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Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis: Darauf kann ein Anspruch bestehen

Der Anspruch auf Teilzeit

Jeder Beschäftigte in Deutschland kann ein Anspruch darauf haben, in Teilzeit zu arbeiten. Das zum 1 Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewährt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Ein Arbeitnehmer gilt dabei als teilzeitbeschäftigt, wenn die Wo­chen­ar­beits­zeit regelmäßig kürzer ist als die ver­gleich­ba­rer voll­zeit­beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer. Liegt die Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften betriebsüblich bei 40 Stunden, so gilt man demnach schon bei einer 39-Stunden-Woche als teilzeitbeschäftigt. Zudem gilt der Anspruch auf Teilzeitarbeit nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitkräfte.

Das Wichtigste in Kürze


  • Recht auf Teilzeitarbeit: Jeder Beschäftigte in Deutschland kann einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von 2001.
  • Voraussetzungen: Dieses Recht gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern und nach sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis.
  • Antragsstellung: Der Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung muss spätestens drei Monate vor Beginn form- und fristgerecht beim Arbeitgeber angemeldet werden.
  • Erörterungsgespräch: Trotz des gesetzlichen Anspruchs kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht eigenmächtig verringern. Ein Erörterungsgespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll eine einvernehmliche Lösung finden.
  • Ablehnungsgründe des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen, z.B. wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Rechtsberatung: Bei Unklarheiten oder Problemen ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam.

Voraussetzungen für eine Teilzeitarbeit

Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers?
Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers?

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers verringert werden kann. Dem Arbeitnehmer wird hier also gestattet, eine vertraglich getroffene Vereinbarung einseitig abzuändern. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen an einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geknüpft, die zum allergrößten Teil § 8 TzBfG zu entnehmen sind. Zunächst ist gilt dieses Recht nur in Betrieben, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Bei dieser Zählung werden auch Teilzeitarbeiter voll mitgezählt, Auszubildende jedoch nicht. Zudem gilt der Teilzeitanspruch nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat. Maßgebend ist hierbei nicht etwa der Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit, sondern der Zeitpunkt der Antragsstellung. Es spielt allerdings keine Rolle, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der Antrag des Arbeitnehmers

Sollten die genannten Voraussetzungen erfüllt sein, hat der Arbeitgeber generell einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Um dies wirksam geltend zu machen muss allerdings noch ein form- und fristgerechter Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Gemäß § 8 II TzBfG muss der Arbeitnehmer seinen Verkürzungswunsch spätestens drei Monate vor Beginn der Verkürzung anmelden. Da ein solcher Anspruch erst sechs Monate nach Vertragsschluss entsteht, kann eine Verringerung der Arbeitszeit faktisch erstmals nach neunmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Wird die Frist versäumt, hat der Antrag trotzdem Bestand und der Beginn der verkürzten Arbeitszeit verschiebt sich lediglich um die fehlenden Tage. Obwohl das Gesetz für ein Teilzeitverlangen keine besondere Form vorsieht, sollte der Antrag wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Das Erörterungsgespräch: Keine eigenmächte Verringerung

Möchten Sie Ihre Vollzeitarbeitsvertrag in eine Teilzeitschäftigung umwandeln?
Möchten Sie Ihre Vollzeitarbeitsvertrag in eine Teilzeitschäftigung umwandeln?

Trotz des gesetzlichen Anspruchs auf Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht einseitig verringern und deren Verteilung selbst bestimmen. Die neuen Regelungen des TzBfG gehen verstärkt von einem partnerschaftlichen Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Aus diesem Grund findet ein sogenannter Erörterungstermin statt. In diesem Gespräch hat der Arbeitgeber die gewünschte Kürzung mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel zu erörtern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Nach § 8 IV TzBfG muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Beschäftigten festlegen. Der Arbeitgeber kann den Wusch auf Teilzeitarbeit bei der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nur ablehnen, falls betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Für das Verlangen des Arbeitnehmers ist nun also entscheidend, was unter betrieblichen Gründen zu verstehen ist. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund der verringerten Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird. Vor allem müssen diese Gründe nachvollziehbar und plausibel sein. Ob ein betrieblicher Grund vorliegt oder nicht, kommt schlussendlich immer auf den Einzelfall an. Sollte es Fragen oder Probleme rund um den Anspruch eines Teilzeit-Arbeitsverhältnissen kommen, ist guter Rat teuer. Die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht kann bereits in den Verhandlungen über eine Verkürzung der Arbeitszeit äußerst sinnvoll sein. Doch auch im späteren Verlauf, beispielsweise bei einer unumgänglichen Klage, ist ein Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Arbeitsrecht ein kompetenter Berater und Vertreter. Ich verfüge schon seit Jahren über die notwendige Erfahrung und Kompetenz um Ihnen bei allen Fragen rund um die Teilzeitarbeit und zum Arbeitsrecht im allgemeinen zur Seite zu stehen.

Fotos: billionphotos.com

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