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Corona-Pandemie – Keine Arbeitnehmerrückkehr in den Betrieb ohne Zustimmung des Betriebsrats

ArbG Berlin 46. Kammer – Az.: 46 AR 50030/20 – Beschluss vom 27.04.2020

1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitszeiten für Arbeitnehmerinnen der ……………….., einseitig anzuordnen und Arbeitsleistungen duldend entgegenzunehmen, soweit der Beteiligte zu 1 den Arbeitszeiten vorher nicht zugestimmt hat oder die Einigung zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, für Arbeitnehmerinnen der ……………….., die in der „Betriebsvereinbarung zur befristeten Einführung von Kurzarbeit“ vom 30.03.2020 vereinbarte Kurzarbeit einseitig zu ändern oder eine Änderung der vereinbarten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmerinnen der Filiale zu dulden und Arbeitsleistungen während der Kurzarbeit anzuweisen oder zu dulden, solange der Beteiligte zu 1 der Änderung der Kurzarbeit, mit Ausnahme der Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht zugestimmt hat oder die Einigung zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

3. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben es zu unterlassen, Arbeitsleistungen von Arbeitnehmerinnen der ……………., anzuordnen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen duldend entgegenzunehmen, solange zwischen dem Beteiligen zu 1 und der Beteiligten zu 2 keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Vermeidung einer Ansteckung der Mitarbeiterinnen der Filiale mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 erzielt oder die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1, 2 und 3 wird der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,-€ angedroht.

Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.

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