Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Krankheit im Urlaub: Wenn der Chef dem ausländischen Attest nicht glaubt
- Der Streit um eine Krankschreibung aus dem Ausland
- Was genau musste das Gericht klären?
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Klage abgewiesen
- Warum hatte das ausländische Attest keinen ausreichenden Beweiswert?
- Kein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie
- Warum der Vorwurf der Diskriminierung scheiterte
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann mein Arbeitgeber eine Krankschreibung aus dem Nicht-EU-Ausland ablehnen?
- Welche Anforderungen gelten für eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meine ausländische Krankschreibung nicht anerkennt?
- Welche finanziellen Folgen hat es, wenn meine Krankschreibung nicht anerkannt wird?
- Gibt es Fristen, die ich bei der Geltendmachung meiner Rechte beachten muss?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 13 Ca 593/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG München
- Datum: 14.11.2023
- Aktenzeichen: 13 Ca 593/23
- Verfahrensart: Endurteil
- Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Anwesenheitsprämie
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Lagermitarbeiter, der vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Ausland, eine Anwesenheitsprämie und eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung forderte. Er argumentierte, tatsächlich krank gewesen zu sein, die Betriebsvereinbarung zur Prämie sei unwirksam und er werde aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
- Beklagte: Ein Distributor für Komponenten der Elektroindustrie und Arbeitgeber des Klägers. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung, da sie den Beweiswert der ausländischen ärztlichen Bescheinigung anzweifelte, die Anwesenheitsprämie aufgrund einer individualvertraglichen Regelung als nicht geschuldet ansah und eine Diskriminierung sowie die rechtzeitige Geltendmachung des AGG-Anspruchs verneinte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger befand sich im Ausland in einem Nicht-EU-Staat im Urlaub und meldete sich zum Ende des Urlaubs arbeitsunfähig krank. Er reichte eine ärztliche Bescheinigung aus diesem Land ein. Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung ab und kürzte die Anwesenheitsprämie, da er Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung hatte, auch aufgrund früherer Krankmeldungen im Zusammenhang mit Urlaub.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine ausländische ärztliche Bescheinigung attestiert wird, deren Beweiswert der Arbeitgeber erschüttert hat. Zudem wurde die Anwesenheitsprämie und ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für eine angebliche Diskriminierung gerichtlich geprüft.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht sah den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an, insbesondere wegen des gehäuften Zusammentreffens von Urlaub und Krankheit, mangelnder Schlüssigkeit der Atteste und der ungewöhnlichen Dauer der Krankschreibung ohne weitere Nachweise. Der Kläger konnte die so entstandenen Zweifel nicht ausräumen. Ein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie bestand nicht, da die entsprechende Betriebsvereinbarung individualvertraglich gültig war und der Kläger unentschuldigt fehlte. Ein AGG-Anspruch wurde weder dem Grunde nach erkannt noch war er fristgerecht geltend gemacht worden.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Krankheit im Urlaub: Wenn der Chef dem ausländischen Attest nicht glaubt
Jeder kennt die Situation: Man ist krank und kann nicht zur Arbeit gehen. Ein kurzer Anruf beim Arbeitgeber, ein Besuch beim Arzt, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der sogenannte „gelbe Schein“, wird eingereicht. In der Regel ist die Sache damit erledigt, und der Lohn wird weitergezahlt. Aber was passiert, wenn man sich im Urlaub im Ausland krankmeldet, insbesondere in einem Land außerhalb der EU? Muss der Arbeitgeber ein solches Attest ohne Weiteres akzeptieren? Ein Urteil des Arbeitsgerichts München zeigt, dass die Antwort nicht immer „Ja“ lautet.
Der Streit um eine Krankschreibung aus dem Ausland

Ein langjähriger Lagermitarbeiter, im Folgenden als Kläger bezeichnet, war bei einem Unternehmen der Elektroindustrie, der Beklagten, beschäftigt. Er nahm Urlaub und reiste in ein Land außerhalb der Europäischen Union. Noch während seines Urlaubs, wenige Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn, teilte er seinem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass er krankgeschrieben sei. Er legte ein ärztliches Attest aus seinem Urlaubsland bei, das ihm eine Krankheit für 24 Tage bescheinigte – genau bis zum Ende des Monats.
Der Arbeitgeber wurde misstrauisch. Er weigerte sich, dieses Attest anzuerkennen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (die gesetzlich vorgeschriebene Weiterzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann) zu leisten. Außerdem zog er dem Mitarbeiter eine bereits gezahlte Anwesenheitsprämie (eine zusätzliche finanzielle Belohnung für Mitarbeiter, die nur wenige oder gar keine Fehltage haben) für diesen Monat wieder vom Gehalt ab. Der Mitarbeiter sah sich im Recht und zog vor das Arbeitsgericht.
Was genau musste das Gericht klären?
Das Gericht stand vor mehreren zentralen Fragen, die es nacheinander beantworten musste. Jede Frage baute auf der vorherigen auf und musste sorgfältig geprüft werden, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen.
Die erste und wichtigste Frage war: War der Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig krank? Konkret ging es darum, ob das ausländische Attest ausreichte, um dies zu beweisen. Davon hing sein Anspruch auf Lohnfortzahlung ab. Zweitens musste geklärt werden: Hatte der Mitarbeiter Anspruch auf die Anwesenheitsprämie? Diese Frage war direkt mit der ersten verknüpft, denn ohne gültige Krankmeldung galt er als unentschuldigt abwesend. Und schließlich brachte der Kläger einen dritten Punkt vor: Wurde er von seinem Arbeitgeber diskriminiert, weil er ausländischer Herkunft ist und sein Attest aus dem Ausland stammte?
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Klage abgewiesen
Nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente und Beweise fällte das Arbeitsgericht München eine klare Entscheidung: Die Klage des Mitarbeiters wurde vollständig abgewiesen. Das bedeutet, der Kläger verlor in allen Punkten. Er erhielt weder die geforderte Lohnfortzahlung für seine angebliche Krankheitszeit noch die Anwesenheitsprämie. Auch sein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung wurde abgelehnt. Zudem musste er die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Warum hatte das ausländische Attest keinen ausreichenden Beweiswert?
Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man sich die juristische Logik Schritt für Schritt ansehen. Im Mittelpunkt stand die Frage nach der Beweiskraft des ärztlichen Attests.
Die Grundregel: Ein Attest ist ein starker Beweis
Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) einen sehr hohen Beweiswert. Das bedeutet, ein Gericht geht im Normalfall davon aus, dass die Angaben darin stimmen und der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Man kann es sich wie ein offizielles Dokument vorstellen, das eine starke Vermutung für die Wahrheit seiner Aussage begründet. Diese Regel gilt grundsätzlich auch für Bescheinigungen, die von Ärzten im Ausland ausgestellt werden, selbst wenn das Land nicht zur EU gehört. Der Arbeitnehmer erfüllt mit der Vorlage eines solchen Attests zunächst seine Pflicht, die Krankheit nachzuweisen.
Wann der Arbeitgeber Zweifel anmelden darf
Dieser hohe Beweiswert ist jedoch nicht unumstößlich. Der Arbeitgeber kann ihn erschüttern. Das bedeutet, er kann Tatsachen vorbringen, die so starke und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung wecken, dass das Gericht nicht mehr automatisch davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer wirklich krank war. Stellt man es sich bildlich vor: Das Attest ist zunächst ein solides Fundament für den Anspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann aber Risse in diesem Fundament aufzeigen. Sind die Risse tief genug, bricht das Fundament, und der Arbeitnehmer muss auf andere Weise beweisen, dass er krank war.
Die Gründe des Gerichts im Detail
Genau das war hier der Fall. Der Arbeitgeber legte dem Gericht eine ganze Reihe von Umständen vor, die in ihrer Gesamtheit den Beweiswert des ausländischen Attests erschütterten:
- Das auffällige Zusammentreffen von Urlaub und Krankheit: Die Krankmeldung erfolgte passgenau im Anschluss an den Urlaub. Besonders schwer wog für das Gericht, dass dies bei diesem Mitarbeiter nicht zum ersten Mal vorkam. Auch in den Vorjahren hatte er sich auffallend häufig direkt im Zusammenhang mit seinen Urlauben krankgemeldet. Das Gericht merkte an, dass ein solch gehäufter Zufall nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich ist.
- Die lange Dauer der Krankschreibung: Der ausländische Arzt hatte den Mitarbeiter wegen Rückenschmerzen für ganze 24 Tage am Stück krankgeschrieben, ohne dass weitere Arztbesuche oder Kontrollen vorgesehen waren. Das Gericht fand dies höchst ungewöhnlich. Normalerweise wird bei solchen Beschwerden eine kürzere Krankschreibung ausgestellt mit der Anweisung, bei ausbleibender Besserung erneut vorstellig zu werden.
- Das Verhalten des Mitarbeiters: Der Mitarbeiter hatte keine weiteren Details zu seiner Behandlung oder zu verordneten Medikamenten vorgetragen. Stattdessen buchte er bereits einen Tag nach der Krankschreibung einen neuen Rückflug für das Ende des Krankheitszeitraums. Dies erweckte den Eindruck, dass er seinen Auslandsaufenthalt eigenmächtig verlängern wollte.
- Die Ungereimtheiten in den Attesten: Der Mitarbeiter reichte zunächst ein sehr knappes Attest ein. Erst als der Arbeitgeber dieses ablehnte, legte er eine zweite, erläuternde Bescheinigung vor, die plötzlich explizit den Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ enthielt. Für das Gericht war dies ein starkes Indiz für ein Gefälligkeitsattest (ein Attest, das ein Arzt aus reiner Gefälligkeit ausstellt, ohne dass eine tatsächliche medizinische Notwendigkeit besteht).
Da der Arbeitgeber all diese Zweifel erfolgreich dargelegt hatte, war der Beweiswert des Attests erschüttert. Nun lag der Ball wieder beim Arbeitnehmer. Er hätte jetzt detailliert und nachvollziehbar beweisen müssen, dass er tatsächlich so krank war, dass er nicht arbeiten konnte. Er hätte zum Beispiel genau schildern müssen, welche Beschwerden er hatte, welche Behandlungen er erhielt oder welche Medikamente ihm verschrieben wurden. Er hätte auch die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden und als Zeugen benennen können. All dies tat er jedoch nicht. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass er den Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hatte.
Kein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie
Die Entscheidung über die Anwesenheitsprämie war eine direkte Folge der ersten Entscheidung. Da der Mitarbeiter seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen konnte, galten seine Fehltage als unentschuldigt. Die Regeln für die Prämie, die durch eine Vereinbarung Teil seines Arbeitsvertrages geworden waren, sahen klar vor, dass bei unentschuldigtem Fehlen kein Anspruch auf die Prämie besteht. Das Gericht stellte zudem fest, dass er selbst dann keinen Anspruch gehabt hätte, wenn er tatsächlich krank gewesen wäre, da die vertraglichen Ausnahmen (z.B. Arbeitsunfall oder Krankenhausaufenthalt) nicht zutrafen.
Warum der Vorwurf der Diskriminierung scheiterte
Zuletzt prüfte das Gericht den Vorwurf der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer davor, beispielsweise wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt zu werden. Der Kläger argumentierte, sein Arbeitgeber würde Atteste von deutschen Kollegen anerkennen, seines aus dem Ausland aber nicht.
Auch hier scheiterte der Kläger aus zwei Gründen. Erstens sah das Gericht überhaupt keine Benachteiligung. Der Arbeitgeber hatte nicht willkürlich gehandelt, sondern aufgrund von objektiven und nachvollziehbaren Zweifeln an der Echtheit der Krankschreibung. Zweitens hatte der Kläger seinen Anspruch viel zu spät geltend gemacht. Das Gesetz sieht eine strikte Verfallfrist von zwei Monaten vor. Das ist eine Art „Verfallsdatum“ für einen Anspruch. Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb dieser Frist schriftlich beim Arbeitgeber anmelden. Die endgültige Ablehnung des Arbeitgebers erfolgte im November 2022, der Kläger erweiterte seine Klage um den Diskriminierungsvorwurf aber erst im Mai 2023 und war damit deutlich zu spät dran.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber ausländische Krankschreibungen ablehnen können, wenn berechtigte Zweifel an deren Echtheit bestehen – selbst wenn das Attest zunächst gültig aussieht. Besonders kritisch wird es, wenn sich Krankheitsmeldungen auffällig häufen, direkt an den Urlaub anschließen oder ungewöhnlich lange Zeiträume umfassen, ohne dass weitere ärztliche Kontrollen vorgesehen sind. Können Arbeitnehmer dann nicht detailliert beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig waren, verlieren sie ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung und möglicherweise auch auf Bonuszahlungen. Die Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte bei Verdacht auf Gefälligkeitsatteste sehr genau hinschauen und von Arbeitnehmern konkrete Nachweise über Art und Umfang ihrer Behandlung erwarten.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Arbeitgeber eine Krankschreibung aus dem Nicht-EU-Ausland ablehnen?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Sie von einem Arzt im Nicht-EU-Ausland erhalten haben, wird in Deutschland grundsätzlich als Nachweis Ihrer Erkrankung anerkannt. Das bedeutet, dass eine solche Krankschreibung zunächst denselben Wert hat wie eine inländische Bescheinigung. Man spricht hier von einem hohen Beweiswert. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung in der Regel akzeptieren muss.
Wann darf der Arbeitgeber Zweifel anmelden?
Obwohl die ausländische Krankschreibung grundsätzlich gültig ist, kann der Arbeitgeber ihren Beweiswert anzweifeln, wenn er berechtigte und konkrete Gründe für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Echtheit hat. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber von Ihnen verlangen, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich nachweisen.
Beispiele für solche berechtigten Zweifel können sein:
- Auffälliger Zusammenhang mit Urlaubszeiten: Die Krankschreibung beginnt oder endet beispielsweise direkt im Anschluss an einen bereits genehmigten Urlaub im Ausland.
- Ungewöhnlich lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Die Bescheinigung weist eine ungewöhnlich lange Krankheitsdauer auf, die nicht plausibel erscheint.
- Widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers: Sie verhalten sich entgegen den Erwartungen an eine kranke Person, etwa indem Sie an öffentlichen Aktivitäten teilnehmen, die mit Ihrer angegebenen Krankheit nicht vereinbar sind.
- Ungereimtheiten im Attest: Das Attest selbst weist formale Mängel auf, ist unleserlich, unvollständig oder es fehlen wichtige Angaben wie Diagnose, Datum oder die Unterschrift des Arztes. Auch die Ausstellung durch einen Arzt, der nicht die notwendigen Befugnisse im jeweiligen Land hat, kann Zweifel begründen.
Was geschieht bei berechtigten Zweifeln?
Meldet Ihr Arbeitgeber solche begründeten Zweifel an, liegt es an Ihnen, diese zu entkräften. Das kann beispielsweise durch eine zweite ärztliche Untersuchung in Deutschland geschehen oder durch die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise, die die Echtheit und Richtigkeit der ursprünglichen Krankschreibung bestätigen. Es ist entscheidend, dass Sie sich zeitnah um eine Klärung bemühen, um Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden.
Für Sie ist es wichtig, dass Sie den Arbeitgeber umgehend über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren und die Krankschreibung so schnell wie möglich einreichen, auch wenn sie aus dem Nicht-EU-Ausland stammt.
Welche Anforderungen gelten für eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oft als Krankschreibung bezeichnet, muss bestimmte Kriterien erfüllen, damit Ihr Arbeitgeber in Deutschland sie anerkennt. Ziel ist es, dass diese Bescheinigung denselben Nachweiswert hat wie eine in Deutschland ausgestellte.
Was muss eine ausländische Krankschreibung grundsätzlich enthalten?
Damit Ihre Bescheinigung möglichst wenig Fragen aufwirft und klar als Nachweis dient, sollte sie folgende grundlegende Informationen enthalten:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum der erkrankten Person: Dies stellt sicher, dass die Bescheinigung eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann.
- Name und Unterschrift des behandelnden Arztes: Die Unterschrift bestätigt die Echtheit der Bescheinigung und des Arztes. Auch der Stempel der Klinik oder Praxis ist hilfreich.
- Ausstellungsdatum der Bescheinigung: Wann wurde die Krankschreibung vom Arzt erstellt?
- Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit: Dies ist der entscheidende Zeitraum, für den Sie von der Arbeit freigestellt sind.
- Die klare Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit: Es muss eindeutig hervorgehen, dass Sie aufgrund einer Erkrankung Ihre ausgeübte Tätigkeit nicht verrichten können. Eine reine Bestätigung einer Krankheit genügt nicht. Es muss die Arbeitsunfähigkeit für Ihre spezifische Arbeit bescheinigt werden.
- Angabe der Diagnose oder des Krankheitsgrundes: Obwohl Ihr Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht auf die genaue Diagnose hat, hilft eine Benennung des Grundes für die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber, die Bescheinigung einzuordnen und den Nachweiswert zu erhöhen.
Die Bedeutung der Sprache
Wurde Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bereits auf Deutsch oder Englisch ausgestellt, ist in der Regel eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Um auf der sicheren Seite zu sein und um mögliche Missverständnisse oder Nachfragen zu vermeiden, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung empfehlenswert. Eine solche Übersetzung wird von einem hierfür staatlich geprüften Übersetzer angefertigt und bestätigt die Richtigkeit des Inhalts.
Warum diese Details wichtig sind
Für Ihren Arbeitgeber in Deutschland ist es entscheidend, dass die ausländische Bescheinigung alle notwendigen Informationen klar und verständlich darstellt. Dies ermöglicht es ihm, Ihre Arbeitsunfähigkeit und damit Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall korrekt zu prüfen. Wenn die Bescheinigung diese Anforderungen erfüllt, vermeiden Sie Unsicherheiten und stellen sicher, dass Ihre Pflichten als Arbeitnehmer erfüllt sind.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meine ausländische Krankschreibung nicht anerkennt?
Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer ausländischen Krankschreibung äußert und diese deshalb nicht anerkennt, ist dies eine besondere Situation im Arbeitsrecht. Normalerweise hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oft auch „gelber Schein“ genannt, einen hohen „Beweiswert“. Das bedeutet, dass sie als starker Hinweis darauf gilt, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren.
Die Beweislast-Situation
Wird dieser Beweiswert durch begründete Zweifel des Arbeitgebers erschüttert – beispielsweise wenn die Bescheinigung formale Mängel aufweist, der ausstellende Arzt nicht eindeutig identifizierbar ist oder die Umstände der Erkrankung Ungereimtheiten zeigen – kehrt die Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Das bedeutet, dass nicht mehr der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit widerlegen muss, sondern Sie als Arbeitnehmer sind nun gefordert, Ihre tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Zusätzliche Nachweise der Arbeitsunfähigkeit
Um Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, können Sie versuchen, zusätzliche Informationen und Belege vorzulegen, die die Glaubwürdigkeit Ihrer ursprünglichen Krankschreibung stärken und die Zweifel des Arbeitgebers ausräumen. Hierzu gehören:
- Detaillierte ärztliche Berichte: Fordern Sie vom behandelnden Arzt im Ausland ausführliche Berichte an. Diese sollten nicht nur die Diagnose enthalten, sondern auch den Krankheitsverlauf, die Art der Behandlung und warum die Erkrankung Sie arbeitsunfähig gemacht hat.
- Medizinische Befunde: Wenn Untersuchungen wie Laboranalysen, Röntgenbilder oder andere diagnostische Tests durchgeführt wurden, können die Befunde dieser Untersuchungen als zusätzliche Beweismittel dienen.
- Informationen zu den behandelnden Ärzten: Geben Sie die vollständigen Namen, Adressen und Kontaktdaten der behandelnden Ärzte und Kliniken an. Eine schriftliche Einwilligung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Arzt kann ebenfalls erforderlich sein, damit Rückfragen direkt gestellt werden können.
- Beschreibung der Symptome und Behandlungen: Eine eigene, detaillierte Beschreibung Ihrer Symptome, des Verlaufs der Erkrankung und der erhaltenen Behandlungen kann das Gesamtbild vervollständigen.
- Reiseunterlagen: Falls Ihre Erkrankung während einer Reise auftrat, können Flugtickets, Hotelbuchungen oder andere Belege für Ihre Reiseroute und Ihren Aufenthalt im Ausland helfen, den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Ihrer Erkrankung zu belegen.
- Übersetzungen: Achten Sie darauf, dass alle ausländischen Dokumente, falls notwendig, von einem beglaubigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden, damit der Arbeitgeber sie prüfen kann.
Ziel dieser zusätzlichen Schritte ist es, durch eine umfassende und nachvollziehbare Dokumentation darzulegen, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren und die ausländische Krankschreibung die Realität Ihrer Erkrankung widerspiegelt.
Welche finanziellen Folgen hat es, wenn meine Krankschreibung nicht anerkannt wird?
Wenn eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) von Ihrem Arbeitgeber nicht anerkannt wird, hat dies direkte und erhebliche finanzielle Auswirkungen.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Die wichtigste finanzielle Konsequenz ist der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet:
- Keine Lohnzahlung für die Fehlzeit: Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang Ihr Gehalt oder Ihren Lohn weiterzuzahlen, sofern Sie die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweisen. Wird die Krankschreibung jedoch nicht anerkannt, gilt Ihre Abwesenheit als unentschuldigt. Infolgedessen besteht für diese Tage keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung. Für Sie bedeutet das, dass Sie für die Zeit, in der Sie als unentschuldigt fehlend gelten, kein Geld von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Dies betrifft sowohl das Grundgehalt als auch Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten oder Feiertagsarbeit, sofern diese auf die betreffenden Tage fallen würden.
Auswirkungen auf andere Lohnbestandteile
Die Nichtanerkennung kann auch andere finanzielle Bestandteile Ihres Arbeitsverhältnisses beeinflussen:
- Prämien und Boni: Haben Sie Anspruch auf Prämien, wie zum Beispiel Anwesenheitsprämien, die an eine bestimmte Anwesenheit gekoppelt sind oder bei Fehltagen gekürzt werden, kann die nicht anerkannte Krankschreibung den Anspruch auf diese Zahlungen mindern oder ganz entfallen lassen. Auch andere leistungsbezogene Boni könnten betroffen sein, wenn diese Ihre tatsächliche Anwesenheit oder Arbeitsleistung voraussetzen.
Arbeitsrechtliche Folgen über das Finanzielle hinaus
Neben den direkten finanziellen Einbußen kann ein unentschuldigtes Fehlen, das durch die Nichtanerkennung der Krankschreibung entsteht, weitere ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen haben:
- Abmahnung: Das unentschuldigte Fehlen stellt eine Pflichtverletzung dar. In der Regel folgt darauf eine Abmahnung. Diese dient als Warnung und kann im Wiederholungsfall oder bei weiteren Pflichtverletzungen die Grundlage für eine Kündigung bilden.
- Kündigung: Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen oder in besonders schwerwiegenden Fällen kann das Arbeitsverhältnis sogar durch eine Kündigung beendet werden, eventuell sogar fristlos, je nach den Umständen des Einzelfalls. Das hat nicht nur finanzielle, sondern auch existentielle Auswirkungen.
Gibt es Fristen, die ich bei der Geltendmachung meiner Rechte beachten muss?
Ja, bei der Geltendmachung Ihrer Rechte, insbesondere im Arbeitsverhältnis, ist die Einhaltung von Fristen von entscheidender Bedeutung. Wenn Ansprüche nicht innerhalb bestimmter Zeiträume geltend gemacht werden, können sie unwiederbringlich verloren gehen. Man spricht hier von sogenannten Verfallfristen oder Ausschlussfristen.
Wo finden sich solche Fristen?
Verfallfristen können aus verschiedenen Quellen stammen:
- Gesetze: Einige Gesetze legen spezifische Fristen fest. Ein besonders wichtiges Beispiel ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wenn Sie das Gefühl haben, aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Herkunft oder Religion diskriminiert worden zu sein, müssen Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Diese Frist beginnt, sobald Sie von der Diskriminierung Kenntnis erhalten haben.
- Tarifverträge: Viele Arbeitsverhältnisse unterliegen Tarifverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern ausgehandelt wurden. Diese Verträge enthalten häufig Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa für Lohn- oder Gehaltsforderungen.
- Betriebsvereinbarungen: Das sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Unternehmens. Auch sie können Regelungen zu Fristen enthalten.
- Arbeitsverträge: In Ihrem individuellen Arbeitsvertrag können ebenfalls sogenannte Ausschlussklauseln stehen. Diese bestimmen, innerhalb welcher Frist Sie bestimmte Ansprüche geltend machen müssen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist jedoch an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.
Bedeutung der Schriftform
In den allermeisten Fällen ist es notwendig, dass Sie Ihre Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das bedeutet, die Forderung muss klar formuliert sein und dem Arbeitgeber nachweislich, beispielsweise per Einschreiben mit Rückschein oder Übergabe mit Empfangsbestätigung, zugehen. Eine rein mündliche Geltendmachung ist oft nicht ausreichend, um eine Frist zu wahren.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihnen Ansprüche zustehen, ist es sehr wichtig, die relevanten Dokumente wie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen sorgfältig auf mögliche Fristen zu prüfen. Das Versäumen einer solchen Frist kann dazu führen, dass Ihr Anspruch, selbst wenn er eigentlich berechtigt wäre, rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit das Gehalt weiterzuzahlen. Diese Regelung ist in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert und gilt in der Regel für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) nachgewiesen wird. Beispiel: Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, muss Ihr Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen weiterhin Ihren Lohn zahlen.
Beweiswert
Der Beweiswert bezeichnet, wie überzeugend oder glaubwürdig ein Beweismittel vor Gericht ist. Ein ärztliches Attest hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert, so dass ein Gericht üblicherweise davon ausgeht, dass die darin bestätigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht. Dieser Beweiswert kann jedoch durch berechtigte Zweifel des Arbeitgebers erschüttert werden, wenn z. B. Ungereimtheiten vorliegen. Beispiel: Legen Sie ein Attest vor, das Ihren Krankenstand belegt, so gilt dies zunächst als starkes Indiz für Ihre Krankheit, bis andere Beweise das Gegenteil nahelegen.
Beweislast
Die Beweislast beschreibt die Verpflichtung, Tatsachenbehauptungen vor Gericht zu belegen. Im Arbeitsrecht liegt die Beweislast für die Krankheit grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der sie durch ein Attest nachweist. Wenn dieses Attest einen hohen Beweiswert hat, reicht das meist aus, um die Beweislast zu erfüllen. Wird dieser Beweiswert durch begründete Zweifel aber erschüttert, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Arbeitnehmer zusätzlich und detailliert nachweisen, dass er tatsächlich krank war. Beispiel: Wenn der Arbeitgeber das ausländische Attest anzweifelt, muss der Arbeitnehmer weitere ärztliche Berichte oder Beweise vorlegen.
Gefälligkeitsattest
Ein Gefälligkeitsattest ist ein ärztliches Attest, das nicht aufgrund tatsächlicher Krankheit, sondern aus Gefälligkeit oder auf Wunsch des Patienten ausgestellt wird, ohne dass eine echte medizinische Notwendigkeit besteht. Solche Atteste sind rechtlich unwirksam und können vor Gericht ihre Glaubwürdigkeit verlieren. Beispiel: Wenn ein Arzt einem Urlauber bescheinigt, krank zu sein, obwohl keine ernsthafte Erkrankung vorliegt, um diesem den Schutz der Krankschreibung zu ermöglichen, ist dies ein Gefälligkeitsattest.
Verfallfrist
Eine Verfallfrist ist eine festgelegte Zeitspanne, innerhalb der Ansprüche oder Rechte geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie und können nicht mehr durchgesetzt werden. Im Kontext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beträgt die Verfallfrist meist zwei Monate ab Kenntnis der Diskriminierung. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter seinen Diskriminierungsvorwurf innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anmelden muss, damit er noch rechtlich berücksichtigt wird. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer glaubt, wegen seiner Herkunft benachteiligt worden zu sein, darf er diesen Vorwurf nicht erst nach sechs Monaten vorbringen, sonst wird der Anspruch abgelehnt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 3 Abs. 1: Dieses Gesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Voraussetzung ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch des Mitarbeiters auf Lohnfortzahlung hing entscheidend davon ab, ob das ausländische Attest als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Abs. 3 Satz 1: Hier ist definiert, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als Nachweis für die Krankheit gilt und eine starke Vermutung für die Arbeitsunfähigkeit begründet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob das ausländische Attest trotz seiner grundsätzlich hohen Beweiskraft zureichend verlässlich war oder durch Zweifel erschüttert wurde.
- Arbeitsrechtliche Beweislast und Beweiswert (§ 22 EFZG i.V.m. allgemeiner Beweisrechtssystematik): Der Arbeitgeber kann den zunächst hohen Beweiswert eines Attests durch erhebliche Zweifel entkräften, woraufhin der Arbeitnehmer detailliertere Beweise für seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber stellte Anhaltspunkte dar, die den Beweiswert des ausländischen Attests erschütterten, sodass der Kläger nunmehr weiterführende Beweise schuldig blieb.
- Tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen zur Anwesenheitsprämie: Solche Regelungen bestimmen, unter welchen Bedingungen Prämien gewährt oder versagt werden, insbesondere bei unentschuldigtem Fehlen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen konnte, galten seine Fehltage als unentschuldigt, was den Prämienanspruch ausschloss.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) §§ 1, 15 und 61: Dieses Gesetz verbietet Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis nach Merkmalen wie Herkunft und regelt Verjährungsfristen für Ansprüche. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vorwurf der Diskriminierung scheiterte, weil der Arbeitgeber objektive Gründe für sein Misstrauen hatte und der Kläger seinen Anspruch verspätet geltend machte.
- Prozessrechtliche Vorschriften zu Verfallfristen (§ 15 Abs. 4 AGG): Hier ist geregelt, dass Diskriminierungsansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger reichte den Diskriminierungsvorwurf deutlich zu spät ein, wodurch dieser Anspruch verwirkt wurde.
Das vorliegende Urteil
ArbG München – Az.: 13 Ca 593/23 – Endurteil vom 14.11.2023
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