Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- LAG Urteil: Arbeitnehmer muss Krankengeld nach Kündigung zurückzahlen – Zweifel an Arbeitsunfähigkeit
- Ausgangslage: Kündigung des Produktionsleiters und anschließende Krankschreibung
- Streitpunkt: War die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht? Arbeitgeberin fordert Entgeltfortzahlung zurück
- Erste Instanz: Arbeitsgericht Cottbus weist Rückzahlungsforderung zunächst ab
- Berufung der Arbeitgeberin: Erschütterter Beweiswert der AU-Bescheinigung als zentrales Argument
- Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer muss zahlen und Sozialversicherungsbeiträge abtreten
- Begründung des LAG: Beweislastumkehr nach erschüttertem Beweiswert der Krankschreibung
- Regelung zu Sozialversicherungsbeiträgen: Kein Bargeld, sondern Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß § 26 SGB IV
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Erschütterung des Beweiswerts“ einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
- Unter welchen Umständen kann ein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurückfordern?
- Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Krankschreibung im Zusammenhang mit einer Kündigung?
- Welche Aktivitäten sind während einer Krankschreibung erlaubt und welche können zu Problemen führen?
- Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn mein Arbeitgeber meine Arbeitsunfähigkeit anzweifelt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 1266/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Arbeitsrecht)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Arbeitnehmer, der sich gegen die Rückforderung von Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber verteidigte.
- Beklagte: Ehemaliger Arbeitgeber, der die bereits gezahlte Entgeltfortzahlung vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückforderte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter meldete sich daraufhin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank und erhielt Entgeltfortzahlung. Während dieser Zeit nahm der Mitarbeiter an sportlichen Aktivitäten teil.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Arbeitgeber die geleistete Entgeltfortzahlung zurückfordern kann, weil der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Umstände (Kündigung, Dauer der Krankschreibung, Sportaktivitäten) erschüttert war und der Arbeitnehmer die Krankheit nicht näher darlegte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte den ehemaligen Arbeitnehmer zur Zahlung von 3.363,34 EUR an den Arbeitgeber und zur Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Krankenkasse an den Arbeitgeber.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung, die lange Dauer der Folgebescheinigung und die sportlichen Aktivitäten erschüttert war. Da der Arbeitnehmer daraufhin keine konkreten Angaben zu seiner Krankheit machte, ging das Gericht von keiner Arbeitsunfähigkeit aus, weshalb die Zahlung rechtsgrundlos erfolgte.
- Folgen: Der ehemalige Arbeitnehmer muss einen Teil der erhaltenen Entgeltfortzahlung zurückzahlen und den Erstattungsanspruch für Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber abtreten.
Der Fall vor Gericht
LAG Urteil: Arbeitnehmer muss Krankengeld nach Kündigung zurückzahlen – Zweifel an Arbeitsunfähigkeit
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg befasst sich mit der heiklen Frage, unter welchen Umständen ein Arbeitgeber bereits gezahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zurückfordern kann.

Im Zentrum stand ein Fall, bei dem erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers aufkamen, insbesondere wegen des zeitlichen Zusammenhangs zur Kündigung und auffälliger Freizeitaktivitäten während der Krankschreibung. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin und verdeutlichte die Konsequenzen, wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erfolgreich erschüttert wird.
Ausgangslage: Kündigung des Produktionsleiters und anschließende Krankschreibung
Der spätere Kläger war seit dem 15. November 2021 als Produktionsleiter bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Die Situation eskalierte am 26. Oktober 2022, als der Geschäftsführer der Firma dem Produktionsleiter mündlich die Kündigung aussprach. Unmittelbar am nächsten Tag, dem 27. Oktober 2022, meldete sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und erschien nicht mehr zur Arbeit. Kurz darauf, am 28. Oktober 2022, erhielt er die formelle schriftliche ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2022.
Zur Untermauerung seiner Arbeitsunfähigkeit legte der Arbeitnehmer zwei ärztliche Atteste vor: eine Erstbescheinigung vom 27. Oktober 2022, die ihn bis zum 10. November 2022 krankschrieb, und eine Folgebescheinigung vom 9. November 2022, die die Arbeitsunfähigkeit nahtlos bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2022 verlängerte. Für diesen gesamten Zeitraum leistete die Arbeitgeberin zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von insgesamt 4.271,42 Euro brutto.
Streitpunkt: War die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht? Arbeitgeberin fordert Entgeltfortzahlung zurück
Die Arbeitgeberin hegte jedoch erhebliche Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit. Sie ging davon aus, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht habe, um der Arbeit bis zum Vertragsende fernzubleiben. Gestützt wurde dieser Verdacht auf mehrere Indizien: Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der ausgesprochenen Kündigung und dem Beginn der Krankschreibung, die exakte Dauer der Krankschreibung bis zum Kündigungstermin sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit sportlich aktiv war. Konkret nahm er am 12. November 2022 als Spieler an einem Handballspiel teil und war am 19. November 2022 als Schiedsrichter bei einem weiteren Handballspiel im Einsatz.
Aufgrund dieser Umstände war die Arbeitgeberin überzeugt, die Entgeltfortzahlung ohne rechtlichen Grund geleistet zu haben. Sie erhob daher mit Zustellung am 18. Oktober 2023 eine sogenannte Widerklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus und forderte die Rückzahlung des gezahlten Bruttoentgelts.
Erste Instanz: Arbeitsgericht Cottbus weist Rückzahlungsforderung zunächst ab
Das Arbeitsgericht Cottbus folgte der Argumentation der Arbeitgeberin in seinem Urteil vom 16. November 2023 nicht und wies die Widerklage ab. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts hätten die vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihren hohen Beweiswert nicht verloren. Insbesondere die sportlichen Aktivitäten des Arbeitnehmers seien nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel zu begründen. Das Gericht argumentierte, es sei nicht bekannt, an welcher konkreten Krankheit der Arbeitnehmer gelitten habe und ob die Teilnahme an Handballspielen damit unvereinbar gewesen sei. Zudem verwies es auf die Möglichkeit für die Arbeitgeberin, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu veranlassen.
Berufung der Arbeitgeberin: Erschütterter Beweiswert der AU-Bescheinigung als zentrales Argument
Mit dieser Entscheidung gab sich die Arbeitgeberin nicht zufrieden und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein. Sie verfolgte ihre Forderung weiter, passte diese jedoch nach einem Hinweis des LAG bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (§ 26 SGB IV) an: Sie verlangte nun einen reduzierten Geldbetrag zurück und zusätzlich die Abtretung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
In der Berufungsbegründung führte die Arbeitgeberin erneut die Indizien an, die aus ihrer Sicht den Beweiswert der AU-Bescheinigungen erschüttern würden. Sie betonte, das Arbeitsgericht habe diese Umstände zu Unrecht als nicht ausreichend bewertet. Die Kombination aus zeitlichem Zusammenhang, Dauer der Krankschreibung und sportlichen Aktivitäten müsse zu ernsthaften Zweifeln führen.
Zeitlicher Zusammenhang: Krankmeldung direkt nach Kündigung bis Vertragsende
Die Arbeitgeberin argumentierte, dass die Krankschreibung unmittelbar am Tag nach der (wenn auch formunwirksamen) mündlichen Kündigung begann und exakt bis zum durch die schriftliche Kündigung festgelegten Vertragsende andauerte. Eine solche „passgenaue“ Krankschreibung im Anschluss an eine Kündigung sei laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein starkes Indiz, das den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern könne – unabhängig davon, wer gekündigt hat.
Dauer der Folgebescheinigung: Verstoß gegen Zwei-Wochen-Vorgabe der AU-Richtlinie
Zusätzlich wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Folgebescheinigung vom 9. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit für 20 Tage attestierte. Dies widerspreche § 5 Absatz 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL), wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden solle. Auch dieser Umstand stelle laut BAG-Rechtsprechung ein Indiz dar, das den Beweiswert erschüttern könne.
Sportliche Aktivitäten: Handballspiel während attestierter Arbeitsunfähigkeit
Schließlich seien die Handballaktivitäten des Arbeitnehmers während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ein weiteres gewichtiges Indiz. Handball sei eine körperlich fordernde Sportart, die eine gewisse Robustheit voraussetze. Der Arbeitnehmer habe keinerlei Erklärung dafür geliefert, warum diese Aktivitäten mit seiner angeblichen Erkrankung vereinbar gewesen sein sollten.
Die Arbeitgeberin schloss daraus, dass der Beweiswert der Atteste erschüttert sei. Dies habe zur Folge, dass nun der Arbeitnehmer die volle Beweislast für das tatsächliche Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trage. Da er hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht habe, sei von einer vorgetäuschten Krankheit auszugehen.
Der Arbeitnehmer hingegen verteidigte das Urteil des Arbeitsgerichts und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Er meinte, der Beweiswert sei gerade wegen der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht erschüttert. Zudem rügte er, dass bestimmte Argumente der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren neu und daher nicht mehr zuzulassen seien (Präklusion).
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer muss zahlen und Sozialversicherungsbeiträge abtreten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung der Arbeitgeberin statt und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts grundlegend ab. Der Arbeitnehmer wurde verurteilt, an die Arbeitgeberin 3.363,34 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Zusätzlich muss er seinen Anspruch auf Erstattung der für ihn abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für den strittigen Zeitraum (27. Oktober bis 30. November 2022) gegenüber seiner Krankenkasse (Salus BKK) gemäß § 26 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) an die Arbeitgeberin abtreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Arbeitnehmer vollständig tragen, von den Kosten der ersten Instanz trägt er 14 %. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Begründung des LAG: Beweislastumkehr nach erschüttertem Beweiswert der Krankschreibung
Das LAG begründete seine Entscheidung ausführlich. Der Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung der Entgeltfortzahlung ergebe sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalte, müsse diese zurückgeben. Die Entgeltfortzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig war.
Grundsätzlich müsse zwar die Arbeitgeberin beweisen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Allerdings habe die ärztliche AU-Bescheinigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einen hohen Beweiswert. Diesen Beweiswert könne die Arbeitgeberin jedoch erschüttern, indem sie konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wecken.
Genau dies sei der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall gelungen. Das LAG sah den Beweiswert der AU-Bescheinigungen durch die Gesamtschau der von der Arbeitgeberin angeführten Indizien als erschüttert an:
- Der zeitliche Zusammenhang zwischen der mündlichen Kündigungsandrohung und der lückenlosen Krankschreibung bis zum Vertragsende.
- Die Dauer der Folgebescheinigung, die gegen die Vorgaben der AU-Richtlinie verstieß.
- Die sportlichen Aktivitäten (Handball), die auf eine gewisse körperliche Belastbarkeit schließen lassen und zu denen der Arbeitnehmer keine plausible Erklärung im Hinblick auf eine etwaige Krankheit abgab.
Das LAG widersprach damit der Auffassung des Arbeitsgerichts und betonte, dass alle genannten Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Die vom Arbeitnehmer vorgebrachte Rüge der Präklusion (Ausschluss neuen Vortrags) greife nicht, da die zugrunde liegenden Fakten (Daten der Kündigung, Krankmeldung, Dauer der Atteste, Termine der Handballspiele) unstreitig waren und Präklusionsregeln nur für streitiges Vorbringen gelten (§ 67 ArbGG). Auch die theoretische Möglichkeit einer MDK-Begutachtung ändere nichts daran, dass der Beweiswert gerichtlich überprüft werden könne.
Da der Beweiswert der AU-Bescheinigungen somit erschüttert war, hätte es nach den Regeln der Beweislastverteilung dem Arbeitnehmer oblegen, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden und warum diese zur Arbeitsunfähigkeit führten (§ 138 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Dies tat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Er machte keinerlei Angaben zu Art und Auswirkungen seiner angeblichen Erkrankung.
Die Folge dieses Schweigens ist nach § 138 Absatz 3 ZPO, dass die Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer sei nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, als zugestanden gilt. Somit stand für das Gericht fest, dass keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Regelung zu Sozialversicherungsbeiträgen: Kein Bargeld, sondern Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß § 26 SGB IV
Da keine Arbeitsunfähigkeit bestand, fehlte der Rechtsgrund für die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer musste das „Erlangte“ herausgeben. Dies umfasste nach Ansicht des LAG grundsätzlich die gesamte Bruttovergütung.
Der ausgezahlte Nettolohn und die abgeführte Lohnsteuer waren direkt an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen (entsprechend dem Zahlungsantrag von 3.363,34 EUR).
Eine Besonderheit galt jedoch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (im vorliegenden Fall 908,08 EUR). Auch diese stellen einen Vermögensvorteil für den Arbeitnehmer dar. Hier sieht das Gesetz aber eine spezielle Regelung vor: Gemäß § 26 Absatz 3 SGB IV hat der Arbeitnehmer im Falle zu Unrecht gezahlter Beiträge einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse). Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers richtet sich in diesem Fall nicht auf Barzahlung durch den Arbeitnehmer, sondern auf Abtretung eben dieses Erstattungsanspruchs. Die Arbeitgeberin hatte dies korrekt beantragt, weshalb das LAG den Arbeitnehmer zur Abtretung seines Anspruchs gegen die Salus BKK verurteilte.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergab sich aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) ab dem Tag nach Zustellung der Widerklage. Die Kostenentscheidung spiegelte das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien in den beiden Instanzen wider.
Die Schlüsselerkenntnisse
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer, die sich unmittelbar nach einer Kündigung krankschreiben lassen, mit kritischer Prüfung rechnen müssen, besonders wenn sie während der Krankschreibung körperlich belastbare Aktivitäten wie Sport ausüben. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch die Kombination aus zeitlichem Zusammenhang zur Kündigung, auffällig langer Krankschreibungsdauer und widersprüchlichem Verhalten erschüttert werden, wodurch die Beweislast auf den Arbeitnehmer übergeht. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie bei begründetem Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit Entgeltfortzahlungen zurückfordern können, während Arbeitnehmer im Zweifel ihre tatsächliche Erkrankung substantiiert darlegen sollten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Erschütterung des Beweiswerts“ einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oft als „gelber Schein“ oder heute elektronisch) gilt grundsätzlich als starker Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Sie bescheinigt nach Ansicht eines Arztes, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für viele Arbeitnehmer ist diese Bescheinigung die Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall den Lohn weiterzahlt.
Die Formulierung „Erschütterung des Beweiswerts“ bedeutet, dass der Arbeitgeber die Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit dieser Bescheinigung anzweifeln und in Frage stellen kann. Er kann versuchen, die starke Beweiskraft der Bescheinigung zu schwächen oder aufzuheben.
Wann kann der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern?
Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nicht einfach aus dem Gefühl heraus anzweifeln. Er benötigt dafür konkrete Tatsachen, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Bloßer Verdacht reicht nicht aus.
Solche Tatsachen können zum Beispiel sein:
- Der Arbeitnehmer äußert selbst, dass er gar nicht krank ist oder trotz der Bescheinigung arbeiten könnte.
- Der Arbeitnehmer wird bei Aktivitäten beobachtet, die offensichtlich im Widerspruch zur bescheinigten Krankheit stehen und die Genesung behindern – wie etwa das Beispiel, bei dem jemand trotz Krankheit auf einem Handballfeld aktiv ist. Auch anstrengende Reisen oder andere sportliche Betätigungen können dazugehören, je nach Art der Krankheit.
- Es gibt Ungereimtheiten bei der Ausstellung der Bescheinigung, etwa wenn diese rückwirkend für einen sehr langen Zeitraum ausgestellt wurde, ohne dass dies nachvollziehbar begründet ist.
- Die Bescheinigung wird kurz nach einer Kündigung oder kurz vor einem wichtigen Ereignis im Betrieb ausgestellt und es liegen weitere Umstände vor, die Zweifel begründen.
Welche Folgen hat die Erschütterung?
Gelingt es dem Arbeitgeber, durch solche konkreten Tatsachen ernsthafte Zweifel zu begründen, dann verliert die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre anfängliche starke Beweiskraft. Sie ist dann nicht mehr automatisch ausreichend, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass Sie zusätzlich beweisen müssen, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird und detailliert darlegt, welche Krankheit vorlag und warum diese Sie an der Arbeit gehindert hat. Auch medizinische Gutachten können notwendig werden.
Kurz gesagt: Die Erschütterung des Beweiswerts ist ein rechtlicher Weg für den Arbeitgeber, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht widerspruchslos hinnehmen zu müssen, wenn er berechtigte, auf Fakten gestützte Zweifel hat. Gelingt dies, liegt die Beweislast, also die Pflicht zu beweisen, dass man wirklich krank war, wieder stärker beim Arbeitnehmer.
Unter welchen Umständen kann ein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurückfordern?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt. Allerdings gibt es Situationen, in denen dieser Anspruch von Anfang an nicht besteht oder nachträglich wegfällt. In solchen Fällen kann ein Arbeitgeber bereits geleistete Lohnzahlungen zurückfordern.
Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen kann
Der Arbeitgeber kann Lohnfortzahlung nur dann zurückverlangen, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hatte oder dieser Anspruch durch eigenes Verhalten verwirkt wurde. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- Arglistiger Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich vortäuscht, krank zu sein, um der Arbeit fernzubleiben, besteht von vornherein kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Stellt sich dies heraus, kann der Arbeitgeber den gezahlten Lohn zurückfordern.
- Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung): Eine AU-Bescheinigung ist der Regelfallbeweis für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie hat einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn es ernsthafte und begründete Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung gibt, obwohl eine Bescheinigung vorliegt. Solche Zweifel können aufkommen, wenn der Arbeitnehmer während der bescheinigten Krankheit ein Verhalten zeigt, das seiner Genesung widerspricht oder nahelegt, dass er gar nicht arbeitsunfähig war.
Was bedeutet die Erschütterung des Beweiswerts am Beispiel?
Stellen Sie sich vor, ein Arbeitnehmer ist wegen einer Fußverletzung krankgeschrieben und die AU-Bescheinigung liegt dem Arbeitgeber vor. Wenn dieser Arbeitnehmer dann aber auf einem Handballfeld bei einem Spiel beobachtet wird, kann dies den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.
- Warum? Weil solch eine sportliche Aktivität bei einer Fußverletzung in der Regel die Genesung verhindern oder zumindest verzögern würde und den Eindruck erweckt, dass die Arbeitsunfähigkeit für die eigentliche Tätigkeit gar nicht besteht oder die Genesung nicht ernsthaft verfolgt wird.
- Die Folge: Der Arbeitgeber hat aufgrund des Verhaltens (Handballspiel) starke Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Nun muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er trotz dieses Verhaltens tatsächlich arbeitsunfähig war. Gelingt ihm dies nicht, gilt die Arbeitsunfähigkeit als nicht nachgewiesen.
Was passiert mit bereits gezahltem Lohn, wenn der Anspruch entfällt?
Wenn festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Täuschung oder durch sein Verhalten, das den Beweiswert der AU erschüttert hat, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte, dann hat der Arbeitgeber den Lohn ohne rechtlichen Grund gezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den zu Unrecht gezahlten Betrag vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies geschieht oft, indem der Betrag vom zukünftigen Gehalt einbehalten oder als Forderung geltend gemacht wird.
Für Sie als Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen, dass die Lohnfortzahlung an die tatsächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geknüpft ist und Verhaltensweisen, die diese anzweifeln lassen, den Anspruch gefährden können.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Krankschreibung im Zusammenhang mit einer Kündigung?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten und sich kurz darauf krankmelden, kann dieser zeitliche Zusammenhang Fragen aufwerfen. Grundsätzlich haben Sie auch nach Erhalt einer Kündigung Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie während der verbleibenden Zeit im Arbeitsverhältnis aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Das Arbeitsverhältnis muss zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch bestehen.
Der Zeitpunkt, wann die Krankschreibung erfolgt, ist in der Praxis oft ein wichtiger Aspekt. Eine Krankmeldung, die sehr kurz nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, kann für den Arbeitgeber den Verdacht begründen, dass die Krankheit möglicherweise nur vorgeschoben ist.
Dieser Verdacht allein reicht dem Arbeitgeber jedoch nicht aus, um die Lohnfortzahlung zu verweigern. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der „gelbe Schein“) hat einen hohen Beweiswert dafür, dass Sie tatsächlich krank und arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber muss diesen Beweis zunächst anerkennen.
Um diesen Beweiswert zu erschüttern und die Krankschreibung rechtlich anzugreifen, benötigt der Arbeitgeber konkrete, nachweisbare Tatsachen, die ernsthafte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit begründen. Der bloße zeitliche Zusammenhang der Krankschreibung mit der Kündigung ist hierfür nicht ausreichend.
Stellen Sie sich vor: Ein Arbeitnehmer ist offiziell wegen einer Krankheit arbeitsunfähig geschrieben, wird aber in dieser Zeit dabei beobachtet, wie er intensiv Sport treibt, zum Beispiel auf einem Handballfeld aktiv ist. Solche Beobachtungen sind konkrete Tatsachen. Sie widersprechen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Wenn der Arbeitgeber solche konkreten Gegenbeweise vorlegen kann, die offensichtlich im Widerspruch zur attestierten Arbeitsunfähigkeit stehen (wie das Beispiel mit der sportlichen Betätigung), kann dies den Beweiswert der Krankschreibung erschüttern. In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, diese Zweifel auszuräumen, zum Beispiel indem der behandelnde Arzt bestätigt und erklärt, ob die beobachtete Aktivität trotz der bescheinigten Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit möglich oder sogar therapeutisch sinnvoll war (was bei intensivem Sport im Widerspruch zu den meisten Krankheiten, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, schwierig sein dürfte).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einer Kündigung und einer Krankschreibung macht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch unwirksam. Die Krankschreibung hat zunächst Beweiskraft. Erst wenn der Arbeitgeber spezifische, überprüfbare Tatsachen vorweisen kann, die die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit klar widerlegen, kann er die Lohnfortzahlung rechtmäßig verweigern.
Welche Aktivitäten sind während einer Krankschreibung erlaubt und welche können zu Problemen führen?
Wenn Sie krankgeschrieben sind, sind Sie arbeitsunfähig. Das bedeutet, Sie können Ihre im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen. Das Wichtigste während der Krankschreibung ist die Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit.
Für Sie bedeutet das: Erlaubt ist grundsätzlich alles, was Ihre Genesung nicht behindert oder sogar fördert. Was genau erlaubt ist, hängt also stark von Ihrer individuellen Erkrankung ab.
Stellen Sie sich vor:
- Wenn Sie wegen einer Erkältung krankgeschrieben sind, kann ein kurzer Spaziergang an der frischen Luft Ihrer Genesung sogar zuträglich sein. Ins Kino zu gehen, könnte ebenfalls unproblematisch sein, solange es Sie nicht zusätzlich belastet.
- Sind Sie jedoch wegen einer schweren Grippe mit Fieber arbeitsunfähig, sind selbst kurze Spaziergänge oder Kinobesuche möglicherweise nicht angebracht, da sie Ihren Körper zusätzlich schwächen könnten.
- Bei einem gebrochenen Bein ist es offensichtlich, dass Sie keinen Marathon laufen dürfen. Leichte, vom Arzt empfohlene Bewegungen zur Rehabilitation könnten aber erlaubt sein.
Problematisch wird es, wenn Ihre Aktivitäten Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit wecken. Das ist der Fall, wenn das, was Sie tun:
- Ihre Genesung verzögert: Zum Beispiel, wenn Sie mit einer Lungenentzündung auf einer lauten Party feiern oder mit einer Rückenerkrankung schwere Möbel tragen.
- Mit Ihrer attestierten Erkrankung unvereinbar erscheint: Wenn Sie zum Beispiel wegen einer starken Migräne krankgeschrieben sind, aber auf einem lauten Rockkonzert gesehen werden. Oder wie im erwähnten Beispiel: Sie sind wegen einer Verletzung krankgeschrieben, die Sie am Arbeiten hindert, aber spielen intensiv Handball.
Solche Aktivitäten können dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung veranlassen. Bestätigt sich der Zweifel, können daraus Konsequenzen entstehen.
Ihr Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hängt davon ab, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind und sich so verhalten, dass Ihre Genesung gefördert wird und nicht behindert wird. Aktivitäten, die der Genesung offensichtlich widersprechen, können diesen Anspruch gefährden und im schlimmsten Fall sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es gibt also keine allgemeine Liste von erlaubten oder verbotenen Aktivitäten. Entscheidend ist immer der Zweck der Krankschreibung – Ihre Genesung – und ob Ihre Aktivität diesem Zweck dient oder widerspricht. Im Zweifel sollten Sie Aktivitäten vermeiden, die Ihre Genesung gefährden könnten oder die den Anschein erwecken, Sie seien gar nicht so krank, wie es die Bescheinigung besagt.
Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn mein Arbeitgeber meine Arbeitsunfähigkeit anzweifelt?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit, also Ihre Krankschreibung, in Frage stellt, ist dies eine Situation, die rechtliche und medizinische Aspekte berührt. Grundsätzlich hat Ihre ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einen hohen Beweiswert. Das bedeutet, sie gilt erst einmal als starker Beleg dafür, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind.
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ihre AU-Bescheinigung ist das wichtigste Dokument, um Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Solange diese vorliegt, muss der Arbeitgeber in der Regel die Lohnfortzahlung leisten. Der Gesetzgeber betrachtet die ärztliche Diagnose und Einschätzung als vertrauenswürdig.
Wann der Arbeitgeber Zweifel haben darf
Der Arbeitgeber darf den Beweiswert Ihrer AU-Bescheinigung nur dann erschüttern, wenn konkrete und begründete Tatsachen Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Das sind keine bloßen Vermutungen. Beispiele für solche Tatsachen können sein:
- Sie werden bei einer Aktivität beobachtet, die offensichtlich im Widerspruch zur attestierten Erkrankung steht oder die Genesung behindert. (Stellen Sie sich vor, jemand ist wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben, nimmt aber an einem Fußballspiel teil).
- Die AU-Bescheinigung wird rückwirkend für einen längeren Zeitraum ausgestellt.
- Sie haben die AU kurz nach einer Kündigung oder der Ankündigung einer Kündigung vorgelegt.
Wenn solche konkreten Tatsachen vorliegen, kann der Arbeitgeber bei Ihrer Krankenkasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beantragen.
Die Rolle des Medizinischen Dienstes (MDK)
Der MDK ist eine unabhängige medizinische Institution. Auf Antrag des Arbeitgebers, der über die Krankenkasse läuft, prüft der MDK, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Dabei kann der MDK den behandelnden Arzt kontaktieren oder Sie zu einer Untersuchung einladen. Das Ergebnis des MDK-Gutachtens teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber mit. Bestätigt der MDK die Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Beweiswert der AU bestehen. Kommt der MDK zu dem Schluss, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann dies die Grundlage für weitere Schritte des Arbeitgebers sein.
Worauf Sie als Arbeitnehmer achten können
- Dokumentation: Bewahren Sie Kopien Ihrer AU-Bescheinigungen sorgfältig auf.
- Offenheit gegenüber dem Arzt: Sprechen Sie offen mit Ihrem behandelnden Arzt über Ihre Symptome und Einschränkungen. Klären Sie mit ihm, welche Aktivitäten trotz Ihrer Erkrankung möglich oder sogar förderlich sein könnten und welche nicht. Dies kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden, falls Sie außerhalb der Wohnung angetroffen werden.
- Klärung bei Zweifeln: Wenn Sie erfahren, dass Ihr Arbeitgeber Zweifel hat, kann es sinnvoll sein, mit Ihrem Arzt zu sprechen und gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung oder eine detailliertere Erläuterung zu erhalten, die die Umstände klarstellt. Es kann auch eine Möglichkeit sein, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen, um die Diagnose und Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Initiative zur MDK-Prüfung vom Arbeitgeber ausgeht und über die Krankenkasse läuft. Das MDK-Gutachten hat erhebliches Gewicht bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel geäußert hat.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein gesetzlicher Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben oder wird die Bescheinigung angezweifelt und widerlegt, entfällt dieser Anspruch, und geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes gilt grundsätzlich als starker Beweis dafür, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Sie stellt im arbeitsrechtlichen Verfahren eine evidenzkräftige Grundlage für den Anspruch auf Lohnfortzahlung dar. Der Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete, nachvollziehbare Tatsachen vorbringt, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit gesondert beweisen.
Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung bei anstrengendem Handballsport beobachtet, so kann dies den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.
Erschütterung des Beweiswerts
Die Erschütterung des Beweiswerts bedeutet, dass die anfängliche starke Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtlich angezweifelt und schwächer bewertet wird. Dies erfolgt durch das Vorbringen konkreter und ernsthafter Zweifel am Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, etwa durch sein auffälliges Verhalten oder widersprüchliche Umstände. Ist der Beweiswert erschüttert, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit objektiv und substantiiert darzulegen.
Abtretung des Erstattungsanspruchs gemäß § 26 Absatz 3 SGB IV
§ 26 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IV regelt die Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, die irrtümlich gezahlt wurden. Wenn ein Arbeitgeber zu Unrecht Entgeltfortzahlung geleistet und Sozialversicherungsbeiträge dafür abgeführt hat, kann er nicht direkt die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer verlangen. Stattdessen tritt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge gegenüber der Sozialversicherung (z.B. Krankenkasse) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber kann dann die Erstattung direkt von der Krankenkasse verlangen.
Beweislastverteilung im Arbeitsrecht (unter Beachtung § 138 Absatz 2 und 3 ZPO)
Die Beweislastverteilung bestimmt, welche Partei im Streitfall die Verantwortung trägt, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im arbeitsrechtlichen Kontext trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Beweislast, wenn er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt. Liegt jedoch eine AU-Bescheinigung vor, hat diese einen hohen Beweiswert. Wird dieser durch konkrete Tatsachen erschüttert, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss dann nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann das Gericht seine Behauptung für richtig halten (§ 138 Absatz 3 ZPO), was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an einem Handballspiel teilnimmt, muss er beweisen, warum diese Aktivität trotz seiner Erkrankung möglich war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, dies zurückzugeben. Die Entgeltfortzahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitgeberin kann von dem Arbeitnehmer die Rückzahlung der Entgeltfortzahlung verlangen, wenn sich herausstellt, dass dieser gar nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AU-Bescheinigungen des Arbeitnehmers sind zunächst stark beweiswürdig, können jedoch durch die Arbeitgeberin durch konkrete Tatsachen erschüttert werden.
- Beweislast und Beweiswert nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Wird der Beweiswert der Krankschreibung erschüttert, kehrt sich die Beweislast um, und der Arbeitnehmer muss konkret und substantiell nachweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der erhobenen Indizien sah das LAG den Beweiswert der AU-Bescheinigungen als erschüttert an, woraufhin der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit beweisen musste, was ihm nicht gelang.
- § 26 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV): Im Falle zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge besteht kein Bar-Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, sondern ein Anspruch auf Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG verurteilte den Arbeitnehmer zur Abtretung des Erstattungsanspruchs seiner Krankenkasse an die Arbeitgeberin bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge.
- § 138 Absatz 2 und Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO): Derjenige, der eine Behauptung aufstellt, muss diese substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen; unterlässt er dies, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Arbeitnehmer keine detaillierten Angaben zu Art und Auswirkung seiner Erkrankung machte, wertete das Gericht die Behauptung der Arbeitgeberin auf fehlende Arbeitsunfähigkeit als zugestanden.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 1266/23 – Urteil vom 05.07.2024
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