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Betriebsübergang: Wann Ihr Widerspruchsrecht nach einem Jahr endet

Ein Ingenieur kämpfte um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang und verklagte seinen früheren Automobilkonzern, nachdem er bereits seit über zwölf Monaten für einen neuen Dienstleister gearbeitet hatte. Er rügte eine fehlerhafte Unterrichtung über die Identität der technischen Einheit und versuchte, dem Wechsel trotz der langen Zeitspanne noch nachträglich zu widersprechen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Sa 1675/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 06.10.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1675/21
  • Verfahren: Berufung zur Feststellung des Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang

Mitarbeiter muss beim neuen Arbeitgeber bleiben, da der Betriebsteil-Übergang gültig und sein Widerspruch verspätet war.

  • Das Gericht stuft die neue Organisation als eigenständigen und rechtlich übertragbaren Betriebsteil ein
  • Die kurze Existenz der Einheit vor dem Verkauf verhindert den rechtmäßigen Übergang nicht
  • Der Mitarbeiter wehrte sich erst nach über einem Jahr gegen den Wechsel zum Käufer
  • Das Informationsschreiben klärte ausreichend über den neuen Besitzer und alle rechtlichen Folgen auf
  • Durch das lange Weiterarbeiten beim neuen Chef verlor der Angestellte sein Recht auf Klage

Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis bei einem Teilbetriebsübergang?

Ein langjähriger Fertigungsmitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber. Er wollte nicht akzeptieren, dass sein Arbeitsplatz auf eine andere Firma übergegangen war. Der Streit landete vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Die Beklagte gehört zu einem französischen Automobilkonzern. Sie betreibt an zwei Standorten ein internationales technisches Entwicklungszentrum. Der Konzern plante eine Umstrukturierung.

Räder eines Rollwagens überqueren eine markierte Trennlinie auf dem grauen Boden einer nüchternen Industriehalle.
Ein rechtmäßiger Teilbetriebsübergang bewirkt den automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber der wirtschaftlichen Einheit. | Symbolbild: KI

Die Beklagte wollte Teile der Entwicklung auslagern. Dafür gründete sie eine neue organisatorische Einheit. Diese Einheit umfasste Gebäude, Prüfstände und Mitarbeiter. Später verkaufte die Beklagte diese Einheit an die H GmbH. Die H GmbH ist ein Ingenieursdienstleister.

Der Kläger erhielt ein Schreiben über seine Versetzung in diese neue Einheit. Kurz darauf informierte die Beklagte ihn über den geplanten Betriebsübergang. Der Kläger widersprach der Versetzung zunächst nur „unter Vorbehalt“. Er arbeitete jedoch über ein Jahr lang für die H GmbH weiter. Erst im November 2020 erklärte er offiziell seinen Widerspruch gegen den Übergang.

Er wollte feststellen lassen, dass er weiterhin bei der Beklagten angestellt ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied am 06.10.2022 (Az.: 5 Sa 1675/21) gegen den Mitarbeiter. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Betriebsübergangs.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten beim Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Der Fall dreht sich um den § 613a BGB – also die zentrale Vorschrift zum Schutz von Arbeitnehmern bei Firmenverkäufen. Das Gesetz regelt den automatischen Übergang von Arbeitsverhältnissen.

Verkauft ein Inhaber seinen Betrieb, treten die Arbeitsverträge auf den Käufer über. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn nur ein Betriebsteil verkauft wird.

Ein Betriebsteil – also eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb eines Unternehmens – muss übertragungsfähig sein. Es darf sich nicht nur um eine bloße Ansammlung von Mitarbeitern handeln. Es muss eine wirtschaftliche Einheit vorliegen. Diese Einheit muss ihre Identität auch beim neuen Inhaber wahren.

Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber korrekt informiert hat. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen. Sie muss umfassend über den Zeitpunkt und die Folgen aufklären.

Warum streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Betriebsübergang?

Der Kläger und die Beklagte hatten völlig unterschiedliche Ansichten zur Rechtmäßigkeit des Vorgangs. Der Kläger behauptete, es habe gar keinen echten Betriebsübergang gegeben.

Die geschaffene Einheit habe nur auf dem Papier existiert. Sie sei nur für einen Monat gebildet worden. Der einzige Zweck sei der Verkauf gewesen. Die H GmbH habe eine völlig neue Tätigkeit begonnen. Die Mitarbeiter seien dort in neue Teams integriert worden.

Der Kläger argumentierte zudem mit einer fehlerhaften Unterrichtung. Das Schreiben der Beklagten sei unzureichend gewesen. Deshalb sei seine Widerspruchsfrist nie gestartet. Er habe auch nach über einem Jahr noch widersprechen dürfen.

Die Beklagte widersprach diesen Darstellungen vehement. Sie habe einen eigenständigen, funktionsfähigen Betriebsteil geschaffen. Dieser sei mit Personal, Gebäuden und Technik ausgestattet gewesen. Die H GmbH führe die identische Tätigkeit fort. Das Unterrichtungsschreiben habe alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Wann liegt ein wirksamer Betriebsübergang auf eine neue Firma vor?

Das Gericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt waren. Es analysierte die Struktur der übertragenen Einheit detailliert.

War die Einheit übertragungsfähig?

Zunächst prüfte das Gericht die Existenz eines Betriebsteils. Die Beklagte hatte die Bereiche „Propulsion“, „Vehicle“ und „Powertrain Testing“ zusammengefasst. Es gab eine eigene Leitungsebene unter einem Herrn L.

Die Richter stellten fest:

„Die Beklagte hat durch organisatorische Umgliederung […] eine hinreichend strukturierte, selbstständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit […] geschaffen.“

Es gab klare Strukturen. Die Einheit nutzte spezifische Gebäude und Prüfstände. Es gab sichtbare Abgrenzungen wie Zäune und Drehkreuze. Die Leitung konnte Weisungen erteilen. Damit lag eine organisatorisch verselbstständigte Einheit vor.

Blieb die Identität der Einheit gewahrt?

Der Betriebsübergang erfordert die Wahrung der Identität. Die H GmbH musste die Einheit im Wesentlichen unverändert fortführen. Das Gericht bejahte dies.

Die H GmbH übernahm fast das gesamte sachkundige Personal. Sie nutzte die Gebäude, die IT-Hardware und die Teststrecke weiter. Auch bestehende Verträge wurden übernommen. Die Tätigkeit blieb gleich: Entwicklung und Tests von Fahrzeugantrieben.

Das Gericht orientierte sich hierbei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Insbesondere verwies es auf das Urteil des EuGH vom 13.06.2019 (Az. C-664/17). Darin hatte der EuGH Kriterien für die Identitätswahrung aufgestellt. Diese Kriterien sah das Gericht hier als erfüllt an.

Spielt die kurze Dauer der Einheit eine Rolle?

Der Kläger kritisierte, die Einheit habe vor dem Verkauf nur einen Monat existiert. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.

Die kurze Lebensdauer einer Einheit schließt einen Betriebsübergang nicht aus. Entscheidend ist die Ausstattung mit notwendigen Mitteln. Die Einheit war sofort funktionsfähig. Es gab Auftragszusagen über vier Jahre. Die Finanzierung war gesichert.

Das Gericht erklärte hierzu:

„Maßgeblich ist, ob der Erwerber in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen.“

Die Dauer der Existenz beim Verkäufer ist zweitrangig. Wichtig ist die Überlebensfähigkeit beim Käufer.

Lag ein Rechtsmissbrauch vor?

Der Kläger vermutete eine illegale Umgehungskonstruktion. Die Einheit sei nur zum Zweck des „Verkaufs von Menschen“ gebildet worden. Auch dies wiesen die Richter zurück.

Die H GmbH erhielt substanzielle Aufträge und Finanzmittel. Es wurde ein Firmentarifvertrag geschlossen. Die Arbeitsbedingungen waren abgesichert. Dies spricht gegen ein bloßes Scheingeschäft. Die H GmbH war keine leere Hülle. Sie konnte die wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft erbringen.

War der Widerspruch des Klägers verfristet?

Ein zentraler Punkt war die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs. Der Kläger widersprach erst im November 2020. Der Übergang war bereits im August 2019.

Die einmonatige Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung. War die Unterrichtung fehlerhaft, läuft die Frist nicht. Das Gericht prüfte das Schreiben vom 26.07.2019. Es enthielt Informationen zum Erwerber und zum Zeitpunkt. Es klärte über die Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB auf. Auch die sozialen Folgen wurden genannt.

Der Kläger bemängelte Angaben zu Arbeitszeitkonten. Das Gericht fand keinen Fehler. Die Aussage „Konten werden eingerichtet“ war eine zulässige Prognose. Das Schreiben war nicht offensichtlich unzureichend. Damit begann die Frist im Juli 2019. Der Widerspruch im November 2020 war zu spät.

Wann ist das Recht auf Widerspruch verwirkt?

Selbst wenn die Frist nicht gelaufen wäre, hätte der Kläger sein Recht verloren. Das Rechtsinstitut der Verwirkung – also der Verlust eines Rechts durch Zeitablauf und Vertrauensschutz – griff hier.

Der Kläger arbeitete über ein Jahr lang für die H GmbH. Er nahm Gehalt an. Er gliederte sich in den Betrieb ein.

Das Gericht argumentierte mit Treu und Glauben (§ 242 BGB):

„Der Kläger kann sich auf eine Unwirksamkeit der Versetzung nicht mehr berufen, weil sein Recht auf Angriff der Versetzung verwirkt ist.“

Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass er die Versetzung akzeptiert hatte. Sein späterer Sinneswandel war widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten schützte die Beklagte.

Welche Folgen hat das Urteil für betroffene Arbeitnehmer?

Der Kläger hat den Prozess verloren. Er wird nicht wieder bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis besteht fortan mit der H GmbH.

Das Urteil stärkt Arbeitgeber bei Umstrukturierungen. Es zeigt, dass auch kurzfristig gebildete Einheiten transferiert werden können. Voraussetzung ist eine solide Ausstattung mit Mitteln und Aufträgen.

Für Arbeitnehmer enthält das Urteil eine wichtige Warnung. Wer einem Betriebsübergang widersprechen will, muss schnell handeln. Langes Abwarten kann schädlich sein.

Die aktive Mitarbeit beim neuen Arbeitgeber kann als Zustimmung gewertet werden. Ein „Vorbehalt“ schützt nicht ewig. Wer die neuen Verhältnisse faktisch lebt, verliert sein Rügerecht.

Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Das letzte Wort ist also möglicherweise noch nicht gesprochen.


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Experten Kommentar

Viele Arbeitnehmer verfallen in eine gefährliche Abwarte-Haltung, sobald ein neuer Inhaber das Ruder übernimmt. Sie glauben meist, mit einem Widerspruch „unter Vorbehalt“ ein zeitlich unbegrenztes Rückkehrticket zum alten Konzern gelöst zu haben. Doch dieser taktische Fehler führt in der Praxis fast immer direkt in die Falle der Verwirkung.

Das eigentliche Risiko ist die psychologische Barriere der Richter, die ein solches Rosinenpicken schlicht nicht durchgehen lassen. Wer die neue Stelle über Monate faktisch ausfüllt, zerstört jegliche Glaubwürdigkeit für einen späteren Widerspruch. Ich rate Mandanten daher zu einer klaren Entscheidung innerhalb der ersten Wochen, statt auf rechtlich wirkungsloses Taktieren zu setzen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Betriebsübergang auch bei nur kurz existierenden Firmenteilen?

JA. Ein Betriebsübergang ist rechtlich wirksam, sobald eine funktionsfähige Einheit übertragen wird. Die bisherige Existenzdauer beim Veräußerer spielt dabei keine Rolle. Auch Firmenteile, die kurz vor dem Verkauf gegründet wurden, können rechtssicher übergehen. Es zählt allein die wirtschaftliche Substanz am Stichtag des Wechsels.

Im zugrunde liegenden Fall existierte die Abteilung vor dem Verkauf lediglich einen Monat lang. Trotz dieser kurzen Frist bejahte das Gericht den Betriebsübergang. Entscheidend war die sogenannte Prognose der Fortführung beim neuen Inhaber. Da für die Einheit bereits feste Aufträge für vier Jahre vorlagen, galt sie als lebensfähig. Es kommt also nicht auf historische Beständigkeit an. Vielmehr müssen die notwendigen Betriebsmittel und das Personal tatsächlich vorhanden sein, um den Betriebszweck autonom zu erfüllen.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei einem kurzfristigen Übergang nicht das Gründungsdatum, sondern die reale Ausstattung. Sind Maschinen, Personal und langfristige Aufträge vorhanden, ist die Übertragung meist rechtmäßig.


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Schützt ein schriftlicher Vorbehalt mein Rückkehrrecht beim Betriebsübergang?

Nein, ein bloßer schriftlicher Vorbehalt bietet Ihnen keine dauerhafte rechtliche Absicherung. Ein erklärter Protest wird hinfällig, wenn Sie über einen längeren Zeitraum widerspruchslos im neuen Betrieb weiterarbeiten. Das Gericht wertet die faktische Integration und den Bezug von Gehalt als stillschweigende Zustimmung zum Übergang des Arbeitsverhältnisses.

Juristen wenden hier den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB an. Wer über ein Jahr lang Gehalt bezieht, handelt widersprüchlich zu einem alten Protest. Im Urteil verlor der Kläger genau deshalb sein Rückkehrrecht. Die faktische Eingliederung wiegt schwerer als ein einmaliges Schriftstück. Das Gericht wertet dieses Verhalten als endgültige Zustimmung zum Inhaberwechsel. Ein dauerhafter Joker für den Widerspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Unser Tipp: Verlassen Sie sich niemals auf alte Protestschreiben. Wollen Sie wirklich zurückkehren, müssen Sie Ihren Widerspruch zeitnah und offiziell erklären. Vermeiden Sie jahrelanges Abwarten.


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Wann verfällt mein Widerspruchsrecht bei Weiterarbeit für den neuen Inhaber?

Ihr Widerspruchsrecht verfällt durch die sogenannte Verwirkung, wenn Sie über einen längeren Zeitraum widerspruchslos für den neuen Inhaber arbeiten. Zwar beginnt die gesetzliche Monatsfrist bei fehlerhafter Unterrichtung oft nicht zu laufen. Dennoch setzt die Rechtsprechung eine absolute zeitliche Grenze durch die faktische Integration in den neuen Betrieb.

Die Verwirkung tritt ein, wenn das Zeitmoment und das Umstandsmoment zusammenkommen. Im maßgeblichen Urteil war ein Zeitraum von über einem Jahr ausschlaggebend. Der Arbeitnehmer bezog Gehalt und gliederte sich vollständig in die Arbeitsabläufe ein. Der neue Arbeitgeber durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Übergang akzeptiert wurde. Ein späterer Widerspruch ist dann rechtlich ausgeschlossen. Ohne dieses Vertrauensprinzip gäbe es für Unternehmen keine Planungssicherheit. Die genaue Grenze bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.

Unser Tipp: Handeln Sie innerhalb weniger Monate, falls Sie den neuen Inhaber ablehnen. Warten Sie keinesfalls ein volles Jahr ab, um Ihr Widerspruchsrecht nicht durch bloßes Abwarten zu riskieren.


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Kann ich nach über einem Jahr trotz fehlerhafter Unterrichtung noch widersprechen?

In der Regel ist ein Widerspruch nach über einem Jahr nicht mehr erfolgreich möglich, da Ihr Widerspruchsrecht trotz Fehlern verwirkt ist. Zwar setzt eine fehlerhafte Unterrichtung die Monatsfrist nicht in Gang. Dennoch darf der Arbeitgeber nach längerer Zeit auf die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses vertrauen.

Kleine Mängel im Schreiben führen nicht automatisch zu einem ewigen Widerspruchsrecht. Gerichte akzeptieren bei komplexen Themen oft zulässige Prognosen statt harter Fakten. Selbst bei groben Fehlern greift nach etwa einem Jahr die Verwirkung gemäß § 242 BGB. Im zitierten Fall begann die Frist im Juli 2019. Das Schreiben war rechtlich nicht offensichtlich unzureichend. Wer zu lange wartet, verliert seine Handlungsfähigkeit. Die Suche nach Fehlern bringt dann nichts mehr.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Unterrichtungsschreiben sofort anwaltlich prüfen. Spekulieren Sie niemals auf spätere Fehlerfunde, um Fristen zu umgehen.


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Darf der Arbeitgeber eine neue Abteilung nur für den Verkauf gründen?

JA, die Gründung einer Unternehmenseinheit mit dem Ziel des späteren Verkaufs ist rechtlich zulässig. Diese Maßnahme fällt unter die geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Solange die ausgegründete Abteilung wirtschaftlich funktionsfähig bleibt, liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Die Absicht hinter der Umstrukturierung ist für die Wirksamkeit unerheblich.

Ein Missbrauch liegt erst vor, wenn die neue Firma eine „leere Hülle“ ohne Überlebenschance darstellt. Im Fall widerlegten Auftragszusagen über vier Jahre sowie bestehende Tarifverträge diesen Vorwurf. Die Einheit muss über Personal und Sachmittel verfügen, um Aufgaben dauerhaft zu erfüllen. Fehlen diese wirtschaftlichen Grundlagen völlig, liegt ein Scheingeschäft vor. Gerichte prüfen die tatsächliche Arbeitsfähigkeit, nicht die Motivation des Verkäufers.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die neue Gesellschaft echte Kundenaufträge und Betriebsmittel besitzt. Nur bei einer wirtschaftlich nicht überlebensfähigen Hülle bestehen Erfolgsaussichten für Klagen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 1675/21 – Urteil vom 06.10.2022


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