Arbeitnehmerentsendung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Es war zunächst im Prinzip ein reines Schutzgesetz, welches vor allem deutschen Bauunternehmern und Bauarbeitern einen effizienten Schutz vor der so genannten Billigkonkurrenz aus dem Ausland bieten sollte. Die Rede ist von dem Arbeitnehmerentsendegesetz, abgekürzt AentG.
Die Entwicklung des Rechts der Arbeitnehmerentsendung

Die Regularien im Einzelnen
Jedenfalls hat es der deutsche Gesetzgeber im Wesentlichen geschafft, für die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Branchen im Verhältnis für Arbeiter aus dem Ausland zu deutschen Arbeitnehmern weitgehend gleiche Bedingungen zu schaffen. Diese betreffen vor allen Dingen die Urlaubsansprüche, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Vorschriften über die Überlassung von Arbeitskräften sowie den Lohn. Durch die Einführung des Mindestlohngesetzes hat sich hier insoweit der Schutz noch wesentlich erhöht, zumal der sachliche Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes weiter gefasst ist. Da gerade die Zahlung des Mindestlohns ein sehr wichtiger Regelungspunkt Innerhalb des Arbeitnehmerentsendegesetzes ist, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis des Mindestlohngesetzes (MiloG) zum AentG.
Konkurrenz zwischen MiloG und AentG

Weitere Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt
Das Recht der Arbeitnehmerentsendung ist noch lange nicht zum Stillstand gekommen. Dies liegt nicht zuletzt an der europäischen Kommission, die eine Änderung der europarechtlichen Entsende-Richtlinie vorgeschlagen hat. Dieser Reformvorschlag betrifft drei Bereiche. Dies ist einmal der Bereich betreffend die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer, zum anderen die Bereiche betreffend die Regelungen für Leiharbeitnehmer sowie die langfristigen Entsendungen. In dem Lohnbereich sollen nun sämtliche die Entlohnung ausmachende Bestandteile wie Überstunden etc. auch für ausländische Mitarbeiter gelten. Zudem sollen die Lohnbestandteile veröffentlicht werden, damit eine korrekte Entlohnung ausländischer Arbeiter sichergestellt wird. Mit dem zweiten Reformvorschlag ist eine Gleichbehandlung zwischen Leiharbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern des Betriebes, an den die Leiharbeitnehmer ausgeliehen worden sind, beabsichtigt. Die letzte beabsichtigte Änderung bezweckt die Geltung der verbindlichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaats, sofern für den ausländischen Arbeiter eine Entsendedauer von über zwei Jahren vorgesehen ist. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.
