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Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Infektionsschutzrecht

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Glaubwürdigkeit in Frage stellt

Der Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt verhandelt wurde, dreht sich um die Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Kontext verwaltungsgerichtlicher Beurteilung. Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle Berufung eingelegt und wurde abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als unwiderlegbarer Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angesehen werden kann oder ob es Umstände gibt, die diese Annahme entkräften könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 L 54/23>>>

Die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Infektionsschutzrecht
Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Sachsen-Anhalts Oberverwaltungsgericht hinterfragt Unantastbarkeit. (Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte klar, dass auch im verwaltungsrechtlichen Kontext die Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann. Es muss nicht zwingend eine Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung der Bescheinigung vorliegen. Vielmehr können andere Umstände, wie etwa widersprüchliche Aussagen oder das Verhalten der beteiligten Parteien, ausreichen, um die Beweiskraft der Bescheinigung in Frage zu stellen.

Ernstliche Zweifel und die Hürden der Berufung

Der Beklagte hatte die Zulassung der Berufung beantragt, weil er „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils hatte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass solche Zweifel nur dann als begründet angesehen werden können, wenn sie sich auf das gesamte Ergebnis der Entscheidung beziehen und nicht nur auf einzelne Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen. Der Beklagte konnte diese Hürde nicht überwinden.

Die Rolle der Ärztlichen Stellungnahme

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Rolle der ärztlichen Stellungnahme. Der Beklagte argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Aussage der Hausärztin gestützt werde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Überzeugungsbildung nicht nur auf der Bescheinigung, sondern auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens basiere. Es wurde betont, dass auch die subjektive Motivationslage der Ärztin und andere Faktoren in die Beurteilung einfließen.

Schlussgedanken: Beweiswert und Überzeugungsbildung

Das Urteil macht deutlich, dass die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unantastbar ist. Es zeigt auch, wie komplex die Überzeugungsbildung in verwaltungsrechtlichen Verfahren sein kann, insbesondere wenn es um die Glaubwürdigkeit von Beweismitteln geht. Die Entscheidung könnte weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle haben, in denen die Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Rolle spielt.

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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 54/23 – Beschluss vom 14.08.2023

Leitsatz

Auch bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die Annahme einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entkräften. Hierzu bedarf es keiner Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 8. Juni 2023 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 93,72 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

„Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 LA 160/18 – juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9).

Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

a) Der Beklagte trägt vor: Bereits das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber anderen Ansprüchen, wie z.B. § 3 EFZG eng auszulegen sei. Der Arbeitgeber solle insbesondere nicht von den Verpflichtungen des § 3 EFZG entlastet werden. Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 12. März 2021 ausdrücklich angegeben, dass ihre Arbeitnehmerin am 7. und 8. Dezember 2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies werde zusätzlich durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. Dezember 2021 belegt. Erst nach Bescheidung des Antrags und mit Wissen um die mit der Arbeitsunfähigkeit verbundenen Konsequenzen habe sich die Klägerin auf den Standpunkt zurückgezogen, dass es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit falsche Angaben in ihrem Antrag gemacht hätte, sei der Zeitpunkt des Vorbringens geeignet, die Vermutung aufkommen zu lassen, die Klägerin wolle mit ihrer Behauptung lediglich den Anspruch für eine Verdienstausfallentschädigung schaffen. Das Verwaltungsgericht habe die Aussage der Hausärztin verkannt. Es habe gegenüber der Hausärztin bei der Bitte um Stellungnahme ausdrücklich angeregt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufzuheben oder für unwirksam zu erklären. Die Hausärztin habe dies aber nicht getan. Vielmehr habe sich die Hausärztin auf eine Lumbalgie berufen, unter welcher die Arbeitnehmerin bereits seit sieben Jahren leide und aufgrund derer die Arbeitnehmerin auch behandelt werde. Damit liege eindeutig eine Erkrankung und deshalb auch eine Arbeitsunfähigkeit vor. Dass die chronischen Rückenschmerzen bereits seit mehreren Jahren vorhanden seien, ändere daran nichts. Auch chronische Erkrankungen könnten von unterschiedlicher Intensität sein und an manchen Tagen zur Arbeitsunfähigkeit führen, wie es hier ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fall sei. Es möge zwar zutreffen, dass die Hausärztin die Arbeitnehmerin vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus habe schützen wollen. Dies betreffe aber lediglich eine subjektive Motivationslage. Objektiv ändere dies nichts daran, dass eine Lumbalgie vorliege und damit eine Krankheit gegeben sei. Im gegenteiligen Fall hätte die Ärztin ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt und sich damit eventuell strafbar gemacht. Das Verwaltungsgericht habe nicht überzeugend dargestellt, woher seine Erkenntnis stamme, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein mit infektionsschutzrechtlichen Erwägungen begründet worden sei. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ärztin der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und Konsequenzen aufgrund der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses ausgesetzt sei, müssten überzeugende Argumente dafür vorliegen, so deutlich vom Wortlaut der ärztlichen Aussage abzuweichen. Insgesamt sei die Würdigung des Gerichts nicht ausreichend, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Verbindung mit der Aussage der Hausärztin aufzuheben. So sei es z.B. nicht ausreichend, dass der Arzt die Patientin nicht gesehen und nicht mit ihr gesprochen habe.

b) Das Verwaltungsgericht ist in einer umfassenden Würdigung der vorliegenden Umstände unter Berücksichtigung der Aussage in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Angaben der Klägerin (auch in dem Antragsschreiben und der späteren Korrektur), der Angaben der Arbeitnehmerin selbst, der vom Gericht eingeholten Erklärung der Hausärztin vom 14. April 2023 und der Aussagen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung über die ihm bekannte Verfahrensweise zur Krankschreibung in der fraglichen Zeit zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Arbeitnehmerin der Klägerin trotz des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Der Beklagte macht mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Arbeitsnehmerin nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, in der Sache Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa, weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 – 3 L 60/22 – juris Rn. 9 m.w.N.).

c) Nach diesen Maßstäben liegen keine Mängel der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnten.

aa) Soweit der Beklagte vorträgt, § 56 Abs. 1 IfSG sei eng auszulegen und gegenüber anderen Ansprüche wie z.B. § 3 EFZG subsidiär, lassen sich hieraus keine Fehler der Beweiswürdigung ableiten. Von der Subsidiarität des § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Seite 6, 2. Abs. der Urteilsabschrift), so dass ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ausscheidet, wenn der betroffenen Person ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG zusteht, weil sie im Sinne dieser Vorschrift arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Umstand, dass § 56 Abs. 1 IfSG eng auszulegen ist, hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des § 3 EFZG und auf die Frage, in welchen Fällen von einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auszugehen ist. Die vom Beklagten angesprochene Frage der engen bzw. erweiterten Auslegung des § 56 Abs. 1 IfSG betrifft den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Das gilt etwa für die in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 8. Mai 2023 – Au 9 K 22.2374 -, juris Rn. 26) erörterte Frage, ob die Vorschrift für Selbständige, die arbeitsunfähig erkrankt sind, (entsprechend) anwendbar ist, wenn der geltend gemachte Verdienstausfall nicht kausal auf die infektionsschutzrechtliche Absonderung zurückzuführen ist.

bb) Die Ausführungen des Beklagten, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung mit der entsprechenden Bescheinigung der Hausärztin belegt sei, sind nicht geeignet, Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Bescheinigung auseinandergesetzt, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beweiswert der Bescheinigung durch andere Umstände, insbesondere die Erklärung der Hausärztin vom 14. April 2023 aufgehoben sei (vgl. Seite 7, 4. Abs. der Urteilsabschrift).

§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG knüpft die Rechtsfolge der Entgeltfortzahlung nicht an das Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern an das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, durch die der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – juris Rn. 13 m.w.N.). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht genügt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (vgl. hierzu BAG, a.a.O.).

Diese Grundsätze können zwar, soweit sie die Auferlegung von Darlegungs- und Beweislasten betreffen, nicht ohne weiteres auf den – von der Amtsermittlung geprägten – Verwaltungsprozess übertragen werden. Weder bei der arbeitsgerichtlichen noch bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gibt es jedoch einen Grund für die Annahme, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann erschüttert sein kann, wenn die Bescheinigung von dem Arzt, der sie ausgestellt hat, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde. Vielmehr kann auch bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die Annahme einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entkräften.

bb) Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zulassungsrechtlich zu beanstanden, weil die Klägerin in ihrem Antrag auf Entschädigung vom 12. März 2021 selbst angegeben hatte, dass ihre Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Es mag war zutreffen, dass eine solche Erklärung geeignet sein kann, die Vermutung aufkommen zu lassen, die betreffende Person wolle mit ihrer Behauptung lediglich den Anspruch für eine Verdienstausfallentschädigung schaffen (so das Verwaltungsgericht Augsburg in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 3. April 2023 – Au 9 K 23.92 – juris Rn. 27). Widersprüche zwischen den Angaben in der Antragsschrift und der Klagebegründung können daher durchaus zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Letztlich hat das Gericht jedoch – wie auch das Verwaltungsgericht Augsburg in der vom Beklagten zitierten Entscheidung hervorgehoben hat (a.a.O Rn. 26) – nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 VwGO) und ist bei der Würdigung nicht verpflichtet, den Angaben in dem Antragsschreiben entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Das gilt um so mehr, weil in der erstinstanzlichen Entscheidung näher erläutert ist, warum das Verwaltungsgericht die Angaben für „in nachvollziehbarer Weise korrigiert“ gehalten hat (vgl. Seite 6 letzter Abs. bis Seite 7, 1. Abs. der Urteilsabschrift).

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht die Erklärung der Hausärztin vom 14. April 2023 fehlerhaft interpretiert habe. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch weist die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf. Die Hausärztin der Arbeitnehmerin hat in ihrer Erklärung vom 14. April 2023 beschrieben, dass deren Ehemann am 7. Dezember 2020 die Sprechstunde mit hochgradigem Verdacht auf eine COVID-19-Infektion aufgesucht habe. Die Arbeitnehmerin habe täglich engen Kontakt zu Familien, oft mit mehreren Kindern. Um diese nicht der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen und um ein unentschuldigtes Fehlen der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz zu vermeiden, habe sie, die Ärztin, nach telefonischer Rücksprache für zwei Tage (bis zum Ergebnis des PCR-Tests des Ehemannes) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose Lumbalgie ausgestellt. Unter dieser Erkrankung leide die Arbeitnehmerin schon seit mindestens sieben Jahren. Die Deutung des Verwaltungsgerichts, dass die Ärztin die Bescheinigung nicht wegen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin ausgestellt habe, sondern ausschließlich, um eine Verbreitung von Infektionen und ein unentschuldigtes Fehlen der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz zu verhindern, ist nicht zu beanstanden. Diese Interpretation entspricht dem Wortlaut der Erklärung. Die Ärztin beschreibt zu Beginn der Erklärung, aus welchem Grund die Arbeitnehmerin Dritte anstecken könnte und gibt in dem mit der Konjunktion „um“ eingeleiteten Finalsatz an, dass sie mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Ziel verfolgt hat, Infektionen Dritter und ein unentschuldigtes Fehlen der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz zu verhindern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit diesen Ausführungen die Gründe und Ziele der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht abschließend dargestellt werden sollten. Soweit der Beklagte ausführt, dass sich die Hausärztin in der Erklärung vom 14. April 2023 auf eine Lumbalgie „berufen“ habe, trifft dies jedenfalls im Hinblick auf die Angabe des Grundes für eine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nicht zu. Eine entsprechende Deutung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Erklärung. Dagegen spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass die Erklärung auf eine seit mindestens sieben Jahren fortlaufende und medikamentös behandelte Erkrankung verweist, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, dass diese Erkrankung konkret an den hier allein betroffenen Tagen kausal zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Nachvollziehbar ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Hinweis auf die Erkrankung der Arbeitnehmerin in der Bescheinigung allein dazu habe dienen sollen, die Ausstellung vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Konsequenzen zu begründen, obwohl die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen des Beklagten, dass eine Lumbalgie eine Krankheit sei, die auch zur Arbeitsunfähigkeit führen könne, steht der Plausibilität dieser Deutung nicht entgegen. Denn gerade der Umstand, dass eine Lumbalgie geeignet sein kann, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, trug dazu bei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „in sich“ und im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Arbeitnehmerin schlüssig war und deshalb kein Verdacht aufkommen würde, dass eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch aus der Erwägung des Beklagten, dass die Ärztin unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertreten Auslegung ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt und sich damit – wie der Beklagte meint – „eventuell strafbar gemacht“ habe, keine zulassungsbegründenden Fehler der Beweiswürdigung. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ärztin bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung jedenfalls berufsrechtliche Sanktionen einer falschen Erklärung in Betracht gezogen hat, dabei aber mit dem Hinweis auf die Lumbalgie davon ausgegangen war, dass sie solche Konsequenzen vermeiden könne. Es ist auch nicht unplausibel, dass die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz etwaiger Strafbarkeit und berufsrechtlicher Sanktionen zu den von ihr in der Erklärung vom 14. April 2023 angegebenen Zwecken ausgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Ärzte Ende 2020 in Anbetracht der pandemiebedingten Überlastung der örtlichen Gesundheitsämter in einer Zwangslage befunden hätten, welche die Ausstellung derartiger Bescheinigungen provoziert habe, um weitere Infektionen zu verhindern. Auch der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Situation unübersichtlich gewesen sei und die Ärzte auch nach Kenntnis des Beklagtenvertreters teilweise ohne das Vorliegen von Symptomen krankgeschrieben hätten. Demnach ist auch der Beklagte davon ausgegangen, dass in der fraglichen Zeit zahlreiche Dokumente ausgestellt wurden, bei denen es sich nach seiner Auffassung um unrichtige Gesundheitszeugnisse gehandelt hat.

dd) Aus der Erwägung des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründe für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beträfen lediglich eine subjektive Motivationslage, änderten aber nichts daran, dass eine Lumbalgie vorgelegen habe und damit eine Krankheit gegeben sei, lassen sich keine Fehler der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ableiten. Denn die Würdigung des Verwaltungsgerichts betrifft nicht die Frage, ob bei der Arbeitnehmerin eine Erkrankung vorgelegen hat, sondern ob die Arbeitnehmerin (wegen der Erkrankung) arbeitsunfähig war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll auch nach Auffassung des Beklagten belegen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegen, also eine „Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung“ besteht. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, nach dem der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung „über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit“ vorzulegen hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz geht damit davon aus, dass der Ärztin oder dem Arzt nicht nur eine besondere Kompetenz bei der Beurteilung zukommt, ob die betroffene Person krank ist, sondern auch, ob sie (infolge der Krankheit) arbeitsunfähig ist. Entsprechend kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch) hinsichtlich der Frage erschüttert werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war.

ee) Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass es, um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, nicht ausreiche, dass der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer nie gesehen und auch nicht gesprochen habe, rechtfertigt nicht die Annahme eines Fehlers der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie grundsätzlich vorgeschriebene Befragung zur Arbeitsunfähigkeit nicht durchgeführt worden sei, lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten dafür angeführt, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, welcher der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. September 2022 – 29 K 7616/20 – juris) zugrunde lag. In dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Kläger behauptet, er sei nicht arbeitsunfähig gewesen und hierzu „allein“ vorgetragen, dass der behandelnde Arzt ihn nie gesehen habe und auch nicht gefragt habe, ob er arbeitsunfähig sei (VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 44 bis 46).

2. Auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.).

Der Kläger will folgende Fragen geklärt wissen:

„Ist das Vorliegen einer nicht aufgehobenen oder für unwirksam erklärten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hinreichender Beleg dafür, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist?“

und

„Kann das Gericht von der ärztlichen Einschätzung abweichen?“

Diese Fragen sind in der Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher – wie bereits ausgeführt – aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu (BAG, Urteil vom 8. September 2021, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Das Gericht kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, – 5 AZR 167/16 – juris Rn. 17; Urteil vom 26. Februar 2003 – 5 AZR 112/02 – juris Rn. 33; Urteil vom 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96 – juris Rn. 20).

Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung aber auch anerkannt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern kann, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 8. September 2021, a.a.O.). Wie oben ausgeführt, kann auch bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die Annahme einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entkräften. Hiervon wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, ohne zu verlangen, dass die Bescheinigung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird (vgl. hierzu das vom Beklagten zitierte Urteil des VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 17. März 2016 – 3 B 15.327 – juris Rn. 30; vgl. zur disziplinarrechtlichen Beurteilung auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 10 B 2/17 – juris Rn. 34). Nach diesen Maßstäben darf das Verwaltungsgericht ggf. auch davon ausgehen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trotz einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nicht vorliegt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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