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Darf Betriebsratsmitglied über innerbetriebliche Vorgänge die Öffentlichkeit unterrichten?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 9 TaBV 197/12, Beschluss vom 07.03.2013

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 – 15 BV 1021/11 -abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Mitglieder des bei der Beteiligten zu 4) für die Niederlassung A gewählten, aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und Antragsteller). Der Beteiligte zu 1) verfolgt den Ausschluss der Beteiligten zu 2) und 3) aus dem Betriebsrat.

Schon während der letzten Amtszeit des Betriebsrats kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) und dem Betriebsratsvorsitzenden. Auslöser für das vorliegende Verfahren ist ein E-Mail der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16. Okt. 2011 an die stellvertretende Vorsitzende der B-Gewerkschaft, bei der diese wie auch der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin Mitglieder sind. Zum Inhalt dieser E-Mail mit dem Betreff „Offener Brief Gemoppt vom Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreterin“ wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. Dieser Text wurde anonymisiert unter dem Decknamen „Ölsardine“ in das für alle Mitglieder dieser Gewerkschaft zugängliche Internet-Forum der B eingestellt, bis er am 25. Okt. 2011 durch die B herausgenommen wurde.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Sept. 2011 – 12 BV 582/11 – (Bl. 450 ff. d. A.) wurde Rechtsanwalt C verurteilt, an die Beteiligte zu 4) EUR 1.873,42 aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer von dieser beglichenen Rechnung für die Vertretung des Betriebsrats zurückzuzahlen, da eine der Beauftragung des Rechtsanwalts zugrunde liegende ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums nicht festgestellt werden könne. Insgesamt geht es insoweit um Forderungen in Höhe von EUR 12.801,29.

Darf Betriebsratsmitglied über innerbetriebliche Vorgänge die Öffentlichkeit unterrichten?
Symbolfoto: pressmaster/Bigstock

In der Sitzung vom 25. Nov. 2011 fasste der Betriebsrat einen Beschluss, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Er ist der Auffassung gewesen, der Inhalt der E-Mail vom 16. Okt. 2011 stelle eine schwere Diffamierung seines Vorsitzenden dar. Ihm sei mit falschen und ehrverletzenden Äußerungen ein strafbares Verhalten unterstellt worden.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat der D GmbH, Niederlassung A, auszuschließen;

2. den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der D GmbH, Niederlassung A, auszuschließen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Meinung gewesen, sie hätten mit dem E-Mail an die stellvertretende Vorsitzende der B lediglich von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht. Ihre E-Mail sei inhaltlich falsch interpretiert worden. Sie könnten nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Brief, der nicht an die Öffentlichkeit gerichtet gewesen sei, ohne ihr Wissen verbreitet worden sei. Es sei im Übrigen keiner Person bekannt, wer sich hinter dem Nicknamen „Ölsardine“ verberge. Es könne nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, ob die stellvertretende Gewerkschaftsvorsitzende oder der örtliche Gewerkschaftssekretär E den Brief gelesen hätten. Nach einer Betriebsratssitzung Ende August / Anfang September 2010 habe der Betriebsratsvorsitzende gegenüber der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied F geäußert, es ginge ihm nur um Rache für seine Abwahl als Betriebsratsvorsitzender im Jahre 2009.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 18. April 2012 – 15 BV 1021/11 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine für den Ausschluss der Beteiligten zu 2) und 3) erforderliche grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG sei darin zu sehen, dass sie mit Schreiben vom 16. Okt. 2011 geäußert haben, der Betriebsratsvorsitzende habe mit dem Arbeitgeber gemeinsame Sache gemacht und dafür eine Lohngruppe höher erhalten. Dies sei eine Tatsachenbehauptung und keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungskundgabe. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten auch unter Berücksichtigung der betriebsratsinternen Auseinandersetzungen die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.

Der Beschluss wurde den Beteiligten zu 2) und 3) am 5. Juli 2012 zugestellt. Sie haben dagegen am 31. Juli 2012 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. Okt. 2012 an diesem Tag per Telefax begründet.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt. Es habe ausgeblendet, dass der Brief an die steifvertretende Gewerkschaftsvorsitzende ein Hilfeersuchen an die Gewerkschaft gewesen sei. Der Brief habe nur anonymisiert im Mitgliederforum der B-Website gestanden. Es habe sich nicht um bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen gehandelt. Die beanstandeten Äußerungen fielen in den Schutzbereich des Art, 5 GG, zumal sie eindeutig als Schlussfolgerung zu verstehen gewesen seien. Der Betriebsratsvorsitzende habe den Arbeitgeber entgegen und / oder ohne Betriebsratsbeschlüsse mit weitreichenden Informationen versorgt

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 – 15 BV 1021/11 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 4) stellte keinen Antrag.

Der Beteiligte zu 1) trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, da das Schreiben der Beteiligten zu 2) und 3) als offener Brief bezeichnet worden sei, verwundere es nicht, wenn dieser gewerkschaftsintern weitergereicht worden sei. Die Kenntnisnahme durch die hauptamtlich Beschäftigten sei seitens der Beteiligten zu 2} und 3) erwünscht gewesen. Die Anonymität des in das B-Forum gestellten Schreibens sei nicht gesichert gewesen. Bereits über einen früheren Beitrag vom April 2011 („gekaufte Betriebsräte“) sei lebhaft im Forum diskutiert worden. Die Behauptung, der Betriebsratsvorsitzende erhalte eine Lohngruppe höher, weil er gemeinsame Sache mit dem Arbeitgeber mache, sei unwahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 7. März 2013 verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) haben auch in der Sache Erfolg, weil die Anträge des Beteiligten zu 1) nicht begründet sind.

Den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Verfahrenstrennung hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 7. März 2013 zurückgewiesen, weil hierfür kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die bessere Übersichtlichkeit des Verfahrensstoffes ist in einem Verfahren gegeben. Die Verfahrenstrennung ist auch nicht durch Nachteile bezüglich der Beweislage bedingt, denn im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 ArbGG kommt auch eine Beteiligtenvernehmung in Betracht. Da sich somit keine Anhaltspunkte für die Vertretbarkeit einer Verfahrenstrennung ergeben, geschähe eine Abtrennung aus sachfremden Erwägungen und wäre willkürlich (vgl. BVerfG Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 BvR 65/95 u.a. -Juris; OLG München Urteil vom 8. April 2010 – 19 U 1565/09 – Juris).

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92 – EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35; Hess, LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 – 12 TaBV 100/99 – Juris). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 ABR 11/92 – EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04-n.v.).

Isoliert betrachtet kann in den Äußerungen der Beteiligten zu 2) und 3) über den Betriebsratsvorsitzenden im E-Mail-Schreiben vom 16. Okt. 2011 ein Ausschließungsgrund gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG zu sehen sein, insbesondere in dem Passus:

„Engagierte Betriebsräte sind dem Arbeitgeber scheinbar ein Dorn im Auge. Da kommt ein Betriebsratsvorsitzender, der die Kollegen anzeigt und mit dem Arbeitgeber gemeinsame Sache macht gerade gelegen. Dafür erhält der Betriebsratsvorsitzende eine Lohngruppe höher.“

Insoweit wird vollinhaltlich auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen (Seite 9, 10, Bl. 234, 235 d. A.). Es gehört grundsätzlich nicht zu den Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, die außerbetriebliche Öffentlichkeit über Betriebsratsinterna zu unterrichten. Weder aus den in Einzelbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats noch insbesondere aus der Aufzählung seiner allgemeinen Aufgaben in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus der Generalklausel über die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ergibt sich eine Befugnis von Betriebsratsmitgliedern, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten. Die Verbote aus § 2 Abs. 1 BetrVG richten sich auch gegen einzelne Betriebsratsmitglieder (BAG Beschluss vom 21. Febr. 1978- 1 ABR 54/76 -EzA § 74 BetrVG 1972 Nr. 4). Das Intranet einer Gewerkschaft dient nicht zur Veröffentlichung von Betriebsratsinterna (vgl. BAG Beschlüsse vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 8/03 und 12/03 – NZA 2004, 278 und 280). Erst recht gilt dies für Beleidigungen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Von einer außerbetrieblichen Öffentlichkeit in diesem Sinne ist allerdings nicht auszugehen. Ausgangspunkt war ein „Offener Brief an die stellvertretende B-Vorsitzende G vom 16. Okt. 2011, der mit der Bitte um ein Gespräch endet. In das B-Forum wurde der Brief in anonymisierter Form gestellt, nach Behauptung der Beteiligten zu 2) und 3) ohne ihr Wissen, nach Ansicht des Beteiligten zu 1) sei dies jedoch durch die gewählte Form eines offenen Briefes gerade bezweckt worden.

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn ebenso wie der Arbeitgeber (dazu Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris) kann auch der Betriebsrat sein Recht, einen Ausschlussantrag gegen ein Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG zu stellen, verwirken, wenn der Betriebsratsvorsitzende sich diesem Betriebsratsmitglied gegenüber eines groben Verstoßes gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten schuldig gemacht hat oder die Betriebsratsmitglieder in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben. Zumindest letzteres war hier der Fall, Der Betriebsratsvorsitzende hat gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) bereits in einer Betriebsratssitzung Ende August / Anfang September 2010 den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und des Betruges erhoben und am 25. Nov. 2010 wegen dieser Vorwürfe – wie auch die Beteiligte zu 4) – Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Ermittlungsverfahren nach Vernehmung zahlreicher Beteiligter und Prüfung einer Vielzahl von Unterlagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch die Einstellungsverfügungen vom 8. Nov. 2011 (Strafanzeige des Betriebsratsvorsitzenden, Bl. 160 d. A.) und 28. Febr. 2012 (Strafanzeige des Betriebsratsvorsitzenden und der Beteiligten zu 4)). ein Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für diese Straftatbestände ergeben hätten. Der Betriebsratsvorsitzende hat gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem 24. Nov. 2011 Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erhoben (Bl. 484 ff. d. A.), die aber erfolglos blieb. Aus den zwei Einstellungsbescheiden nach umfangreichen Ermittlungen und der Zurückweisung der Beschwerde an den Generalstaatsanwalt ergibt sich, dass gegen die Beteiligten zu 2) und 3) kein hinreichender Tatverdacht bestand und die Strafanzeige unberechtigt war.

Wenn sich die Beteiligten zu 2) und 3) in einem betriebsratsinternen Klima, in dem sie vom Betriebsratsvorsitzenden mit einer unberechtigten Strafanzeige überzogen worden sind, mit der ihnen erhebliche Straftaten vorgeworfen worden sind und die ehrenrührig und existenzgefährdend waren, und dieser dazu beitrug, dass sie in die Gefahr der persönlichen Haftung gerieten (vgl. BGH Urteil vom 25. Okt. 2012 – III ZR 266/11 – EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 24 = Juris), stellte es nur die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar, wenn sie sich hilfesuchend und um ein Gespräch bittend an die stellvertretende Gewerkschaftsvorsitzende gewandt haben. Daran ändert es auch nichts, dass auch sie inhaltlich überzogen haben, indem sie das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden in Zusammenhang mit der – streitigen – zu hohen Vergütungsgruppe gestellt haben. Das ist zwar ebenfalls ehrenrührig, aber bleibt – nachdem der Betriebsratsvorsitzende eine unberechtigte Strafanzeige erhoben hat, die in Reichweite des objektiven Tatbestandes einer falschen Anschuldigung liegt im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Gewerkschaft hätte dazu beitragen können, die Situation zu bereinigen. Der Betriebsrats Vorsitzende, seine Vertreterin und die Beteiligten zu 2) und 3) sind B-Mitglieder. Die Gewerkschaften haben im Rahmen der Betriebsverfassung zahlreiche Teilnahme- und Antragsrechte (§§ 2 Abs. 2, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 31, 34 Abs. 2, 46 Abs. 1 BetrVG) und sind insoweit in Betrieben, in denen sie vertreten sind, relativ betriebsnah und für ein Schlichtungsersuchen kein von Vornherein ungeeigneter Ansprechpartner. Dass die B dieser Rolle hier nicht gerecht geworden ist und es auch nicht verhindert hat, dass der offene Brief – wenn auch in anonymisierter Form – für einige Tage im B-Forum verblieb, liegt nicht im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 2) und 3).

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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