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Corona-Pandemie – Auswirkungen für Minijobber und geringfügig Beschäftigte

Was Minijobber und Arbeitgeber jetzt hinsichtlich der Corona-Krise wissen sollten!

Die Corona-Pandemie hat speziell bei Arbeitnehmern in sogenannten Sonderbeschäftigungsverhältnissen viele Fragen offen gelassen. Zwar hat sich die Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen bereits für die Arbeitnehmer eingesetzt, doch waren dabei stets die Regelbeschäftigten im Vordergrund des medialen Interesses. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass Minijobber sowie auch geringfügig Beschäftigte ein Stück weit mit einem Fragezeichen über dem Kopf zurückgelassen wurden. Die Frage, welche Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus für Minijobber sowie auch geringfügig Beschäftigte bestehen, ist jedoch überaus wichtig. Es befinden sich in Deutschland erheblich mehr Arbeitnehmer in einem derartigen Beschäftigungsverhältnis, als man es auf den ersten Blick glauben möchte und vielen Menschen ist auch überhaupt nicht bewusst, dass sie sich in einem derartigen Arbeitsverhältnis befinden.

Das Wichtigste in Kürze


  • Corona-Pandemie hat viele Fragen für Arbeitnehmer in Sonderbeschäftigungsverhältnissen offen gelassen.
  • Minijobber und geringfügig Beschäftigte fühlten sich oft übersehen.
  • Ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung hat klare Verdienst- oder Zeitarbeitsgrenzen.
  • Es gibt zwei Arten: den 450-Euro-Job und die kurzfristige geringfügige Beschäftigung.
  • Minijobber haben ähnliche Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, z.B. in Bezug auf Urlaubsrechte und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Minijobber können nicht direkt Kurzarbeitergeld beziehen, da sie nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
  • Bei pandemiebedingter Freistellung haben Minijobber einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wie wird ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung überhaupt definiert?

Minijob Auswirkungen in der Corona Krise
(Symbolfoto: Von Pixel-Shot/Shutterstock.com)

Im Grunde genommen beschreibt die landläufige Bezeichnung des Minijobs rechtlich betrachtet das Gleiche wie eine geringfügige Beschäftigung. Die Begriffsbezeichnung „geringfügig“ bezieht sich dabei weniger auf den Arbeitsumfang der Erwerbstätigkeit. Vielmehr ist damit gemeint, dass der Arbeitnehmer in einem derartigen Arbeitsverhältnis eine ganz klar definierte Verdienstgrenze oder auch eine ganz klar definierte Zeitarbeitsgrenze aus dem Arbeitsverhältnis heraus nicht überschreiten darf.

Ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung kann sowohl in einem gewerblichen Betrieb als auch in einem privaten Haushalt gleichermaßen ausgeübt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch zwingend erwähnt werden, dass es in Deutschland grundsätzlich zwei verschiedene Arten des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung gibt:

  1. der sogenannte 450-Euro-Job
  2. die kurzfristige geringfügige Beschäftigung

Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung liegt in dem Umstand, dass ein sogenannter 450-Euro-Job zwar eine Verdienstgrenze als feste Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kennt, jedoch zunächst erst einmal keine zeitliche Begrenzung des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung vorsieht. Bei der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung ist jedoch eben jene zeitliche Begrenzung als sogenannte Zeitgrenze ein fester Bestandteil des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.

Für die beiden unterschiedlichen Arten des Minijobs bzw. der geringfügigen Beschäftigung können individuelle Sonderregelungen gelten. Dies ist jedoch davon abhängig zu machen, ob der Minijob bzw. die geringfügige Beschäftigung in einem privaten Haushalt oder in einem gewerblichen Bereich durchgeführt wird.

Im Hinblick auf die Zukunft kann gesagt werden, dass Minijobber bzw. geringfügige Beschäftigte rechtlich betrachtet gut abgesichert sind.

Grundsätzlich haben Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte

  • exakt an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Arbeitsrechte
  • exakt an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Urlaubsrechte
  • exakt an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • exakt an Vollzeitbeschäftigte angeglichene Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzl. Unfallversicherung

Die brennende Frage, die in diesen Tagen sehr viele Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte umtreibt, geht in die Richtung, ob ein Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigter dementsprechend wie die Vollzeitbeschäftigten auch das Kurzarbeitergeld beziehen kann. Diesbezüglich gab es sehr viel Hoffnungs- bzw. Erwartungshaltungen der betroffenen Arbeitnehmer an die Bundesregierung, die auch mit dem 13.03.2020 ein entsprechendes Gesetz zur krisenbedingten Verbesserungen im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld verabschiedete.

Dieses Gesetz ist jedoch nüchtern betrachtet nur als erster Schritt in die richtige Richtung zu betrachten, da es zwei gravierende Nachteile mit sich bringt:

  1. das Gesetz ist von dem Gesetzgeber mit einer Befristung ausgestattet worden
  2. das Gesetz ist nur für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen, welche einen Grundanspruch auf das Kurzarbeitergeld haben

Dementsprechend kann ein Arbeitgeber auch nur im Rahmen dieser Möglichkeiten für die Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld beantragen. Es gelten also weiterhin die bereits vor dem Gesetz geltenden Regelungen im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist jedoch an die Versicherungspflicht der Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers geknüpft.

Regelungen für Minijobber während der Corona-Pandemie

Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte gelten jedoch als versicherungsfrei und zahlen dementsprechend auch keinen Anteil in die Arbeitslosenversicherung ein. Dementsprechend kann ein Arbeitgeber auch für die Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld beantragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte durch die Corona-Virus-Pandemie extrem benachteiligt werden. Vielmehr gibt es auch dann, wenn der Arbeitgeber pandemiebedingt eine Freistellung von der Arbeit ausspricht, für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte Regelungen. Arbeitnehmer in einem Minijob bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnis haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Der Gesetzgeber sagt, dass auch durch die Corona-Virus-Pandemie das reine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unverändert weiter fortbesteht.

Für diejenigen Fälle, bei denen es aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Auswirkungen auf den Arbeitsbetrieb gibt, leistet die regional zuständige Gesundheitsbehörde in dem jeweiligen Bundesland Entschädigungszahlungen. Dies bedeutet, dass ein betroffener Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Wochen auch weiterhin das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber erhält. Der Arbeitgeber indes bekommt eine Erstattung dieser Kosten.

Diese Entschädigung ist jedoch, wie viele andere Hilfsmaßnahmen auch, an bestimmte Bedingungen geknüpft. Im Endeffekt sind hierbei jedoch nur zwei Bedingungen maßgeblich, die für die Hilfsmaßnahmen erfüllt sein müssen:

  1. die Einrichtung, in welcher der Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer seiner Arbeitstätigkeit nachgeht, muss aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne bzw. Lockdown-Maßnahme geschlossen werden
  2. der Minijobber bzw. geringfügig beschäftigte hat selbst eine angeordnete Quarantäne zu absolvieren bzw. muss selbst an einer Corona-Virus-Infektion erkrankt sein

Sollte ein Arbeitgeber seinen Minijobber bzw. geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund von mangelnden Aufträgen nicht weiterbeschäftigen können, so hat der Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte auch weiterhin einen Anspruch auf eine Bezahlung der Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer keine anderslautende wöchentliche Arbeitszeitendauer vertraglich festgelegt wurde.

Um den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung zu wahren ist der Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte gesetzlich dazu verpflichtet, die eigene Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber anzubieten. Unterlässt ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bzw. Minijobber dieses Angebot an den Arbeitgeber, so kann dies arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Kündigung gegenüber dem Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigten auszusprechen?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist rechtlich betrachtet das letzte Mittel, welches der Gesetzgeber vorsieht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Kündigungsschutzregelungen sowie das Kündigungsschutzgesetz beachten muss, um eine rechtlich wirksame Kündigung gegenüber dem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bzw. dem Minijobber auszusprechen.

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bzw. Minijobber genießen den gesetzlichen Kündigungsschutz.

Natürlich darf der Umstand nicht verschwiegen werden, dass die Corona-Pandemie zumindest für den Augenblick eine Sondersituation darstellt. Dementsprechend darf auch davon ausgegangen werden, dass die Pandemie an sich bereits einen ausreichenden Grund dafür darstellt, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Minijobber bzw. kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer die Kündigung aus betrieblichen Gründen ausspricht. Diesen Weg werden aller Voraussicht nach auch die meisten Arbeitgeber gehen, sodass der Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte sich im absoluten Zweifel den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Arbeitsrecht einholen sollte. Wir sind eine sehr erfahrene und etablierte Rechtsanwaltskanzlei und können Sie, falls Sie sich mit einer derartigen Problematik konfrontiert sehen, sehr gern mit Rat und Tat behilflich zur Seite stehen. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns Ihren Fall, wir stehen an Ihrer Seite.

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