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Die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit: Wie viele Stunden ohne Vertrag gelten

Über die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit stritt eine Mitarbeiterin in der Druckindustrie über fünf Jahre, weil ihr Vertrag keine festen Stunden vorsah. Obwohl sie regelmäßig volle Wochen im Betrieb schuftete, folgte die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit plötzlich einer ganz eigenen, starren Logik.

Übersicht:


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 671/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 02.08.2023
  • Aktenzeichen: 4 Sa 671/22
  • Verfahren: Klage auf Feststellung der Arbeitszeit und Lohnnachzahlung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Arbeit auf Abruf

Ohne vertragliche Vereinbarung gilt bei Arbeit auf Abruf eine gesetzliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden pro Woche.

  • Das Gesetz setzt die Arbeitszeit fest, wenn der Vertrag keine konkreten Stunden nennt.
  • Mehrarbeit in der Vergangenheit führt nicht automatisch zu einer dauerhaft höheren wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Der Arbeitgeber zahlt bei fehlenden Einsätzen höchstens die gesetzlich geregelten zwanzig Stunden pro Woche.
  • Beschäftigte müssen tarifliche Fristen genau einhalten, um erfolgreich Lohn für fehlende Arbeit nachzufordern.

Wie bestimmt sich die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit ohne feste Regelung?

Die Flexibilität ist für viele Unternehmen ein hohes Gut, doch für die Beschäftigten bedeutet sie oft Unsicherheit. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Arbeit auf Abruf. Arbeitgeber schätzen die Möglichkeit, Personal genau dann einzusetzen, wenn das Auftragsvolumen es erfordert. Doch was geschieht, wenn im Arbeitsvertrag keine konkrete wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, die Angestellte aber über Jahre hinweg deutlich mehr arbeitet, als es das Gesetz als Mindestmaß vorsieht?

Arbeiterin in blauer Berufskleidung steht abwartend neben einer massiven, stillstehenden Offset-Druckmaschine.
Ohne vertragliche Vereinbarung gilt bei Arbeit auf Abruf eine gesetzliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden pro Woche. Symbolfoto: KI

Dieser Konflikt beschäftigte das Landesarbeitsgericht Hamm. Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine langjährige Mitarbeiterin der Druckindustrie, die über Jahre hinweg durchschnittlich fast 30 Stunden pro Woche arbeitete, obwohl vertraglich keine feste Stundenzahl fixiert war. Als es zum Streit über die Vergütung kam, stellte sich die Frage: Gilt der Durchschnitt der vergangenen Jahre als vereinbart oder greift die gesetzliche Auffangregel? Das Urteil vom 02.08.2023 (Az. 4 Sa 671/22) liefert wichtige Antworten für die Arbeitszeit bei der Abrufarbeit und stärkt die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen.

Welche gesetzlichen Vorgaben macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz?

Um den Sachverhalt zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Arbeit auf Abruf ein erhebliches Risiko für Arbeitnehmer birgt, da das Einkommen ohne feste Stundenvereinbarung stark schwanken kann. Um dem entgegenzuwirken, enthält § 12 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) Schutzvorschriften.

Die zentrale Norm in diesem Fall ist die sogenannte Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen, hilft das Gesetz dieser Unklarheit ab. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (in älteren Fassungen des Gesetzes waren es 10 Stunden, was für Altfälle relevant sein kann, hier aber galt die aktuelle Rechtslage).

Warum ist diese gesetzliche Fiktion so wichtig?

Diese Regelung dient der Planungssicherheit. Sie verhindert, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter „auf Null“ setzen kann, wenn keine Arbeit da ist. Mindestens 20 Stunden müssen vergütet werden, sofern nichts anderes besprochen wurde. Doch das Schwert schneidet in beide Richtungen: Wer jahrelang 30 oder 40 Stunden gearbeitet hat, möchte im Streitfall vielleicht nicht auf die gesetzlichen 20 Stunden zurückfallen, sondern Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der tatsächlich gelebten Praxis haben. Genau hier entzündete sich der Streit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.

Was forderten die langjährige Mitarbeiterin und das Unternehmen?

Die betroffene Frau war bereits seit dem 15.02.2008 bei dem Unternehmen als „Mitarbeiterin auf Abruf“ beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass die Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall geleistet werden sollte. Eine feste Stundenzahl enthielt das Papier nicht. Es galten zudem die Tarifverträge der Druckindustrie.

In den Jahren 2017 bis 2019 wurde die Angestellte regelmäßig zur Arbeit herangezogen. Zwar schwankte der Umfang, doch im Durchschnitt kam sie auf beachtliche Werte. Sie errechnete für diesen Zeitraum eine durchschnittliche Arbeitszeit von 27,39 Stunden pro Woche beziehungsweise 118,7 Stunden im Monat.

Der Standpunkt der Arbeitnehmerin

Die Mitarbeiterin argumentierte, dass sich durch die jahrelange Praxis der Vertrag stillschweigend geändert habe. Wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitskraft über Jahre hinweg im Schnitt fast 28 Stunden einsetze, dürfe er sich im Konfliktfall nicht plötzlich auf die gesetzliche Mindestregelung zurückziehen. Sie forderte die Feststellung, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit diesen höheren Durchschnittswert betrage. Zudem verlangte sie die Nachzahlung von Lohn für Zeiten, in denen sie weniger eingesetzt wurde – also eine Vergütung wegen einem Annahmeverzug.

Ihr Argument stützte sich auf Rechtsfiguren wie die „konkludente Vertragsänderung“ oder die „betriebliche Übung“. Nach ihrer Auffassung hatten sich die Parteien durch das tatsächliche Tun auf die höhere Stundenzahl geeinigt.

Die Position des Arbeitgebers

Das beklagte Unternehmen sah dies naturgemäß anders. Die Firma vertrat die Ansicht, dass die Abrufe lediglich den schwankenden Bedarf widerspiegelten. Ein Wille, sich dauerhaft an eine höhere Stundenzahl zu binden, habe nie bestanden. Mangels einer expliziten Vereinbarung müsse daher die gesetzliche Regelung des § 12 TzBfG greifen – also die Fiktion von 20 Wochenstunden.

Zusätzlich führte der Arbeitgeber ins Feld, dass die Angestellte diverse Fristen versäumt habe. Im Arbeitsrecht und speziell im Tarifrecht existieren oft kurze Ausschlussfristen. Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig anmeldet, verliert sie.

Warum lehnte das Landesarbeitsgericht Hamm eine automatische Vertragsanpassung ab?

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Bielefeld) und wies die Berufung der Mitarbeiterin zurück. Die Richter erteilten der Idee, dass sich die Arbeitszeit allein durch die tatsächliche Praxis nach oben anpasst, eine deutliche Absage.

Keine stillschweigende Vertragsänderung durch bloßes Tun

Das Gericht stellte klar, dass für eine Vertragsänderung – auch eine stillschweigende – immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind. Bei der Arbeit auf Abruf ist die schwankende Heranziehung zur Arbeit gerade das Wesensmerkmal des Vertragsmodells. Wenn der Arbeitgeber in guten Zeiten viel Arbeit abruft, erfüllt er damit nur den aktuellen Bedarf. Er gibt aber keine Erklärung ab, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.

Ein Arbeitnehmer darf nicht allein daraus, dass er vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Umfang zur Arbeit herangezogen wird, auf den Willen des Arbeitgebers schließen, dieser wolle sich auch zukünftig in diesem Umfang binden.

Das Gericht arbeitete heraus, dass für eine solche Annahme „besondere Umstände“ hinzutreten müssten. Allein der Zeitablauf und die Regelmäßigkeit genügen nicht. Da die Arbeitgeberin nie signalisiert hatte, die Stundenzahl festschreiben zu wollen, fehlte es an dem notwendigen Rechtsbindungswillen.

Vorrang der gesetzlichen Fiktion vor der Auslegung

Die Klägerin hatte zudem versucht, über eine sogenannte „ergänzende Vertragsauslegung“ zum Ziel zu kommen. Das bedeutet: Wenn ein Vertrag eine Lücke hat, soll das Gericht ermitteln, was die Parteien wohl vernünftigerweise vereinbart hätten.

Doch das Landesarbeitsgericht Hamm schob auch diesem Ansatz einen Riegel vor. Die Richter argumentierten, dass mit § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine spezielle gesetzliche Regelung existiert, die genau für diesen Fall geschaffen wurde. Der Gesetzgeber hat entschieden: Wenn die Parteien schweigen, gelten 20 Stunden.

Die dispositive gesetzliche Regelung ist vorrangig zur Lückenfüllung geeignet; sie dient dem vom Gesetz verfolgten Schutzzweck, Planungssicherheit für Arbeitnehmer zu schaffen und Arbeitgeber zum Festlegen einer Dauer zu veranlassen.

Eine individuelle Berechnung anhand des Durchschnitts der letzten Jahre würde diesem Gesetzeszweck widersprechen. Das Gesetz will klare Verhältnisse schaffen und den Arbeitgeber dazu drängen, Arbeitszeiten ausdrücklich zu vereinbaren. Würde man im Nachhinein einfach den Durchschnitt als vereinbart ansehen, ginge dieser Druck verloren und die Rechtssicherheit wäre gefährdet. Somit bleibt es bei der gesetzlichen Fiktion von 20 Wochenstunden als Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

Das Problem mit der Samstagsarbeit

Ein interessantes Detail am Rande war die Frage der Samstagsarbeit. Die Mitarbeiterin wollte diese Stunden in ihren Durchschnitt einrechnen lassen. Das Gericht musste diesen Punkt aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung der Durchschnittsberechnung nicht abschließend für die Höhe der Arbeitszeit klären, wies aber im Kontext der Argumentation der Beklagten darauf hin, dass freiwillige Zusatzschichten oft anders zu bewerten sind als angeordnete Regelarbeitszeit.

Welche Rolle spielen Ausschlussfristen und Annahmeverzug?

Neben der grundsätzlichen Frage zur Arbeitszeit scheiterte die Mitarbeiterin auch an formalen Hürden. Wer im Arbeitsrecht Geld fordert, muss oft schnell sein. Im vorliegenden Fall galt der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie.

Die Falle der tariflichen Verfallsfristen

Der § 15 des Manteltarifvertrags (MTV) sieht vor, dass Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen. Zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, und wenn dieser ablehnt, muss oft zügig geklagt werden.

Das Gericht prüfte die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen penibel. Für einige Monate stellte es fest, dass die Ansprüche verfallen waren. Die Mitarbeiterin hatte zwar Mahnschreiben geschickt, aber nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber nicht schnell genug die gerichtliche Geltendmachung vorangetrieben (sogenannte zweite Stufe der Ausschlussfrist).

Ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem er zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtete, wurde vom Gericht als zeitlich befristet ausgelegt – nämlich nur bis zum Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen. Als diese scheiterten, begannen die Fristen wieder zu laufen.

Achtung Falle: Die „zweite Stufe“

Tarifliche Ausschlussfristen sind in der Praxis oft zweistufig ausgestaltet. Viele Arbeitnehmer wahren zwar die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber), übersehen aber die oft sehr kurze Frist für die zweite Stufe (Klageerhebung) nach einer Ablehnung. Wer hier nur weiter verhandelt oder auf eine Einigung hofft, anstatt Klage einzureichen, verliert seine Ansprüche oft endgültig.

Mangelnde Konkretisierung der Forderung

Ein weiterer technischer, aber entscheidender Punkt war die Art der Berechnung. Wer Annahmeverzugslohn fordert (also Geld für Arbeit, die er hätte leisten wollen, aber nicht durfte), muss genau darlegen, wann er hätte arbeiten können und wie viel Geld genau fehlt.

Die Mitarbeiterin hatte überwiegend monatliche Durchschnittswerte vorgetragen. Das Gesetz (§ 12 TzBfG) stellt aber auf die Woche ab. Das Gericht bemängelte, dass keine „wochengenaue“ Darlegung erfolgte.

Praxis-Hürde: Substantiierungslast

Im Zivilprozess muss der Kläger seinen Anspruch konkret darlegen („substantiieren“). Da das Gesetz (§ 12 TzBfG) ausdrücklich auf die „wöchentliche“ Arbeitszeit abstellt, weisen Gerichte pauschale Monatsberechnungen oder Durchschnittswerte regelmäßig als unschlüssig zurück. Für eine erfolgreiche Klage ist eine detaillierte, wochengenaue Aufschlüsselung der Arbeitszeiten über den gesamten Streitzeitraum zwingend erforderlich.

Mangels wochen- oder taggenauer Darlegung der Abrufe war die Klage insoweit unschlüssig. Für Monate, in denen die Klägerin jedenfalls mindestens 80 Stunden vergütet erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Beklagte die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG verletzt habe.

Da die Mitarbeiterin in vielen Monaten tatsächlich Geld für mehr als die gesetzlich fingierten 20 Wochenstunden (ca. 86 Stunden im Monat) erhalten hatte, war ein Anspruch auf noch mehr Geld nicht schlüssig darstellbar, solange die 20-Stunden-Regel als Maßstab gilt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis der Abrufarbeit?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ist ein Weckruf für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Es zementiert die Bedeutung der schriftlichen Vertragsgestaltung.

Für Arbeitnehmer

Wer auf Abruf arbeitet und regelmäßig deutlich mehr Stunden leistet als im Vertrag steht (oder wenn gar nichts im Vertrag steht), sollte nicht darauf vertrauen, dass dies automatisch so bleibt. Das Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen zu lassen, ist der einzige sichere Weg. Ohne eine solche Anpassung fällt man im Streitfall hart auf die gesetzlichen 20 Stunden zurück. Das kann bei einer tatsächlichen Praxis von 30 oder mehr Stunden einen massiven Einkommensverlust bedeuten.

Für Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten durch das Urteil Rückendeckung, müssen aber vorsichtig bleiben. Das Gericht hat die 20-Stunden-Fiktion bestätigt und die Gefahr einer „Schleichenden Vertragsänderung“ durch bloße Praxis minimiert. Dennoch mahnt das Urteil zur Vorsicht bei der Kommunikation. Hätte der Arbeitgeber Aussagen getätigt, die als Zusage für die Zukunft hätten verstanden werden können, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen.

Fazit zur Rechtslage

Die Entscheidung stellt klar: Die gesetzliche Regelung des § 12 TzBfG ist keine bloße Empfehlung, sondern der harte Boden der Tatsachen, wenn Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit aus der Vergangenheit ist kein automatischer Anspruchsgenerator für die Zukunft. Zudem zeigt der Fall drastisch, wie wichtig die korrekte und fristgerechte Geltendmachung von Forderungen ist. Wer tarifliche Fristen verpasst oder seine Ansprüche vor Gericht nicht wochengenau aufschlüsselt, verliert auch dann, wenn er materiell vielleicht im Recht gewesen wäre.

Das Gericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage – Vorrang der gesetzlichen Fiktion vor der ergänzenden Vertragsauslegung – die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die höchsten deutschen Arbeitsrichter diese strenge Linie bestätigen werden. Bis dahin gilt: Nur was schwarz auf weiß im Vertrag steht, bietet wirkliche Sicherheit.


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Das böse Erwachen kommt meist erst, wenn die Auftragslage einbricht und der Arbeitgeber die Stunden reduziert. Solange das Geld fließt, prüft niemand den Vertrag, doch ohne schriftliche Fixierung fällt man im Streitfall hart auf die gesetzlichen 20 Stunden zurück. Das ist für viele Beschäftigte existenzbedrohend, da sich ihr Lebensstandard längst an das eigentlich höhere Einkommen angepasst hat.

Vor Gericht erleben wir zudem oft ein Desaster bei der Beweisführung. Richter akzeptieren keine monatlichen Durchschnittswerte; wir Anwälte müssen jede einzelne Kalenderwoche der letzten Jahre minutiös rekonstruieren. Wer hier kein exaktes Schicht-Tagebuch geführt hat, verliert den Prozess oft allein aus formeller Beweisnot.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine tatsächliche Arbeitszeit als vereinbart, wenn ich regelmäßig mehr als die 20 Mindeststunden arbeite?


NEIN, eine jahrelange Praxis höherer Stundenzahlen führt bei Abrufarbeit nicht automatisch zu einer rechtlich verbindlichen Erhöhung Ihrer vertraglichen Mindestarbeitszeit. Auch wenn Sie regelmäßig dreißig oder mehr Stunden leisten, bleibt die gesetzliche Fiktion von zwanzig Wochenstunden gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) die maßgebliche rechtliche Grundlage Ihres Arbeitsverhältnisses.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm setzt eine dauerhafte Vertragsänderung zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die durch das bloße Abrufen von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber nicht zwangsläufig abgegeben werden. Bei der Arbeit auf Abruf stellt die Schwankung des Einsatzvolumens ein wesentliches Merkmal dar, weshalb der Arbeitgeber durch die Zuweisung zusätzlicher Stunden lediglich einen aktuellen betrieblichen Bedarf deckt. Ein Arbeitnehmer darf daher nicht allein aus der längeren Heranziehung zu Mehrarbeit schlussfolgern, dass der Arbeitgeber sich auch für die Zukunft rechtlich auf diesen höheren Umfang festlegen möchte. Ohne eine explizite schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Erhöhung der Stunden bleibt es rechtlich bei der Mindestgrenze, die im Vertrag oder hilfsweise im Gesetz definiert ist.

Eine verbindliche Anpassung der Arbeitszeit tritt nur dann ein, wenn über die bloße Arbeitsleistung hinaus zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, welche auf einen ernsthaften Bindungswillen des Arbeitgebers hindeuten. Dies können beispielsweise schriftliche Zusagen in E-Mails, protokollierte Vereinbarungen während Personalgesprächen oder ausdrückliche Bestätigungen in Lohnabrechnungen sein, die eine dauerhafte Erhöhung der wöchentlichen Sollarbeitszeit zweifelsfrei dokumentieren.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah schriftlich per Einschreiben dazu auf, die tatsächlich geleistete Durchschnittsarbeitszeit in einem Nachtrag zu Ihrem Arbeitsvertrag verbindlich festzuschreiben. Vermeiden Sie es, sich auf unverbindliche mündliche Aussagen zu verlassen, da diese im Falle einer plötzlichen Stundenkürzung rechtlich kaum beweisbar sind.


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Kann der Arbeitgeber meine Stunden plötzlich kürzen, obwohl ich seit Jahren Vollzeit auf Abruf arbeite?


JA. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit einseitig auf zwanzig Stunden pro Woche reduzieren, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichende wöchentliche Mindestarbeitszeit schriftlich fixiert wurde. Bei der sogenannten Arbeit auf Abruf schützt die bloße jahrelange Praxis einer Vollzeittätigkeit nicht vor einer plötzlichen Kürzung des Stundenkontingents durch das Unternehmen.

Die rechtliche Grundlage für diese Situation findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), welcher eine gesetzliche Fiktion (rechtliche Unterstellung) vorsieht. Wenn die Vertragsparteien keine konkrete wöchentliche Arbeitszeit schriftlich vereinbart haben, gilt kraft Gesetzes automatisch eine Arbeitszeit von lediglich zwanzig Stunden als verbindlich vereinbart. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung zwar eine Mindestabsicherung für Arbeitnehmer schaffen, hat jedoch gleichzeitig den Vorrang der gesetzlichen Regelung vor einer tatsächlichen Handhabung klargestellt. Da zusätzliche Stunden über dieses gesetzliche Minimum hinaus lediglich als fakultative Abrufe ohne dauerhafte Verpflichtung gelten, kann der Arbeitgeber diese jederzeit einstellen und auf das Minimum zurückgehen. Ohne eine schriftliche Fixierung einer höheren Stundenzahl im Arbeitsvertrag besteht somit kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Vollzeitniveaus im Rahmen der Abrufarbeit.

Ein wirksamer Schutz gegen eine solche drastische Kürzung besteht nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine höhere Mindeststundenzahl oder ein fester Korridor zwischen Mindest- und Höchstarbeitszeit definiert wurde. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht unter die vertraglich garantierte Untergrenze senken, da diese Individualvereinbarung der gesetzlichen Auffangregel aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz rechtlich vorgeht.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend Ihren Arbeitsvertrag auf die genaue Formulierung zur wöchentlichen Arbeitszeit und fordern Sie bei fehlender Regelung eine schriftliche Ergänzung mit einer festen Mindeststundenzahl an. Vermeiden Sie es, sich bei existenziell wichtigen Einkommen allein auf mündliche Zusagen oder die jahrelange Vollzeitpraxis ohne schriftliche Fixierung zu verlassen.


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Warum scheitern Lohnforderungen bei Abrufarbeit oft an der monatlichen statt wochengenauen Darstellung der geleisteten Arbeitszeit?


Die gesetzliche Anforderung einer wochenbezogenen Betrachtung gemäß § 12 TzBfG ist der Grund, warum Lohnforderungen bei Abrufarbeit ohne präzise Dokumentation der einzelnen Arbeitseinsätze scheitern. Ohne wochengenaue Aufschlüsselung werden Klagen trotz geleisteter Arbeit als unschlüssig abgewiesen, da monatliche Durchschnittswerte die rechtlich relevanten wöchentlichen Schwankungen unzulässig verschleiern. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese strenge Darlegungslast ausdrücklich im Urteil unter dem Aktenzeichen 4 Sa 671/22.

Im deutschen Zivilprozess trifft den Arbeitnehmer die sogenannte Substantiierungslast, was bedeutet, dass er seinen Anspruch so konkret beschreiben muss, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen rechtlich prüfen kann. Da die gesetzliche Fiktion des § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vorsieht, muss für jede einzelne Kalenderwoche nachgewiesen werden, dass dieser Mindestumfang tatsächlich unterschritten wurde. Ein monatlicher Durchschnittswert von 80 Stunden reicht hierfür nicht aus, da er aus Wochen mit hoher Belastung und arbeitsfreien Wochen bestehen kann, was die rechtliche Bewertung unmöglich macht. Ohne eine wochengenaue Dokumentation der Stunden kann die Kammer nicht rechtssicher feststellen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Vergütungspflichten in dem spezifischen Zeitraum tatsächlich verletzt hat.

Eine Ausnahme von dieser strengen Darlegungslast besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die geleisteten Stunden ausdrücklich als unstreitig anerkennt oder selbst keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen führt, die eine genauere Prüfung ermöglichen würden. In solchen seltenen Konstellationen kann das Gericht die Arbeitszeit gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei Arbeitnehmer sich aufgrund der hohen prozessualen Hürden niemals allein auf diese Schätzungsbefugnis verlassen sollten.

Unser Tipp: Führen Sie eine detaillierte Tabelle mit Spalten für die Kalenderwoche, das genaue Datum, die täglichen Stunden sowie den jeweiligen Namen der Person, die den Abruf konkret angeordnet hat. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich monatliche Gesamtsummen ohne wochengenaue Aufschlüsselung als Beweismittel einzureichen, da dies regelmäßig zur Abweisung Ihrer Lohnklage führt.


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Verliere ich meine Lohnansprüche endgültig, wenn ich nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber nicht sofort klage?


JA. Lohnansprüche verfallen gemäß tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen endgültig, sofern nach einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der vorgeschriebenen zweiten Stufe eine gerichtliche Klage erhoben wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte in einem Urteil, dass die bloße schriftliche Geltendmachung des Lohns ohne anschließende rechtzeitige Klageeinreichung nicht ausreicht, um den endgültigen Verfall der Ansprüche zu verhindern.

Viele Tarifverträge, wie etwa der Manteltarifvertrag der Druckindustrie, sehen zweistufige Verfallsfristen vor, welche die Durchsetzung von Lohnforderungen an strikte zeitliche Abläufe binden. Während die erste Stufe lediglich eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber verlangt, setzt die zweite Stufe zwingend eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb einer meist dreimonatigen Frist nach der Ablehnung voraus. Selbst wenn Sie den fehlenden Lohn bereits schriftlich angemahnt haben, beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens eine unerbittlich laufende Frist für die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht. Wer in dieser kritischen Phase lediglich weiter verhandelt oder auf ein Entgegenkommen des Arbeitgebers hofft, riskiert den ersatzlosen Verlust seiner rechtlich eigentlich begründeten Ansprüche. Das Gesetz und die Rechtsprechung bewerten das Interesse an Rechtsklarheit höher als den Fortbestand privater Verhandlungen, weshalb das bloße Verstreichenlassen dieser Frist zur rechtlichen Vernichtung der Forderung führt.

Eine Ausnahme von dieser harten Rechtsfolge besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber schriftlich und unmissverständlich auf die Einrede der Ausschlussfrist verzichtet oder die Forderung zwischenzeitlich verbindlich anerkannt hat. Ein mündlicher Verzicht oder das bloße Schweigen auf weitere Anfragen genügt keinesfalls, um den Lauf der Klagefrist rechtssicher zu stoppen oder die Ansprüche dauerhaft vor dem drohenden Verfall zu bewahren.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort Ihren Tarifvertrag auf Ausschlussfristen und beauftragen Sie bei einer Ablehnung zeitnah einen Rechtsanwalt mit der Einreichung einer Klage. Vermeiden Sie es, nach einer schriftlichen Ablehnung wertvolle Monate mit fruchtlosen Verhandlungen zu vergeuden, da die Uhr für Ihre gerichtliche Geltendmachung unaufhaltsam tickt.


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Wie schütze ich mich vor einem massiven Einkommensverlust, wenn im Arbeitsvertrag keine feste Stundenzahl vereinbart wurde?


Sie schützen sich vor massiven Einkommensverlusten, indem Sie Ihre tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit durch einen schriftlichen Vertragsänderungsnachtrag als verbindliche Mindestarbeitszeit rechtssicher fixieren lassen. Die einzige wirksame Schutzmaßnahme ist die schriftliche Überführung der gelebten Arbeitspraxis in eine vertragliche Vereinbarung unter ausdrücklichem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 12 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ohne diese Fixierung riskieren Sie bei Auftragsrückgängen eine existenzbedrohende Reduzierung Ihrer Vergütung auf das im veralteten Altvertrag genannte Minimum.

Zunächst sollten Sie eine detaillierte Übersicht Ihrer tatsächlichen Arbeitsstunden der letzten zwölf Monate erstellen und den wöchentlichen Durchschnitt präzise als fundierte Verhandlungsgrundlage berechnen. Auf dieser Datenbasis fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich dazu auf, einen Änderungsvertrag aufzusetzen, der Ihre Mindestarbeitszeit auf diesen konkret errechneten Durchschnittswert festlegt. Gemäß § 12 Absatz 2 TzBfG darf der Arbeitgeber zwar bis zu fünfundzwanzig Prozent der Arbeitszeit zusätzlich abrufen, doch bildet der schriftlich fixierte Sockel Ihre dauerhaft planbare finanzielle Untergrenze. Durch den expliziten Verweis auf das Gesetz signalisieren Sie juristische Sachkenntnis und erhöhen den Verhandlungsdruck zur Vermeidung einseitiger Stundenkürzungen bei künftiger Auftragsflaute.

Verweigert Ihr Arbeitgeber die schriftliche Anpassung trotz gelebter Praxis, sollten Sie schriftlich erklären, dass Sie künftig nur noch für das im Vertrag fixierte Stundenkontingent zur Verfügung stehen. Diese Maßnahme erzwingt eine sofortige Klärung der Situation und schützt Sie davor, in einer wirtschaftlichen Krisenphase Ihres Betriebes plötzlich ohne ausreichende finanzielle Mittel dazustehen. In letzter Konsequenz sichert oft nur ein rechtzeitiger Jobwechsel mit fest vereinbarter Stundenzahl Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit dauerhaft ab, bevor die wirtschaftliche Notlage im Unternehmen einen Wechsel erschwert.

Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihre letzte Lohnabrechnung mit Ihrem Arbeitsvertrag und fordern Sie bei Diskrepanzen sofort einen Termin zur schriftlichen Vertragsanpassung an. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf unverbindliche mündliche Zusagen über die Beibehaltung Ihres aktuellen Arbeitszeitumfangs zu verlassen.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 671/22 – Urteil vom 02.08.2023


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