➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 1182/22.KO | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Beamtin scheitert mit Antrag auf Sabbatjahr vor Gericht
- ✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell erfüllt sein?
- Unter welchen Umständen kann der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Bewilligung eines Sabbatjahres ablehnen?
- Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn ihr Antrag auf ein Sabbatjahr abgelehnt wird?
- Wie ist die Rechtslage beim Sabbatjahr speziell für Beamte im Vergleich zu Angestellten?
- Welche Auswirkungen hat die Ablehnung eines Sabbatjahres auf den Urlaubsanspruch und die Gehaltszahlungen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Die Klägerin beantragte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell.
- Der Arbeitgeber lehnte den Antrag aufgrund dienstlicher Belange ab, die eine Freistellung nicht zulassen.
- Kernproblem: Organisatorische und personelle Engpässe im Arbeitsbereich der Klägerin.
- Der Gerichtsbeschluss stützt sich auf § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz und § 5 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitverordnung.
- Gerichtsurteil: Ablehnung der Klage, da die Ablehnung des Antrags rechtmäßig sei.
- Entscheidungsgrund: Dienstliche Gründe, die eine reibungslose Aufgabenerfüllung sicherstellen müssen.
- Belastung für den Arbeitgeber: Personalmangel und hohe Arbeitslast verhindern die Freistellung.
- Konsequenz: Antrag auf Sabbatjahr wird nicht bewilligt, da die Arbeitskraft der Klägerin benötigt wird.
- Gerichtliche Prüfung: Dienstliche Gründe wurden vom Dienstherrn sachgerecht und rechtmäßig angewandt.
- Auswirkungen: Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der individuellen Arbeitszeitgestaltung in der öffentlichen Verwaltung bei bestehenden organisatorischen Engpässen.
Beamtin scheitert mit Antrag auf Sabbatjahr vor Gericht
Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell bietet Arbeitnehmern eine seltene Gelegenheit, eine Auszeit vom Alltag zu nehmen und neue Kraft zu schöpfen. Dieses Konzept ermöglicht es, die Arbeitszeit für eine gewisse Zeit zu reduzieren, um sich persönlichen oder familiären Belangen zu widmen. Allerdings ist die rechtliche Umsetzung oft komplex und wirft viele Fragen auf. Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine solche Beurlaubung? Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ablehnen? In welchen Fällen muss der Arbeitgeber zustimmen? Um diese rechtlichen Aspekte geht es im Folgenden.
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✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell abgelehnt – Verwaltungsgericht Koblenz weist Klage ab
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klägerin, die als Beamtin im Dienst eines nicht näher genannten Beklagten steht.
Konkret ist sie bei einer Behörde im D-Bereich tätig. Die Klägerin beantragte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2027. Dabei sollte zunächst eine dreijährige Ansparphase stattfinden, gefolgt von einer einjährigen Freistellungsphase.
Der Beklagte lehnte den Antrag jedoch ab und berief sich dabei auf entgegenstehende dienstliche Belange. Aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen könne man während der Freistellungsphase nicht auf die Arbeitskraft der Klägerin verzichten. Im betroffenen D-Bereich herrsche bereits jetzt eine Personalunterdeckung mit einem Deckungsgrad von nur 95%. Durch die Freistellung der Klägerin würde dieser weiter auf 91% sinken. Eine interne Vertretung sei nicht möglich und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in der Freistellungszeit nicht gewährleistet.
Klägerin scheitert mit Widerspruch und Klage
Gegen die ablehnende Entscheidung legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein. Sie argumentierte, die Absenkung des Personaldeckungsgrades sei eine allgemeine Folge von Teilzeitbeschäftigung, die nicht als Ablehnungsgrund herhalten könne. Der Beklagte wies den Widerspruch jedoch zurück. Er erläuterte, durch Mutterschutz, Elternzeiten und Teilzeit freigewordene Stellenanteile ließen eine Ausbildung von Nachwuchskräften im D-Bereich nicht zu.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hatte die Beamtin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheide. Zwar stehe die Entscheidung über eine ungleichmäßige Arbeitszeit-Verteilung im Ermessen des Dienstherrn. Jedoch seien dem Antrag entgegenstehende dienstliche Gründe eine gesetzliche Voraussetzung außerhalb des Ermessensspielraums.
Dienstliche Gründe gegen Teilzeit überwiegen laut Gericht
Das Gericht sah solche dienstlichen Gründe hier als gegeben an. Der Beklagte habe das konkrete Tätigkeitsfeld der Klägerin betrachtet und gewichtige Gründe angeführt, dass ihre Freistellung die bestehenden Engpässe verschärfen und die Aufgabenerfüllung gefährden würde. Eine interne Vertretung sei nicht möglich und eine Ausbildung von Nachwuchskräften auf den kurzzeitig frei werdenden Stellen nicht umsetzbar.
Dem Vorbringen der Klägerin, die Personaldeckung könne durch vorausschauende Planung ausgeglichen werden, folgte das Gericht nicht. Dies greife unzulässig in das Organisationsermessen des Dienstherrn ein. Dieser sei den haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen, die bei einem „Sabbatjahr“ keinen vollen Personalausgleich vorsehen.
Letztlich müsse der Dienstherr einen Ausgleich zwischen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten und dem öffentlichen Interesse an der sachgemäßen Aufgabenerfüllung finden. Im vorliegenden Fall überwogen dabei die dienstlichen Gründe, die gegen eine Bewilligung des beantragten Sabbatjahr-Modells sprachen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil zeigt, dass dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell entgegenstehen können. Der Dienstherr muss dabei eine Abwägung zwischen Fürsorgepflicht und dem öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung treffen. Organisatorische Aspekte wie Personaldeckung und Vertretungsmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist zu respektieren, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahr-Modell wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell erfüllt sein?
Diese Frage ist wichtig, da sie die rechtlichen Grundlagen für einen Anspruch auf ein Sabbatjahr klärt. Bei der Beantwortung sollten die einschlägigen Gesetze und Vorschriften erläutert werden, insbesondere die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Arbeitszeitverordnung. Auch die Rolle des Antrags und die Ermessensentscheidung des Dienstherrn sind zu berücksichtigen. Beachte thematischen Zusammenhang: Bewilligung Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell.
Unter welchen Umständen kann der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Bewilligung eines Sabbatjahres ablehnen?
Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, wann ihr Antrag auf ein Sabbatjahr rechtmäßig abgelehnt werden kann. Hier sollten vor allem die möglichen dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe erläutert werden, die einer Bewilligung entgegenstehen können. Dazu zählen organisatorische und personalwirtschaftliche Aspekte, die die Aufgabenerfüllung gefährden. Auch das Organisationsermessen des Arbeitgebers ist zu thematisieren. Beachte thematischen Zusammenhang: Bewilligung Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell.
Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn ihr Antrag auf ein Sabbatjahr abgelehnt wird?
Für betroffene Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Handlungsoptionen zu kennen, wenn der Arbeitgeber ihren Antrag ablehnt. Hier sollten die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage vor dem Arbeitsgericht erläutert werden. Auch die Erfolgsaussichten und die dabei zu berücksichtigenden Faktoren sind relevant. Zudem könnten alternative Lösungen wie Verhandlungen oder Kompromisse mit dem Arbeitgeber angesprochen werden. Beachte thematischen Zusammenhang: Bewilligung Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell.
Wie ist die Rechtslage beim Sabbatjahr speziell für Beamte im Vergleich zu Angestellten?
Da sich die gesetzlichen Regelungen für Beamte und Angestellte unterscheiden können, ist eine Differenzierung wichtig. Bei der Beantwortung sollten die beamtenrechtlichen Besonderheiten herausgearbeitet werden, insbesondere das Beamtenstatusgesetz und die Sonderregelungen der Länder. Auch die unterschiedlichen Ermessensspielräume von Dienstherrn und privatem Arbeitgeber könnten thematisiert werden. Beachte thematischen Zusammenhang: Bewilligung Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell.
Welche Auswirkungen hat die Ablehnung eines Sabbatjahres auf den Urlaubsanspruch und die Gehaltszahlungen?
Für Arbeitnehmer sind die finanziellen und urlaubsrechtlichen Folgen eines abgelehnten Sabbatjahres relevant. Hier sollte geklärt werden, ob und wie sich die Ablehnung auf den Resturlaub und die Urlaubsplanung auswirkt. Auch die Frage, ob und in welcher Höhe das Gehalt während der geplanten Freistellungsphase weitergezahlt worden wäre und welche Alternativen es gibt, ist von Interesse. Beachte thematischen Zusammenhang: Bewilligung Teilzeitbeschäftigung nach Sabbatjahr-Modell.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): Regelt die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines Sabbatjahr-Modells. Es legt fest, dass eine Teilzeitbeschäftigung am Ende einer mindestens zweijährigen Phase zu einer einjährigen Freistellung führen kann, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO): Definiert die Voraussetzungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit im Sabbatjahr-Modell. Dies beinhaltet die Möglichkeit der Freistellung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
- § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Grundlage für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandlungen. Hier wird festgelegt, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Dienstherrn im Hinblick auf dienstliche Gründe überprüft werden kann.
- Organisationsermessen des Dienstherrn: Der Dienstherr hat das Recht, verwaltungspolitische Entscheidungen zu treffen, die zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig sind. Diese Entscheidungen dürfen nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden.
- Dienstliche Gründe: Diese umfassen organisatorische und personalwirtschaftliche Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung betreffen. Eine Freistellung darf nicht zu einer unzumutbaren Belastung der verbleibenden Mitarbeiter führen.
- Personalplanung und Haushaltsrecht: Der Dienstherr muss bei der Bewilligung von Sabbatjahren die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, die keinen vollständigen Personalausgleich vorsehen. Dies bedeutet, dass organisatorische Maßnahmen zur Kompensation nicht immer möglich sind.
- Gerichtliche Kontrolle: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten wurden oder ob die Entscheidung unsachlich war. Eine vertiefte inhaltliche Überprüfung findet nur in diesem Rahmen statt.
- Fazit des Urteils: Die Ablehnung des Sabbatjahr-Antrags der Klägerin durch den Dienstherrn wurde als rechtmäßig bestätigt, da die geltend gemachten dienstlichen Gründe sachlich nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei waren.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz
VG Koblenz – Az.: 5 K 1182/22.KO – Urteil vom 28.02.2023
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell.
Sie steht als A… im Dienst des Beklagten und ist bei der B…-Behörde C… tätig. Dort wird sie im D…bereich eingesetzt. In der Zeit vom 2. September 2006 bis zum 1. September 2021 war ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt. Seit dem 2. September 2021 übt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 Prozent der Regelarbeitszeit aus.
Mit Schreiben vom 23. August 2022 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2027 (Ansparphase vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2026 und Freistellungsphase vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027).
Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab. Aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen könne auf die Arbeitskraft der Klägerin während der Freistellungsphase nicht verzichtet werden. Im D…bereich liege der Personaldeckungsgrad derzeit bei etwa 95 Prozent. Da in der Freistellungsphase kein Personalersatz gewährt werde, sei auf Grundlage des zuletzt ermittelten Personalbedarfs mit einer Senkung des Personaldeckungsgrades auf circa 91 Prozent zu rechnen. Eine interne Vertretung durch eine E…in oder einen E… sei wegen der in diesem Bereich ebenfalls bestehenden Personalunterdeckung nicht möglich. Für die Dauer der Freistellungsphase sei eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Arbeitsbereich der Klägerin somit nicht gewährleistet. Die Tätigkeit im D…bereich sei von anhaltend hohen Eingangszahlen geprägt, sodass auch eine „Vorarbeit“ durch die Klägerin nicht in Betracht komme.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Oktober 2022 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, bei der Absenkung des Personaldeckungsgrades handele es sich um eine allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Folge, die der Beklagte ihrem Begehren nicht entgegenhalten könne. Es sei durchaus leistbar und zumutbar, die in Rede stehende Senkung des Personaldeckungsgrades durch eine vorausschauende Personalplanung auszugleichen. Wenn der Wegfall ihres Arbeitskraftanteils von 0,75 für die Dauer eines Jahres nicht kompensiert werden könne, stünden schlechterdings jedem Teilzeitbegehren dienstliche Gründe entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte die Ausführungen im Ausgangsbescheid und erläuterte überdies, durch Mutterschutz, kurzzeitige Elternzeiten und Teilzeitbeschäftigungen freigewordene Stellenanteile im D…bereich ließen eine Ausbildung von Nachwuchskräften nicht zu.
Mit der am 22. Dezember 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2022 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 23. August 2022 auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in der Sonderform des Sabbaticals/Blockmodells gemäß § 75 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbZVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, der Wegfall des Arbeitskraftanteils der Klägerin von 0,75 für die Dauer eines Jahres führe im D…bereich mit Blick auf die dort ohnehin schon bestehende personelle Unterbesetzung zu einer unzumutbaren Belastung der Bediensteten. Der Anstieg von Verfahrenslaufzeiten und die Zunahme der Bestände wären überdies unvermeidbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze, die sonstigen von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (ein Band mit fünf Teilakten) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitszeitverordnung – ArbZVO –. Danach kann eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO ermäßigte Arbeitszeit dergestalt ungleichmäßig verteilt werden, dass die Beamtin oder der Beamte am Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, sofern die Teilzeitbeschäftigung spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet. Voraussetzung für diese im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung ist, dass die Beamtin oder der Beamte einen Antrag stellt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt.
Der Begriff der dienstlichen Gründe beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Gründe vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt wird. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu treffen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber der Beamtin oder dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14.OVG –, juris, Rn. 32; Beschluss vom 30. August 2018 – 2 A 10844/18.OVG –, n.v., BA S. 3).
Inhaltlich sind unter „dienstlichen Gründen“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbZVO alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung betreffen, zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 12; Beschluss vom 6. April 2016 – 2 B 79.15 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015, a. a. O., Rn. 34 m. w. N; Beschluss vom 30. August 2018, a. a. O.). Die maßgebliche Rechtsnorm nennt damit von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen, weil weder dringende entgegenstehende dienstliche Belange verlangt werden noch gar zwingende dienstliche Gründe. Dagegen scheiden solche Belange für eine Ablehnung der Bewilligung aus, die sich als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellen und denen der Dienstherr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen begegnen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015, a. a. O; Battis, in: Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, BBG, § 91 Rn. 18). Maßgeblich für die dahingehende Bewertung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse in der Beschäftigungsbehörde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2004 – 2 B 10467/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 51; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 – 6 A 2596/07 –, juris, Rn. 10).
Hieran gemessen ist die Entscheidung des Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abzulehnen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das konkrete Tätigkeitsfeld der Klägerin in den Blick genommen und gewichtige Gründe dafür angeführt, dass ihre Freistellung zu einer Verschärfung der gegenwärtig ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung im D…bereich bei der B…-Behörde C… führen kann. Hierzu hat der Beklagte dargelegt, der Personaldeckungsgrad im D…bereich liege Stand September 2022 bei etwa 95 Prozent; infolge der Freistellung der Klägerin und zunehmend steigender Eingangszahlen sei mit einer Absenkung auf circa 91 Prozent zu rechnen. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine interne Vertretung der Klägerin durch eine E…in oder einen E… bei der B…-Behörde C… wegen der in diesem Bereich ebenfalls bestehenden personellen Unterdeckung (circa 87 Prozent mit Assessoren-Entlastung) abgelehnt. Ebenso hat der Beklagte plausibel geschildert, auf den infolge kurzzeitiger Elternzeit und Teilzeitbeschäftigungen freiwerdenden Stellen im D…bereich sei eine Ausbildung von Nachwuchskräften, die 15 Monate dauere, nicht möglich. Bei einer solchen Sachlage ist die das besondere Teilzeitbegehren der Klägerin ablehnende Entscheidung des Beklagten ohne weiteres erklärlich. Den Beklagten trifft nämlich nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass nicht die Vertretungsnotwendigkeit an sich einen entgegenstehenden dienstlichen Grund zu begründen vermag, da sich dies als allgemeine, typischerweise mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an Organisation und Personalwirtschaft darstellt (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015, a. a. O, Rn. 46). Darauf hat der Beklagte seine Entscheidung jedoch nicht tragend gestützt. Vielmehr hat er seine inhaltliche Prüfung zu Recht darauf gerichtet, ob eine adäquate Wahrnehmung der Aufgaben ohne einen Einsatz der Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich noch gewährleistet werden und ob und in welchem Umfang der Dienstherr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen ihre einjährige Freistellung kompensieren kann. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Organisationsermessens ist er in der Folge zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gelangt, erst und gerade durch die für die Zeit vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027 beantragte Freistellungsphase drohe die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im D…bereich (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 30. August 2018, a. a. O.).
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, es sei dem Dienstherrn möglich und zumutbar, die prognostizierte Senkung des Personaldeckungsgrades durch eine vorausschauende Personalplanung auszugleichen, bleibt dies ohne Erfolg. Damit greift sie in unzulässiger Weise in das Organisationsermessen des Dienstherrn ein und setzt ihre eigene Vorstellung an die Stelle des hierüber zur Entscheidung berufenen Beklagten. Hinzu kommt, dass der Dienstherr den durch das Haushaltsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen unterworfen ist. Nach Maßgabe des Haushaltsrechts wird bei der Bewilligung eines „Sabbatjahres“ kein Personalersatz gewährt bzw. der Ausfall einer Arbeitskraft nicht in vollem Umfang kompensiert. Auch diesen Umstand durfte der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2018 – 5 K 69/18.KO –, n.v., UA S. 7). Im Übrigen ist der Dienstherr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. August 2018, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).