Gesetz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall soll für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sorgen. Die Rechte der Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind vor allem im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) geregelt.
Darüber hinaus können die gesetzlichen Vorschriften des EFZG durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge oder Tarifverträge zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an gewisse Voraussetzungen gebunden ist.
Voraussetzungen des Anspruchs
Grundsätzlich gilt, dass alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dies umfasst natürlich auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch erst dann, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen bestanden hat. Eine weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig im Sinne des EFZG bedeutet, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung aus objektiven Gründen nicht mehr erbringen kann. Somit kommt es immer darauf an, welche Aufgaben und Anforderungen mit dem jeweiligen Job einhergehen. So wird ein gebrochener Fuß beispielsweise für fast jeden Handwerker die Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Bei einer Bürokraft hingegen muss dies nicht zwangsläufig der Fall sein. Zudem besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, falls die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt Entgeltansprüche weitgehend aus. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt in etwa bei Verletzungen durch einen Arbeitsunfall vor, die infolge mutmasslich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften aufgetreten sind.
Dauer der Lohnfortzahlung
Sind die genannten Bedingungen erfüllt, muss der Arbeitgeber sechs Wochen oder 42 Kalendertage lang Entgeltfortzahlung leisten. Nach dieser Zeit erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sollte der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein, erhält er als gesetzlich Versicherter in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit gilt, dass mit jeder weiteren Erkrankung, welche nicht auf der vorangegangen Krakheit beruht, auch ein neuerlicher Anspruch auf die Fortzahlung des Lohnes begründet wird. Wird der Arbeitnehmer also nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Bezugszeitraum von sechs Wochen. Im Falle einer Fortsetzungserkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch jedoch grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen. Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig geschrieben wird.
Die Berechnung der Entgelthöhe
Während der Entgeltfortzahlung wird das Entgelt weitergezahlt, das der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte. Dies bedeutet, dass alle Arbeitnehmer 100 % ihres Arbeitsentgelts im Krankheitsfall erhalten. Davon ausgenommen ist allerdings die Vergütung für Überstunden. Etwas anderes gilt lediglich für regelmäßig geleistete Überstunden. Diese müssen gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bei der Berechnung der Entgelthöhe berücksichtigt werden. Nicht zum normalen Arbeitsentgelt gehören Zulagen oder Leistungen, wenn die damit abzugelten den Aufwendungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Die Bemessungsgrundlage für das bei Krankheit fortzuzahlende Entgelt kann auch durch Tarifvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen festgelegt werden.