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Die Rückzahlung der Fortbildungskosten: Was bei Krankheit und Lohnabzug gilt

Ein Zeitarbeitsunternehmen am Flughafen Köln/Bonn forderte die Rückzahlung der Fortbildungskosten, nachdem ein Mitarbeiter seine Schulung wegen einer plötzlichen Krankheit abbrechen musste. Fraglich bleibt, ob die Firma sogar den Lohn unter der Pfändungsfreigrenze einbehalten darf, wenn der Abbruch der Fortbildung wegen einer Krankheit unvermeidbar war.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 406/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 30.11.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 406/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer zahlen keine Schulungskosten zurück, wenn der Vertrag Krankheitsfälle nicht ausdrücklich von der Rückzahlung ausnimmt.

  • Die Klausel benachteiligt Mitarbeiter ohne Ausnahmen für unverschuldete Abbruchgründe wie Krankheit unangemessen.
  • Der Arbeitgeber darf Lohn nur bei Beträgen über der gesetzlichen Pfändungsgrenze einbehalten.
  • Das Gericht stufte die vorformulierten Bedingungen als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen ein.
  • Die Firma zahlt den ausstehenden Lohn für die geleistete Arbeit vollständig aus.
  • Eine Pflicht zur Rückzahlung entfällt bei fehlender Differenzierung zwischen Eigenverschulden und Krankheit.

Müssen Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn sie krank werden?

Ein erschöpfter Mitarbeiter in Warnweste stützt sich mühsam auf einen Gepäckwagen auf dem regennassen Rollfeld.
Pauschale Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind bei einem krankheitsbedingten Abbruch der Schulung rechtlich unwirksam. Symbolfoto: KI
Ein Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die Hoffnung auf einen neuen Job ist groß. Doch oft verlangen Arbeitgeber vor dem ersten Einsatz eine Schulung. Die Kosten dafür übernimmt zunächst die Firma – allerdings häufig verbunden mit einer strengen Vereinbarung: Wer zu früh geht oder die Prüfung nicht besteht, muss zahlen. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter während der Schulung erkrankt und daraufhin gekündigt wird?

Genau dieser Frage widmete sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem wegweisenden Urteil vom 30.11.2023 (Az. 8 Sa 406/23). Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell die Rückzahlung der Fortbildungskosten für Geringverdiener zur Existenzbedrohung werden kann und wo die Justiz den Unternehmen klare Grenzen setzt.

Im Zentrum des Streits standen ein Gepäckträger, eine Zeitarbeitsfirma und eine Rechnung über mehr als 2.000 Euro. Der Fall verdeutlicht nicht nur die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel, sondern auch, wie streng das Gesetz den Lohn vor dem Zugriff des Arbeitgebers schützt.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für Rückzahlungsklauseln?

Bevor wir in die Details des Kölner Falles eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Mechanik. Grundsätzlich ist es erlaubt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Erstattung der Lehrgangskosten unter bestimmten Bedingungen vom Mitarbeiter zu tragen ist. Dies soll verhindern, dass eine Firma teure Ausbildungen finanziert und der Mitarbeiter das erworbene Wissen sofort bei der Konkurrenz einsetzt.

Doch der Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte haben hier hohe Hürden errichtet. Solche Vereinbarungen unterliegen fast immer der sogenannten AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet: Da der Arbeitgeber die Verträge meist vorformuliert, gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?

Nach § 307 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Bei Fortbildungskosten hat das Bundesarbeitsgericht klare Kriterien entwickelt. Eine Rückzahlungspflicht ist nur dann zulässig, wenn:

  • Die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft.
  • Die Bindungsdauer verhältnismäßig zur Dauer und den Kosten der Fortbildung ist.
  • Der Grund für das Ausscheiden aus dem Betrieb oder den Abbruch der Maßnahme differenziert betrachtet wird.

Besonders der letzte Punkt ist kritisch. Eine Klausel darf nicht pauschal jeden Abbruch bestrafen. Sie muss unterscheiden: Liegt der Grund in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers (z. B. Unlust, Wechselwille) oder liegt er außerhalb (z. B. Krankheit, betriebsbedingte Kündigung)?

Wie schützt das Gesetz das Existenzminimum?

Neben der Frage nach der Gültigkeit der Klausel spielt auch der Schutz des ausgezahlten Lohns eine Rolle. Selbst wenn ein Arbeitgeber einen Anspruch hätte, darf er diesen nicht einfach vom Gehalt abziehen, wenn dadurch das Existenzminimum unterschritten wird. Nach § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen das Arbeitseinkommen verboten, soweit dieses der Pfändung nicht unterworfen ist. Dies soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, egal welche Schulden er beim Arbeitgeber haben mag.

Warum stritten der Gepäckträger und die Zeitarbeitsfirma?

Der Konflikt begann im Herbst 2022. Ein Mann bewarb sich bei einem Unternehmen der Zeitarbeit für eine Stelle als Gepäckträger und Flugzeugabfertiger am Flughafen Köln/Bonn. Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag ab dem 3. November 2022. Da für die Arbeit im Sicherheitsbereich des Flughafens spezielle Kenntnisse nötig sind, vereinbarten sie eine dreiwöchige Schulung.

Am 24. Oktober 2022 unterzeichnete der angehende Flugzeugabfertiger eine „Zusatzvereinbarung Schulung“. Darin wurden die Kosten für den Grundkurs auf exakt 2.088,50 Euro beziffert. Die Vereinbarung enthielt eine brisante Regelung: Bei einem vorzeitigen Ausscheiden oder Abbruch der Maßnahme sollte der Mitarbeiter die Kosten erstatten. Eine Staffelung sah vor, dass die Rückzahlungspflicht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 18 Monaten vollständig entfällt.

Zudem regelte § 4 des Vertrags, dass Zahlungen fällig werden, wenn der Teilnehmer das Lehrgangsziel nicht erreicht oder die Maßnahme aus „von ihm zu vertretenden Gründen“ abbricht.

Die Krankheit und die Kündigung

Der Arbeitnehmer begann die Schulung pflichtgemäß. Doch ab dem 16. November 2022 – also mitten in der Maßnahme – meldete er sich krank. Er reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und erschien nicht mehr zum Kurs. Eine Rückkehr zur Schulung fand nicht statt.

Die Reaktion des Arbeitgebers folgte prompt. Mit einem Schreiben vom 28. November 2022 kündigte das Zeitarbeitsunternehmen das Arbeitsverhältnis bereits zum 2. Dezember 2022.

Als der Mann auf seine Lohnabrechnung für den November blickte, erlebte er eine böse Überraschung. Er hatte 66,51 Stunden gearbeitet, was einem Bruttolohn von 826,72 Euro entsprach. Doch ausgezahlt wurde: nichts. Die Firma behielt den kompletten Nettolohn ein und verrechnete ihn mit den angeblichen Schulungskosten. Mehr noch: Sie verlangte per Widerklage vor Gericht weitere 1.251,51 Euro von ihm – den Restbetrag der Schulungskosten.

Der Arbeitnehmer klagte auf die Klage auf die Auszahlung vom Gehalt und wehrte sich gegen die Rückforderung. Er argumentierte, er habe die Schulung nicht „abgebrochen“, sondern sei schlicht krank gewesen. Der Abbruch der Fortbildung wegen einer Krankheit könne ihm nicht angelastet werden. Zudem sei ihm bei Vertragsabschluss mündlich zugesichert worden, dass er bei einer Kündigung nichts zahlen müsse.

Die Zeitarbeitsfirma hielt dagegen: Der Mann sei einfach nicht mehr erschienen. Die Vereinbarung sei individuell ausgehandelt worden und daher gültig. Die Bindungsdauer von 18 Monaten sei wegen der langen Einsatzzeiten am Flughafen gerechtfertigt.

War die Rückzahlungsklausel rechtmäßig?

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Mitarbeiter in der ersten Instanz recht. Die Firma legte Berufung ein, doch auch das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) wies die Ansprüche des Arbeitgebers in seinem Urteil vom 30.11.2023 (Az. 8 Sa 406/23) vollumfänglich zurück. Die Richter zerlegten die Argumentation des Unternehmens Punkt für Punkt.

Die Analyse des Gerichts stützt sich auf zwei wesentliche Säulen: Erstens durfte der Lohn nicht einbehalten werden, und zweitens existierte der Rückzahlungsanspruch rechtlich gar nicht.

Warum scheiterte die Aufrechnung mit dem Lohn?

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf seinen Lohn gemäß § 611a BGB hat. Die Firma hatte versucht, diesen Anspruch durch eine Aufrechnung (Verrechnung mit Gegenforderungen) zu tilgen.

Das LAG Köln wies darauf hin, dass dies bereits an den formalen Hürden des Gesetzes scheitert. Nach § 394 Satz 1 BGB ist eine Aufrechnung gegen Forderungen unzulässig, soweit diese nicht pfändbar sind. Da der Bruttolohn des Mannes mit 826,72 Euro extrem niedrig war, lag sein Nettoverdienst weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Das bedeutet: Selbst wenn er der Firma Geld geschuldet *hätte*, hätte das Unternehmen ihm sein Existenzminimum nicht wegnehmen dürfen. Der Schutz vor einer Lohnpfändung greift hier absolut. Die Firma hätte den Lohn auszahlen müssen.

Warum war die Zusatzvereinbarung unwirksam?

Der weitaus wichtigere Teil des Urteils für die Allgemeinheit betrifft die Unwirksamkeit der Zusatzvereinbarung. Das Gericht prüfte, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

Zunächst wischten die Richter das Argument der Firma vom Tisch, es handele sich um einen „individuell ausgehandelten Vertrag“. Ein Vertrag gilt nur dann als ausgehandelt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Die Firma konnte nicht darlegen, dass sie den Text ernsthaft zur Disposition gestellt hatte. Da außer den persönlichen Daten nichts verändert wurde, handelte es sich um klassische Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Der Kernfehler der Klausel lag in ihrer Pauschalität. Die Vereinbarung knüpfte die Rückzahlungspflicht an den „Abbruch“ oder das „Nichterreichen des Lehrgangsziels“. Zwar enthielt der Text die Floskel „aus von ihm zu vertretenden Gründen“, doch das genügte dem Gericht nicht.

Die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), weil sie ihm die Fortbildungskosten auch dann auferlegt, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in seiner Sphäre liegt.

Das Gericht bezog sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21). Eine Rückzahlungsklausel muss so klar formuliert sein, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist: Wenn ich unverschuldet krank werde oder der Arbeitgeber mich aus betrieblichen Gründen kündigt, muss ich nicht zahlen.

Im vorliegenden Fall suggerierte der Vertragstext, dass auch das Nichterreichen von einem Lehrgangsziel automatisch zur Zahlungspflicht führt. Dass ein Teilnehmer vielleicht intellektuell überfordert ist oder – wie hier – durch Krankheit den Anschluss verliert, wurde nicht explizit als Ausnahme geregelt. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Arbeitgebers. Das sogenannte Transparenzgebot verlangt klare Regeln. Fehlen diese differenzierten Ausnahmen, ist die gesamte Klausel unwirksam. Es findet keine „Reduktion auf das erlaubte Maß“ statt – die Klausel fällt komplett weg.

Was bedeutet das Werkstattrisiko für den Arbeitnehmer?

Ein interessanter Aspekt ist die Frage, wer das Risiko trägt, wenn eine Schulung nicht beendet wird. Das Gericht machte deutlich: Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, liegt das nicht in seiner Macht. Er „bricht“ die Schulung nicht ab, er ist verhindert. Eine Klausel, die dieses Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzt, verschiebt das unternehmerische Risiko in unzulässiger Weise auf den Angestellten.

Auch die von der Firma angeführte lange Bindungsdauer von 18 Monaten für eine dreiwöchige Schulung stieß auf Skepsis, musste aber gar nicht abschließend bewertet werden, da die Klausel bereits wegen der fehlenden Differenzierung bei den Abbruchgründen nichtig war. Die Bindungsdauer in einem Fortbildungsvertrag muss stets in einem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil der Ausbildung stehen.

Was gilt jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies den vollen Erfolg.

Die Konsequenzen im Einzelnen:

  • Die Zeitarbeitsfirma muss den einbehaltenen Lohn in Höhe von 826,72 Euro brutto plus Zinsen nachzahlen.
  • Die Widerklage auf Zahlung der restlichen 1.251,51 Euro wurde abgewiesen. Der Arbeitnehmer zahlt keinen Cent für die Schulung.
  • Die Firma trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Für die Praxis hat dieser Fall eine enorme Bedeutung. Er sendet eine klare Warnung an Arbeitgeber: Wer Formularverträge für Fortbildungen nutzt, muss extrem präzise formulieren. Pauschale Rückforderungsansprüche, die den Arbeitnehmer auch bei Krankheit, Nichteignung oder betriebsbedingter Kündigung zur Kasse bitten könnten, führen zur Unwirksamkeit der Zusatzvereinbarung.

Arbeitnehmer sollten solche Vereinbarungen genau prüfen. Oft lassen sich Arbeitgeber von der Drohkulisse hoher Rückforderungen einschüchtern. Doch wie das Kölner Urteil zeigt: Wenn das Kleingedruckte nicht fair zwischen den Sphären von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet, ist das Papier, auf dem es steht, rechtlich oft wertlos. Zudem ist die Pfändungsfreigrenze bei der Aufrechnung vom Lohn ein harter Riegel, den kein Arbeitgeber eigenmächtig beiseiteschieben darf.

Besonders in Branchen mit hoher Fluktuation und niedrigen Löhnen, wie der Zeitarbeit oder der Flughafenabfertigung, versucht man oft, das Investitionsrisiko auf die Beschäftigten abzuwälzen. Das Gericht hat klargestellt: Die Benachteiligung durch eine Klausel im Arbeitsvertrag wird nicht toleriert, wenn sie einseitig Risiken verschiebt, die der Arbeitnehmer nicht kontrollieren kann.


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Arbeitgeber wissen oft genau, dass diese pauschalen Rückzahlungsklauseln vor Gericht kippen, nutzen sie aber trotzdem als psychologisches Druckmittel. Viele Mitarbeiter zahlen aus purer Unwissenheit oder lassen die unzulässige Verrechnung über sich ergehen. Das Kalkül der Unternehmen geht häufig auf: Die abschreckende Wirkung verhindert Kündigungen, und nur die wenigsten Betroffenen wagen tatsächlich den riskanten Gang zum Anwalt.

Bei der Einbehaltung des Lohns unterhalb der Pfändungsgrenze hört der Spaß allerdings auf, da hier direkt die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Ich erlebe regelmäßig, dass erst massiver anwaltlicher Druck oder eine einstweilige Verfügung die Auszahlung bewirkt. Wer hier zu lange zögert oder auf bloße Versprechungen vertraut, riskiert seine eigene Zahlungsfähigkeit für Miete und Lebensunterhalt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Rückzahlungspflicht auch, wenn die Fortbildung keinen geldwerten Vorteil am Arbeitsmarkt bietet?


In der Regel nein, da Rückzahlungsklauseln bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ohne Fehlverhalten meist unwirksam sind. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt diese Rechtsauffassung. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Grund nicht in Ihrer Verantwortung liegt.

Klauseln müssen laut Gesetz genau unterscheiden, wer das Ende des Arbeitsverhältnisses verursacht hat. Ohne diese Differenzierung benachteiligt die Vereinbarung Sie unangemessen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Kündigung durch den Chef fällt meistens in dessen unternehmerisches Risiko. Wie im Hauptartikel erläutert, führt dieser Mangel zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Kündigungsschreiben auf den Absender und etwaige Verhaltensgründe. Vermeiden Sie voreilige Zahlungszusagen ohne rechtliche Prüfung der Klausel.


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Darf mein Arbeitgeber Schulungskosten verrechnen, wenn mein Nettolohn dadurch unter die Pfändungsfreigrenze sinkt?


Nein. Eine Rückzahlungsklausel ist meist unwirksam, wenn die Fortbildung Ihnen keinen geldwerten Vorteil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschafft. Ohne einen solchen Marktvorteil fehlt die erforderliche Gegenleistung für die Bindung an den Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht wertet Klauseln ohne objektiven Marktvorteil als unangemessene Benachteiligung. Solche Schulungen dienen primär dem Interesse des Arbeitgebers an betriebsinternen Abläufen. Der Hauptartikel erläutert dazu die Kriterien für eine unangemessene Benachteiligung im Detail. Die Zahlungspflicht entfällt daher bei rein firmenintern nutzbarem Wissen.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Sie durch die Schulung ein allgemein anerkanntes Zertifikat erlangt haben. Vermeiden Sie voreilige Zahlungen bei rein internen Einweisungen.


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Muss ich die Kosten tragen, wenn ich die Fortbildung wegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit abbrechen muss?


NEIN. Der Arbeitgeber darf Fortbildungskosten niemals so verrechnen, dass Ihr Nettoeinkommen unter die Pfändungsfreigrenze sinkt. Das Gesetz schützt Ihr Existenzminimum absolut vor einem solchen Einbehalt durch den Chef.

Nach § 394 BGB ist eine Aufrechnung gegen unpfändbare Lohnanteile gesetzlich streng verboten. Ihr Chef darf Forderungen nur mit dem Teil Ihres Gehalts verrechnen, der über der Pfändungsgrenze liegt. Wie im Hauptartikel erläutert, dient dieser Schutz der Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Selbst eine vertragliche Vereinbarung kann dieses gesetzliche Verbot nicht wirksam aushebeln.

Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihren Nettolohn mit der aktuellen Pfändungstabelle. Vermeiden Sie die stillschweigende Hinnahme der Kürzung und fordern Sie einbehaltene Beträge schriftlich zurück.


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Bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen, wenn mein Chef mir innerhalb der Probezeit betriebsbedingt kündigt?


NEIN. Der Arbeitgeber darf Forderungen nicht mit dem unpfändbaren Teil Ihres Lohns verrechnen. Das Gesetz schützt Ihr Existenzminimum absolut vor solchen Abzügen.

Gemäß § 394 BGB ist eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen unzulässig. Ihr Nettolohn muss daher mindestens die gesetzliche Pfändungsfreigrenze erreichen. Der Hauptartikel erläutert dazu das Scheitern von Aufrechnungen bei fehlendem pfändbarem Einkommen. Die Berechtigung der Schulungskostenforderung spielt für die monatliche Auszahlung keine Rolle.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Lohn anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Vermeiden Sie: Eine stille Hinnahme der Kürzung ohne schriftliche Rückforderung.


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Reicht eine mündliche Zusage meines Chefs aus, um meine schriftliche Rückzahlungsverpflichtung rechtssicher aufzuheben?


NEIN. Ohne Angabe eines konkreten Euro-Betrages oder einer klaren Berechnungsgrundlage ist eine Rückzahlungsklausel in der Regel unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt die genaue Kenntnis Ihres finanziellen Risikos bei Vertragsschluss.

Nach § 307 BGB müssen Klauseln für Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Der Hauptartikel zeigt, dass bereits unklare Abbruchgründe zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führen.

Fehlende Kostenangaben verletzen diese Regeln massiv, da Sie die Belastung nicht kalkulieren können. Ohne Bezifferung ist das finanzielle Risiko für Sie rechtlich nicht hinnehmbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Vereinbarung auf bezifferte Summen. Zahlen Sie Forderungen ohne klare vertragliche Grundlage nicht voreilig aus.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 8 Sa 406/23 – Urteil vom 30.11.2023


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