Die korrekte Erfassung und Vergütung von Überstunden ist ein wiederkehrendes und bedeutendes Thema im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen regelmäßig vor der Herausforderung, geleistete Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren und darüber hinaus zu klären, unter welchen Voraussetzungen zusätzlich geleistete Arbeitsstunden als Überstunden gelten und eine entsprechende Vergütung oder Freizeitausgleich rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine klare Abgrenzung der regulären Arbeitszeit von den Überstunden erfolgt, was in der Praxis oftmals zu Diskrepanzen führt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 186/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht lehnt die Klage eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Überstunden und Urlaubsabgeltung ab, da keine ausreichenden Beweise für die geleisteten Überstunden und die Vereinbarung eines übergesetzlichen Urlaubsanspruchs vorgelegt wurden.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Willkürliche Aufstellung von Überstunden: Ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen ist die nachträgliche Behauptung geleisteter Überstunden vom Gericht als unzulässig eingestuft worden.
- Beweislast des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer konnte nicht schlüssig darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Überstunden geleistet wurden.
- Arbeitszeiterfassung: Die Notwendigkeit einer genauen und zeitnahen Arbeitszeiterfassung wird betont, da vage oder aus dem Gedächtnis rekonstruierte Angaben nicht anerkannt werden.
- Anordnung von Überstunden: Es fehlten Beweise dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.
- Urlaubsabgeltung: Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da kein übergesetzlicher Urlaubsanspruch zwischen den Parteien vereinbart wurde.
- Beweisantrag ins Leere: Da der Kläger bereits nicht überzeugend vorgetragen hat, sind seine Beweisanträge, wie die Vorlage von Fahrtenbuchaufzeichnungen, irrelevant.
- Kostentragung: Der unterlegene Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Keine Berufung zugelassen: Das Gericht lässt keine Berufung zu, da keine Gründe vorliegen, die eine Rechtsmittelprüfung rechtfertigen würden.
Übersicht:
Ein wesentlicher Aspekt ist die Frage der Beweislast: Wer muss die Leistung von Überstunden nachweisen – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Und wie kann dieser Nachweis angetreten werden, insbesondere wenn keine schriftlichen Aufzeichnungen vorliegen? Diese Fragen sind von zentraler Bedeutung, da sie über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten entscheiden können.
Gleichfalls ist die Urlaubsabgeltung ein wichtiger Punkt, der in engem Zusammenhang mit der Arbeitszeitregelung steht. Dabei geht es um den finanziellen Ausgleich nicht genommener Urlaubstage, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu leisten ist.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitszeitgesetz sowie der ständigen Rechtsprechung ergeben, bilden das Fundament für die Beurteilung solcher Sachverhalte. Sie geben vor, wie mit Arbeitszeiterfassung, Pausenregelung und der Berechnung von Entgelt für Überstunden umzugehen ist. Diese Regelungen dienen als Orientierungshilfe, um im Konfliktfall zu einer gerechten Lösung zu kommen.
In der juristischen Beurteilung von Fällen rund um die Themen Überstunden und Urlaubsabgeltung sind daher eine sorgfältige Analyse und eine genaue Kenntnis der rechtlichen Vorgaben unerlässlich. Sie ermöglichen es, individuelle Ansprüche zu erkennen und durchzusetzen bzw. unbegründete Forderungen abzuwehren.
Der Fall vor dem Arbeitsgericht Ulm
In der juristischen Auseinandersetzung, die vor dem Arbeitsgericht Ulm ausgetragen wurde, stand ein Kraftfahrer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger behauptete, in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 31. März 2014 Überstunden geleistet zu haben, für die er nicht entlohnt wurde. Es ging dabei um eine Summe von EUR 4.848,88, die der Kläger als Entgelt für 288 Überstunden sowie als Abgeltung für nicht genommenen Urlaub geltend machte. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden geleistet und diese vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest gebilligt wurden. Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Überstunden sowie in der Glaubwürdigkeit der nachträglich aus dem Gedächtnis erstellten Aufzeichnungen des Klägers.
Der Arbeitnehmer hatte zunächst keine konkreten Angaben zur Lage der Überstunden gemacht, was vom Gericht bemängelt wurde. Erst auf gerichtlichen Hinweis reichte der Kläger eine detaillierte Aufstellung seiner Überstunden ein, die er aus dem Gedächtnis für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten rekonstruiert hatte. Diese vom Kläger nachträglich erstellte Aufstellung war jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen und erschien daher dem Gericht als willkürlicher Vortrag.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer im Detail darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig war. Hierbei ist auch entscheidend, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder für die Erledigung der Arbeit notwendig war. Der Kläger konnte diesen Anforderungen nicht gerecht werden und seine Vorwürfe nicht substantiieren. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass der Vortrag zu einer Anordnung oder Duldung der Überstunden seitens des Arbeitgebers nicht ausreichend war. Auch im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung vertrat das Gericht die Ansicht, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass ein übergesetzlicher Urlaubsanspruch vereinbart worden war.
Die Bedeutung dieses Urteils liegt insbesondere in der beispielhaften Verdeutlichung der hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitnehmers im Falle der Geltendmachung von Überstundenentgelt. Das Urteil zeigt auf, dass pauschale Behauptungen und aus der Erinnerung rekonstruierte Arbeitszeitaufstellungen vor Gericht wenig Aussicht auf Erfolg haben. Zudem betont das Urteil die Wichtigkeit von zeitnahen und präzisen Aufzeichnungen der Arbeitszeit, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Vorteil sind.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis. Sie zeigt auf, dass Arbeitnehmer, die Überstundenvergütung fordern, ihre Ansprüche substantiiert und mit entsprechenden Nachweisen untermauern müssen. Arbeitgeber werden hingegen darin bestärkt, genaue Arbeitszeiterfassungen vorzunehmen und auf eine klare Kommunikation über die Anforderung und Genehmigung von Überstunden zu achten. Das Urteil macht auch deutlich, dass Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen, insbesondere solche, die über gesetzliche Mindeststandards hinausgehen, klar und möglichst schriftlich festgehalten werden sollten, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
Das Fazit des Urteils ist somit eindeutig: Für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung ist eine genaue und zeitnahe Dokumentation unerlässlich. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufzeichnung und Kommunikation der Arbeitszeiten und die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit arbeitsrechtlichen Dokumentationen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Welche Anforderungen sind an die Darlegung der Überstunden zu stellen?
Die Darlegung von Überstunden in Deutschland unterliegt bestimmten Anforderungen. Ein Arbeitnehmer, der eine Vergütung für geleistete Überstunden erhalten möchte, muss nachweisen und darlegen, dass die Überstunden angefallen sind und der Arbeitgeber diese ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
Um die Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen, sollte der Arbeitnehmer schriftlich den täglichen Beginn und das Ende seiner Arbeitszeit oder die Zeit, zu welcher er sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat, angeben. Die angefallenen Überstunden müssen schriftlich näher erläutert werden; die bloße Vorlage von Anlagen bzw. Aufstellungen über die angefallenen Überstunden genügt nicht.
Es ist ratsam, die Anordnung von Überstunden ausdrücklich und möglichst schriftlich bestätigen zu lassen, um später einen Nachweis zu haben. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, um den Nachweis der Überstunden zu erleichtern.
Das vorliegende Urteil
ArbG Ulm – Az.: 5 Ca 186/14 – Urteil vom 4.11.2014
Leitsätze
Die von einem Arbeitnehmer für einen mindestens sechs Monate zurückliegenden Zeitraum vom einem Jahr ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis rekonstruierte Aufstellung der geleisteten, von Tag zu Tag differierenden Überstunden ist als willkürlicher Vortrag „ins Blaue hinein“ unzulässig.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.848,88 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für geleistete Überstunden sowie Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war im Zeitraum vom 02.04.2013 bis zum Ablauf des 31.03.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.600,00 beschäftigt. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag.
Der Kläger machte seine Ansprüche auf Zahlung der geleisteten Überstunden zunächst geltend, ohne die konkrete Lage der Überstunden anzugeben. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts trug der Kläger mit Schriftsatz vom 03.09.2014 umfassend zu den geleisteten Überstunden und deren konkreter Lage vor. Die Aufstellung der Überstunden einschließlich ihrer zeitlichen Lage hat der Kläger im August 2014 aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Nach der Aufstellung hat der Kläger 288 Überstunden abgeleistet.
Der Kläger trägt vor, mit der Beklagten sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart gewesen. Tatsächlich habe er jedoch regelmäßig 47 Stunden pro Woche gearbeitet. Hieraus ergäben sich für die Dauer der Beschäftigung 310 Überstunden mit einem Wert von EUR 14,30 pro Stunde, insgesamt also ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.433,00 brutto. Der Kläger ist der Ansicht, sein Vortrag zu den geleisteten Überstunden und deren Lage sei ausreichend, zumal die Beklagte ohne weiteres durch Auswertung der bei ihr erfassten Fahrerdaten die Angaben des Klägers überprüfen könne.
Der Kläger trägt überdies vor, er habe mit der Beklagten beim Vorstellungsgespräch im Februar 2013 als Jahresurlaub 30 Tage vereinbart. Da er insgesamt nur 26 Tage Urlaub genommen habe, seien noch 4 Urlaubstage mit einem Wert von insgesamt EUR 515,88 brutto abzugelten. Insgesamt habe er daher einen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.948,88 brutto. Da er an einem Samstag EUR 100,00 in bar erhalten habe, verbleibe ein restlicher Anspruch von EUR 4.848,88 brutto.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.848,88 EUR brutto zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit dem Kläger sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden. Ihr sei nicht bekannt, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Überstunden abgeordnet oder angefallen wären. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Kläger auch nur in einer Woche mehr als die vereinbarten 40 Stunden geleistet hätte. Es habe den Anschein, als wolle der Kläger die gesamte Arbeitszeit zwischen morgendlichem Fahrtantritt und abendlichem Abstellen des LKW einschließlich sämtlicher Pausen als Arbeitszeit geltend machen. Jedenfalls sei der Vortrag des Klägers zu den angeblich geleisteten und aus dem Gedächtnis frei rekonstruierten Überstunden unsubstantiiert.
In Bezug auf das Urlaubsabgeltungsverlangen des Klägers trägt die Beklagte vor, mit dem Kläger sei keine abweichende Vereinbarung über einen den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Jahresurlaub getroffen worden. Daher habe der Kläger sogar mehr Urlaub erhalten, als er eigentlich habe beanspruchen dürfen. Ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaubstagen bestehe folglich nicht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte (1.) weder einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung (2.) noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Überstundenvergütung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 611 BGB.
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. nur 29.05.2002 – 5 AZR 370/01, ZTR 2002, 544 ff; 29.05.2002 – 5 AZR 680/00, AP BGB § 812 Nr. 27; 25.05.2005 – 5 AZR 319/04) muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Der Arbeitnehmer muss darlegen, von welcher normalen Arbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob in dem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 29.05.2002 – 5 AZR 370/01) Das Risiko, eine dergestalt exakte Darlegung nachträglich nicht erbringen zu können, ist Risiko dessen, der Überstunden rückwirkend geltend macht (BAG 29.05.2002 – 5 AZR 680/00).
Diese Grundsätze gelten zunächst auch gegenüber Kraftfahrern. Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, NZA 2012, 939, 941). Die konkreten Arbeitszeiten sind gleichwohl zunächst vom Arbeitnehmer vorzutragen.
b. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im Rahmen der ihm zukommenden Darlegungslast nicht hinreichend vorgetragen, ob und im Einzelnen wann er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf die von ihm mit Schriftsatz vom 03.09.2014 vorgelegten Überstundenaufstellungen berufen. Die von dem Kläger im August 2014 für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis einschließlich zum 28.03.2014 ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis rekonstruierte Aufstellung der geleisteten, von Tag zu Tag differierenden Überstunden ist als willkürlicher Vortrag „ins Blaue hinein“ unzulässig (vgl. LAG Köln 19.01.2007 – 4 Sa 740/06, juris).
Grundsätzlich ist es im Zivilprozess wegen Rechtsmissbrauchs und Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geradewohl und gleichsam „ins Blaue hinein“ aufzustellen. Zwar ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten, da es oft einer Partei im Zivilprozess nicht erspart bleibt, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (vgl. BGH 20.09.2002 – V ZR 170/01, NJW RR 2003, 69, 70 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall erscheint die erst im August 2014 vom Kläger für einen ein halbes bis 1,5 Jahre zurückliegenden Zeitraum von 11 Monaten – ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen – aus dem Gedächtnis erstellte minutengenaue Aufstellung der tagtäglichen Arbeitszeiten rechtsmissbräuchlich. Es erscheint wegen der Begrenztheit menschlichen Erinnerungsvermögens unmöglich, dass der Kläger sich insoweit an einzelne Tage aus diesem Zeitraum konkret erinnern könnte. Die vorgelegte Aufstellung ist auch deswegen höchst unglaubhaft, weil die Arbeitszeit des Klägers nach seinen eigenen Angaben minutengenau erfasst wurde, nach der Aufstellung die Arbeitszeiten des Klägers jedoch jeweils zur vollen oder halben Stunde bzw. um viertel nach oder viertel vor der vollen Stunde begonnen oder geendet haben sollen.
Der Kläger versucht sich nach Überzeugung der Kammer mit der rekonstruierten Stundenaufstellung aus einer Beweisnot zu befreien, die er selbst verursacht hat. Denn es geht vorliegend gerade nicht um Tatsachen, die sich der Wahrnehmung des Klägers entzogen. Vielmehr war es ihm unbenommen, seine Überstunden jederzeit selbst zu erfassen. Dieses Unterlassen kann er nicht nachträglich durch willkürliche Angaben ins Blaue hinein heilen. Da der Kläger bereits nicht schlüssig zu den von ihm geleisteten Überstunden vorgetragen hat, geht auch sein Beweisantrag (Vorlage der bei der Beklagten befindlichen Aufzeichnungen des elektronischen Fahrtenschreibers) ins Leere.
c. Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu einer Anordnung, Duldung oder Erforderlichkeit der angeblichen Überstunden unzureichend. Zu einer angeblichen Anordnung hat der Kläger ebenso wenig substantiiert vorgetragen wie zu einer Duldung der Überstunden durch die Beklagte oder die betriebliche Notwendigkeit der Arbeit über die Normalarbeitszeit hinaus.
2. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Abgeltung von vier Tagen Resturlaub. Ein solcher Anspruch würde eine Abrede zwischen den Parteien über einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch voraussetzen. Der Kläger hat bislang lediglich pauschal behauptet, mit ihm sei beim Vorstellungsgespräch im Februar 2013 ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart worden. Obwohl die Beklagte diese – sehr pauschal gehaltene – Behauptung bestritten hat, hat der Kläger seine Behauptungen weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt, so dass er seiner ihm insofern zukommenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist.
3. Soweit der Kläger überdies vorträgt, er habe EUR 100,00 netto in bar erhalten und diese von seinem geltend gemachten Anspruch in Höhe von EUR 4.948,88 brutto abzieht, wird er der guten Ordnung halber abschließend darauf hingewiesen, dass dieser Abzug netto von brutto nicht zulässig ist.
II.
1. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Klägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 495 ZPO.
2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen.
3. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
