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Bewerbungsverfahren: Benachteiligung bei fehlenden Englischkenntnissen

ArbG Hamburg, Az.: 23 Ca 10/13

Urteil vom 25.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters bei einer Bewerbung.

Die Beklagte ist eine in England und Wales eingetragene Limited Liability Partneship, eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft nach englischem Recht. Die Beklagte besteht aus zwei Partnern und beschäftigt drei angestellte Anwälte. Einer der Partner ist britischer Staatsbürger und in England aufgewachsen und hat in London 7 Jahre gearbeitet. Herr Dr. … hat 10 Jahre in internationalen Großkanzleien im Bereich Mergers & Aquisitions in Deutschland gearbeitet. Die Beklagte berät vorrangig englischsprachige Mandanten bzw. Mandanten mit internationaler Ausrichtung und auch die interne Kanzleikommunikation ist vorrangig in Englisch gehalten. Der Beratungsschwerpunkt der Beklagten liegt dabei auf internationalen Transaktionen und Verträgen.

Bewerbungsverfahren: Benachteiligung bei fehlenden Englischkenntnissen
Symbolfoto: onephoto/Bigstock

In der Neuen Juristischen Wochenschrift 2012, Heft 46, vom 08.11.2012 erschien eine Stellenanzeige der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), in der es heißt:

„Haben Sei Interesse an der Beratung internationaler wirtschaftsrechtlicher Mandate und möchten in einem jungen und dynamischen Team mitarbeiten?

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Als Berufseinsteiger oder Rechtsanwalt mit erster Berufserfahrung (1-3) Jahre) übernehmen Sie bei uns schnell Verantwortung und betreuen in Teamarbeit interessante und anspruchsvolle wirtschaftsrechtliche Projekte mit internationalem Bezug.

Wir setzen überzeugende juristische Qualifikationen und nachweisbare verhandlungssichere Englischkenntnisse voraus.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen.

…“

Der 1953 geborene Kläger ist seit März 1988 Einzelanwalt in Regensburg. Die erste juristische Staatsprüfung absolvierte der Kläger 1979 in Baden-Württemberg mit der Note befriedigend und die zweite juristische Staatsprüfung 1983 ebenfalls in Baden-Württemberg mit der Note befriedigend. Der Kläger ist promoviert. Ausweislich des Abiturzeugnisses des Klägers von 1973 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 21, 23 d. A.) hatte der Kläger den Englischunterricht bereits vor Beginn der 12. Klasse mit „ausreichend“ abgeschlossen.

Der Kläger bewarb sich mit einer E-Mail vom 15. November 2012 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 18 ff. d. A.) unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle. Darin heißt es u.a.

„…

Gute Englischkenntnisse und Teamfähigkeit sind selbstverständlich.“

Auf die E-Mail wird Bezug genommen.

Mit einer E-Mail vom 29. November 2012 (Anlage K 3, Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei, da es andere Bewerber gegeben habe, die dem Anforderungsprofil mehr entsprochen hätten. Mit Schreiben vom 30. November 2012 (Anlage K 4, Bl. 7 f. d. A.) rügte der Kläger seine Benachteiligung wegen seines Alters und machte eine Entschädigung in Höhe von € 10.000,00 und Schadensersatz in Höhe von € 50.000,00 sowie die Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen in Höhe von € 1.761,08 einschließlich Mehrwertsteuer geltend.

Die ausgeschriebene Stelle besetzten die Beklagten mit Herrn Rechtsanwalt O. W.. Ausweislich des Xing-Profils von Herrn W. bezeichnet dieser seine Englischkenntnisse als „fließend“ (Anlage K 5, Bl. 38 d. A.).

Mit seiner am 7. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst Auskunft über die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle sowie eine Entschädigung und Schadensersatz. Der Kläger schätzt die Jahresvergütung der ausgeschriebenen Stelle auf € 60.000,00.

Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten ihn wegen seines Alters nicht berücksichtigt. Das ergebe sich aus der Stellenanzeige wegen der erwarteten Berufserfahrung von nur 1 – 3 Jahren und der vorgesehenen Mitarbeit in einem jungen und dynamischen Team. Bei diskriminierungsfreier Auswahl habe der Kläger die Stelle erhalten müssen. Er sei auch vergleichbar mit dem eingestellten Herrn W., der nicht „verhandlungssicher“ Englisch spreche.

Der Kläger erklärt den Auskunftsantrag für erledigt und beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen, da er – unstreitig – nicht über verhandlungssichere Englischkenntnisse verfüge. Der Kläger verfüge auch nicht über die in der Bewerbung behaupteten „guten Englischkenntnisse“. Dies ergebe sich aus dem Abiturzeugnis. Die Bewerbung sei auch nicht ernst gemeint, sondern diene evident nur dazu, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen.

Die ausgeschriebene Stelle sei lediglich mit einem Jahresgehalt von maximal 35.000,00 € bis 40.000,00 € dotiert. Dementsprechend werde auch dem von der Beklagten eingestellten Bewerber…. derzeit nur ein Teilzeitgehalt von 2.000,00 € brutto monatlich gezahlt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er kein fließendes Englisch spreche, er aber seine englischen Mandate immer mit Anstand über die Bühne gebracht habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

1. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger eine unbezifferte Entschädigung begehrt. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG 22.10.2009, 8 AZR 642/08, zitiert nach Juris). Dies hat der Kläger durch Angabe des begehrten dreifachen geschätzten Monatseinkommens getan.

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung.

Der Kläger macht eine Benachteiligung wegen seines Alters nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Das AGG ist im Streitfall anwendbar, § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AGG.

a) Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen ihres Alters benachteiligen. Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots schuldet der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld, die drei Monatsvergütungen nicht übersteigen darf, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Als Beschäftigte gelten auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

b) Die Beklagte ist Arbeitgeber i.S.d. § 15 AGG. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person nach englischem Recht und sie beschäftigt Arbeitnehmer, § 6 Abs. 2 S. 1 AGG.

c) Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch mit Schreiben vom 30. November 2012 und damit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht, § 15 Abs. 4 AGG. Die Klage ist am 7. Januar 2013 bei Gericht eingegangen und damit auch innerhalb der Frist von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung erhoben worden, § 61 b Abs. 1 ArbGG.

d) Der für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt nicht vor.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – zu denen auch das Alter zählt – eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung als die Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten eingeladen wurden. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt auch dann vor, wenn der Bewerber – wie hier der Kläger – nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt bereits in der Versagung einer Chance (BAG vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11, zitiert nach Juris).

cc) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nicht in Betracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11, zitiert nach Juris).

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber über den der Stelle zuzuordnenden Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stellenbewerbers frei entscheiden. Durch das Stellen von Anforderungen an Bewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf der Arbeitgeber aber die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen. Deshalb sind für die objektive Eignung nicht (allein) das Anforderungsprofil maßgeblich, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Im Übrigen ist die objektive Eignung von der individuellen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers zu trennen, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und verbotenem Merkmal eine Rolle spielt. Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürfen des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG vom 23.08.2012, 8 AZR 285/11, zitiert nach Juris).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der Kläger objektiv nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet.

Die Beklagte hat in ihrer Stellenanzeige einen Rechtsanwalt gesucht, der über nachweisbare verhandlungssicherere Englischkenntnisse verfügt. Es ist gerichtsbekannt, dass in einer Kanzlei, die vorrangig englischsprachige Mandanten bzw. Mandanten mit internationaler Ausrichtung in den Bereichen Corporate, M&A und Commercial berät, es geradezu zwingend ist, dass die die dort tätigen Anwälte fließend Englisch sprechen und auch in der schriftlichen Korrespondenz entsprechend fehlerfrei auftreten. In einem Mandatsverhältnis ist das Vertrauen des Mandanten in die Qualifikation des Rechtsanwalts von ganz erheblicher Bedeutung. Einem Mandanten kommen Zweifel an der Auswahl des Rechtsanwalts, wenn er in der Korrespondenzsprache nicht hinreichend sicher ist. Ganz abgesehen davon besteht das Risiko, dass eine fehlerhafte Verwendung von Fachbegriffen zu Missverständnissen oder einer fehlerhaften Beratung führt. Im Gesellschaftsrecht und im Transaktionsgeschäft geht es bekanntermaßen um erhebliche Werte. Fehler in diesen Bereichen können zu falschen unternehmerischen Entscheidungen führen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Mandanten haben. Ob für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in diesem Bereich über fließendes Englisch hinaus auch noch verhandlungssicheres Englisch erforderlich ist, erscheint hingegen fraglich. Gerade ein Berufsanfänger wird aufgrund der fehlenden Praxis im Arbeitsleben selten verhandlungssicheres Englisch vorweisen können. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, denn der Kläger genügt mit seinen nur guten Englischkenntnissen nicht den Anforderungen an die englische Sprache für die ausgeschriebene Stelle. Wer „gut“ in der englischen Sprache ist, spricht nicht fließend und schreibt nicht fehlerfrei und ist damit nicht geeignet, englische Mandanten zu beraten oder Projekte mit internationalem Bezug in englischer Sprache abzuwickeln. Ganz abgesehen davon hat der Kläger noch nicht einmal nachgewiesen oder zumindest nachvollziehbar erklärt, wie er zu der Einschätzung gelangt, seine Englischkenntnisse seien gut. Die Bewerbungsunterlagen geben hierüber keinen Aufschluss. Im Gegenteil hatte der Kläger den Englischunterricht bereits vor Beginn der 12. Klasse mit „ausreichend“ abgeschlossen. Die Beklagte hat zudem einen Bewerber eingestellt, der über fließende Englischkenntnisse verfügt.

e) Mangels einer objektiven Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle kann offen bleiben, ob die Anforderungen in der Stellenausschreibung über 0 – 2 Jahre Berufserfahrung und die Benennung eines jungen und dynamischen Teams eine Benachteiligung wegen des Alters indizieren (vgl. in Bezug auf die Anforderung „0 – 2 Jahre Berufserfahrung“ bejahend LAG Köln vom 23.01.2013, 3 Sa 686/12, zitiert nach Juris; bejahend zur Nennung eines jungen und dynamischen Teams in einer Stellenanzeige LAG Hamburg vom 23.06.2010 5 Sa 14/10, zitiert nach Juris; a.A. LAG Nürnberg vom 16.05.2012, 2 Sa 574/11, zitiert nach Juris).

f) Ebenso kann offen bleiben, ob sich der Kläger subjektiv ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle beworben hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO).

Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend sind hierfür die zuletzt gestellten Anträge. Demnach war der Wert für den Klageantrag auf 15.000,00 € festzusetzen, den der Kläger ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung für angemessen hält.

Im Rahmen der einheitlich im Urteil zu treffenden Kostenentscheidung waren auch die Kosten zu berücksichtigen, die durch den für erledigt erklärten Teil und den zurückgenommen Teil der Klage anfallen. Die teilweise Rücknahme der Klage ist nicht mehr kostenprivilegiert. Dies ergibt sich aus dem Teil 8 der Anlage 1 zum GKG. Kostenprivilegiert sind lediglich die vollständige Erledigung des Rechtsstreits bis zum Stellen der Anträge und ein Vergleich auch noch nach dem Stellen der Anträge. In diesem Fall entfallen die Gerichtsgebühren vollständig.

Gerichtsgebühren fallen an auf einen Gesamtgebührenstreitwert in Höhe von 65.250,00 €. Der im Urteil festgesetzte Gegenstandswert gem. § 61 ArbGG beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch streitigen Teil des Rechtsstreits, ist mithin in der Nebenentscheidung auf 15.000,00 € festgesetzt worden.

Dass sich die Gebühren auf einen Gesamtgebührenstreitwert von 65.250,00 € berechnen, ergibt sich aus Folgendem:

Der ursprüngliche Auskunftsantrag zu Ziff. 1. war mit € 250,00 (Wert des mit der Auskunft verbundenen Aufwandes) zu bewerten.

Der teilweise zurückgenommene Antrag zu 2. im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch war mit 50.000,00 € zu berücksichtigen. Diesen Betrag hat der Kläger in seinem außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte als angemessen angesehen. Der Gesamtgebührenstreitwert errechnet sich somit auf 65.250,00.

Bei der für die Kostenentscheidung zu ermittelnden Kostentragungsquote hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:

Der Kläger hat für den zuletzt gestellten Antrag die Kosten gem. § 92 ZPO zu tragen. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich hinsichtlich des zurückgenommen Antrags aus § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen der Vorschrift des § 91 a ZPO sind nach summarischer Prüfung der Rechtslage die allgemeinen Gedanken des Kostenrechts anzuwenden, so dass insbesondere derjenige die Kosten trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 91a Rz. 24). Da die Beklagte den Kläger nicht benachteiligt hat, bestand ein Anspruch auf Auskunft bereits dem Grunde nach nicht, so dass er mit diesem Antrag voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG).

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