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Bundesweites unternehmensbezogenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Zulässigkeit

ArbG Heilbronn – Az.: 2 Ca 374/16 – Urteil vom 01.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 34.800,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die Wirksamkeit bzw. die Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Der … Februar 1971 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. April 2002 bis einschließlich 31. Dezember 2016 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug 5.323,23 EUR. Der Kläger war vorwiegend im Großraum M. und der K. tätig.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Handelsunternehmen, das vorwiegend mit Montage- und Befestigungsmaterial handelt. Die Beklagte hat mehr als 125.000 Produkte, insbesondere Schrauben, Schraubenzubehör, Dübel, chemisch-technische Produkte, Möbel- und Baubeschläge, Werkzeuge, Bevorratungs- und Entnahmesysteme im Sortiment. Sie hat über 540.000 Kunden aus den Bereichen Handwerk, Bau und Industrie. Sie beschäftigt deutschlandweit über 6.500 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat existiert nicht. Tarifverträge finden keine Anwendung.

Zwischen den Parteien bestand zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2012 (Anlage K1). Unter dem 10. Februar 2012 schlossen die Parteien daneben eine Wettbewerbsvereinbarung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K2). Hierin heißt es auszugsweise:

„1. Geltungsbereich

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.

In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar und mittelbar zu beteiligen. Eine rein finanzielle Beteiligungen Wettbewerbsunternehmen ist zulässig, soweit es sich um den Erwerb von Aktien oder sonstigen Anteilen von Wettbewerbsunternehmen handelt, der Erwerb ausschließlich der Vermögensbildung dient und der Anteil am Wettbewerbsunternehmen höchstens 5 % beträgt.

Dem Arbeitnehmer ist weiter untersagt, während der Dauer dieses Verbotsmitarbeiter des Arbeitgebers zu Gunsten eines Wettbewerbsunternehmen abzuwerben. Als Wettbewerbsunternehmen gelten solche Unternehmen, die auch Artikel vertreiben, die identisch oder gleichartig sind mit Artikeln, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsvertrages in seinem Verkaufsprogramm hatte. Artikel, die der Arbeitgeber oder das Wettbewerbsunternehmen nur kurzfristig (höchstens 2 Monate) im Verkaufsprogramm hat oder hatte, insbesondere Aktionsangebote, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Diese Wettbewerbsvereinbarung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Entschädigung

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung i.H.v. 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Die Entschädigung wird jeweils am Schluss des Monats gezahlt.

5. Vertragsstrafe

Für jede Handlung, durch die der Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen durchschnittlichen Bruttomonatsbezuges der letzten sechs Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Besteht die Verletzungshandlung in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßigen Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung).

Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats.

Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mitumfasst.

Handelt es sich bei dem eingegangenen Dauerschuldverhältnis um ein Anstellungsverhältnis als Vorstand, Geschäftsführer oder leitender Angestellter eines Wettbewerbsunternehmen, so beträgt die Höhe der Vertragsstrafe nicht das zweifache, sondern das dreifache des durchschnittlichen Bruttomonatsbezuges der letzten sechs Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Verstößt der Mitarbeiter gegen das Verbot, Arbeitnehmer des Arbeitgebers abzuwerben, wird hinsichtlich jeden Mitarbeiters, der abgeworben wurde oder abzuwerben versucht wurde, zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen durchschnittlichen Bruttomonatsbezuges der letzten sechs Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverdienstes fällig.

…“

Mit Aufhebungsvertrag vom 01. Juli 2016 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 2016 beendet (Anlage K3). Der Aufhebungsvertrag enthält in Ziff. 6 folgende Klausel:

„Wettbewerbsverbot

Das am 10.02.2012 von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vom vorliegenden Aufhebungsvertrag nicht berührt. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kennt, beachtet und sich hiervon nicht lossagen wird.“

Gemäß Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages wurde der Kläger sofort widerruflich freigestellt. Gem. Ziff. 11 des Aufhebungsvertrages wurden alle über die Vereinbarung hinausgehenden Ansprüche erledigt. Seit Januar 2017 erhält der Kläger eine monatliche Karenzentschädigung iHv. ca. 2.900,00 EUR brutto. Ein Folgearbeitsverhältnis hat der Kläger bisher nicht in Aussicht.

Der Kläger behauptet, die Wettbewerbsvereinbarung sei unwirksam. Das berufliche Fortkommen des Klägers werde unbillig erschwert und es komme faktisch einem Berufsverbot gleich und verstoße daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff werde durch die Karenzentschädigung nicht kompensiert. Es sei völlig unzumutbar, dass der Kläger sich in einem völlig neuen Beruf oder einer neuer Branche einlerne. Auf Grund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sei er gar nicht vermittelbar und werde nicht zu Bewerbungsgesprächen eingeladen.

Das Wettbewerbsverbot sei räumlich zu weit gefasst. Ferner sei es auch sachlich zu weit, weil das Produktportfolio der Beklagten rund 120.000 Artikel erfasse, somit sei nahezu jedes Unternehmen als neuer Arbeitgeber für ein Jahr ausgeschlossen.

Die Wettbewerbsvereinbarung sei auch nicht durch berechtigte Interessen der Beklagten gedeckt. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder der Einbruch des Kundenstamms sei nicht zu befürchten. Die Kenntnisse des Klägers über die Preisgestaltung und Kalkulation der Beklagten sei längst veraltet. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits seit Juli 2016 freigestellt war und daher faktisch mehr als ein Jahr kein Zugriff auf Preise und Unterlagen gehabt habe.

Im Übrigen sei Ziff. 6 des Aufhebungsvertrages wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil die Regelung nur für den Kläger gelte. Ferner verstoße sie gegen § 309 Nr. 12 BGB. Dementsprechend sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Erledigungsklausel in Ziff. 11 erfasst.

Mit seiner am 29. September 2016 beim Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – eingegangenen und der Beklagten am 04. Oktober 2016 zugegangenen Klage macht der Kläger weiterhin die Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung geltend.

Der Kläger beantragt:

1.  Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien im Anstellungsvertrag vom 10.02.2012 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist,

2.  hilfsweise wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende im Anstellungsvertrag vom 10.02.2012 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte behauptet, die Wettbewerbsvereinbarung sei wirksam. Es handle sich um einen gegenseitigen Vertrag, welcher der AGB-Kontrolle entzogen sei.

Die Beklagte sei deutschlandweit tätig und hausinterne Kalkulationen hätten nicht nur Geltung für den Tätigkeitsraum des Klägers. Das große Produktportfolio der Beklagte werde im Hinblick auf den Schwerpunkt im Bereich Befestigungsteile relativiert, da jede einzelne Schraube eine eigene Produktnummer habe. Auch wenn die Bestimmung des Geltungsbereichs wegen der Vielzahl von Produkten aufwendiger sei, so sei er doch bestimmbar und damit nicht zu weit. Der Kläger habe umfangreiche Kenntnisse von Kalkulationsgrundlagen, Preisuntergrenzen und über den Kundenstamm. Der Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse stelle ein berechtigtes Interesse der Beklagten dar. Preisuntergrenzen seien wesentlich langlebiger als aktuelle Marktpreise, da es sich hierbei um allgemeine und übergeordnete Leitsätze handle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 23. Dezember 2016 und vom 01. März 2017 Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Klageantrag Ziff. 1:

I.

Der Klagantrag Ziff. 1 ist zulässig.

Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012.

Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (etwa BAG 16. April 1997 – 4 AZR 270/96, juris; BAG 24. Juni 1999 – 6 AZR 605/97, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00, BAGE 99, 250 mwN). Allerdings muss sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Vielmehr ist es möglich, diese auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht zu beschränken (BAG 21. November 2002 – 6 AZR 34/01, AP Nr. 74 zu § 256 ZPO 1977; BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00, BAGE 99, 250 mwN).

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 iSd. §§ 74 ff. HGB stellt ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO dar. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit der Wettbewerbsvereinbarung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Dezember 2016 beendet wurde, so dass die Wettbewerbsvereinbarung bereits Rechtswirkungen entfaltet. Der Verbotszeitraum von einem Jahr hat am 01. Januar 2017 begonnen, so dass mittlerweile der Antrag zulässig ist. Auch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 26. September 2016 stand bereits fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2016 enden wird und die Beklagte an der Wettbewerbsvereinbarung festhält. Das Feststellungsinteresse ist mithin gegeben.

II.

Der Klageantrag Ziff. 1 ist aber unbegründet.

Die Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 ist nicht unwirksam.

1. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

 

a. Bei der Wettbewerbsvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Bei der Wettbewerbsvereinbarung handelt es sich um eine bei der Beklagten formularmäßig verwendete Vereinbarung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Der gesamte Vertragstext zum Wettbewerbsverbot ist vorformuliert.

b. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 07. Juli 2015 – 10 AZR 260/14, juris Rn. 19; BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09, BAGE 135, 239 Rn. 19).

c. Der Umfang des Wettbewerbsverbots ist nach dem definierten Geltungsbereich in Ziffer 1 der Wettbewerbsvereinbarung erkennbar, und zwar örtlich (das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) und inhaltlich. Nach den Absätzen 1 bis 3 von Ziffer 1 der Wettbewerbsvereinbarung steht für den Kläger objektiv fest, welche Handlungen er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu unterlassen hat. In Absatz 3 Satz 2 der Vereinbarung ist ferner der Begriff des Wettbewerbsunternehmens näher definiert.

Bereits nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Wettbewerbsvereinbarung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers ein umfassendes unternehmensbezogenes Verbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht. Die Vereinbarung untersagt dem Kläger nicht nur die mittelbare und unmittelbare Tätigkeit bei oder für Konkurrenzunternehmen, sondern auch die Mitwirkung an der Gründung, das mittelbare und unmittelbare Betreiben eines derartigen Unternehmens sowie jede Unterstützung eines Unternehmens, das mit der Beklagten in Wettbewerb steht. Die umfassende Reichweite des Verbots war für einen verständigen Vertragspartner dieses Verkehrskreises ohne weiteres erkennbar. Das Verbot enthält keine vermeidbaren Unklarheiten, so dass die Regelung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. So geht auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 30. Januar 2008 – 10 Sa 60/07, juris) von einer ausreichenden Transparenz aus. Die Frage, ob das erkennbar sehr weitreichende Wettbewerbsverbot unwirksam oder unverbindlich ist, ist keine Frage der Transparenz (so auch LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 – 10 Sa 60/07, juris Rn. 50).

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht iVm. Ziff. 6 des Aufhebungsvertrages vom 01. Juli 2016.

Auch hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Es handelt sich um eine bei der Beklagten formularmäßig verwendete Vereinbarung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Der gesamte Vertragstext zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist vorformuliert und enthält nur wenige auf das Arbeitsverhältnis des Klägers konkret bezogene Daten.

In Ziff. 6 ist ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 geregelt, gerade um zu vermeiden, dass es zu Streitigkeiten kommt, ob diese unter die Erledigungsklausel gem. Ziff. 11 des Aufhebungsvertrages fällt. Entgegen der Behauptung des Klägers gilt dies nicht nur für den Kläger, sondern beiderseits. Der Kläger ist lediglich derjenige, der nochmals ausdrücklich versichert, dass er diese Vereinbarung kennt und sich hieran hält. Dass die Beklagte auf die Wettbewerbsvereinbarung verzichten kann, ist sogar ausdrücklich geregelt, sowohl in § 75a HGB als auch in Ziff. 3 der Wettbewerbsvereinbarung. Die Beklagte ist gesetzlich dementsprechend nicht verpflichtet an dem Wettbewerbsverbot festzuhalten. Der Kläger hingegen schon, so dass sich hieraus die einseitige Verpflichtung ergibt.

Diese Regelung stellt mithin keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Ferner handelt es sich hierbei nicht um eine Bestimmung, durch die die Beklagte die Beweislast zu Lasten des Klägers verändert, so dass eine Kontrolle nach § 309 Nr. 12 BGB nicht einschlägig ist. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung im Hinblick auf die Wirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit der Wettbewerbsvereinbarung bzw. im Hinblick auf etwaige Ansprüche seitens der Beklagten. Ziff. 6 des Aufhebungsvertrages ist mithin wirksam, so dass die Wettbewerbsvereinbarung nicht unter die Erledigungsklausel der Ziff. 11 des Aufhebungsvertrages fällt.

3. Die Wettbewerbsvereinbarung ist auch nicht nach § 110 GewO, § 74a Abs. 3 HGB iVm. § 138 BGB nichtig.

a. Die vom Kläger behauptete unbillige Erschwerung beruflichen Fortkommens und das Fehlen berechtigter geschäftlicher Interessen führen nicht zur Nichtigkeit.

Die Abwägung der berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers einerseits und der unbilligen Erschwerung des Fortkommens für den Arbeitnehmer ist bereits in § 74a Abs. 1 HGB dergestalt geregelt, dass das Überschreiten der gesetzlichen Grenzen nicht die Nichtigkeit des Verbotes im Ganzen, sondern lediglich die Zurückführung auf das erlaubte Maß zur Folge hat. Dies hat zur Folge, dass diejenigen Umstände, die Kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74a Abs. 1 HGB in dessen Rahmen zu prüfen sind, für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbotes im Sinne des § 138 BGB regelmäßig ausscheiden (vgl. grundlegend BAG 02. Februar 1968 – 3 AZR 462/66, AP Nr. 22 zu § 74 HGB; ebenso LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 – 10 Sa 60/07, juris Rn. 58).

b. Darüber hinaus sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich.

Über die nach § 74a Abs. 1 HGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen hat der Kläger sonstige Gründe für einen Verstoß gegen die guten Sitten weder behauptet noch dargelegt, so dass die Wettbewerbsvereinbarung nicht nichtig ist nach § 138 BGB (so auch LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 – 10 Sa 60/07, juris Rn. 58).

Auch der Einwand die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 5 der Wettbewerbsvereinbarung stelle eine Übersicherung der Beklagten dar, führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Wettbewerbsvereinbarung. Selbst wenn die Vertragsstrafenregelung eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen würde, hätte dies zur Folge, dass sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, § 306 Abs. 2 BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion findet insofern nicht statt (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. August 2007 – 8 AZR 973/06, juris Rn. 34 ff.). Das vertragliche Vertragsstrafenversprechen würde damit ersatzlos entfallen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot käme dann nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Betracht, was insbesondere auch den Nachweis des Eintritts und der Höhe eines Schadens voraussetzen würde. Allein dies hat aber weder Einfluss auf die übrigen Regelungen der Wettbewerbsvereinbarung noch führt es zur Nichtigkeit der Wettbewerbsvereinbarung nach § 138 BGB.

Klageantrag Ziff. 2:

Der Klageantrag Ziff. 2 stand als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziff. 1 zur Entscheidung an, da die Bedingung eingetreten nachdem der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet ist.

Auch der Klageantrag Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet.

Hinsichtlich der Zulässigkeit wird auf die Ausführungen zum Klageantrag Ziff. 1 verwiesen.

Die Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 ist nicht unverbindlich iSd. § 110 GewO, § 74a Abs. 1 HGB.

I. Gemäß diesen Vorschriften ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitsgebers dient.

Nach der Rechtsprechung des BAG besteht ein solches berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder persönlicher Kontakte verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt hiernach nicht (BAG 21. April 2010 – 10 AZR 288/09, BAGE 134, 147, Rn. 15 mwN). Die Reichweite des Verbots muss sowohl sachlich als auch örtlich und zeitlich von einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers eintreten soll und der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird. Ob berechtigte geschäftliche Interessen das Verbot einer Tätigkeit rechtfertigen und das Wettbewerbsverbot insoweit verbindlich ist, kann abhängig von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erst zu diesem Zeitpunkt entschieden werden. Es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen Inhalt und Umfang des Verbots und der bisherigen Funktion oder Tätigkeit des Arbeitnehmers (BAG 07. Juli 2015 – 10 AZR 260/14, juris Rn. 23; BAG 21. April 2010 – 10 AZR 288/09, BAGE 134, 147, Rn. 16 mwN). Der Arbeitnehmer ist dabei darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die rechtsvernichtende Einwendung des § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB begründen sollen (Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 331), wobei im Rahmen der Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO der Arbeitgeber, soweit es um Gefährdung berechtigter Interessen geht, zu einem substantiierten Tatsachenvortrag verpflichtet ist (vgl. BAG 01. August 1995 – 9 AZR 884/93, AP Nr. 5 zu § 74 a HGB).

II. Es ist gemäß § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält. Auch insofern ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 351).

III. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („insoweit“ bzw. „soweit“) zeigt, dass ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit nicht insgesamt, sondern nur partiell verliert und in seinem wirksamen Teil aufrechterhalten bleibt (vgl. BAG 16. Dezember 1986 – 3 AZR 434/67, AP Nr. 21 zu § 133 f GewO; ebenso LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 – 10 Sa 60/07, juris Rn. 60; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 333 ff.; ErfK/Oetker, 17. Aufl. 2017, § 74a HGB Rn. 1).

IV. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 nicht unverbindlich.

1. Wettbewerbsunternehmen sind definiert und im Falle der Konkurrenzsituation dahingehend zu überprüfen, ob die Konkurrenzsituation zumindest in einem nicht ganz unerheblichen Teil besteht (BAG 16. Dezember 1968 – 3 AZR 434/67, AP Nr. 21 zu § 133 f. GewO), wobei das BAG in seinem Fall die Konkurrenzsituation verneint hat, weil das Produktionsprogramm des Konkurrenzunternehmens nur zu 10 % mit dem Produktionsprogramm des die Wettbewerbsvereinbarung getroffenen Unternehmens übereinstimmte. Anhand des Verkaufsprogramms der Beklagten lässt sich zumindest im Einzelfall bestimmen, ob es sich um ein Wettbewerbsunternehmen iSd. Vereinbarung handelt. Dementsprechend ist der sachliche Anwendungsbereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bestimmbar. Die Tatsache, dass im Einzelfall geklärt werden muss, ob ein Verhalten des Klägers der sachlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots unterfällt, führt nicht zur Unbestimmtheit/Unverbindlichkeit der Formulierung, sondern betrifft lediglich die Anwendung des Verbots auf einen konkreten Streitfall (BAG 07. Juli 2015 – 10 AZR 260/14, juris Rn. 20; vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 226a, 241).

Hieran ändert auch das große Produktsortiment der Beklagten nichts. Anhand des Verkaufsprogramms der Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt sich anhand des Überschneidungsgrades der Produkte der betroffenen Unternehmer ermitteln, ob es sich um ein Konkurrenzunternehmen iSd. der Wettbewerbsvereinbarung handelt. Bei der Bestimmung des Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzunternehmens ist die Rechtsprechung zu Recht großzügig, schließlich zahlt die Beklagte für die Wettbewerbsvereinbarung mit 50 % Karenzentschädigung einen hohen Preis. Und über die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und der nicht unbilligen Erschwerung des Fortkommens für den Arbeitnehmer nach § 74a Abs. 1 HGB werden wiederum Grenzen gesetzt (so auch Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 241), die es rechtfertigen bei dem Begriff des Konkurrenzunternehmens eine weite Definition zuzulassen.

2. Der räumliche Geltungsbereich ist eindeutig auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es handelt sich mithin um ein umfassendes unternehmensbezogenes Verbot, welches deutschlandweite Geltung hat. Dies Ausdehnung ist grundsätzlich möglich, wenn nicht dadurch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert wird (vgl. hierzu Ziff. II. 4. b. der Entscheidungsgründe).

3. Die Wettbewerbsvereinbarung dient darüber hinaus auch dem Schutz berechtigter und geschäftlicher Interessen der Beklagten.

Der Kläger verfügt über Preis-, Kalkulations- und Kundeninformationen, die er während seiner Tätigkeit für die Beklagten als Außendienstmitarbeiter erhalten hat. Auch wenn wegen veränderter Preise die tagesaktuellen Kalkulationen nicht mehr bekannt sein mögen, sind zumindest die Grundsätze der Kalkulation und Preisuntergrenzen, die es ggf. möglich machen, Produkte des Wettbewerbers demselben Kundenkreis – unter Verwendung der Kenntnisse des Klägers – günstiger anzubieten, noch vorhanden. Diese Preisuntergrenzen und Kalkulationsgrundlagen sind wesentlich langlebiger als die täglichen Marktpreise. Es geht der Beklagten nicht darum, ob der Kläger einzelne Produktpreise kennt, sondern vielmehr darum, dass der Kläger Kenntnis davon hat, mit welchen Artikeln geringe oder hohe Umsätze mit geringen oder hohen Gewinnspannen erzielt werden. Diese Kenntnis von zugrundeliegenden Kalkulationen ist ein berechtigtes und schützenswertes Interesse der Beklagten. Gerade die Kombination des Wissens über Kunden, Preisuntergrenzen und Kalkulationsgrundlagen rechtfertigt das umfassende Wettbewerbsverbot.

4. Das Wettbewerbsverbot führt auch nicht zu einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Klägers. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der räumlichen Ausdehnung.

a. Das Wettbewerbsverbot bei der Dauer der Karenz von einem Jahr, schöpft nicht den gesetzlichen Rahmen von zwei Jahren aus, so dass es auch unter Berücksichtigung der Freistellungsphase von Juli bis einschließlich Dezember 2016 nicht zu einer unbilligen Verlängerung der gesetzlichen Beschränkung auf zwei Jahre nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB führt (vgl. hierzu Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 345, 358 ff.). Im Gegenzug ist der Karenzzeitraum nicht derart kurz gewählt, dass es nicht den berechtigen betrieblichen Interessen dienen kann, sondern vorrangig den Zweck hat, dem Kläger den Arbeitgeberwechsel zu erschweren. Aus der Dauer des Wettbewerbsverbots folgt mithin keine unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Klägers.

b. Dies gilt auch soweit das Wettbewerbsverbot bundesweit vereinbart wurde. Die Beklagte ist bundesweit tätig. Kalkulationen und Preisuntergrenzen sind bundesweit von Bedeutung. Soweit es nur um den Einbruch des Kundenstamms gehen würde, mag man davon ausgehen können, dass dem berechtigten Interesse des Arbeitsgebers durch die Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf den Bezirk oder Kundenkreis, für die der Außendienstmitarbeiter tätig war, Genüge getan ist (so wohl Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 308). Dies kann dazu führen, dass insoweit die zu weitgehende Wettbewerbsvereinbarung nur verbindlich ist, soweit sie sich auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis erstrecht, hinsichtlich derer der Kläger beauftragt war (LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2001 – 10 Sa 60/07, juris Rn. 66). Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Mitarbeiter dem Unternehmen auch auf andere Weise als durch das Einbrechen in die Kundenbeziehungen, etwa durch Preisgabe langfristiger geheimer Vertriebsstrategien etc. gefährlich werden kann (Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 308 aE mwN).

Dies gilt auch vorliegend, soweit es um die Kenntnis des Klägers geht, welche Unternehmen überhaupt Kunden der Beklagten sind.

Vor allem geht es aber um die Kenntnis des Klägers von Preisuntergrenzen und Kalkulationsgrundlagen. Diese sind wesentlich dauerhafter als die täglichen Marktpreise und können bei Kenntnis einen erheblichen Wettbewerbsvorteil mit sich bringen. Da es sich insoweit um grundlegende Strukturen in der Preisgestaltung bei der Beklagten handelt, ist eine Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf den Großraum M./K. nicht geeignet, die Interessen der Beklagten zu schützen. Die hausinterne Kalkulation gilt bundesweit und deren Geheimhaltung ist ein berechtigtes Interesse für die bundesweite Geltung des Wettbewerbsverbots. Mit Hilfe dieser Kenntnisse wäre es anderenfalls für Konkurrenzunternehmen möglich, die Produkte unter der Preisuntergrenze der Beklagten anzubieten und somit Kunden der Beklagten abzuwerben. Der Kläger hat sämtliche Informationen darüber, welcher Kunde welche Artikel kauft oder gekauft hat, mit der jeweiligen Preisgestaltung und Kalkulation. Das sogenannte 1-plus-System, mit dem der Kläger gearbeitet hat, enthält dabei nicht nur alle aktuellen, sondern auch alle vergangenen Preise und zwar eines jeden Kunden der Beklagten. Dementsprechend ist auch das bundesweite Wettbewerbsverbot gerechtfertigt und erschwert das Fortkommen des Klägers nicht unbillig.

5. Ferner hat sich die Beklagte für die Dauer des Wettbewerbsverbots in Ziff. 2 der Wettbewerbsvereinbarung vom 10. Februar 2012 zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet. Die Wettbewerbsvereinbarung ist demnach auch nicht nach § 74 Abs. 2 HGB unverbindlich.

Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO. Hiernach wurde das wirtschaftliche Interesse des Klägers wurde mit dem Wert der Karenzentschädigung für den Zeitraum des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von einem Jahr in Ansatz gebracht. Der Hilfsantrag war wegen wirtschaftlicher Teilidentität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

3. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG ist vorliegend nicht gegeben, was gemäß § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen war. Ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen im Übrigen die Voraussetzungen dafür vor, die Zulassung der Berufung in Erwägung zu ziehen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG bleibt davon unberührt.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

 

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