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Bewerbungsverfahrensanspruch: Stopp der Stellenbesetzung bei fehlender Dokumentation

Einladung zum Gespräch, dann die Absage – ohne jede Begründung. Für einen Bewerber im Thüringer Landesverwaltungsamt, der sich auf mehrere Stellen als Sachbearbeiter in der Heimaufsicht beworben hatte, keine Seltenheit. Doch was wie eine schlampige Formalität wirkt, wurde vor dem Arbeitsgericht zum Knackpunkt: Kann schon das Fehlen des Auswahlvermerks die Besetzung der Stelle juristisch blockieren?
Offene Personalakte mit leerem Auswahlvermerk auf einem Behördenschreibtisch, im Hintergrund wird ein Namensschild montiert.
Fehlende Dokumentation der Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch und führt im öffentlichen Dienst regelmäßig zum gerichtlichen Besetzungsstopp. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Ga 5/26

Das Wichtigste im Überblick

Staatliche Arbeitgeber dürfen Stellen nicht endgültig besetzen, solange ein Bewerberverfahren wegen fehlender Dokumentation rechtlich angreifbar ist.
  • Gericht stoppt Stellenbesetzung wegen fehlender schriftlicher Dokumentation der Auswahlentscheidung durch den Arbeitgeber.
  • Bewerber haben Anspruch auf transparenten Vergleich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
  • Ein Kandidat darf mehrere identische Stellen gleichzeitig blockieren, um sein Wahlrecht zu wahren.
  • Bloße Hinweise auf Parteimitgliedschaften ersetzen keine ordnungsgemäße und nachprüfbare schriftliche Auswahlbegründung.

  • Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
  • Datum: 20.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 Ga 5/26
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Verfassungsrecht
  • Streitwert: 5.280,15 €
  • Relevant für: Öffentliche Arbeitgeber, Bewerber im öffentlichen Dienst

Warum die Ablehnung des Krankenpflegers rechtswidrig war

Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse, Stellen im Staatsdienst bestmöglich zu besetzen. Der Anspruch gilt dabei nicht nur für klassische Beamtenstellen, sondern ebenso für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich ein subjektives Recht auf eine chancengleiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Das bedeutet konkret: Der Bewerber hat eine eigene rechtliche Machtstellung und kann die Einhaltung der Regeln für sich persönlich vor Gericht erzwingen.

Einladung zum Gespräch belegt grundsätzliche Eignung

Ein examinierter Krankenpfleger pochte auf diesen verfassungsrechtlichen Schutz, nachdem er sich beim Thüringer Landesverwaltungsamt auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Heimaufsicht beworben hatte. Der Bewerber erfüllte das Anforderungsprofil und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was nach Ansicht des Gerichts seine grundsätzliche Eignung belegte. Dennoch lehnte die Behörde ihn ab, woraufhin der abgewiesene Kandidat gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Das Arbeitsgericht Erfurt prüfte unter dem Aktenzeichen 6 Ga 5/26, ob der öffentliche Arbeitgeber durch die Ablehnung den grundgesetzlichen Anspruch des Mannes verletzt hatte, und untersagte der Behörde die Stellenbesetzung per einstweiliger Verfügung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Unterbleibt die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen durch einen öffentlichen Arbeitgeber, stellt dies einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar, der den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und einen Verfügungsanspruch auf vorläufigen Besetzungsstopp begründet.
  2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort vorhandenen Bewerberkreis bezogen; bewirbt sich eine Person auf mehrere gleichartige Stellen im öffentlichen Dienst, kann sie für jede einzelne Position einen eigenständigen gerichtlichen Besetzungsstopp im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, ohne sich auf die Sicherung einer anderen Stelle verweisen lassen zu müssen.
  3. Der Verfügungsgrund für einen Besetzungsstopp ergibt sich unmittelbar aus dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der endgültigen Stellenbesetzung unwiderruflich erlischt und effektiver Rechtsschutz nur durch vorherige Sicherung des Status quo gewährleistet werden kann.
Infografik: Fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen im öffentlichen Dienst führt zu einem unheilbaren Verfahrensmangel und ermöglicht einen gerichtlichen Besetzungsstopp.
Kein Auswahlvermerk? Besetzungsstopp droht sofort
Praxis-Hinweis: Indizwirkung der Einladung

Ein wichtiger Faktor für den Erfolg des Eilantrags war die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Damit hatte die Behörde die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für das Anforderungsprofil bereits selbst bestätigt. Wenn Sie zu einem Gespräch geladen, dann aber mit dem Argument abgelehnt werden, Sie seien fachlich ungeeignet, haben Sie eine starke Basis, um die Auswahlentscheidung gerichtlich prüfen zu lassen.

Besetzungsstopp: Warum Eile nach der Absage zählt

Ein solcher Anspruch erfordert zwingend effektiven Rechtsschutz, da er unwiderruflich untergeht, sobald eine Stelle endgültig besetzt ist. Aus dem Justizgewährungsanspruch gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes – also dem Grundrecht darauf, dass der Staat bei Rechtsverletzungen wirksamen gerichtlichen Schutz bieten muss – ergibt sich daher unmittelbar ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Sache so eilig ist, dass ein Abwarten der endgültigen Entscheidung den Anspruch zerstören würde. Die gerichtliche Sicherung dient ausschließlich dazu, den Status quo bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu erhalten. Das Hauptsacheverfahren ist dabei der normale, ausführliche Prozess, der erst nach dem Eilverfahren die endgültige Klärung bringt.

Handeln Sie schnell: Sobald Sie die Absage erhalten, läuft die Zeit. Da der Anspruch mit der endgültigen Besetzung der Stelle untergeht, müssen Sie den Eilantrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen stellen, bevor Fakten geschaffen werden und der Posten unwiderruflich vergeben ist.

Gerichtlicher Stopp der endgültigen Stellenvergabe

Die Dringlichkeit einer solchen Sicherung zeigte sich, als die Behörde dem Krankenpfleger am 18. Februar 2026 per E-Mail mitteilte, dass ein anderer Kandidat für die ausgeschriebene Position unter der Kennziffer 110-0302/Sch-111-2025 ausgewählt worden sei. Um zu verhindern, dass der Posten endgültig vergeben wird, reichte der abgelehnte Bewerber am 28. Februar 2026 einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Das Gericht bejahte den Verfügungsgrund ausdrücklich, da ohne einen sofortigen Besetzungsstopp der Anspruch des Mannes endgültig vereitelt worden wäre. Die endgültige Klärung des Streits erfolgt nun in einem Hauptsacheverfahren, das unter dem Aktenzeichen 5 Ca 442/26 geführt wird.

Fehlender Auswahlvermerk: Warum die Behörde den Prozess verlor

Um diesen Anspruch in der Praxis überprüfbar zu machen, ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation schafft Transparenz und ist die zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz des Unterlegenen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unzureichend, stellt dies einen nicht heilbaren, erheblichen Verfahrensmangel dar. Das bedeutet: Der Fehler ist so schwerwiegend, dass er im laufenden Prozess nicht mehr korrigiert werden kann. Ein Verfügungsanspruch ist in solchen Fällen bereits dann gegeben, wenn bei einer Beachtung der Dokumentationspflicht eine andere Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint. Dieser Anspruch beschreibt das eigentliche Recht des Bewerbers auf ein korrektes Verfahren, das im Eiltempo vorläufig gesichert werden soll.

„Eine nicht oder nicht ausreichend dokumentierte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch von bewerbenden Personen […] und stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar.“ – so das Arbeitsgericht Erfurt

Ihr erster Schritt: Fordern Sie die Behörde sofort schriftlich auf, Ihnen den Auswahlvermerk zuzusenden. Setzen Sie hierfür eine kurze Frist von maximal drei Werktagen. Ohne diese Dokumentation kann der Arbeitgeber die Ablehnung vor Gericht kaum rechtfertigen – das ist Ihr wichtigster Hebel für einen erfolgreichen Besetzungsstopp.

Fehlender Auswahlvermerk führt zu einem Verfahrensfehler

Wie streng diese Vorgaben sind, erfuhr das Thüringer Landesverwaltungsamt, als es trotz mehrfacher außergerichtlicher und gerichtlicher Aufforderung keinen begründeten Auswahlvermerk vorlegte. Statt einer sauberen Dokumentation verwies die Behörde lediglich auf Eignungszweifel, die sie mit der AfD-Mitgliedschaft und dem Kreistagsmandat des Bewerbers begründete. Das Gericht stellte klar, dass eine solche bloße Mitteilung eine ordnungsgemäße Dokumentation der Auswahlentscheidung niemals ersetzen kann. Weil die Auswahlentscheidung der Behörde somit völlig intransparent und nicht nachvollziehbar blieb, bejahte das Gericht eine klare Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

„Diese Auskunft ersetzt nicht die Dokumentation und lässt auch nicht den Schluss auf eine solche zu.“ – so das Arbeitsgericht Erfurt
Praxis-Hürde: Der fehlende Auswahlvermerk

Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war das Fehlen einer zeitnahen schriftlichen Dokumentation. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss den Vergleich der Bewerber schriftlich fixieren, bevor die Absage erfolgt. Wenn Sie feststellen, dass ein solcher Auswahlvermerk fehlt oder erst im Gerichtsverfahren nachgereicht wurde, ist die Auswahlentscheidung meist allein wegen dieses Verfahrensfehlers angreifbar.

Darf der Krankenpfleger mehrere Stellen gleichzeitig blockieren?

Der Anspruch ist nicht pauschal, sondern bezieht sich immer auf ein ganz konkretes Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort individuell vorhandenen Bewerberkreis. Bewirbt sich ein Kandidat auf mehrere gleichartige Stellen, kann er für jede einzelne Position gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die gerichtliche Sicherung einer Stelle schließt den Rechtsschutz für eine andere, inhaltlich identische Stelle keineswegs aus. Dem Bewerber muss stets die freie Entscheidung verbleiben, welche der zur Verfügung stehenden Stellen er im Erfolgsfall letztlich antreten möchte.

„Bewirbt sich ein Bewerber auf mehrere Stellen mit gleichem Anforderungsprofil, kann er sämtliche Stellen blockieren, auf die er sich bewerben will.“ – so das Arbeitsgericht Erfurt

Blockade mehrerer Stellen ist rechtlich zulässig

Die Behörde versuchte in der Verhandlung vergeblich einzuwenden, der abgelehnte Kandidat sei bereits durch ein früheres Urteil unter dem Aktenzeichen 3 Ca 2030/24 zur Freihaltung einer identischen Stelle im Referat 530 ausreichend geschützt. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und betonte das Recht des Bewerbers, sämtliche Stellen zu blockieren, auf die er sich beworben hat. Die Richter stellten fest, dass sich parallel laufende Auswahlverfahren völlig unterschiedlich entwickeln können, beispielsweise durch verschiedene Mitbewerber oder abweichende Anhörungsergebnisse. Folglich untersagte das Gericht die Besetzung der zweiten Stelle im Referat 233, obwohl die erste Position bereits gerichtlich gesichert war, und drohte bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Was jetzt zu tun ist: Wenn Sie eine Absage erhalten haben, müssen Sie sofort handeln. Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt, um innerhalb der kritischen Zwei-Wochen-Frist einen Besetzungsstopp zu erwirken, da Ihr Anspruch sonst mit der Stellenbesetzung unwiderruflich erlischt. Fordern Sie zudem sofort schriftlich Einsicht in den Auswahlvermerk an.

Folgen des Erfurter Urteils für Bewerber

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt stärkt Ihre Position massiv, da es die strengen Dokumentationspflichten bestätigt. Da die Entscheidung die gefestigte Linie des Bundesverfassungsgerichts stützt, ist sie bundesweit auf ähnliche Auswahlverfahren übertragbar, auch wenn sie formal zunächst nur die beteiligten Parteien bindet. Sie verdeutlicht, dass vage Eignungszweifel ohne schriftliche Fixierung nicht ausreichen, um einen Bewerber abzulehnen.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Sie können die Besetzung einer Stelle effektiv verhindern, wenn die Behörde keine saubere Leistungsbewertung vorlegt. Zudem haben Sie nun die Sicherheit, dass Sie bei mehreren Bewerbungen nicht auf eine einzige Stelle verwiesen werden können, sondern jede Position einzeln gerichtlich sichern dürfen, um Ihre Auswahlmöglichkeiten bis zuletzt offen zu halten.

Praxis-Hinweis: Schutz bei Mehrfachbewerbungen

Dieses Urteil ist besonders wertvoll, wenn Sie sich auf mehrere ähnliche Stellen beim selben Dienstherrn beworben haben. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass Ihr Anspruch bereits durch die Sicherung einer anderen Stelle gewahrt sei. Solange es sich um rechtlich getrennte Auswahlverfahren handelt, können Sie für jede einzelne Position einen Besetzungsstopp erwirken.


Ablehnung im öffentlichen Dienst? Jetzt rechtssicher reagieren

Bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst müssen Behörden strenge Dokumentationspflichten einhalten. Da Ihr Anspruch auf die Stelle mit deren endgültiger Besetzung erlischt, ist schnelles Handeln innerhalb der Zwei-Wochen-Frist entscheidend. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und unterstützt Sie dabei, einen sofortigen Besetzungsstopp zu erwirken.

Jetzt Situation unverbindlich prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Behörden geraten bei einem Eilantrag oft in Panik und versuchen, den fehlenden Auswahlvermerk hastig im Nachhinein zu konstruieren. Plötzlich tauchen dann Dokumente auf, die exakt auf die Schwächen des unliebsamen Bewerbers zugeschnitten wirken. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, das Erstellungsdatum extrem kritisch zu hinterfragen.

Wer eine unbegründete Absage erhält, darf sich von nachträglich präsentierten Papieren keinesfalls einschüchtern lassen. Oft reicht schon eine gezielte Nachfrage nach den digitalen Metadaten der Personalakte, um das behördliche Kartenhaus zum Einsturz zu bringen. Ein hartnäckiges Nachhaken lohnt sich hier fast immer, um die eigenen Chancen im Vergabeverfahren zu wahren.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn ich bereits eine andere Stelle gerichtlich blockiert habe?

JA. Sie können für jede einzelne Stelle einen separaten Besetzungsstopp erwirken, da der Rechtsschutz für eine Position den Anspruch auf eine andere, rechtlich getrennte Stelle nicht ausschließt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist streng verfahrensbezogen und gilt individuell für jede Ausschreibung.

Der grundgesetzlich verankerte Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG bezieht sich stets auf ein konkretes Auswahlverfahren mit seinem jeweils individuellen Bewerberfeld und spezifischen Anforderungsprofil. Da sich parallel laufende Verfahren durch unterschiedliche Mitbewerber oder abweichende Ergebnisse in den Vorstellungsgesprächen völlig verschieden entwickeln können, bleibt Ihr rechtliches Interesse an jeder einzelnen Position bestehen. Ein öffentlicher Arbeitgeber darf Sie daher nicht mit dem Argument abweisen, dass Sie bereits durch die gerichtliche Sicherung einer anderen Stelle ausreichend für die Zukunft abgesichert seien. Ihnen muss als Bewerber bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren die volle Entscheidungsfreiheit verbleiben, welche der erfolgreich gesicherten Optionen Sie am Ende tatsächlich antreten möchten.

Zur Vermeidung eines Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs sollten Sie jedoch nur für jene Stellen einen Eilrechtsschutz beantragen, für die Sie tatsächlich ein ernsthaftes Besetzungsinteresse sowie die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen.


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Kann ich mich wehren, wenn ich trotz Einladung wegen mangelnder persönlicher Eignung abgelehnt werde?

JA, gegen eine solche Ablehnung können Sie sich effektiv wehren, da die Einladung zum Vorstellungsgespräch bereits ein starkes rechtliches Indiz für Ihre grundsätzliche Eignung darstellt. Eine nachträgliche Ablehnung wegen mangelnder Eignung ist ohne eine detaillierte und sachbezogene schriftliche Begründung im Auswahlvermerk in der Regel rechtswidrig. Damit haben Sie eine hervorragende Basis für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen gegen den Dienstherrn.

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, seine Auswahlentscheidung für jeden Bewerber transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Wenn die Behörde Sie zum Gespräch lädt, bestätigt sie damit offiziell, dass Sie das Anforderungsprofil der Stelle grundsätzlich erfüllen und fachlich in die engere Wahl kommen. Möchte der Dienstherr Sie später dennoch wegen fehlender Eignung ausschließen, muss er diese Zweifel im sogenannten Auswahlvermerk präzise gegen Ihre Qualifikationen abwägen und schriftlich fixieren. Vage Behauptungen oder rein politische Erwägungen ohne zeitnahe Dokumentation stellen einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der die gesamte Auswahlentscheidung angreifbar macht und Ihnen den Weg zum Eilrechtsschutz ebnet.

Beachten Sie jedoch, dass Sie extrem schnell handeln müssen, da Ihr Rechtsschutzanspruch unwiderruflich erlischt, sobald die Stelle endgültig mit einem Mitbewerber besetzt wurde. Ein Antrag auf Besetzungsstopp sollte daher idealerweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Absage gestellt werden, um vollendete Tatsachen durch die Behörde zu verhindern.


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Muss ich den Auswahlvermerk selbst anfordern oder ist die Behörde zur unaufgeforderten Zusendung verpflichtet?

Sie müssen den Auswahlvermerk aktiv und unverzüglich schriftlich anfordern, da die Behörde trotz ihrer objektiven Dokumentationspflicht in der Praxis selten von sich aus eine detaillierte Begründung der Auswahlentscheidung versendet. Durch Ihre zeitnahe Initiative setzen Sie den Dienstherrn unter Zugzwang und sichern die notwendigen Beweise für ein gerichtliches Eilverfahren.

Zwar ist der öffentliche Arbeitgeber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, doch dient diese Dokumentation primär der internen Transparenz und der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Da Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch (das Recht auf eine faire Auswahl nach Bestenauslese) mit der endgültigen Besetzung der Stelle unwiderruflich untergeht, dürfen Sie keinesfalls auf eine unaufgeforderte Zusendung warten. In der Praxis läuft ab Zugang der Absage eine kritische Zwei-Wochen-Frist für den Eilrechtsschutz, innerhalb derer Sie die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens substantiiert darlegen müssen. Eine schriftliche Aufforderung mit einer kurzen Frist von maximal drei Werktagen ist daher strategisch unerlässlich, um ein Schweigen der Behörde als Indiz für eine mangelhafte Dokumentation im Prozess verwertbar zu machen.

Ein Verzicht auf die Anforderung ist riskant, da Gerichte im Eilverfahren oft eine aktive Mitwirkung des Bewerbers bei der Sachverhaltsaufklärung erwarten. Sollte die Behörde den Vermerk erst im laufenden Gerichtsverfahren nachreichen, kann dies bereits einen nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellen, der Ihre Erfolgsaussichten massiv erhöht.


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Habe ich noch rechtliche Möglichkeiten, wenn die Stelle bereits endgültig mit einem Konkurrenten besetzt wurde?

NEIN. Sobald die Stelle endgültig mit einem Konkurrenten besetzt wurde, erlischt Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG unwiderruflich. Ein späterer Prozess kann die Ernennung oder Einstellung des Mitbewerbers im Regelfall nicht mehr rückgängig machen.

Dieser Rechtsverlust begründet sich durch den Grundsatz der Ämterstabilität, der das Vertrauen des ausgewählten Bewerbers in seine Ernennung schützt. Da der Primäranspruch auf die Stelle mit der Besetzung untergeht, gewährt die Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur im Vorfeld durch einen sogenannten Besetzungsstopp. Sie müssen daher zwingend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern, dass Fakten geschaffen werden, bevor das Gericht über Ihre Eignung entschieden hat. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie nach Erhalt der Absage meist nur ein Zeitfenster von zwei Wochen haben, um einen Eilantrag zu stellen. Verstreicht diese Frist und wird die Urkunde ausgehändigt oder der Arbeitsvertrag unterzeichnet, bleibt die Stelle für Sie dauerhaft verloren.

Eine Ausnahme besteht lediglich in seltenen Fällen, in denen der Dienstherr die Besetzung durch bewusste Manipulation oder unter Umgehung gerichtlicher Anordnungen rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat. In solchen Konstellationen kann ausnahmsweise ein Sekundäranspruch auf Schadensersatz entstehen, der jedoch nicht zur Herausgabe der Stelle führt.


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Darf die Behörde den fehlenden Auswahlvermerk im laufenden Gerichtsverfahren einfach nachträglich erstellen und einreichen?

NEIN. Eine Behörde kann einen fehlenden Auswahlvermerk nicht rechtssicher im Prozess nachreichen, da die unterlassene Dokumentation der Auswahlerwägungen einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel darstellt. Die schriftliche Fixierung muss zwingend vor dem Versenden der Absagen erfolgen.

Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, der Transparenz und gerichtliche Kontrollierbarkeit der Bestenauslese fordert. Da die Auswahlentscheidung bereits zum Zeitpunkt der Ablehnung abgeschlossen sein muss, können nachträglich konstruierte Begründungen im Gerichtsverfahren den ursprünglichen Mangel nicht mehr heilen. Das Arbeitsgericht Erfurt (Az. 6 Ga 5/26) bestätigte, dass allein das Fehlen dieses Vermerks zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausreicht, um einen gerichtlichen Besetzungsstopp zu rechtfertigen. Bewerber sollten daher im Prozess ausdrücklich rügen, wenn die Behörde erst nach Einleitung des Eilverfahrens versucht, Eignungsmängel durch neue Schriftsätze zu rechtfertigen.


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Das vorliegende Urteil


ArbG Erfurt – Az.: 6 Ga 5/26 – Urteil vom 20.03.2026




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