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Die 10 größten Irrtümer des Arbeitgebers bei der Kündigung

Es sind viele Mythen im Zusammenhang mit einer Kündigung im Umlauf – Wir klären auf!

Im Arbeitsrecht generell und besonders im Bereich der Kündigungen unterliegen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer etlichen Irrtümern. Da diese meist nicht unerhebliche Folgen haben können, sollen im Folgenden einige Irrtümer aus der Welt geschafft werden.

Das Wichtigste in Kürze


  • Kündigung während Krankheit ist rechtlich zulässig, trotz weit verbreiteter Annahme eines besonderen Kündigungsschutzes.
  • Eine Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnungen erfolgen, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen.
  • Eine unbegründete Kündigung kann rechtswirksam sein; Begründungen werden nur im Rahmen einer Kündigungsschutzklage offenbart.
  • Es besteht kein automatischer Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, dies wurde vertraglich festgelegt.
  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen; mündliche Kündigungen oder Kündigungen per SMS, Fax oder E-Mail sind rechtlich unwirksam.
  • Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch nach einer Kündigung; Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.


Irrtum 1: Keine Kündigung während Krankheit

Die 10 größten Irrtümer des Arbeitgebers bei der Kündigung
Symbolfoto: bagotaj/bigstock (orig.)

Ein weit verbreiteter und noch heute präsenter Irrtum ist, dass solange der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, eine Kündigung wegen eines besonderen Kündigungsschutzes unwirksam ist.

Das Kündigungsschutzgesetz kennt zwar viele Kündigungsschutzarten, jedoch gehört eine solche wegen Krankheit nicht dazu. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also während Krankheit gekündigt werden. Unter Umständen darf einem Arbeitnehmer sogar eben wegen seiner Krankheit gekündigt werden. An eine solche krankheits- oder personenbedingte Kündigung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.

Irrtum 2: Eine Kündigung ist erst nach drei Abmahnungen möglich

Zwar ist es richtig, dass ein einmaliges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht gleich zur Kündigung führt, jedoch ist nicht in allen Fällen eine Mahnung notwendig. So ist in drastischen Fällen, wie Betrug oder ähnlichen Straftaten, eine Mahnung überflüssig und daher entbehrlich.

Grundsätzlich kommt es also auf die schwere des Pflichtverstoßes an. Je geringer der Pflichtverstoß ist, umso mehr Mahnungen müssen vorab das Fehlverhalten kritisiert haben. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits beanstandungsfrei bestanden hat. Eine generelle Anzahl von erforderlichen Mahnungen vor der Kündigung kann also nicht abschließend genannt werden.

Irrtum 3: Eine unbegründete Kündigung ist unwirksam

Falsch. Eine Kündigung kann auch ohne Begründung formgerecht sein. Der Arbeitnehmer selbst erfährt die Kündigungsgründe nur, wenn er fristgerecht eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht hat. Dort müssen etwaige Gründe gegenüber dem Arbeitsrichter dargelegt werden, damit eine Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung erfolgen kann.

Irrtum 4: Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Abfindung

Bei einer rechtmäßigen Kündigung besteht grundsätzlich zunächst kein Anspruch auf eine Abfindung. Es ist jedoch möglich, dass eine Regelung über eine Abfindung vertraglich oder tarifvertraglich bei Eingehen des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.

In allen anderen Fällen muss eine Abfindung daher erstritten werden. Dabei kommt es häufig vor, dass auch der Arbeitgeber an einer Abfindung wegen der Verkürzung des Verfahrens interessiert ist.

Irrtum 5: Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen

Nein, kann sie nicht. Ein Arbeitsverhältnis kann nur schriftlich beendet werden. Ausgenommen sind daher auch Kündigungen per SMS, Fax oder E-Mail. Eine mündliche Kündigung ist gemäß § 623 BGB keine Kündigung im Rechtssinne und daher unwirksam.

Irrtum 6: Mit der Kündigung verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass mit Einreichen ihrer Kündigung auch etwaige Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erlöschen. Grundsätzlich ist das so nicht richtig. Vielmehr steht es dem Arbeitnehmer zu, auch noch kurz vor Ende der Arbeitszeit Urlaub zu nehmen.

Nur, wenn besondere Gründe – wie die Einarbeitung des Nachfolgers oder aus betrieblicher Notwendigkeit heraus – vorliegen, kann ein Urlaubsanspruch verweigert werden. Alternativ ist es für den Arbeitnehmer dann möglich, den Urlaub in Geld abzugelten, sofern er tatsächlich nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Irrtum 7: Keine Kündigung während der Probezeit

Entgegen des Irrtums, dass während der Probezeit nicht gekündigt werden kann, sieht das Gesetz zum Kündigungsschutz eine solche Vorschrift nicht vor. Vielmehr gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregelungen, wonach eine Schutzwirkung erst nach sechs Monaten Beschäftigung eingreift, also grundsätzlich erst nach Ende der Probezeit.

Irrtum 8: Das Arbeitszeugnis darf nur positiv formuliert werden

An diesem Irrtum ist zwar etwas Wahres dran, so darf er jedoch grundsätzlich nicht verstanden werden. Zwar wurde gerichtlich entschieden, dass ein Arbeitszeugnis immer wohlwollend formuliert werden muss, jedoch soll es auch der Wahrheit entsprechen. Ist der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhältnisses mehrere Male negativ aufgefallen, so kann sich dieser Umstand auch im Zeugnis wiederspiegeln.

Irrtum 9: Trotz Kündigung besteht ein Anspruch auf gewisse Sondervergütungen

Im Arbeitsrecht wird zwischen verschiedenen Sondervergütungen unterschieden. Ob man diese auch nach der Kündigung noch erhält oder behalten darf, hängt ganz von ihrer Art und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ab.

Einen rein leistungsbezogenen Bonus kann der Arbeitgeber nicht zurückbehalten oder zurückfordern, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient wurde. Anders ist dies bei sogenannten Gratifikationen, die nur aufgrund der Betriebstreue ausgezahlt werden. Zu diesen gehört etwa das Weihnachtsgeld. Deren Auszahlung kann verweigert oder bereits geleistete Zahlungen können zurückverlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Termin endet und dies betrieblich vereinbart ist.

Irrtum 10: Gegen eine Kündigung kann jederzeit geklagt werden

Auch dieser Irrtum mit enormer Relevanz trifft nicht zu. Laut § 4 des Kündigungsschutzgesetzes muss innerhalb drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als akzeptiert.

Wie Sie sehen, birgt das Arbeitsrecht rund um die Kündigung viele Irrtümer. Sollten Sie als Arbeitgeber oder –nehmer über die Ihnen vorliegende Kündigung und deren Wirksamkeit unsicher sein, ist rechtliche Beratung stets sinnvoll.

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts und kann Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen kompetent zur Seite stehen.

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