Der Internetzugang für den Betriebsrat eines hessischen Textilhändlers führte zum Streit, nachdem der Arbeitgeber zwar Tablets bereitstellte, aber die monatlichen Gebühren für mobile Datenverbindungen verweigerte. Die Geschäftsführung forderte die Arbeitnehmervertreter stattdessen auf, für Videokonferenzen künftig ihren privaten Internetanschluss oder eine eigene SIM-Karte zu nutzen.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer zahlt den Internetzugang für den Betriebsrat?
- Welche Gesetze regeln die Ausstattung für den Betriebsrat?
- Warum verweigerte der Arbeitgeber die Kostenübernahme?
- Hat der Betriebsrat Anspruch auf mobilen Internetzugang?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss der Arbeitgeber Internet zahlen, obwohl ich privat eine Flatrate ohne Mehrkosten nutze?
- Darf der Arbeitgeber mich zwingen, für vertrauliche Sitzungen ungesicherte öffentliche Hotspots zu nutzen?
- Habe ich Anspruch auf eine SIM-Karte, wenn im Betrieb bereits stationäres WLAN vorhanden ist?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber die Nutzung meines privaten Handys als Hotspot verlangt?
- Gilt der Anspruch auf mobiles Internet auch bei deutlich höheren monatlichen Gebühren?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 TaBV 1/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 31.07.2023
- Aktenzeichen: 16 TaBV 1/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
Arbeitgeber muss mobile Internetzugänge bereitstellen, damit der Betriebsrat Videokonferenzen ohne private Anschlüsse durchführt.
- Tablets benötigen Internet, damit der Betriebsrat seine gesetzlich erlaubten Videokonferenzen abhält.
- Betriebsratsmitglieder nutzen für ihr Ehrenamt keine privaten Internetanschlüsse oder Datenvolumen von Dritten.
- Das Unternehmen stellt dem Rat nun zwei mobile Internet-Geräte oder Daten-Karten bereit.
- Die geringen monatlichen Kosten für den Internetzugang sind dem großen Unternehmen absolut zumutbar.
- Der Rat bekommt die Technik unabhängig davon, wo die Mitglieder gerade arbeiten.
Wer zahlt den Internetzugang für den Betriebsrat?
Die Digitalisierung der Arbeitswelt macht vor der betrieblichen Mitbestimmung nicht halt. Videokonferenzen, digitale Schulungen und der elektronische Austausch von Dokumenten gehören mittlerweile zum Alltag vieler Arbeitnehmervertretungen. Doch wer trägt die Kosten für die digitale Infrastruktur, wenn Sitzungen nicht mehr im physischen Konferenzraum, sondern am Bildschirm stattfinden?

Ein aktueller Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zeigt, dass diese Frage keineswegs trivial ist. Ein großes Textileinzelhandelsunternehmen stritt mit seiner Arbeitnehmervertretung über die Übernahme der Kosten für den Internetzugang. Konkret ging es darum, ob der Arbeitgeber neben der Hardware – also Tablets und Laptops – auch für die mobile Datenverbindung aufkommen muss. Das Urteil stärkt die Position der Betriebsräte erheblich und stellt klar: Wer Hardware zur Verfügung stellt, muss auch deren Nutzbarkeit gewährleisten.
Der Konflikt verdeutlicht exemplarisch das Spannungsfeld zwischen modernem Arbeiten und der Kosteneffizienz in Unternehmen. Während die Geschäftsführung oft auf vorhandene private Ressourcen der Mitarbeiter verweist, pochen Arbeitnehmervertreter auf die strikte Trennung von Amt und Privatsphäre.
Der Konflikt im Textileinzelhandel
Im Zentrum des Rechtsstreits standen ein großes Handelsunternehmen mit rund 3.500 Beschäftigten und dessen Betriebsrat. Das Unternehmen betreibt etwa 70 Filialen, was die Koordination und Kommunikation der Arbeitnehmervertreter logistisch anspruchsvoll macht. Um die Arbeit zu erleichtern, hatte der Arbeitgeber dem Gremium bereits Tablets und Notebooks zur Verfügung gestellt.
Doch die Geräte allein reichten dem Gremium nicht. Um Videokonferenzen des Betriebsrats effektiv durchführen zu können, forderten die Vertreter auch einen mobilen Internetzugang. Sie beantragten die Bereitstellung sogenannter G-Cubes oder Internet-SIM-Karten, um unabhängig von stationären Netzwerken online gehen zu können.
Das Unternehmen lehnte dies ab. Die Geschäftsführung vertrat die Ansicht, dass die Betriebsratsmitglieder ihre privaten Internetanschlüsse nutzen könnten, wenn sie im Homeoffice oder mobil tätig seien. Zudem seien die Kosten unverhältnismäßig. Der Streit landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und ging anschließend in die nächste Instanz zum Hessischen Landesarbeitsgericht.
Welche Gesetze regeln die Ausstattung für den Betriebsrat?
Um den Streit juristisch einzuordnen, muss man einen Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werfen. Der Gesetzgeber hat hier klare Regeln aufgestellt, um die Handlungsfähigkeit der Arbeitnehmervertretung zu sichern.
Das Prinzip der Erforderlichkeit
Die zentrale Norm ist § 40 Abs. 2 BetrVG. Dieser Paragraph verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Der Begriff „erforderlich“ ist hierbei der juristische Dreh- und Angelpunkt. Er bedeutet nicht, dass der Betriebsrat alles bekommen muss, was er sich wünscht oder was die Arbeit bloß angenehmer macht. Erforderlich ist das, was notwendig ist, um die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dabei hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum, muss aber auch die Kostenbelastung für den Arbeitgeber im Auge behalten.
Videokonferenzen als neues Normal
Seit der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit geschaffen, Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Diese Modernisierung des Gesetzes hat direkte Auswirkungen auf die technische Ausstattung für eine Videokonferenz. Wenn das Gesetz digitale Sitzungen erlaubt, muss die dafür notwendige Technik auch unter den Begriff der erforderlichen Sachmittel fallen.
Hierzu gehört nicht nur die Kamera und das Mikrofon, sondern zwingend auch die Übertragungstechnologie. Ein Computer ohne Verbindung zur Außenwelt ist für eine Videokonferenz schlichtweg unbrauchbar. Die Frage war also nicht, *ob* Internet benötigt wird, sondern *wer* diesen Zugang bereitstellen muss.
Das Ehrenamtsprinzip
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Natur der Betriebsratstätigkeit. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass dem Mandatsträger durch die Ausübung seines Amtes keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Er darf nicht gezwungen werden, Nutzung von dem privaten Internetanschluss oder eigene Hardware einzusetzen, um betriebliche Aufgaben zu erledigen. Dieses Prinzip schützt die Unabhängigkeit der Betriebsräte.
Warum verweigerte der Arbeitgeber die Kostenübernahme?
Die Argumentation des Unternehmens stützte sich im Wesentlichen auf zwei Säulen: die angeblich fehlende Notwendigkeit und die wirtschaftliche Belastung.
Die Geschäftsführung argumentierte, dass ein zusätzlicher mobiler Internetzugang für die überlassenen Geräte nicht zwingend erforderlich sei. In den Augen des Arbeitgebers war es den Betriebsratsmitgliedern durchaus zuzumuten, ihre privaten WLAN-Netzwerke zu nutzen, wenn sie von zu Hause aus an Sitzungen teilnahmen. Schließlich verfüge heutzutage fast jeder Haushalt über eine Flatrate, sodass keine nennenswerten Mehrkosten entstünden.
Zudem bezweifelte das Unternehmen, dass die Betriebsratsarbeit eine mobile Tätigkeit von unterwegs erfordere. Die Vorstellung, dass Betriebsräte von Parkplätzen oder Cafés aus an vertraulichen Sitzungen teilnehmen müssten, erschien der Arbeitgeberseite konstruiert.
Die Kostenfrage
Ein gewichtiges Argument war die finanzielle Belastung. Für einen G-Cube fielen monatlich etwa 30 Euro an, für eine reine Internet-SIM-Karte rund 7 Euro. Bei einer Ausstattung mehrerer Mitglieder summieren sich diese Beträge. Der Arbeitgeber sah hier kein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem tatsächlichen Nutzen. Die Verweigerung der erforderlichen Sachmittel wurde also auch mit einer vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit begründet.
Hat der Betriebsrat Anspruch auf mobilen Internetzugang?
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az. 16 TaBV 1/23) entschied am 31.07.2023 zugunsten der Arbeitnehmervertretung. Die Richter wiesen die Beschwerde des Arbeitgebers zurück und bestätigten den Anspruch auf die Bereitstellung von Internetzugängen. Da sich der Rechtsstreit teilweise erledigt hatte, wurde der Arbeitgeber verpflichtet, konkret zwei Internetzugänge (G-Cubes oder SIM-Karten) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Hardware ohne Internet ist nutzlos
Das Gericht folgte einer klaren Logik: Wenn der Arbeitgeber Tablets oder Notebooks für Videokonferenzen bereitstellt, muss er auch dafür sorgen, dass diese Geräte ihren Zweck erfüllen können. Ein Tablet, das für eine Videokonferenz genutzt werden soll, ist ohne Datenverbindung funktionslos.
Ein Sachmittel ist dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, wenn es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und vom Betriebsrat auch als erforderlich angesehen werden durfte.
Die Richter stellten klar, dass die Funktionsfähigkeit der überlassenen Geräte untrennbar mit dem Internetzugang verbunden ist. Es genügt nicht, dem Betriebsrat ein teures Stück Technik zu überreichen, wenn die essenzielle Funktion – die Kommunikation nach außen – fehlt.
Kein Zwang zur Nutzung privater Ressourcen
Ein entscheidender Punkt in der Urteilsbegründung war der Schutz des Ehrenamtes. Das Gericht erteilte der Idee, Betriebsräte könnten einfach ihr privates WLAN nutzen, eine klare Absage.
Da die Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt ist, dürfen die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet werden, private Internetanschlüsse für die Ausübung ihres Amts einzusetzen.
Es ist demnach irrelevant, ob den Betriebsratsmitgliedern durch die Nutzung ihres privaten Anschlusses tatsächliche Mehrkosten entstehen (etwa durch Datenvolumen) oder ob sie eine Flatrate besitzen. Allein der Umstand, dass private Ressourcen für dienstliche Zwecke in Anspruch genommen werden müssten, widerspricht dem Gedanken der unentgeltlichen Amtsführung. Der Arbeitgeber darf seine Kosten nicht auf die privaten Schultern der Ehrenamtler verlagern.
Dies gilt selbst dann, wenn das Betriebsratsmitglied in einer Wohngemeinschaft lebt und den Anschluss Dritter nutzt. Auch hier kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass fremde Infrastruktur für betriebliche Belange herangezogen wird.
Die Abwägung der Kosten
Auch das Argument der zu hohen Kosten ließ das Gericht nicht gelten. Bei einem Unternehmen mit 3.500 Beschäftigten und 70 Filialen fallen monatliche Kosten von etwa 7 bis 30 Euro pro Zugang kaum ins Gewicht.
Die Relation zwischen der Leistungsfähigkeit des Unternehmens und dem Sachaufwand des Betriebsrats war hier eindeutig gewahrt. Das Gericht betonte, dass die digitale Kommunikation gerade bei einer dezentralen Struktur mit vielen Filialen die Arbeit des Gremiums erheblich erleichtert und Reisekosten spart. Somit ist die Investition in mobiler Internetzugang für das Tablet nicht nur erforderlich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.
Unabhängigkeit vom Ort
Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts zur Mobilität. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, das Arbeiten „von unterwegs“ sei nicht nötig. Das Gericht sah dies anders. Die Bereitstellung funktionsfähiger Technik darf nicht auf bestimmte Orte beschränkt werden. Wenn ein Gerät mobil ist (wie ein Tablet), muss auch dessen Konnektivität mobil sein, um die Flexibilität der Betriebsratsarbeit zu gewährleisten.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist ein wichtiges Signal für die digitale Ausstattung von Betriebsräten in Deutschland. Sie stellt klar, dass zur Hardware zwingend auch die notwendige Infrastruktur gehört.
Rechte des Betriebsrats gestärkt
Für Betriebsräte bedeutet dieses Urteil Rückendeckung. Wenn der Arbeitgeber Laptops oder Tablets für Videokonferenzen genehmigt oder bereitstellt, kann er den Anspruch auf eine Internet-SIM-Karte oder einen Daten-Stick kaum noch mit dem Verweis auf private Anschlüsse ablehnen. Der Grundsatz, dass das Ehrenamt den Mandatsträger nichts kosten darf – auch nicht die Bereitstellung privater Infrastruktur –, wurde hier konsequent zu Ende gedacht.
Pflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen bei der Budgetierung der Betriebsratskosten berücksichtigen, dass mit der Digitalisierung auch laufende Kosten für Datenverträge anfallen. Der Versuch, diese Kosten als „Sowieso-Kosten“ der Mitarbeiter abzutun, ist rechtlich riskant. Unternehmen sollten proaktiv prüfen, ob die überlassenen Geräte vollständig nutzbar sind, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Grenzen des Anspruchs
Dennoch ist das Urteil kein Freifahrtschein für unbegrenzte Forderungen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bleibt bestehen. Der Betriebsrat muss weiterhin prüfen, ob die geforderte Ausstattung im Verhältnis zur Betriebsgröße und den anfallenden Aufgaben steht. Im vorliegenden Fall war die Bereitstellung von einem G-Cube oder SIM-Karten für zwei Geräte angemessen. Würde ein dreiköpfiger Betriebsrat in einem Kleinbetrieb dutzende teure Datenverträge fordern, könnte die Interessenabwägung anders ausfallen.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit dieser Entscheidung in diesem Instanzenzug unterstreicht. Es reiht sich ein in eine Serie von Urteilen, die die Arbeitsfähigkeit der Interessenvertretungen im digitalen Zeitalter sicherstellen sollen. Wer den Internetzugang unentgeltlich zur Verfügung stellen muss, ist nun für vergleichbare Fälle geklärt: Es ist der Arbeitgeber.
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Die technische Ausstattung des Betriebsrats führt häufig zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Gremium über die Erforderlichkeit von Sachmitteln. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Basis der aktuellen Rechtsprechung rechtssicher zu begründen und durchzusetzen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, die notwendige Infrastruktur für eine moderne Betriebsratsarbeit sicherzustellen.
Experten Kommentar
Hinter solchen Verfahren steckt oft weniger die Sorge um Kosten, sondern ein prinzipielles Machtspiel. Arbeitgeber riskieren regelmäßig tausende Euro an Prozesskosten, nur um eine monatliche Pauschale für Datenvolumen zu verhindern. Dabei ist die wirtschaftliche Rechnung durch die hohen Anwaltsgebühren fast immer ein sofortiges Verlustgeschäft für das Unternehmen.
Ironischerweise tun sich Betriebe mit der Verweigerung auch in puncto IT-Compliance keinen Gefallen. Ein abgeschotteter, vom Arbeitgeber verwalteter Firmen-Zugang ist technisch deutlich sicherer als das private, oft unzureichend gesicherte Heim-WLAN. Wer hier an der falschen Stelle spart, riskiert statt kleiner Rechnungen massive DSGVO-Verstöße oder Datenlecks.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss der Arbeitgeber Internet zahlen, obwohl ich privat eine Flatrate ohne Mehrkosten nutze?
JA. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für den Internetzugang des Betriebsrats zu tragen, unabhängig davon, ob das Mitglied privat bereits über eine Flatrate ohne Mehrkosten verfügt. Da die Tätigkeit im Betriebsrat ein unentgeltliches Ehrenamt darstellt, darf von den Amtsträgern rechtlich nicht verlangt werden, ihre privaten Ressourcen oder Infrastrukturen für betriebliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich in § 40 Abs. 2 BetrVG, welcher den Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechnik verpflichtet. Gerichte haben klargestellt, dass das Ehrenamtsprinzip die Inanspruchnahme privater Anschlüsse untersagt, selbst wenn durch eine Flatrate keine messbaren finanziellen Nachteile für das Mitglied entstehen. Entscheidend ist hierbei nicht die Entstehung von Mehrkosten, sondern der Schutz der privaten Sphäre sowie die Vermeidung von Haftungsrisiken durch die geschäftliche Nutzung. Die Funktionsfähigkeit des Gremiums darf rechtlich niemals von der privaten Vertragsgestaltung einzelner Mitglieder abhängen, da dies die notwendige Unabhängigkeit des Betriebsrats gefährden würde.
Eine Ausnahme von dieser strikten Kostentragungspflicht besteht lediglich dann, wenn ein Betriebsratsmitglied ausdrücklich und völlig freiwillig auf die Bereitstellung eines betrieblichen Anschlusses verzichtet und die private Hardware nutzt. Solch ein Verzicht darf jedoch niemals vom Arbeitgeber erzwungen oder als Voraussetzung suggeriert werden, da eine unter faktischem Druck zustande gekommene Erklärung rechtlich unwirksam ist.
Unser Tipp: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Bereitstellung eines betrieblichen Internetzugangs gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG auf, sofern Ihr privater Name im Vertrag steht. Vermeiden Sie die Unterzeichnung von Verzichtserklärungen zur privaten Nutzung, da diese Ihre rechtliche Position schwächen und die notwendige professionelle Trennung zwischen Mandat und Privatleben dauerhaft untergraben.
Darf der Arbeitgeber mich zwingen, für vertrauliche Sitzungen ungesicherte öffentliche Hotspots zu nutzen?
NEIN. Der Arbeitgeber darf Sie nicht zur Nutzung öffentlicher Hotspots zwingen, da dies gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht und datenschutzrechtliche Sicherheitsstandards für die Übermittlung sensibler Informationen verstößt. Diese Anordnung widerspricht der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung erforderlicher und zugleich funktionsfähiger Sachmittel für die Betriebsratsarbeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG.
Die rechtliche Unzulässigkeit ergibt sich primär aus der strengen Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG, die Mitglieder des Betriebsrats zwingend verpflichtet, vertrauliche Informationen sowie sensible Personaldaten konsequent vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Da öffentliche WLAN-Verbindungen in Cafés oder Bahnhöfen technisch unsicher sind und Angriffe auf den Datenverkehr ermöglichen, verletzen sie die notwendige Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO massiv. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Betriebsrat ausschließlich solche Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, die eine datenschutzkonforme Ausübung des Amtes ohne persönliche Haftungsrisiken für die Gremiumsmitglieder ermöglichen. Eine Missachtung dieser Sicherheitsvorgaben kann nicht nur zu empfindlichen Bußgeldern führen, sondern stellt unter Umständen sogar eine strafbare Handlung gemäß § 120 BetrVG dar, wenn Dienstgeheimnisse fahrlässig preisgegeben werden.
Sollte der Arbeitgeber trotz ausdrücklicher Hinweise keine sichere mobile Datenverbindung wie etwa verschlüsselte LTE-Router bereitstellen, sind Betriebsratsmitglieder berechtigt, die Teilnahme an digitalen Sitzungen über unsichere Netzwerke zum Selbstschutz konsequent zu verweigern. In seltenen Ausnahmefällen kann die Nutzung privater Hotspots kurzzeitig zulässig sein, sofern eine angemessene Verschlüsselung gewährleistet ist, doch entbindet dies den Arbeitgeber grundsätzlich nicht von seiner primären Finanzierungspflicht für die notwendige technische Infrastruktur.
Unser Tipp: Fordern Sie schriftlich die Bereitstellung einer verschlüsselten mobilen Verbindung unter Hinweis auf Ihre Haftungsrisiken gemäß Art. 32 DSGVO an und dokumentieren Sie jede Ablehnung sorgfältig. Vermeiden Sie unbedingt die Preisgabe von Klardaten in öffentlichen Netzwerken, da Sie andernfalls persönlich für daraus resultierende Datenschutzverstöße verantwortlich gemacht werden können.
Habe ich Anspruch auf eine SIM-Karte, wenn im Betrieb bereits stationäres WLAN vorhanden ist?
JA. Ein Anspruch auf eine mobile SIM-Karte besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber im Betrieb bereits ein stationäres WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Da mobile Endgeräte wie Tablets oder Notebooks ihre volle Funktionsfähigkeit erst durch die ortsunabhängige Nutzbarkeit entfalten, stellt die rein stationäre Verbindung keinen gleichwertigen Ersatz für die erforderliche mobile Konnektivität dar.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat Sachmittel in dem Umfang bereitzustellen, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Wenn die Gremiumsarbeit die Nutzung mobiler Hardware vorsieht, muss diese Technik auch an Orten ohne betriebliches WLAN einsatzbereit sein, um etwa an digitalen Sitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG teilzunehmen. Die Bereitstellung funktionsfähiger Technik darf nicht auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt werden, da Betriebsratsmitglieder auch im Homeoffice, bei externen Schulungen oder während Begehungen in funkfernen Gebäudeteilen auf einen gesicherten Internetzugang angewiesen sind. Eine Beschränkung auf das hausinterne WLAN würde die Flexibilität der Betriebsratsarbeit unzulässig einschränken und die im Gesetz verankerte Handlungsfähigkeit des Gremiums bei unvorhersehbaren Ereignissen oder mobilen Einsätzen massiv gefährden.
Der Anspruch ist jedoch nicht grenzenlos, sondern setzt voraus, dass die mobile Nutzung tatsächlich für die spezifische Aufgabenwahrnehmung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds objektiv notwendig ist. Ein Mitglied, das seine Aufgaben ausschließlich im fest zugewiesenen Betriebsratsbüro erledigt und keinerlei mobile Tätigkeiten ausübt, könnte Schwierigkeiten haben, die Erforderlichkeit einer zusätzlichen SIM-Karte gegenüber dem Arbeitgeber rechtssicher zu begründen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie detailliert alle Einsatzszenarien außerhalb der WLAN-Reichweite, wie etwa notwendige Recherchen bei Außenterminen oder die Arbeit im Homeoffice, um die Erforderlichkeit schriftlich zu belegen. Vermeiden Sie es, sich auf mündliche Zusagen für Notfalllösungen zu verlassen, da diese im Ernstfall die rechtzeitige Beschlussfassung des Gremiums behindern könnten.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Nutzung meines privaten Handys als Hotspot verlangt?
Sie können diese Forderung rechtssicher ablehnen, da Sie nicht verpflichtet sind, private Endgeräte oder Mobilfunkverträge für die Erledigung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung Ihres privaten Handys als Hotspot verstößt gegen § 40 Abs. 2 BetrVG und verletzt das Ehrenamtsprinzip, da Sie keine eigenen Ressourcen für die Betriebsratsarbeit aufwenden müssen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche für die Amtsausübung erforderlichen Sachmittel auf eigene Kosten bereitzustellen.
Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz der unentgeltlichen Amtsführung, wonach die Tätigkeit im Betriebsrat für das Mitglied niemals zu einer finanziellen oder materiellen Belastung führen darf. Durch die Bereitstellung eines privaten Hotspots verbrauchen Sie Ihr persönliches Datenvolumen und setzen Ihr Endgerät zudem einem erhöhten Verschleiß sowie einer beschleunigten Akkuabnutzung aus. Darüber hinaus entstehen durch die Vermischung privater und betrieblicher Technik erhebliche datenschutzrechtliche Risiken gemäß Art. 32 DSGVO, für die der Arbeitgeber die volle Verantwortung trägt. Da ein privates Gerät meist nicht den strengen betrieblichen Sicherheitsrichtlinien entspricht, setzen Sie sich bei der Verarbeitung vertraulicher Daten zusätzlich einem unkalkulierbaren persönlichen Haftungsrisiko im Falle von Datenlecks aus.
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme besteht völlig unabhängig davon, ob Ihnen durch eine bestehende private Flatrate bereits ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht oder nicht. Selbst wenn Sie eine vorhandene Infrastruktur Dritter in einer Wohngemeinschaft nutzen könnten, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass diese fremden Ressourcen für die betriebliche Kommunikation herangezogen werden.
Unser Tipp: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Bereitstellung einer betrieblichen Mobilfunklösung wie einer SIM-Karte oder eines Routers binnen 14 Tagen unter Verweis auf die Rechtslage auf. Vermeiden Sie es unbedingt, den Hotspot ausnahmsweise zu aktivieren, um keinen dauerhaften Präzedenzfall für die Nutzung privater Geräte zu schaffen.
Gilt der Anspruch auf mobiles Internet auch bei deutlich höheren monatlichen Gebühren?
ES KOMMT DARAUF AN, ob der gewählte Tarif zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben objektiv notwendig ist und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe sowie Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Ein Anspruch auf einen teureren Tarif besteht immer dann, wenn günstigere Alternativen aufgrund technischer Einschränkungen wie zu geringem Datenvolumen eine effektive Betriebsratsarbeit unmöglich machen. Hierbei muss der Betriebsrat seinen konkreten Bedarf stets schlüssig darlegen.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach dieser dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Sachmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen muss. Erforderlichkeit bedeutet in diesem juristischen Kontext jedoch keinesfalls, dass das Gremium stets die billigste Lösung wählen muss, sofern ein höherpreisiger Tarif für die digitale Kommunikation zwingend notwendig erscheint. Wenn beispielsweise regelmäßige Videokonferenzen in hoher Auflösung oder der mobile Zugriff auf umfangreiche Cloud-Datenbanken ein Datenvolumen erfordern, das Standard-Tarife überschreitet, ist die Wahl eines Premium-Tarifs rechtlich gedeckt. Die Rechtsprechung sieht monatliche Gebühren im Bereich von 30 Euro bei größeren Unternehmen mit dezentralen Strukturen oft als unproblematisch an, da diese Kosten im Vergleich zum Gesamtaufwand kaum ins Gewicht fallen.
Die Grenze des Anspruchs ist erreicht, wenn die Kosten in keinem Verhältnis mehr zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers stehen oder der Tarif offensichtlich private Zusatzleistungen wie Entertainment-Streaming-Optionen enthält. Bei einem Kleinstbetrieb mit nur wenigen Mitarbeitern kann ein teurer Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen unverhältnismäßig sein, während derselbe Tarif bei einem Filialbetrieb mit mehreren tausend Beschäftigten vollumfänglich erstattungsfähig bleibt.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihren monatlichen Datenverbrauch für Videokonferenzen und Cloud-Zugriffe detailliert in einer Tabelle, um die Notwendigkeit des teureren Tarifs gegenüber der Geschäftsleitung faktenbasiert begründen zu können. Vermeiden Sie pauschale Forderungen nach unbegrenzten Flatrates ohne konkreten betrieblichen Bezug.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 16 TaBV 1/23 – Beschluss vom 31.07.2023
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