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Betriebsvereinbarung – Anpassung Gesamtversorgung – billiges Ermessen

ArbG Hamburg – Az.: 29 Ca 588/15 – Urteil vom 03.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2015 über den Betrag von 2.103,28 € brutto (der sich aus 1.291,94 € und 811,34 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 47,07 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 235,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.212,29 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2015.

Der Kläger war vom 01.07.1974 bis zum 30.06.2011 bei einem Unternehmen des V.-Konzerns beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01.07.2011 bezieht er von der Beklagten Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden.

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden „BVW“) in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19.04.2002 geregelt (Anlage K 1 zur Klage). Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „VK-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „VoFü-Rente“) zusammensetzen.

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen zum BVW unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt:

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

Zum 01.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281 %.

Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach der vor dem 01.07.2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat nach dem 01.07.2015 konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01.07.2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte tatsächlich nur eine Erhöhung der VoFü Rente, nicht hingegen der VK-Rente.

Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 auf 2.103,28 € brutto (1.291,94 € brutto VoFü-Rente und 811,34 € brutto VK-Rente) erhöht.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine Anpassung um weitere 47,84 € brutto pro Monat seit dem 01.07.2015. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,0972 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde in seiner Substanz verzichtet. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2015 über den Betrag von 2.103,28 € brutto (der sich aus 1.291,94 € und 811,34 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 47,07 € brutto zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 235,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 47,07 € seit dem 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 und 01.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge hinaus bestehe kein Anspruch des Klägers. Sie habe von einer Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 BVW abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Abs. 3 BVW vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit aufgrund folgender Umstände: Es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko). Es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen. Die Beklagte unterliege steigenden Anforderungen im Bereich der Regulierung (Anforderungen durch das Solvency-II-Projekt der EU, Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Lebensversicherung) und im Bereich der Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (SSY-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern. Auf die aktuelle wirtschaftliche Lage der Beklagten komme es nicht an.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und bis auf den zeitlichen Beginn der Zinsansprüche auch begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Auch soweit der Klagantrag zu 1 auf künftige Zahlungen gerichtet ist, ist er gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 19.07.2016 – 3 AZR 141/15, Rn. 12 bei juris m.w.N.).

2. Die Klage ist auch begründet bis auf den zeitlichen Beginn der Zinsansprüche.

a) Der Kläger kann von der Beklagten seit dem 01.07.2015 die Zahlung von monatlich weiteren 47,07 € brutto über die in bisheriger Höhe gezahlten Versorgungsbezüge hinaus verlangen.

Der Kläger hat gemäß § 6 Abs. 1 BVW einen Anspruch auf ungekürzte Anpassung seiner betrieblichen Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,0972 %. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 3 BVW berufen.

aa) Letzteres folgt nicht schon daraus, dass § 6 Abs. 3 BVW unwirksam ist.

(1) Die Regelung ist nicht zu unbestimmt oder unverhältnismäßig. Sie ist – genauso wie die gesetzliche Regelung über die Betriebsrentenanpassung in 16 Abs. 1 BetrAVG – nach einer vorzunehmenden Auslegung handhabbar. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG vom 27.07.2010 – 1 AZR 874/08, Rn. 31 bei juris m.w.N.; für Tarifverträge zuletzt BAG vom 29.06.2016 – 5 AZR 696/15, Rn. 19 bei juris m.w.N.).

Daraus ergibt sich hier Folgendes, wobei die Kammer nach eigener Prüfung den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer 24 in deren Urteil vom 05.10.2016 (24 Ca 83/16) folgt: Die Anpassungsregelungen unter § 6 Abs. 1 BVW einerseits und Abs. 3 andererseits stehen nach Wortlaut und Systematik im Regel-Ausnahme-Verhältnis. Gemäß § 6 Abs. 1 BVW hat der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Es gibt folglich eine Anpassungsautomatik, ohne dass es weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf.

Von dieser Anpassungsautomatik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen, wie abgewichen wird, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu.

Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Betriebsparteien hat die Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14, Rn. 26 bei juris m.w.N.).

Die Regelungen über die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge setzen gemäß § 6 BVW ausweislich ihrer Überschrift das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ voraus. Diese sind gemäß § 6 Abs. 1 BVW dahingehend definiert, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente veränderte wirtschaftliche Verhältnisse indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Gesamtversorgung führt. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 BVW folgt, dass auch die Ermessensausübung gemäß § 6 Abs. 3 BVW an dieser Voraussetzung, nämlich an das Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten, anknüpfen muss, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Danach sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits und die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Regelungen in § 6 Abs. 1 und 3 BVW, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.

Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

(2) § 6 Abs. 3 BVW ist nicht wegen Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG unwirksam.

Das folgt schon daraus, dass der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertritt. Für Maßnahmen in Bezug auf Betriebsrentner ist er nicht zuständig (grundlegend BAG vom 16.03.1956 – GS 1/55, zitiert nach juris; zuletzt vom 18.05.1977 – 3 AZR 371/76, zitiert nach juris).

bb) § 6 Abs. 3 BVW ist im vorliegenden Fall auch nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Beklagte die Anpassungsentscheidung erst nach dem 01.07.2015 getroffen hat. Die Regelung enthält keine zeitliche Begrenzung für die Anpassungsentscheidung der Beklagten. Die Beklagte hat das Verfahren zur Herbeiführung einer Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BVW im Übrigen bereits vor dem 01.07.2015 eingeleitet.

cc) Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 BVW kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Kammer folgt auch insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem Urteil der Kammer 24 des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05.10.2016 (24 Ca 83/16). Danach gilt Folgendes:

Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen wäre, kann offen bleiben (dazu ArbG Hamburg vom 15.09.2016 – 7 Ca 210/16; ArbG Gießen vom 13.05.2016 – 3 Ca 12/16), denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte – von ihrem Standpunkt aus konsequent – bewusst keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des gewählten Anpassungssatzes von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, und damit um weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung gebietet, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig.

Erst recht ist nicht ersichtlich, dass und warum es der Billigkeit entspricht, dass die Beklagte von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgegebenen Anpassungsstruktur abweicht, indem sie eine Erhöhung nur auf die VoFü Rente, nicht aber auf die Gesamtversorgung vornimmt.

Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt.

Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt, sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der Regelanpassung gemäß § 6 Abs. 1 BVW abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der panmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese ist hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge.

b) Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die – wie hier – nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG vom 10.12.2013 – 3 AZR 595/12, Rn. 9 bei juris m.w.N.). Dem Kläger stehen Verzugszinsen daher erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen, denn die Zuvielforderung des Klägers im Zinsbereich ist geringfügig und hat schon wegen §§ 4 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG keine höheren Kosten veranlasst.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3, 9 ZPO in Höhe der 42-fachen monatlichen Klageforderung zuzüglich des für die Vergangenheit bezifferten Betrages im Klageantrag zu 2 festzusetzen.

Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG für die Beklagte gesondert zuzulassen, weil die Auslegung von § 6 BVW eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft und damit gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat. Für den Kläger war die Berufung nicht gesondert zuzulassen, weil insoweit kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.

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