Was darf bei einem Vorstellungsgespräch gefragt werden und was nicht?
In einem Vorstellungsgespräch treffen zwei verschiedene Interessen aufeinander: Zum einen hegt der Arbeitgeber den Wunsch, umfangreiche Informationen über den potentiellen Arbeitnehmer zu erlangen. Zum anderen hat der Bewerber ein berechtigtes Interesse daran, sein Persönlichkeitsrecht geschützt zu wissen.
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Relevanz des Persönlichkeitsrechts: Bewerber haben das Recht, ihr Persönlichkeitsrecht im Vorstellungsgespräch geschützt zu wissen.
- Unzulässige Fragen: Fragen, die nicht direkt mit der Arbeit zu tun haben, wie Fragen zur Schwangerschaft, Familienplanung, Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit und sexuellen Orientierung, sind unzulässig.
- Recht zur Lüge: Bewerber dürfen unzulässige Fragen unwahrheitsgemäß beantworten, ohne rechtliche Konsequenzen zu fürchten.
- Zulässige Fragen und Konsequenzen bei Falschangaben: Fragen, die direkt mit der Arbeit zu tun haben, müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Falschangaben können zu fristloser Kündigung und Schadensersatzforderungen führen.
- Ausnahmen vom Frageverbot: In bestimmten Fällen, wenn ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht, sind normalerweise unzulässige Fragen erlaubt, z.B. Religionszugehörigkeit bei einem konfessionellen Arbeitgeber.
- Beratung bei Unklarheiten: Bei Unklarheiten oder Problemen ist eine rechtliche Beratung, insbesondere im Arbeitsrecht, ratsam.
Das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers beim Vorstellungsgespräch
Um den Schutz des wirtschaftlich und sozial schwächer gestellten Bewerber ausreichend zu schützen, dürfen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht alles erfragen, was sie interessiert. Wo allerdings genau die Grenzen zu ziehen sind, ist trotz einer umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema immer noch nicht klar definiert.
Besteht das Recht zur Lüge oder zum verschweigen wichtiger Tatsachen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer Fragen, die unzulässigerweise sein Persönlichkeitsrecht verletzen, nicht beantworten muss. Sollte der Personaler also eine unzulässige Frage stellen, kann diese mit dem Verweis, dass auf diese Frage nicht geantwortet werden muss, unbeantwortet bleiben. Wird auf eine Frage im Bewerbungsgespräch jedoch gar nicht erst geantwortet, könnte es passieren, dass der Gesprächspartner negative Schlüsse daraus zieht. Deshalb wird dem Bewerber im Einstellungsgespräch ein Recht zur Lüge eingeräumt. Stellt der Personaler während des Vorstellungsgesprächs unzulässige Fragen, müssen diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Aufgrund solcher Lügen dürfen dem Bewerber keinerlei rechtliche Konsequenzen drohen. An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten. Fragen, die der Arbeitgeber zulässigerweise stellen darf, müssen zwingend wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei der unrichtigen Beantwortung einer zulässigen Frage liegt ein klassischer Fall einer arglistigen Täuschung durch aktives Tun vor. Hier droht später die fristlose Kündigung und der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz verlangen.
Unzulässige Fragen im Überblick
Wie bereits erwähnt ist es nicht immer ganz einfach zu bestimmen, wo die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu ziehen ist. Dennoch haben sich im Laufe der Zeit gewisse Grundsätze herauskristallisiert. Zudem wurden im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlreiche Diskriminierungen konkretisiert. Allgemein lässt sich sagen, dass Fragen, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, nicht gestellt werden dürfen. Das wohl bekannteste Beispiel einer unzulässigen Frage ist die nach einer Schwangerschaft. Diese Frage ist grundsätzlich unzulässig und darf wahrheitswidrig verneint werden. Da nur Frauen schwanger werden können, ist die Frage danach eine unmittelbare Diskriminierung des Geschlechts, was nicht zulässig ist. Des Weiteren sind generell Fragen zum Privatleben sowie zur Familienplanung tabu. Ebenfalls nicht erlaubt sind Fragen zur Religionszugehörigkeit, zur Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft und zu Vereinszugehörigkeiten. Selbstverständlich besteht auch bei Fragen zur sexuellen Orientierung ein Recht zur Lüge.
Weitere problematische Themen im Bewerbungsgespräch

Ausnahmen vom Frageverbot
Wenn ein besonderes und schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung einer grundsätzlich unzulässigen Frage besteht, ist der Bewerber ausnahmsweise verpflichtet, indiskrete Fragen korrekt zu beantworten. So muss eine Bewerberin für einen katholischen Kindergarten zum Beispiel wahrheitsgemäß beantworten, ob sie dieser Religion angehört. Auch bei sogenannten Tendenzbetrieben kann die Partei-oder Gewerkschaftszugehörigkeit eine Rolle spielen. In diesem Bereich ist allerdings Vieles noch ungeklärt. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist also ein äußerst relevantes und aktuelles Thema. Bei Fragen vor oder Problemen nach einem Einstellungsgespräch ist ein Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner. Ich verfüge seit Jahren über das notwendige Wissen und Know How in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Lassen Sie sich durch mich beraten!
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