L2 GmbH aufgespalten. Die Spaltung der L2 GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggfs. rückwirkend zum 01.01.2015 wirksam. In Zusammenhang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der L2 GmbH in N. gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesellschaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher ausgeführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, die „L2 neu“ einerseits und die „L1 Hamburg“ andererseits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften übertragen werden.

(4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L1 Hamburg“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept auf die „L1 Hamburg“ übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L1 Hamburg“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.

(5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L2 neu“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitverlauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs, wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L2 neu“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.

(6) …

(7) …

(8) Der Betrieb der „L2 neu“ wird am Standort N. bis 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L2 neu“, Betrieb N..

Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebildet. …

(9) Der Arbeitgeber plant, allen Mitarbeitern der „L2 neu“ die bis 31.12.2018 keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, kein neues Arbeitsverhältnis im Rahmen des Clearingverfahrens eingegangen sind und auch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses aus betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 31.12.2019 auszusprechen. …“

Hinsichtlich der Namenslisten wird auf die Anlagen B2 (Bl. 97 – 99 d.A.) und B3 (Bl. 100 – 105 d.A.) Bezug genommen. Insoweit blieb es bei der Zuordnung der Klägerin. Unter dem Datum des 18.7.2014 wurde eine „Ergänzende Vereinbarung zum Interessenausgleich vom 6.3.2014“ abgeschlossen (Bl. 106/107 d.A.), die eine aktualisierte Namensliste enthielt (Bl. 108 – 117 d.A.).

Im Hinblick auf die beabsichtigte Aufspaltung des Vermögens der L2 wurden die L1 / Beklagte zu 1), die L3 gegründet und am 19.11.2014 sowie 17.11.2014 in das zuständige Handelsregister eingetragen. Ferner wurde die L5 G. B. mbH (nachfolgend: L5 GB) gegründet.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21.10.2013 (Bl. 24 d.A.) dahingehend unterrichtet, dass sie der „L2 Neu“ zugeordnet worden sei. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Wie bereits informiert, haben Geschäftsleitung und Betriebsrat der L2 GmbH im Hinblick auf die durch das G.-Projekt anstehende Betriebsänderung eine Einigung erzielt. Wesentlicher Kern der Betriebsänderung ist die zum 01.01.2015 geplante Aufspaltung der heutigen L2 GmbH in zwei neue Gesellschaften. Unter dem Arbeitstitel „L2 Neu“ und „L1 HAM“ hat die Geschäftsleitung eine Aufteilung aller aktuell in der L2 GmbH befindlichen Beschäftigten in die beiden neuen Gesellschaften vorgenommen. Dieses erfolgte auf Basis des von G. vorgegebenen Prozesssplitz.

In die „L2 Neu“ werden diejenigen Beschäftigten gehen, deren Tätigkeiten auf Basis der Ergebnisse des G.-Projektes in 2014 ins Ausland verlagert werden. Die Beschäftigten, deren Prozesse im Rahmen von G. für einen deutschen Standort vorgesehen sind, gehen in die „L1 HAM“. Die Aufteilung der Beschäftigten ist auch Gegenstand des Interessenausgleichs.“

Mit Schreiben vom 16.04.2015 (Bl. 25 – 42 d. A.) wurde die Klägerin „über den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der L2 auf die L3 unterrichtet.

Die Spaltung der L2 wurde mit Wirkung zum 27.5.2015 in die Handelsregister der zuständigen Amtsgerichte eingetragen und am 28.05.2015 bekannt gegeben.

Die L2 wurde aufgespalten und ist untergegangen. Bei der entsprechenden Aufspaltung wurde das Vermögen auf die

a) L3 N. GmbH (L3),

b) L1 Hamburg GmbH (L1 / Beklagte),

c) Die L5 G. B. mbH (L5 GB)

aufgeteilt.

Während die L1 / Beklagte zu 1) die Aufgaben der ehemaligen L2 ausführt, die nicht ins Ausland verlagert wurden bzw. werden, hat die L3 den Geschäftszweck, Arbeitskräfte innerhalb und außerhalb des L.-Konzerns zu qualifizieren und zu vermitteln.

Von den etwa 300 Mitarbeitern der L2 gingen ca. 120 Mitarbeiter in die betriebliche Einheit L1 / Beklagte und wurden folglich mit Wirksamwerden der Eintragung der Umwandlung Arbeitnehmer der L1 / Beklagten. Die anderen Mitarbeiter der L2 gingen infolge der Spaltung des Betriebes zunächst in die betriebliche Einheit L2 Neu und wurden später mit Eintragung der Umwandlung von der L3 als deren Mitarbeiter geführt.

Die Klägerin war der Gruppe D. zugeordnet. Innerhalb der Gruppe arbeitete sie an dem Prozess I. und war schwerpunktmäßig mit der Bewertung von Flugdokumenten im Rahmen der Verrechnung mit anderen Fluggesellschaften befasst. Die Klägerin hat keine Steuerungs- und Qualitätssicherungstätigkeiten ausgeübt. Aus dem früheren Gruppe D. (insgesamt 46 Mitarbeiter) wurden 7 Mitarbeiter der L1 / Beklagten zu 1) zugeordnet, 40 Mitarbeiter wurden der L3 zugeordnet. Die ganz überwiegenden Tätigkeiten aus dem früheren Bereich D. wurden ins Ausland migriert und in Deutschland eingestellt. Die Tätigkeiten, die die L1 / Beklagte zu 1) weiterführt, umfassen lediglich Qualitätssicherungstätigkeiten. Aus dem Prozess I. sind von insgesamt 83 Mitarbeitern 65 zur L3 und 18 zur L1 / Beklagten zugeordnet worden. Die Tätigkeiten, die die Klägerin bei der L2 ausgeübt hat, sind komplett ins Ausland verlagert worden. Sie wurden nicht von Mitarbeitern der L1 / Beklagten zu 1) übernommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Betrieb der L2 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1) / L1 übergegangen sei. Das Geschäft der L2 wäre dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen, die L2 wäre mithin als so genannter Betriebsmittelarmer Betrieb einzustufen. Die L2 würde rechtsfehlerhaft von Betriebsübergängen zum einen auf die Beklagte zu 2) / L3 und zum anderen auf die Beklagte zu 1 / L1 ausgehen, da hier – bezogen auf die Beklagten zu 1) und 2) – keine Teilbetriebe vorliegen würden, die jeweils nach § 613 a BGB hätten übertragen werden können. Soweit die L2 angenommen habe, dass die jeweils übergehenden Einheiten für sich genommen abgrenzungsfähige Teileinheiten im Sinne des § 613 a BGB wären, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen. Augenscheinlich würde die L2 davon ausgehen, dass die Zuordnung der Arbeitnehmer im Interessenausgleich Teilbetrieben im Sinne des § 613 a BGB entsprechen würde. Diese Zuordnung wäre ausschließlich an den im Betrieb angesiedelten Prozessen orientiert. Diese Vorgehensweise würde sich fortsetzen, da die L2 auch die Betriebsübergänge an den einzelnen Prozessen orientiert hätte und werde weiterhin durch die Namensliste zum Interessenausgleich bestätigt, wo erkennbar sei, dass Arbeitnehmer der Ebene 2.9.1 I. sowohl der Beklagten zu 1) / L1, als auch der Beklagten zu 2) / L3 zugeordnet worden seien. Durch diese Art der Zuordnung wäre deutlich, dass es sich bei dem Bereich „I.“ um keinen Teilbetrieb im Sinne der Definition des Bundesarbeitsgerichts handeln könne, da dieser allenfalls ausschließlich in der Gesamtheit auf einen Betriebserwerber im Sinne des § 613 a BGB hätte übergehen können. Auch folge keine Abgrenzung von Teilbetrieben aus den Strukturen aus dem Organigramm der L2, da die L2 ihre Arbeitnehmer unabhängig von dieser Einteilung zugeordnet hätte. Es sei mithin unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, inwieweit die jeweils zugeordneten einzelnen Prozesse zuvor hätten zusammengefasst sein können, um die Merkmale eines übergangsfähigen Teilbetriebes gemäß § 613 a BGB erfüllen zu können. Die L2 versuche in dem Informationsschreiben vom 16.04.2015 darauf abzustellen, dass verschiedene Teilbetriebe in Hamburg und N. vorhanden gewesen seien, dies sei unzutreffend. Die L2 hätte ihren Betrieb dergestalt (um)organisiert, dass das gesamte Geschäft, mithin die gesamte Wertschöpfung in dem Betriebsteil in Hamburg (jetzt die Beklagte zu 1) angesiedelt wäre und in dem Betrieb in N. keinerlei Arbeitsaufgaben im Bereich des Revenue Accountings verblieben seien. Vor diesem Hintergrund würde die gesellschaftsrechtliche Aufspaltung mit dem Betriebsübergang zeitlich vollständig zusammenfallen und sei auch inhaltlich ein und dieselbe Maßnahme.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Arbeitsverhältnis mit der L2 sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Zuordnung der Arbeitnehmer im Interessenausgleich allein nach Prozessen und deren Verlagerung in Ausland bzw. auf die Beklagte zu 1) sei grob fehlerhaft im Sinne des § 323 Abs. 2 Umwandlungsgesetz und verstoße gegen § 613 a BGB. Bei der L2 seien keine Teilbetriebe vorhanden gewesen, die getrennt auf die L3 bzw. die Beklagte hätten übergehen können. Eine prozessbezogene Aufspaltung der L2 sei daher nicht möglich gewesen. Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass die Betriebsstätten in Hamburg und N. übergangsfähige Teilbetriebe gewesen seien. Diese Einheiten seien allein zur Vorbereitung der Aufspaltung geschaffen worden und hätten sich daher auch an den Grundsätzen des § 613 a BGB orientieren müssen. Da es sich bei den Prozessen und Aufgaben der L2 jedoch nicht um übergangsfähige Betriebsteile handele, sei der gesamte Betrieb der L2 – mithin auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin – auf die Beklagte übertragen worden. Der gegenüber könne das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die L3 übergegangen sein, weil diese keine Tätigkeiten aus dem Bereich des Revenue Accountings mehr ausführe. Eine solche Trennung von Arbeitnehmer und seiner Tätigkeit solle durch § 613 a BGB jedoch gerade verhindert werden. Die Beklagte habe demgegenüber sämtliche Dienstleistungs- und Lieferantenverträge im Zusammenhang mit dem Revenue Accounting vorgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Teil der L2 stillgelegt und der restliche Betrieb auf die Beklagte übergegangen sei. Sofern die Beklagten in diesem Fall nicht über genügend Arbeitsplätze verfügt hätten, hätte im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl getroffen werden müssen. Durch die gewählte Aufteilung der Prozesse auf die L3 und die Beklagte zu 1) und die damit verbundene Spaltung der L2 würde demgegenüber in unzulässiger Weise der tarifliche und gesetzliche Kündigungsschutz der Klägerin umgangen werden. Diese müssten – auch wenn unstreitig noch keine Kündigung ausgesprochen worden sei – dennoch beachtet werden.

Die Klägerin beantragt,

1) es wird festgestellt, dass seit dem 27.5.2015 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26.5.2015 zwischen der Klägerin und L2 GmbH bestanden hat;

2) die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen der Klägerin und er L2 GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als Sachbearbeiterin Eingangsprüfungsrechnung weiterzubeschäftigen.

Hilfsweise hat die Klägerin folgenden Antrag angekündigt, diesen aber nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.3.2016 gestellt:

3) die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen der Klägerin und er L2 GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als Sachbearbeiterin Eingangsprüfungsrechnung weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie nicht den gesamten Betrieb der L2 übernommen habe, sondern lediglich diejenigen Aufgaben und Prozesse, die in dem Interessenausgleich namentlich aufgeführt worden seien, sowie die dazugehörigen Mitarbeiter und Betriebsmittel. Die Klägerin sei nicht Teil einer Einheit gewesen, welcher auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte habe ferner nicht die gesamten Aufträge der L2 übernommen. Der Hauptauftrag der L. AG sei vielmehr entsprechend der ihr zugeordneten Prozesse angepasst worden. Aufgrund dieses Vertrages sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die ins Ausland verlagert worden seien. Die Zuordnung der Klägerin zur L3 sei entsprechend der bearbeiteten Prozesse im Rahmen eines Interessenausgleiches mit Namensliste erfolgt und dementsprechend nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 323 Abs. 2 Umwandlungsgesetz. Eine Umgehung oder ein Verstoß gegen § 613 a BGB sei nicht gegeben, vielmehr seien die Grundsätze des § 613 a BGB beachtet worden. Die Zuordnung sei nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, im Falle der Klägerin danach, dass die gesamten Tätigkeiten ihrer Gruppe D. bis auf umfangmäßig untergeordnete Restfunktionen, Steuerung und Qualitätssicherung betreffend, ins Ausland migriert worden seien und damit die Tätigkeiten, die die Klägerin bislang ausgeführt habe, nicht mehr zur Verfügung stehen würden und von der Beklagten nicht mehr ausgeführt werden könnten. Durch die Zuordnungsentscheidung im Interessenausgleich sei die Klägerin dem Betriebsteil der L2 neu zugeordnet und als solche auch Gegenstand eines Betriebsübergangs auf die L3, sodass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB direkt und analog auf sie Anwendung finden würden. Zudem sei die Klägerin auch in den Spaltungsvertrag aufgenommen und namentlich bezeichnet worden, sodass selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, § 613 a BGB würde auf die Klägerin keine Anwendung finden, sie jedenfalls im Rahmen einer Universalsukzession auf die L3 übergegangen sei.

Gemäß § 313 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Mit diesem Teilurteil wird nur über die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.3.2016 gestellten Klaganträge zu 1) und 2) entschieden. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1) / L1 übergegangen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) / L1 besteht somit kein Arbeitsverhältnis. Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) / L1 auch keine Weiterbeschäftigung verlangen.

Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG beruht das Urteil, kurz zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen.

2) Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) / L1 Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L2 nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.

2.1) Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Auffassungen der Kammer 5 und 10 des Arbeitsgerichts Hamburg an, die mit Urteilen vom 19.11.2015 – 5 Ca 231/15 – und 18.12.2015 – 10 Ca 147/15 – in Parallelrechtsstreitigkeiten Klagen von Mitarbeitern der L3 abgewiesen haben.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.12.2015 – 10 Ca 147/15 – Folgendes ausgeführt:

„Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L2 nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte (vorliegend: Beklagte zu 1) / L1) übergegangen ist. Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs liegen im Streitfall nicht vor.

a) Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ergeben. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (BAG, Urteil v. 2. Dezember 1999, 8 AZR 796/98, juris). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (BAG, Urteil v. 27. April 1995, 8 AZR 197/94, juris).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (EuGH, Entscheidung v. 24. Januar 2002, C-51/00, juris; BAG, Urteil v. 25. Mai 2000, 8 AZR 416/99, juris).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der L2 auf die Beklagte weder in Gänze noch in Teilen stattgefunden.

aa) Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil v. 21. Mai 2008, 8 AZR 481/07, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris).

Ein vollständiger Betriebsübergang von der L2 auf die Beklagte scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil diese nicht den gesamten Betrieb der L2 übernommen hat. Dies folgt bereits aus dem Vortrag der Klägerin. Zwar führt die Klägerin einerseits aus, dass die Beklagte sämtliche Kundenverträge übernommen habe. Auf der anderen Seite trägt sie vor, dass die Beklagte nur diejenigen Tätigkeiten aus dem Bereich Revenue Accounting durchführe, die nicht ins Ausland vergeben worden seien und dass die Beklagte die in Deutschland verbleibenden Prozesse übernommen habe. Die Klägerin behauptet schließlich auch selbst nicht, dass die Beklagte auch die von ihr ausgeführten Tätigkeiten in den Prozessen A. and R. übernommen werden. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers einen vollständigen Betriebsübergang allerdings aus (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris). Unstreitig hat die Beklagte zudem nicht alle Betriebsmittel der L2 übernommen, sondern nur diejenigen, die für die weitere Ausführung der übernommenen Prozesse notwendig sind. Die vorstehenden Ausführungen finden sich auch in dem Informationsschreiben der L2 vom 16. April 2015 an die Klägerin wieder, in dem explizit ausgeführt wird, welche Prozesse der Beklagten und welche der L3 zugeordnet sind und welche Betriebsmittel deswegen von der L3 und welche von der Beklagten übernommen werden. Ebenso ist nicht strittig, dass die Beklagte weder mit den Prozessen befasst ist, die auf die L3 übertragen wurde noch führt die L3 diejenigen Prozesse weiter, die der Beklagten zugeordnet wurden. Die vorstehenden Ausführungen stimmen ebenfalls mit den Vereinbarungen der Betriebsparteien aus dem Interessenausgleich vom 6. März 2014 überein, nach dem die Beklagte ebenfalls nur einen Teil der Aufgaben der L2 übernehmen sollte. Angesichts dieser Gesamtumstände ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der gesamte Betrieb der L2 auf die Beklagte übergegangen ist. Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte nur ca. 120 Arbeitnehmer der ehemals ca. 400 Mitarbeiter der L3 beschäftigt. In Branchen wie der vorliegenden, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann zwar auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall aber nur anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris). Auch Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall nicht erkennbar.

bb) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie einer selbständig abtrennbaren organisatorischen Einheit bei der L2 angehörte, die auf die Beklagte übergegangen ist. (…) Ein vollständiger Übergang des Betriebes der L2 scheidet nach den vorstehenden Ausführungen unter 2) b) aa) hingegen aus.

Auch für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (vgl. BAG, Urteil v. 16. Mai 2002, 8 AZR 319/01, juris; ErfK/Preis, 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 7). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Die Teileinheit des Betriebs muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris; BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 211/05, juris). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG, Urteil v. 26. August 1999, 8 AZR 718/98, juris). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (BAG, Urteil v. 24. August 2006, 8 AZR 556/05, juris). Der Arbeitnehmer muss diesem Betriebsteil zuzuordnen sein. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, in der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG, Urteil v. 4. Mai 2006, 8 AZR 299/05, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH, Entscheidung v. 12. Februar 2009, C-466/07 – [Klarenberg] Slg. 2009, I-803, juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen gehörte die Klägerin keinem Betriebsteil an, der von der Beklagten übernommen wurde. Die L2 hat zur Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes „G.“ zunächst einen Betriebsteil in N. und einen Betriebsteil in Hamburg gebildet. In Buchstabe C Abs. 3 des Interessenausgleichs vom 6. März 2014 wird ausgeführt, dass zur Vorbereitung der Aufspaltung der L2 die bisher von der L2 durchgeführten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2014 auf die Betriebsteile N. und Hamburg verteilt werden sollten. Diese Vorgehensweise ist zwischen den Parteien unstreitig. Erst mit rechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2015 sollte die L2 sodann aufgespaltet werden. Entsprechend dieser Vereinbarungen wurde sodann der Betriebsteil N. auf die L3 und der Betriebsteil Hamburg auf die heutige Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs übertragen. Ob es sich bei der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene iSd. §§ 123 ff. UmwG handelte oder lediglich um eine Aufspaltung des bisher von der L2 unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe bzw. Betriebsteile, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen, musste die Kammer nicht entscheiden (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris). Voraussetzung eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wäre in jedem Fall, dass die Klägerin dem Betriebsteil Hamburg zugehörig gewesen wäre. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin war vielmehr dem Betriebsteil N. zugeordnet, der sodann auf die L3 übertragen wurde.

Ob die Zuordnung der Klägerin zu dem Betriebsteil N. an den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 UmwG zu messen ist oder lediglich dem Direktionsrecht der L2 unterlag, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuordnung.

Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris). Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ebenfalls ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris; BAG, Urteil v. 24. Mai 2005, 8 AZR 398/04, juris). Die Zuordnung hat nach objektiven Kriterien, also auch insbesondere danach zu erfolgen, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris; BAG, Urteil v. 22. Juli 2004, 8 AZR 350/03, juris). Entscheidend ist daher, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin lag. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. in N. eingesetzt wurde. Hier lag damit der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Für sie hat sich damit durch die erfolgte Zuordnung zunächst nichts geändert. Mit dem Betriebsteil Hamburg und den dort nunmehr ausgeführten Prozessen und Aufgaben hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu tun. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit oder Zuweisung zu einem bestimmten Betriebsteil.

Angesichts dessen ist auch eine grobe Fehlerhaftigkeit iSd. § 323 Abs. 2 UmwG nicht ersichtlich. Eine solche liegt vor, wenn die objektive Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Rechtsträger eindeutig ist und die abweichende Zuordnung ohne sachlichen Grund erfolgt. Sind sachliche Gründe für die Zuordnung erkennbar, scheidet jedenfalls eine „grobe“ Fehlerhaftigkeit aus (ErfK/Oetker, 15. Aufl., § 323 UmwG Rn. 10). Anhaltspunkte für eine grobe Fehlerhaftigkeit sind im Streitfall nicht erkennbar. Insbesondere liegt keine Umgehung des § 613a BGB vor. § 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb bzw. Betriebsteil mittels Rechtsgeschäfts den Inhaber wechselt, und enthält zugunsten der Arbeitnehmer zwingendes Recht. Zulasten der Arbeitnehmer dürfen daher die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht durch eine Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber ausgeschlossen werden (BAG, Urteil v. 19. März 2009, 8 AZR 722/07, juris). Eine solche Vereinbarung zu Lasten der Klägerin ist mit ihrer Zuordnung zu dem Betriebsteil in N. und der folgenden Zuordnung im Interessenausgleich aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht getroffen worden. (…) Es erscheint auch nachvollziehbar, sämtliche Prozesse, die ins Ausland verlagert werden sollen, einem Betriebsteil und solche, die in Deutschland weitergeführt werden, einem anderen Betriebsteil zuzuweisen. Angesichts dessen ist die Zuordnung der Klägerin zu dem Betriebsteil N., der sodann auf die L3 übertragen wurde, eindeutig und nicht grob fehlerhaft.

cc) Aus dem Umstand, dass lediglich bei der Beklagten Prozesse und damit ein Beschäftigungsbedarf verbleibt, folgt ebenfalls noch nicht die Schlussfolgerung, dass auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges übergegangen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, können zwar auch Betriebsteile selbstständig übertragen werden. In diesem Fall gehen aber nur diejenigen Arbeitsverhältnisse des betroffenen Betriebsteils über, nicht etwa diejenigen Arbeitnehmer anderer Betriebsteile. Dies gilt auch dann, wenn ein nicht lebensfähiger Restbetrieb bleibt (ErfK-Preis, 15. Aufl., § 613a BGB Rn. 9). Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn wie vorliegend, bei der L3 kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden ist, weil die der L3 zugeordneten Prozesse ins Ausland verlagert wurden.

dd) Die Klägerin weist schließlich darauf hin, dass ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die L3 deswegen ausscheide, weil diese einen anderen Betriebszweck als die L2 verfolge. Hierdurch komme es zu einer Trennung von Arbeitnehmer und Arbeitsplatz, was durch § 613a BGB verhindert werden soll. Diesem Aspekt kommt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich keine Bedeutung zu. Denn selbst wenn man im Ergebnis einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die L3 ablehnte, hätte dies nicht automatisch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zur Folge, zumal dieser aufgrund vorstehender Ausführungen ausscheidet.

ee) Unerheblich ist ebenfalls, ob der Umstand, dass die Klägerin seit November 2014 bei der L3 beschäftigungslos ist, eine Versetzung darstellt. Eine Versetzung stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar (Fitting, 26. Aufl., § 99 Rn. 119). Der Klägerin sind jedoch gerade keine anderen Aufgaben zugewiesen worden. Selbst wenn allerdings die Voraussetzungen einer Versetzung bejaht werden würden, hätte dies nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zur Folge. Vielmehr wäre lediglich die Versetzung unwirksam, ohne dass dies Bedeutung für Frage entfaltete, ob es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte gekommen ist.“

2.2) Ergänzend wird wie folgt auf das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 5.11.2015 – 4 Sa 28/15 -, (juris, Rz. 98 – 100) in einer Parallelrechtsstreitigkeit Bezug genommen

„e. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es daher keineswegs erforderlich, dass eine Umwandlung immer nur mit Betrieben oder Betriebsteilen erfolgen darf, nicht jedoch wie hier mit Prozessen. Diese Sichtweise verkennt, dass der Inhaber eines Betriebs vorbehaltlich der Beteiligung des Betriebsrats berechtigt ist, seinen Betrieb unbeschränkt nach seinen Vorstellungen zu organisieren, gegebenenfalls umzustrukturieren oder auch aufzuspalten. Dem Inhaber eines Betriebs bleibt es unbenommen, die bisherige arbeitsorganisatorische Einheit (Betrieb) in ihren Strukturen völlig zu zerschlagen und daraus zwei neue getrennt geführte Betriebe zu bilden, auf die wegen der völligen Zerstörung der betrieblichen Strukturen auch keine Betriebsteile übergingen. Deshalb ist § 324 UmwG auch nur eine Rechtsgrundvorschrift. Sie greift nur dann ein, wenn die Spaltung des Betriebs, die mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist (infolge der Umwandlung), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt. Wird die Einheit aber zerschlagen, so entstehen durch die neu gebildeten Betriebe völlig neue betriebliche Einheiten, deren Bildung nicht an § 613 a BGB gemessen wird, sondern bei denen § 613 a BGB erst dann zum Tragen kommt, wenn diese neu gebildeten Einheiten infolge der Eintragung der Umwandlung auf neue Rechtsträger übergehen.

f. Nach alledem hätten die Betriebsparteien im Interessenausgleich mit der Namensliste bezogen auf die Klägerin § 613 a BGB bei der Zuordnungsentscheidung nur dann zu berücksichtigen gehabt, sofern die Klägerin einem Betrieb zuzuordnen war, der infolge der Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger (hier Beklagte) überging beziehungsweise sofern die Klägerin in einem Betriebsteil tätig war, der infolge der Umwandlung des Unternehmens und der Spaltung des Betriebs auf die Beklagte als neue Rechtsträgerin überging. Ging aber weder der bisherige Betrieb der L2 noch ein bisheriger Betriebsteil der L2, in dem die Klägerin tätig war, auf die Beklagte über, so mussten die Betriebsparteien bei ihrer Zuordnungsentscheidung auch nicht § 613 a BGB berücksichtigen, sondern konnten frei von dieser Regelung die Zuordnung nach sachlichen Gründen treffen.

g. Es ging weder der bisherige Betrieb der L2 insgesamt noch ein Betriebsteil des bisherigen Betriebs der L2 auf die Beklagte infolge der Betriebsaufspaltung und der Unternehmensaufspaltung über. Vielmehr wurde der Betrieb der L2 in seiner Gesamtheit zerschlagen und die Klägerin war auch nicht in einem Betriebsteil des bisherigen Betriebs der L2 am Standort N… tätig, der infolge der Betriebsaufspaltung und der Unternehmensaufspaltung auf die Beklagte im Wege des Betriebsteilübergangs hätte übergehen können. Die Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien im Interessenausgleich mit der Namensliste ist daher nicht vor dem Hintergrund grob fehlerhaft, weil er bezogen auf die Klägerin möglicherweise § 613 a BGB hätte verletzten können.“

2.3) Da die Beklagte zu 1) nicht Arbeitgeberin der Klägerin geworden ist, steht der Klägerin gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung zu.

3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs.1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. Die Entscheidung über den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert beruht auf den § 48 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt – § 64 Abs. 3 ArbGG.

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