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Die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern: Beweislast und Schadenersatz

Die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern stand im Raum, als zwei Führungskräfte zeitgleich mit 13 Angestellten sowie zahlreichen Klienten zu ihrer eigenen Neugründung wechselten. Trotz der offensichtlichen Koordination wirft die Zulässigkeit von vorformulierten Kündigungsschreiben die Frage auf, ab wann eine gezielte Zerstörung des Unternehmens rechtlich greifbar wird.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 17/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 17/23
  • Verfahren: Berufung wegen Wettbewerbsverstoß
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht

Ex-Mitarbeiter dürfen Personal und Kunden abwerben, solange sie keine unfairen oder täuschenden Mittel nutzen.

  • Abwerben von Personal nach Vertragsende ist ohne spezielles Verbot grundsätzlich erlaubt
  • Nur gezielte Behinderung oder Täuschung machen den Wettbewerb gesetzwidrig
  • Viele zeitgleiche Kündigungen reichen als bloßer Verdacht für eine Verurteilung nicht aus
  • Vorformulierte Kündigungsschreiben für Kunden gelten rechtlich nicht automatisch als unlautere Beeinflussung
  • Kläger müssen genaue Details zu Gesprächen und Zeitpunkten der Abwerbung belegen können

Ist die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern durch ehemalige Chefs strafbar?

Für jeden Unternehmer ist es ein absoluter Albtraum: An einem einzigen Tag kündigen fast alle Mitarbeiter einer Abteilung. Wenige Tage später flattern massenhaft Kündigungen der Kunden ins Haus. Und dahinter stecken: die eigenen, langjährigen Führungskräfte, die heimlich eine Konkurrenzfirma gegründet haben.

Pflegekräfte in Kasacks nehmen in einem schlichten Pausenraum hektisch Stapel identischer Schreiben entgegen.
Die gezielte Abwerbung von Personal und Kunden durch ehemalige Führungskräfte unterliegt im Wettbewerbsrecht hohen Beweisanforderungen. | Symbolbild: KI

Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 27.06.2023 (Az. 2 Sa 17/23). Der Fall illustriert in aller Härte, wo die Grenzen zwischen dem zulässigen freien Wettbewerb und einer illegalen, gezielten Zerstörung eines Unternehmens verlaufen. Für die betroffene Firma ging es um die Existenz, für die abtrünnigen Manager um ihre berufliche Zukunft – und für das Gericht um die feine juristische Linie zwischen moralisch fragwürdigem und rechtlich verbotenem Verhalten.

Es ist eine Geschichte über enttäuschte Loyalität, harte Bandagen im Pflegemarkt und die extrem hohen Hürden, die das deutsche Recht für einen Schadenersatz wegen unlauterem Wettbewerb aufstellt.

Darf eine Führungskraft die Vorbereitungshandlungen für eine neue Konkurrenz treffen?

Bevor wir in die Details des Rosenkrieges einsteigen, müssen wir die rechtlichen Spielregeln klären. Im deutschen Arbeits- und Wettbewerbsrecht prallen hier zwei gewaltige Interessen aufeinander.

Auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an der Loyalität seiner Führungskräfte. Solange ein Arbeitsvertrag läuft, gilt ein striktes Wettbewerbsverbot. Ein Angestellter darf seinem Chef keine Konkurrenz machen (§ 60 HGB). Er darf keine Aufträge auf eigene Rechnung ausführen und schon gar nicht aktiv Kunden oder Kollegen abwerben.

Auf der anderen Seite steht die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz). Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seinen Job zu kündigen und sich selbstständig zu machen – auch in exakt derselben Branche. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Ein Arbeitnehmer darf seine Selbstständigkeit noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorbereiten.

Wo verläuft die rote Linie?

Die Gründung einer GmbH, die Anmietung von Büroräumen oder die Erstellung eines Businessplans sind erlaubte Vorbereitungshandlungen. Verboten ist jedoch die werbende Tätigkeit nach außen, bevor der Arbeitsvertrag beendet ist.

Noch komplizierter wird es beim Thema Abwerbung. Grundsätzlich gehört das Abwerben von Mitarbeitern und Kunden zum Wesen des freien Wettbewerbs. Es ist nicht verboten, besser zu sein als der Ex-Chef und dessen Mitarbeiter mit besseren Konditionen zu locken.

Unzulässig wird es erst, wenn unlautere Mittel eingesetzt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet in § 4 Nr. 4 die „gezielte Behinderung“ von Mitbewerbern. Dies ist der Fall, wenn:

  • Mitarbeiter gezielt zum Vertragsbruch (nicht nur zur ordentlichen Kündigung) verleitet werden.
  • Über Kunden oder den alten Arbeitgeber Lügen verbreitet werden (Irreführung).
  • Das alleinige Ziel der Aktion nicht der eigene Aufbau, sondern die Vernichtung des Konkurrenten ist.

Das Gericht musste in diesem Fall prüfen: War das Verhalten der Ex-Manager nur eine harte, aber zulässige Nutzung ihrer Marktfreiheit, oder war es eine gezielte Sabotage unter Einsatz unfairer Mittel?

Was spricht für eine gezielte Zerstörung von dem Unternehmen?

Die Situation, der sich die bisherige Betreiberin der Pflegeeinrichtung gegenübersah, wirkte wie ein präziser militärischer Schlag.

Die Betreiberin unterhielt ambulant betreute Wohnformen (ABW) für Menschen mit Behinderungen und Suchterkrankungen. Zwei ihrer wichtigsten Führungskräfte – eine Teamleiterin und der Einrichtungsleiter eines Hauses – waren die Schlüsselfiguren. Im November 2020 scheiterten Verhandlungen, in denen diese beiden Geschäftsanteile von der Betreiberin kaufen wollten.

Was folgte, interpretierte die Betreiberin als Rachefeldzug. Am 10.01.2022 gründeten die beiden Führungskräfte heimlich eine neue Konkurrenzgesellschaft.

Der Tag der Abrechnung

Am 27.01.2022 eskalierte die Lage. Die beiden Führungskräfte kündigten ihre eigenen Arbeitsverhältnisse. Doch sie gingen nicht allein. Am exakt selben Datum kündigten 13 weitere Mitarbeiter des betreuten Wohnens ihre Verträge – alle zum gleichen Stichtag (30.04.2022).

Nur wenige Tage später, am 31.01.2022, erhielt die Betreiberin Post von einer Rechtsanwaltskanzlei. Es waren nicht irgendwelche Briefe, sondern gesammelte Kündigungsschreiben von zahlreichen Klienten des betreuten Wohnens. Die Anwältin, die diese Briefe schickte, vertrat gleichzeitig die neu gegründete Konkurrenzfirma.

Die Vorwürfe der Betreiberin wogen schwer:

  1. Systematisches Ausbluten: Die Ex-Manager hätten den kompletten Mitarbeiterstamm planmäßig abgeworben.
  2. Einsatz von Druckmitteln: Es wurde behauptet, die Führungskräfte hätten den Mitarbeitern einen „Plan“ vorgestellt, um die alte Firma „platt zu machen“.
  3. Irreführung der Klienten: Den zu betreuenden Personen sei erzählt worden, die bisherige Betreiberin wolle das Wohnheim schließen, weshalb sie zwingend wechseln müssten.
  4. Organisierte Kündigungswelle: Die Kündigungen der Mitarbeiter und Klienten seien auf vorformulierten Schreiben erfolgt, die von den Ex-Managern ausgeteilt worden seien.

Für die Betreiberin war klar: Das war kein Zufall, das war eine Verschwörung zur Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie klagte auf Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten. Der Streitwert wurde auf 100.000 Euro beziffert.

Die Gegenseite – die beiden Ex-Manager und ihre neue Firma – bestritt alles. Die Mitarbeiter hätten „freiwillig“ gekündigt, weil sie unzufrieden waren. Man habe niemanden unter Druck gesetzt. Dass man den Klienten bei der Kündigung geholfen habe, sei reine Nächstenliebe und rechtlich zulässig.

Wer trägt die Beweislast bei einer unlauteren Abwerbung?

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Schwerin) und wies die Klage der Betreiberin komplett ab. Die Begründung ist eine Lehrstunde im Prozessrecht und zeigt, warum moralische Empörung vor Gericht nicht ausreicht. Es geht um Beweise, Indizien und die sogenannte Darlegungslast.

Das Problem mit den Indizien

Das Gericht erkannte durchaus an, dass die äußeren Umstände extrem verdächtig wirkten. Die Richter stellten fest:

„Die massenhafte, zeitgleich erfolgte Vorlage vorformulierter Kündigungen und die koordinierte Übersendung an die Klägerin durch die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten [sind] starke Indizien.“

Aber: Ein Indiz ist kein Beweis. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass die Partei, die etwas fordert (hier die Betreiberin), die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss. Sie muss konkret darlegen:

  • Wer hat wann wen angesprochen?
  • Was genau wurde gesagt?
  • Welche konkrete Drohung oder Lüge wurde verwendet?

Die Betreiberin konnte jedoch nur das Ergebnis präsentieren (alle sind weg), aber nicht den genauen Vorgang der Beeinflussung beweisen. Die Zeugenaussagen der ehemaligen Mitarbeiter waren vage oder wurden vom Gericht als nicht glaubhaft genug eingestuft, um ein illegales Verhalten zweifelsfrei zu belegen.

Zulässigkeit von vorformulierten Kündigungsschreiben

Ein zentraler Streitpunkt war die Kündigung von den Betreuungsverträgen durch die Klienten. Die Betreiberin argumentierte, dass die Ex-Manager den Klienten vorformulierte Kündigungsschreiben unterjubelten und diese dann gesammelt über ihre Anwältin verschickten. Das sei unlauter.

Das Gericht sah das anders und berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

„Das Vorlegen eines vorformulierten Kündigungsschreibens zur erleichterten ordnungsgemäßen Kündigung [ist] grundsätzlich zulässig; dies ist nur dann unlauter, wenn zusätzlich Irreführung, Überrumpelung oder unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Kunden nachgewiesen wird.“

Es ist also im Wettbewerb erlaubt, es dem wechselwilligen Kunden so einfach wie möglich zu machen. Wer einem Kunden ein Formular „Hiermit kündige ich bei Anbieter A“ vorlegt, handelt nicht wettbewerbswidrig. Er bietet nur eine Serviceleistung. Unlauter wäre es erst, wenn der Kunde das Formular unterschreibt, weil man ihm fälschlicherweise sagt, er müsse unterschreiben. Genau diesen Zwang oder diese Täuschung konnte die Betreiberin nicht beweisen.

Keine Verleitung zum Vertragsbruch

Ein entscheidendes Detail für das Gericht war die Einhaltung der Fristen. Die abgeworbenen Mitarbeiter hatten ihre Arbeitsverhältnisse fristgerecht gekündigt. Sie verließen das Unternehmen nicht von heute auf morgen („Vertragsbruch“), sondern hielten die vertraglichen Kündigungsfristen ein.

Das Gericht erklärte:

„Das gezielte Verleiten zum Vertragsbruch [wäre unlauter]. […] Selbst wenn ein vertragswidriger Vertragsbruch vorläge, reicht bloßes Ausnutzen dieses Bruchs nach der Rechtsprechung nicht aus, um Unlauterkeit zu begründen.“

Da die Mitarbeiter aber ordentlich kündigten, machten sie nur von ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit Gebrauch. Dass sie dies alle gleichzeitig taten, mag für den Arbeitgeber schmerzhaft sein, ist aber rechtlich nicht per se verboten. Eine „Verschwörung zur gemeinsamen Kündigung“ ist nicht automatisch wettbewerbswidrig, solange keine zusätzlichen unlauteren Mittel (wie Erpressung oder Bestechung) im Spiel sind.

Das Scheitern an der sekundären Darlegungslast

Hier wird das Urteil juristisch besonders interessant. Die Betreiberin versuchte, die Beweislast umzudrehen. Sie argumentierte: „Ich war bei den Gesprächen nicht dabei. Die Ex-Manager wissen genau, was sie getan haben. Also müssen sie beweisen, dass sie nichts Unrechtes getan haben.“

Juristen nennen das die sekundäre Darlegungslast. Sie greift ein, wenn der Kläger keinen Einblick in die Geschehnisse hat, der Beklagte aber schon.

Das Landesarbeitsgericht lehnte dies jedoch rigoros ab. Warum? Weil die Betreiberin ihre eigenen Hausaufgaben nicht gemacht hatte.

Die Richter monierten, dass die Betreiberin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft hatte. Sie hätte:

  1. Die noch anwesenden oder ausscheidenden Mitarbeiter befragen können.
  2. Einen arbeitsrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Mitarbeiter geltend machen können.
  3. Detaillierte Gedächtnisprotokolle von Klienten einholen können.

Stattdessen trug sie „ins Blaue hinein“ Behauptungen vor. Das Gericht stellte klar: Wer die Beweislast umdrehen will, muss erst beweisen, dass er selbst alles versucht hat, den Sachverhalt aufzuklären.

Der Vorwurf: „Wir machen euch platt“

Die Betreiberin führte Zeugen an, die gehört haben wollten, wie die Ex-Manager sagten, sie wollten die alte Firma „platt machen“. Solche Aussagen klingen nach böser Absicht.

Doch für das Gericht fehlte die Substanz. Eine aggressive Ausdrucksweise allein begründet keinen Wettbewerbsverstoß. Um den Tatbestand der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) zu erfüllen, muss die Handlung primär darauf abzielen, den Wettbewerber zu schädigen, und nicht darauf, den eigenen Wettbewerb zu fördern.

Da die Ex-Manager eine eigene Firma aufbauten, verfolgten sie primär eigene Interessen (Geld verdienen, Marktanteile gewinnen). Dass dies dem alten Arbeitgeber schadet, ist ein Nebeneffekt jedes Wettbewerbs. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Betreiberin trotz der Massenkündigung noch drei Monate Zeit hatte (wegen der Kündigungsfrist), um neues Personal zu suchen. Von einer sofortigen „Lähmung“ oder Existenzvernichtung konnte daher faktisch keine Rede sein.

Wie schützt man sich vor dem Verlust von den bestehenden Kunden?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine bittere Pille für die betroffene Betreiberin. Sie bleibt nicht nur auf dem Schaden durch die verlorenen Mitarbeiter und Kunden sitzen, sondern muss auch die gesamten Prozesskosten tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Das Urteil sendet eine klare Botschaft an die Wirtschaft: Der Schutz vor Konkurrenz durch eigene Ex-Mitarbeiter ist im deutschen Recht schwach ausgeprägt, wenn man keine vertraglichen Vorkehrungen trifft.

Die Bedeutung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Der Fall zeigt, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) nur während der Anstellung greift. Mit dem Tag des Ausscheidens endet die Loyalitätspflicht. Ab dann sind die ehemaligen Manager freie Konkurrenten.

Der einzige wirksame Schutz für Arbeitgeber ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB). In einem solchen Vertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden für eine gewisse Zeit (meist bis zu 2 Jahre) nicht für die Konkurrenz tätig werden darf.

Der Haken: Ein solches Verbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlt. Er muss dem Ex-Mitarbeiter für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte des letzten Gehalts weiterzahlen – auch wenn dieser gar nicht arbeitet. Viele Unternehmen scheuen diese Kosten. Doch wie dieser Fall zeigt, kann das Sparen an der Karenzentschädigung am Ende die gesamte Firmenexistenz kosten.

Lehren für die Beweisführung

Für Unternehmen, die Opfer einer solchen Abwerbung werden, ist das Urteil eine Warnung: Vermutungen reichen nicht. Wer vor Gericht gewinnen will, braucht handfeste Beweise für unlautere Methoden.

  • Aussagen von Klienten, dass sie belogen wurden.
  • E-Mails, die belegen, dass Daten gestohlen wurden.
  • Nachweise, dass Mitarbeiter zum Vertragsbruch (Fristverletzung) angestiftet wurden.

Ohne diese „Smoking Guns“ bleibt der massive Aderlass an Personal und Kunden oft das, was das Gericht hier sah: das harte, aber legale Spiel der freien Marktwirtschaft.

Was bedeutet das für den Wettbewerb?

Das Gericht stärkte mit diesem Urteil die Berufsfreiheit. Arbeitnehmer sind keine Leibeigenen. Wenn ein ganzes Team beschließt, dass es unter einer neuen Führung in einer neuen Firma lieber arbeiten möchte, dann ist das ihr gutes Recht – selbst wenn sie sich dabei absprechen. Solange sie ihre Kündigungsfristen wahren und keine Lügen über den alten Chef verbreiten, muss der alte Arbeitgeber den Exodus hinnehmen und versuchen, durch bessere Arbeitsbedingungen dagegenzuhalten.

Der Wettbewerb wird hier nicht im Gerichtssaal entschieden, sondern auf dem Arbeitsmarkt. Wer seine Mitarbeiter nicht halten kann, kann sie nicht per Gerichtsbeschluss zur Treue zwingen.

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Experten Kommentar

Wer hier ohne handfeste Beweise vor Gericht zieht, verbrennt meist nur unnötig Geld. Oft versuchen frustrierte Arbeitgeber erst nach dem Massenabgang, belastende Aussagen von verbliebenen Mitarbeitern zu erzwingen, was in der Zeugenvernehmung jedoch regelmäßig in sich zusammenbricht. Ohne schriftliche Belege für gezielte Lügen gegenüber den Kunden bleibt am Ende nur die bittere Erkenntnis, dass Loyalität juristisch kaum einklagbar ist.

Ein Punkt wird häufig unterschätzt: Die Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot wirkt teuer, ist aber die einzige echte Lebensversicherung gegen solche Überfälle. In der Praxis scheuen Firmen diese monatlichen Zahlungen und unterschreiben damit oft ihr eigenes Todesurteil. Wer keine harten Sperren im Vertrag hat, ist der gezielten Abwerbung durch Insider fast schutzlos ausgeliefert, sobald die Kündigungsfrist abgelaufen ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Konkurrent mein komplettes Team auf einmal abwerben?

Ja, ein Wettbewerber darf grundsätzlich Ihr gesamtes Team abwerben. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes ist durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt. Solange die Mitarbeiter ihre Kündigungsfristen dabei jedoch korrekt einhalten, ist die gleichzeitige Kündigung vieler Angestellter rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine gemeinschaftliche Planung der beruflichen Zukunft stellt keine unlautere Verschwörung dar. Selbst 13 zeitgleiche Kündigungen gelten als Ausübung der Berufsfreiheit. Eine Unlauterkeit liegt erst vor, wenn zusätzliche Mittel wie die Verleitung zum Vertragsbruch eingesetzt werden. Der drohende wirtschaftliche Ruin Ihres Unternehmens gilt im Wettbewerbsrecht meist als hinzunehmender Kollateralschaden. Ohne Beweise für Lügen oder Zwang bleibt die Massenkündigung legal. Die Beweislast für eine gezielte Behinderungsabsicht liegt dabei vollständig bei Ihnen als Unternehmer.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend, ob alle Kündigungsfristen exakt eingehalten wurden. Dies ist oft der einzige wirksame Hebel, um den sofortigen Know-how-Abfluss rechtlich zu verzögern.


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Sind vorformulierte Kündigungsschreiben für Kunden als unlauterer Wettbewerb verboten?

Nein. Vorformulierte Kündigungsschreiben sind als Serviceleistung grundsätzlich erlaubt und stellen keinen unlauteren Wettbewerb dar. Das Erleichtern des Vertragswechsels gilt als legitimes Mittel im Marktwettbewerb. Erst bei einer massiven Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Druck wird die Grenze zur Unlauterkeit überschritten.

Der Bundesgerichtshof sieht im Bereitstellen von Formularen eine zulässige Hilfe zur Überwindung von Wechselbarrieren. Ein Verstoß liegt erst bei einer sogenannten Überrumpelung vor. Hierbei muss der Kunde durch psychischen Zwang oder irreführende Angaben zur Unterschrift genötigt worden sein. Behauptet ein Vertreter fälschlicherweise eine Kündigungspflicht, ist dies rechtswidrig. Die Beweislast für solche aggressiven Methoden trägt stets der ursprüngliche Anbieter. Moralische Empörung über dieses Vorgehen bleibt dabei juristisch irrelevant.

Unser Tipp: Suchen Sie das persönliche Gespräch mit gekündigten Kunden. Fragen Sie gezielt nach Drucksituationen oder falschen Versprechungen während des Verkaufsgesprächs vor der Unterschrift.


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Wie beweise ich unlautere Abwerbung ohne Zeuge der Gespräche gewesen zu sein?

Sie müssen durch eigene Recherchen Indizien sammeln, um die Hürde der sekundären Darlegungslast zu überwinden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für unlauteres Verhalten bleibt die Beweislast bei Ihnen. Gerichte akzeptieren keine Behauptungen ins Blaue hinein. Sie benötigen daher aussagekräftige Dokumentationen über die Zeitpunkte der Abwerbeversuche.

Der „Joker“ der Beweislastumkehr greift erst, wenn Sie nachweislich alle zumutbaren Informationsquellen ausgeschöpft haben. Juristen nennen dies sekundäre Darlegungslast. Sie müssen belegen, dass Sie loyale Mitarbeiter oder Kunden offiziell zum Hergang befragt haben. Fehlen solche Protokolle oder Erklärungen Dritter, wird die Gegenseite nicht zur Aussage gezwungen. In der Praxis scheitern Klagen oft an dieser Vorarbeit. Erst bei nachgewiesener Recherche muss sich der Gegner erklären.

Unser Tipp: Führen Sie detaillierte Gedächtnisprotokolle über jeden Hinweis auf Abwerbeversuche. Befragen Sie verbliebene Mitarbeiter systematisch und dokumentieren Sie diese Gespräche schriftlich für das Verfahren.


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Darf eine Führungskraft die eigene Selbstständigkeit bereits während der Kündigungsfrist vorbereiten?

Ja, reine Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit sind rechtlich zulässig. Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotenem Wettbewerb verläuft streng zwischen internen Planungen und dem externen Marktauftritt. Solange keine aktive Kundenansprache erfolgt, schützt Art. 12 GG die Berufsfreiheit des noch angestellten Mitarbeiters.

Gemäß § 60 HGB ist dem Arbeitnehmer während des laufenden Dienstverhältnisses jeglicher Wettbewerb untersagt. Erlaubt sind jedoch rein organisatorische Schritte wie die Gründung einer GmbH oder das Anmieten von Büroräumen. Erst wenn die Führungskraft aktiv am Markt auftritt oder Kunden abwirbt, liegt verbotene Konkurrenz vor. Dies rechtfertigt oft eine fristlose Kündigung. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine nachweisbare werbende Tätigkeit nach außen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Handelsregister auf das Gründungsdatum der Firma. Suchen Sie gezielt nach öffentlichen Werbemaßnahmen, die bereits vor dem Ausscheiden online gingen.


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Muss man eine Entschädigung für ein wirksames Wettbewerbsverbot zahlen?

Ja, zwingend. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann rechtlich bindend, wenn Sie dem ausscheidenden Mitarbeiter eine Entschädigung zusagen. Ohne diese Zahlung ist die Klausel für den Arbeitnehmer völlig unverbindlich. Sie müssen für die Dauer der Sperre mindestens 50 % des letzten Bruttogehalts als Karenzentschädigung zahlen.

Hier greift der gesetzliche Schutz nach § 74 HGB für Arbeitnehmer. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet automatisch mit dem letzten Arbeitstag im Unternehmen. Eine Verlängerung durch den Arbeitsvertrag erfordert zwingend einen finanziellen Ausgleich. Fehlt die Entschädigungszusage in der Klausel, erlangt der Mitarbeiter ein Wahlrecht. Er kann das Verbot ignorieren oder konkurrieren. Wer hier spart, ist im Ernstfall schutzlos. Ohne Zahlung bleibt die Sperre für den Ex-Mitarbeiter rechtlich unverbindlich.

Unser Tipp: Überprüfen Sie die Arbeitsverträge Ihrer Schlüsselpositionen auf die Karenzentschädigung. Fehlt die Zusage von mindestens 50 % des Gehalts, ist Ihr Unternehmen rechtlich völlig ungeschützt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 17/23 – Urteil vom 27.06.2023


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