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Betriebsübergang: Warum die betriebliche Altersversorgung nicht gekürzt werden darf

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Telekommunikationskonzerns sah sich 2017 nach einem Betriebsübergang mit einer unerwarteten Realität konfrontiert. Obwohl er Jahrzehnte lang loyal diente und seine betriebliche Altersvorsorge auf dem zuletzt bezogenen, vollen Monatsgehalt basieren sollte, reduzierte sein neuer Arbeitgeber die monatlichen Zahlungen um 212,36 Euro. Diese Kürzung beruhte auf Berechnungsweisen, die der alte Arbeitgeber Jahre zuvor bei einer Gehaltssystem-Umstellung eingeführt hatte. Nun erhielt der Mann plötzlich deutlich weniger als das, was ihm eigentlich zugestanden hätte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 21/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter hatte eine feste Zusage für seine Betriebsrente. Als sein Unternehmen den Besitzer wechselte, zahlte der neue Arbeitgeber ihm weniger Rente als erwartet.
  • Die Frage: Darf ein neuer Arbeitgeber die zugesagte Betriebsrente anhand alter, ungünstiger Regeln des Vorbesitzers kürzen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der neue Arbeitgeber die volle, ursprünglich zugesagte Betriebsrente zahlen muss. Frühere Kürzungen oder Rechenwege des alten Arbeitgebers sind nicht mehr gültig.
  • Das bedeutet das für Sie: Ihre Ansprüche auf eine Betriebsrente sind bei einem Betriebsübergang geschützt. Der neue Arbeitgeber muss die ursprüngliche Zusage meist unverändert erfüllen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 25. Januar 2022
  • Aktenzeichen: 4 Sa 21/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Betriebsrentenrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Er forderte die ungekürzte Zahlung seiner Betriebsrente sowie Nachzahlungen.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das den Kläger im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen hat. Sie kürzte die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente des Klägers und lehnte eine höhere Zahlung ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach einem Betriebsübergang kürzte der neue Arbeitgeber die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente eines Mitarbeiters. Der Mitarbeiter klagte auf die ungekürzte Zahlung seiner Altersversorgung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der neue Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente eines Mitarbeiters kürzen, obwohl dessen Arbeitsvertrag durch einen Betriebsübergang auf ihn übergegangen war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die betriebliche Altersversorgung ungekürzt auf den neuen Arbeitgeber übergegangen ist und spätere Vereinbarungen die zwingenden Regeln des Betriebsübergangs nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern können.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss dem Kläger die geforderte höhere monatliche Betriebsrente nachzahlen und künftig ungekürzt zahlen sowie die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte ein Betriebsübergang eine Altersvorsorge in Frage stellen?

Manche Veränderungen im Berufsleben scheinen auf den ersten Blick unkompliziert. Wenn ein Unternehmen oder ein Betriebsteil den Eigentümer wechselt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter oft automatisch auf den neuen Arbeitgeber über.

Ein Mitarbeiter hält ein Dokument, dessen rotes Kreuz die drastische Kürzung seiner betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang kennzeichnet.
Ein langjähriger Mitarbeiter ist überrascht über die Kürzung seiner betrieblichen Altersvorsorge – während die Personalabteilung die Gründe sachlich erklärt. Wie sicher ist Ihre Rente im Unternehmen wirklich? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

So auch in einer norddeutschen Großstadt im Sommer 2017: Ein Mitarbeiter, der über Jahrzehnte bei seinem alten Arbeitgeber, einer großen Telekommunikationsfirma, beschäftigt war und dort eine feste Zusage für seine betriebliche Altersvorsorge erhalten hatte, fand sich plötzlich unter einem neuen Dach wieder. Doch was wie ein reibungsloser Übergang aussah, entwickelte sich zu einem handfesten Streit um die Höhe seiner künftigen Betriebsrente. Eine scheinbar kleine Rechengröße und die Auslegung alter Vereinbarungen sollten darüber entscheiden, ob dem Mann am Ende seines Arbeitslebens deutlich weniger zusteht, als er erwartet hatte.

Worum stritten sich der ehemalige Mitarbeiter und sein neuer Arbeitgeber genau?

Der Kern des Konflikts lag in der Berechnung der betrieblichen Altersvorsorge, die dem erfahrenen Mitarbeiter in Form einer Direktzusage gewährt worden war. Das bedeutete, sein Arbeitgeber hatte ihm direkt versprochen, ihm im Ruhestand eine bestimmte Rente zu zahlen, deren Höhe sich nach einer speziellen „Tarifvereinbarung Altersversorgung“ (TA ALT) richtete. Diese Vereinbarung sah vor, dass das „zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt“ die Grundlage für die spätere Rente bildet.

Das Problem begann, als sein alter Arbeitgeber Jahre zuvor sein Gehaltssystem umstellte: Statt 13 Monatsgehältern gab es nur noch 12, und ein variabler Bonus wurde in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt. Damals hatte der alte Arbeitgeber dem Mann zugesichert, dass diese Änderungen seine Altersvorsorge nicht negativ beeinflussen würden, und entsprechende „Korrekturen“ für die Rentenberechnung vorgenommen – zum Beispiel durch einen Kürbisfaktor von 12/13 und einen sogenannten „individuellen Werterhaltungsfaktor“. Nach dem Betriebsübergang führte der neue Arbeitgeber, auf den das Arbeitsverhältnis des Mannes übergegangen war, diese Kürzungen einfach fort. Er berief sich dabei auf diese früheren Vereinbarungen, einen zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber geschlossenen Interessenausgleich sowie eine Klausel im neuen Arbeitsvertrag, die besagte, dass die Versorgungsansprüche „wertgleich“ übernommen werden sollten. Aus Sicht des neuen Arbeitgebers sollte damit verhindert werden, dass sich die Rentenansprüche allein durch den Betriebsübergang erhöhten.

Der Mitarbeiter sah das völlig anders. Für ihn zählte allein sein letztes, ungekürztes Monatsbruttogehalt beim neuen Arbeitgeber. Die alten Vereinbarungen mit dem Vorbesitzer seien mit dem Wechsel des Gehaltssystems bedeutungslos geworden. Auch der Interessenausgleich und der neue Arbeitsvertrag könnten seine Rechte nicht einschränken, da das Gesetz zum Betriebsübergang, § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zwingend vorschreibe, dass solche Rechte unverändert übergehen. Er verlangte daher eine höhere monatliche Rente sowie Nachzahlungen für die Vergangenheit. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht hatte er mit seinen Forderungen noch keinen Erfolg. Doch er gab nicht auf und legte Berufung ein.

Welche Regeln gelten, wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt?

Um zu verstehen, warum das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz dem Mitarbeiter Recht gab, müssen wir die zentralen rechtlichen Prinzipien kennen, die bei einem Betriebsübergang eine Rolle spielen.

Das wichtigste Gesetz ist der bereits erwähnte § 613a BGB. Er besagt, dass der neue Inhaber eines Betriebes oder Betriebsteils automatisch in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Das gilt nicht nur für das laufende Gehalt, sondern auch für Versorgungszusagen wie die betriebliche Altersvorsorge. Dieser Übergang ist zwingend. Das bedeutet, alte und neue Arbeitgeber können untereinander keine Vereinbarungen treffen, die die Rechte der Arbeitnehmer verschlechtern. Das Gesetz soll die Arbeitnehmer schützen und sicherstellen, dass sie ihre erworbenen Ansprüche behalten.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Auslegung von Verträgen. Wenn Gerichtsklauseln oder Vereinbarungen unklar sind, müssen sie so verstanden werden, wie ein objektiver Dritter im Verkehrskreis der Parteien sie verstehen würde. Dabei werden nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorlagen, berücksichtigt.

Schließlich spielt die „Störung der Geschäftsgrundlage“ eine Rolle, ein rechtliches Konzept aus § 313 BGB. Manchmal ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so gravierend, dass die Parteien den Vertrag in Kenntnis dieser Veränderungen nicht oder nur anders geschlossen hätten. Nur wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist, kann eine Anpassung verlangt werden. Hier ging es darum, ob die Änderung des Gehaltssystems eine solche Störung für die Altersvorsorgevereinbarung darstellte.

Was sagte das Gericht zur Berechnungsgrundlage der Altersvorsorge?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab dem Mitarbeiter vollumfänglich Recht. Es stellte fest, dass die einzelvertragliche Versorgungszusage, die auf der TA ALT basierte, unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergegangen war. Wichtig dabei: Übergegangen ist die abstrakte Anwartschaft, also der grundsätzliche Anspruch auf eine Rente nach den Regeln der TA ALT, nicht die konkrete Berechnungspraxis des alten Arbeitgebers.

Das Gericht legte die entscheidende Passage der TA ALT – „zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt“ – klar aus: Dieser Wortlaut bedeute, dass das Bruttomonatsgehalt ohne jegliche Kürzungen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei. Es gebe keinerlei Hinweise in der Vereinbarung, die Kürzungen wie den Faktor 12/13 oder den individuellen Werterhaltungsfaktor rechtfertigen würden. Wenn Zulagen oder variable Boni in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt werden, wie es beim alten Arbeitgeber geschehen war, dann werden sie Teil des zu berücksichtigenden Monatsgehalts. Der alte Arbeitgeber hatte ja auch selbst explizite Regelungen getroffen, um diese Gehaltserhöhungen für die Pensionsberechnung unwirksam zu machen, was bewies, dass die TA ALT dies nicht von sich aus vorsah.

Hatten die alten Vereinbarungen des Vorbesitzers noch Gültigkeit?

Das Gericht prüfte detailliert die Argumente des neuen Arbeitgebers, der sich auf frühere Vereinbarungen und den neuen Arbeitsvertrag berief.

  1. Die Vereinbarungen mit dem alten Arbeitgeber: Diese Vereinbarungen, die die Pensionsfähigkeit bei der Umstellung von 13 auf 12 Gehälter und beim Bonusswap regelten, hatten sich auf das spezifische Vergütungssystem des alten Arbeitgebers bezogen. Nach dem Betriebsübergang zu einem gänzlich anderen Vergütungssystem beim neuen Arbeitgeber hatten diese Vereinbarungen laut Gericht keinen Anknüpfungspunkt mehr und konnten somit keine Wirkung entfalten. Es wäre, bildlich gesprochen, so, als würde man versuchen, einen Schlüssel für ein altes Schloss an einer neuen Tür zu verwenden – er passt einfach nicht mehr.
  2. Der Interessenausgleich: Eine Vereinbarung zwischen dem alten Arbeitgeber und seinem Betriebsrat über die Folgen des Betriebsübergangs konnte keine normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters entfalten. Er ist kein direkter Teil des individuellen Arbeitsvertrags. Zudem können alte und neue Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, die zwingenden gesetz Die Auslegung der Klausel im neuen Arbeitsvertrag, die von einer „wertgleichen“ oder „unveränderten Fortführung“ der Versorgungsansprüche sprach, war entscheidend. Das Gericht befand, dass ein verständiger Arbeitnehmer diese Formulierungen so verstehen würde, dass seine Ansprüche nicht reduziert werden. Sie bedeuten nicht, dass eine Erhöhung der Ansprüche verhindert werden soll, die sich aus der korrekten Anwendung der TA ALT auf das nun höhere, ungekürzte Monatsgehalt ergibt. Die Tatsache, dass das Monatsgehalt des Mannes im § 4 des neuen Arbeitsvertrags explizit festgelegt war, untermauerte seine Annahme, dass dieses Gehalt nun die ungekürzte Basis für seine Altersleistungen sein sollte. Eine eindeutige Regelung, die eine Kürzung ausschließt, hätte es explizit festlegen müssen. Das Gericht berücksichtigte zudem Begleitumstände wie Präsentationsfolien und insbesondere eine Excel-Tabelle, die dem Mitarbeiter vorgelegt worden war und die das volle Monatsgehalt ohne Kürzungen als Berechnungsgrundlage für die Altersvorsorge auswies. All das stützte das Verständnis des Mannes. Eine vertragliche Lücke, die eine zusätzliche Auslegung erfordert hätte, lag nicht vor.

War die Geschäftsgrundlage der Altersvorsorge tatsächlich gestört?

Der neue Arbeitgeber argumentierte auch, dass sich die „Geschäftsgrundlage“ der Altersvorsorgevereinbarung geändert habe. Er meinte, das ursprüngliche Verhältnis zwischen festem und variablem Gehalt sei durch die Umwandlung variabler in feste Gehaltsbestandteile gestört. Das Gericht wies dieses Argument zurück: Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage der Altersvorsorge in der TA ALT gab es nachweislich noch gar keine variablen Gehaltsbestandteile. Die Parteien konnten sich also darüber keine Vorstellungen gemacht haben, die später zur Geschäftsgrundlage werden konnten. Spätere Entwicklungen oder Vereinbarungen können daher nicht rückwirkend die ursprüngliche Geschäftsgrundlage verändern.

Wie hoch fiel die Altersvorsorge am Ende aus und warum gab es 13 Zahlungen?

Nachdem das Gericht alle Gegenargumente des neuen Arbeitgebers entkräftet hatte, konnte es die korrekten Rentenansprüche des Mitarbeiters berechnen:

  • Berechnung der Grundrente: Das Gericht legte das zuletzt bezogene, ungekürzte Bruttomonatsgehalt von 6.117,00 Euro zugrunde. Unter Berücksichtigung der 25 anrechenbaren Dienstjahre des Mitarbeiters ergab sich nach der TA ALT ein monatlicher Anspruch von 1.682,175 Euro brutto, aufgerundet auf 1.683,00 Euro brutto.
  • Anspruch auf 13. Rentenzahlung: Der Mitarbeiter hatte zusätzlich geltend gemacht, Anspruch auf jährlich 13 Rentenzahlungen zu haben, nicht nur 12. Diesen Anspruch begründete er mit früheren Zusagen seines ursprünglichen Arbeitgebers, die ebenfalls auf den neuen Arbeitgeber übergegangen waren. Das Gericht bestätigte diesen Anspruch und stellte fest, dass sogar der neue Arbeitgeber diesen Anspruch implizit in eigenen Berechnungen berücksichtigt hatte. Um die insgesamt 13 Jahreszahlungen auf 12 Monate zu verteilen, muss die monatliche Rente entsprechend höher ausfallen.
    • Der monatliche Zahlungsanspruch aus der TA ALT bei Auszahlung in 12 Raten errechnete sich daher zu 1.823,25 Euro brutto (1.683,00 Euro multipliziert mit 13/12).

Da der neue Arbeitgeber bisher nur 1.610,00 Euro brutto monatlich gezahlt hatte, stand dem Mitarbeiter eine monatliche Differenz von 213,25 Euro brutto zu. Da der Mitarbeiter jedoch nur 212,36 Euro beantragt hatte, sprach das Gericht genau diesen Betrag zu. Zusätzlich wurden dem Mitarbeiter die rückständigen Zahlungen plus Zinsen zugesprochen, da die Zahlungen pünktlich zum Monatsanfang hätten erfolgen müssen und der Arbeitgeber damit in Verzug war.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg hob damit die Entscheidung der ersten Instanz auf und gab dem Mitarbeiter in vollem Umfang Recht. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Die Urteilslogik

Arbeitnehmer behalten ihre erworbenen Ansprüche bei einem Betriebsübergang uneingeschränkt, selbst wenn der neue Arbeitgeber die Berechnungsgrundlagen ändern will.

  • Umfassender Arbeitnehmerschutz: Das Gesetz stellt sicher, dass alle Arbeitsverhältnisse, einschließlich der Altersvorsorge, automatisch und unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergehen, sodass Arbeitnehmer keine Nachteile erleiden.
  • Klare Berechnungsgrundlage: Die betriebliche Altersvorsorge bemisst sich nach dem zuletzt bezogenen, ungekürzten Bruttomonatsgehalt, es sei denn, eine Vereinbarung legt Abweichungen explizit fest.
  • Anpassungsfähigkeit von Vereinbarungen: Alte Vereinbarungen zur Vergütung oder Pensionsberechnung verlieren ihre Relevanz, wenn sich das zugrundeliegende Gehaltssystem durch einen Betriebsübergang grundlegend ändert und die ursprünglichen Umstände entfallen.

Solche Fälle verdeutlichen, wie wichtig eine präzise Vertragsauslegung und der konsequente Schutz erworbener Arbeitnehmerrechte bei Unternehmenswechseln sind.


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Das Urteil in der Praxis

Für Unternehmen, die Betriebsteile übernehmen, ist dieses Urteil eine glasklare Warnung und zugleich eine Blaupause für penible Due Diligence. Es zeigt unmissverständlich, dass der Schutz des § 613a BGB nicht nur die Existenz von Altersversorgungsansprüchen sichert, sondern auch deren inhaltliche Ausgestaltung – oft zugunsten der Arbeitnehmer, selbst wenn sich alte Berechnungsparameter auflösen. Die naive Annahme, „wertgleich“ bedeute eine absolute Fixierung auf den letzten Cent der Vorbesitzer-Berechnung, entlarvt das Gericht hier als gefährlichen Trugschluss. Wer künftig bei Betriebsübergängen nicht exakt und wasserdicht definiert, welche spezifischen Gehaltsbestandteile und Rechengrößen für die Altersvorsorge relevant bleiben, wird am Ende des Tages das Nachsehen haben und für nicht einkalkulierte Mehrkosten aufkommen müssen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge bei einem Betriebsübergang grundsätzlich fortgeführt?

Bei einem Betriebsübergang gehen die Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Dies ist im § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt.

Stellen Sie sich vor, bei einem Fußballspiel wechselt plötzlich der Schiedsrichter. Die grundlegenden Regeln des Spiels bleiben dieselben und müssen vom neuen Schiedsrichter genauso angewendet werden, ohne dass er sie ändern oder einzelne Spieler benachteiligen darf. Ähnlich ist es mit Ihren Arbeitsverträgen und den damit verbundenen Rechten bei einem Betriebsübergang.

Dieser Übergang ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, der alte und der neue Arbeitgeber können untereinander keine Vereinbarungen treffen, die die bereits erworbenen Ansprüche der Arbeitnehmer verschlechtern würden. Das Gesetz schützt so umfassend die Rechte der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass sie ihre erworbenen Ansprüche behalten. Dies gilt nicht nur für das laufende Gehalt, sondern ausdrücklich auch für alle Versorgungszusagen, wie die betriebliche Altersvorsorge.

Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel ihre erworbenen und zugesagten Leistungen nicht verlieren und schützt damit deren Vertrauen in die Fortführung ihrer Vorsorge.


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Darf die betriebliche Altersvorsorge bei einem Betriebsübergang gekürzt oder geändert werden?

Die betriebliche Altersvorsorge darf bei einem Betriebsübergang in der Regel nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers gekürzt oder geändert werden. Das Gesetz schützt die erworbenen Ansprüche umfassend.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspiel wechselt währenddessen den Schiedsrichter. Die Regeln des Spiels bleiben dieselben und dürfen nicht einfach zum Nachteil einer Mannschaft geändert werden, nur weil ein neuer Schiedsrichter pfeift. Genauso bleiben die Rechte der Arbeitnehmer beim Inhaberwechsel des Betriebs erhalten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 613a BGB vor, dass der neue Betriebsinhaber automatisch alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt. Dies gilt auch für Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge. Vereinbarungen zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber, die diese Rechte verschlechtern würden, sind unwirksam. Es geht dabei um den grundsätzlichen Anspruch auf die zugesagte Rente, die sogenannte abstrakte Anwartschaft. Eine spezifische Berechnungspraxis des alten Arbeitgebers, insbesondere wenn sie zu einer Minderung der Ansprüche führt oder auf einem nicht mehr existierenden Gehaltssystem beruht, geht nicht zwingend über. Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob die zugesagte „wertgleiche“ Übernahme tatsächlich zu keiner de facto Minderung führt.

Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel ihre erworbenen Ansprüche und das Vertrauen in ihre Altersversorgung behalten.


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Welche Berechnungsgrundlage ist für die betriebliche Altersvorsorge maßgeblich, insbesondere nach einem Arbeitgeberwechsel?

Für die betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel das tatsächlich zuletzt bezogene, ungekürzte Monatsbruttogehalt als Berechnungsgrundlage maßgeblich, auch nach einem Arbeitgeberwechsel. Dies bedeutet, dass spezifische Kürzungsmethoden oder Faktoren des ehemaligen Arbeitgebers, die auf einem nicht mehr existierenden Gehaltssystem basierten, beim neuen Arbeitgeber grundsätzlich keine Anwendung finden.

Man kann sich das so vorstellen, als würde man versuchen, einen Schlüssel für ein altes Türschloss an einer neuen Tür zu verwenden: Er passt einfach nicht mehr, weil sich die Gegebenheiten geändert haben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 613a BGB) sorgt dafür, dass Versorgungszusagen bei einem Betriebsübergang unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Gerichte legen die ursprünglichen Zusagen objektiv aus und berücksichtigen dabei den genauen Wortlaut sowie die damaligen Umstände der Vereinbarung. Wenn sich das Gehaltssystem ändert, zum Beispiel variable Boni in feste Bestandteile umgewandelt werden, fließen diese neuen, festen Gehaltsanteile in die Berechnung ein, es sei denn, die ursprüngliche Zusage sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Vormals angewandte Kürzungen, die auf speziellen, nicht mehr gültigen Gehaltssystemen des alten Arbeitgebers basierten, verlieren damit ihre Grundlage.

Diese Vorgehensweise schützt die erworbenen Ansprüche der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass deren Altersvorsorge auch nach einem Arbeitgeberwechsel fair und unverändert fortgeführt wird.


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Welche rechtlichen Prinzipien schützen Arbeitnehmeransprüche bei einem Betriebsübergang?

Arbeitnehmeransprüche bei einem Betriebsübergang werden primär durch § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Rechte, wie die betriebliche Altersvorsorge, automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergehen.

Man kann sich das so vorstellen, als ob ein Mietvertrag automatisch vom alten auf den neuen Hauseigentümer übergeht, ohne dass der Mieter einen neuen Vertrag unterschreiben oder seine bisherigen Rechte verlieren muss. Das Fundament der Beziehung bleibt bestehen.

Dieser Übergang ist zwingend, was bedeutet, dass alte und neue Arbeitgeber keine Abmachungen treffen dürfen, die die Rechte der Arbeitnehmer verschlechtern. Sollten Vereinbarungen oder Vertragsklauseln unklar sein, müssen diese so ausgelegt werden, wie eine neutrale Person sie verstehen würde, basierend auf dem Wortlaut und den damaligen Umständen. Dies dient oft dem Schutz der Arbeitnehmer. Allerdings können alte Vereinbarungen, die eng an das spezielle System des vorherigen Arbeitgebers geknüpft waren, unter dem neuen Arbeitgeber ihre Gültigkeit verlieren, wenn das alte System keine Anknüpfungspunkte mehr bietet.

Diese rechtlichen Prinzipien dienen dazu, Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang umfassend zu schützen und das Vertrauen in die Beständigkeit ihrer erworbenen Ansprüche zu sichern.


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Wann kann die Störung der Geschäftsgrundlage bei einer Versorgungszusage relevant sein?

Die Störung der Geschäftsgrundlage kann bei einer Versorgungszusage nur dann relevant werden, wenn sich die Umstände nach Abschluss der Zusage so erheblich verändern, dass die Vertragsparteien diese Zusage niemals so abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen gekannt hätten. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag muss in einem solchen Fall unzumutbar sein.

Man kann sich dies vorstellen wie eine Vereinbarung, gemeinsam ein Haus zu bauen, wobei man von einem festen Preis für Baumaterialien ausgeht. Wenn sich dieser Preis nun unvorhergesehen verzehnfacht, ohne dass dies jemand vorhersehen konnte, wäre es unzumutbar, am ursprünglichen Vertragspreis festzuhalten.

Dieses juristische Konzept aus § 313 BGB dient dazu, extrem seltene und gravierende Ausnahmen abzudecken. Bei Versorgungszusagen bildet typischerweise die Situation zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage die Geschäftsgrundlage. Spätere, interne Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens, wie etwa Änderungen von Gehaltssystemen oder die Umwandlung variabler Boni in feste Gehälter, ändern die ursprüngliche Grundlage einer Pensionszusage in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese spezifischen Gehaltsbestandteile zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage noch gar nicht existierten und somit auch nicht Teil der ursprünglichen Annahmen sein konnten.

Arbeitgeber versuchen oft, mit diesem Argument Versorgungsansprüche zu mindern. Die rechtlichen Hürden für die Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage sind jedoch sehr hoch und in der Praxis nur selten zu überwinden, um die Planungssicherheit der Vertragsparteien zu gewährleisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anwartschaft

Eine Anwartschaft bezeichnet eine rechtlich geschützte Position, die bereits einen Keim für ein künftiges Recht in sich trägt und bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen zu einem vollwertigen Recht erstarkt. Im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet dies, dass Arbeitnehmer schon vor Eintritt des Rentenalters einen gesicherten Anspruch auf eine zukünftige Rente haben, auch wenn diese erst später fällig wird. Dieser Schutz soll verhindern, dass der Arbeitgeber oder der Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Anspruch zunichtemachen kann. Man spricht von einer „abstrakten Anwartschaft“, wenn der grundsätzliche Anspruch nach den Regeln der Zusage übergeht, unabhängig von spezifischen Berechnungsweisen des alten Arbeitgebers.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass beim Betriebsübergang die „abstrakte Anwartschaft“ des Mitarbeiters auf eine betriebliche Rente – also der grundsätzliche Anspruch nach den Regeln der Tarifvereinbarung Altersversorgung (TA ALT) – auf den neuen Arbeitgeber übergegangen ist, nicht aber die konkrete, gekürzte Berechnungspraxis des alten Arbeitgebers.

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Auslegung von Verträgen

Die Auslegung von Verträgen ist der rechtliche Prozess, bei dem Gerichte oder Parteien den genauen Sinn und Inhalt von unklaren oder mehrdeutigen Vertragsklauseln ermitteln. Ziel ist es, den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses zu ergründen oder, wenn dieser nicht eindeutig ist, wie ein objektiver Dritter die Vereinbarung verstanden hätte. Dabei werden nicht nur der Wortlaut, sondern auch Begleitumstände und der Zweck der Regelung berücksichtigt, um Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten beizulegen.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht musste im Fall die Klausel „zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt“ in der Tarifvereinbarung zur Altersversorgung auslegen, um zu klären, ob Kürzungen wie der „Kürbisfaktor“ zulässig waren oder nicht.

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Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang bezeichnet den Wechsel des Eigentümers eines Unternehmens oder eines Betriebsteils, bei dem die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch auf den neuen Inhaber übergehen. Das Arbeitsrecht schützt dabei die Arbeitnehmer, indem es sicherstellt, dass ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag unverändert vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Ziel ist es, Kontinuität für die Belegschaft zu gewährleisten und eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch den Inhaberwechsel zu verhindern.

Beispiel: Im vorliegenden Fall ging das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters automatisch von seinem alten Arbeitgeber, einer Telekommunikationsfirma, auf den neuen Arbeitgeber über, als dieser den Betriebsteil übernahm.

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Direktzusage

Eine Direktzusage ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer direkt verspricht, im Ruhestand eine bestimmte Rente oder Kapitalleistung zu zahlen. Anders als bei externen Pensionskassen oder Versicherungen handelt es sich hier um eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Zweck ist es, Mitarbeitern eine zusätzliche Altersversorgung zu bieten, die direkt vom Unternehmen getragen wird, was aber auch bedeutet, dass der Arbeitgeber selbst das Risiko der Erfüllung trägt.

Beispiel: Der Mitarbeiter im Artikel hatte eine Direktzusage von seinem ursprünglichen Arbeitgeber erhalten, die ihm zusicherte, dass die Höhe seiner späteren Betriebsrente nach einer speziellen Tarifvereinbarung Altersversorgung (TA ALT) berechnet wird.

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§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 613a BGB ist die zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die besagt, dass beim Wechsel des Betriebsinhabers alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Dieses Gesetz soll Arbeitnehmer schützen, indem es eine zwingende Fortführung ihrer Arbeitsverträge und erworbenen Ansprüche (wie Gehälter oder Altersvorsorge) sicherstellt. Es verhindert, dass Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang vertragliche Verpflichtungen umgehen oder die Lage der Arbeitnehmer verschlechtern können.

Beispiel: Der Mitarbeiter berief sich auf § 613a BGB, um zu argumentieren, dass seine Ansprüche aus der Altersvorsorge mit dem Betriebsübergang unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergegangen seien und dieser sie nicht einseitig kürzen dürfe.

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Störung der Geschäftsgrundlage

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein juristisches Konzept, das es ermöglicht, einen Vertrag anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Umstände nach dessen Abschluss so gravierend und unvorhersehbar geändert haben, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten und ein Festhalten daran unzumutbar wäre. Geregelt in § 313 BGB, ist diese Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten). Sie dient dazu, in extremen Ausnahmefällen eine faire Lösung zu finden, wenn sich die Basis einer vertraglichen Vereinbarung fundamental verschoben hat und eine Partei dadurch massiv benachteiligt würde.

Beispiel: Der neue Arbeitgeber argumentierte, die Änderung des Gehaltssystems (Umwandlung variabler Boni in feste Gehälter) stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage für die Altersvorsorge dar, was das Gericht jedoch ablehnte, da diese Umstände bei der ursprünglichen Zusage nicht relevant waren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Betriebsübergang (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch)

    Wechselt ein Unternehmen oder ein Betriebsteil den Eigentümer, gehen die Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitarbeiter automatisch auf den neuen Arbeitgeber über.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph stellte sicher, dass der Anspruch des Mitarbeiters auf betriebliche Altersvorsorge samt der zugrundeliegenden Tarifvereinbarung unverändert vom alten auf den neuen Arbeitgeber überging.

  • Unabänderlichkeit von Arbeitnehmerrechten beim Betriebsübergang (Prinzip aus § 613a BGB)

    Vereinbarungen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber dürfen die Rechte der Arbeitnehmer, die durch den Betriebsübergang geschützt sind, nicht zu deren Nachteil verschlechtern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Prinzip verhinderte, dass der Interessenausgleich oder frühere, zwischen altem und neuem Arbeitgeber getroffene Vereinbarungen die Ansprüche des Mitarbeiters auf die volle Betriebsrente mindern konnten.

  • Vertragsauslegung (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Wenn der Wortlaut von Verträgen oder Vereinbarungen unklar ist, müssen Gerichte sie so verstehen, wie eine vernünftige Person sie unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände verstehen würde.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste die Klausel der Tarifvereinbarung „zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt“ und die „wertgleiche“ Übernahme im neuen Arbeitsvertrag auslegen, um festzustellen, welche Gehaltsbestandteile für die Rentenberechnung maßgeblich waren.

  • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch)

    Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages grundlegende Umstände so stark, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre, kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der neue Arbeitgeber versuchte zu argumentieren, dass die Änderung des Gehaltssystems des alten Arbeitgebers eine Störung der Geschäftsgrundlage für die Altersvorsorgevereinbarung darstellte, was das Gericht jedoch zurückwies.


Das vorliegende Urteil


LAG Hamburg – Az.: 4 Sa 21/21 – Urteil vom 25.01.2022


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