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Dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst – beschränkte Nachprüfbarkeit

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 Sa 488/09 – Urteil vom 31.03.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. November 2006 – 11 Ca 1186/06 – abgeändert.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die der Klägerin unter dem Datum des 19. Dezember 2005 erteilte dienstliche Beurteilung neu zu erstellen und dabei das Einzelmerkmal A.3.4. mit „E“ sowie das Einzelmerkmal B.3. mit „C“ zu bewerten,

im Abschnitt „Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung“ den Satz „Die Bereitschaft zur Teamarbeit bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück“ ersatzlos zu streichen

und im Abschnitt „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ den zweiten Satz durch den Satz „Dieses positive Merkmal könnte allerdings durch eine mit von Frau F. ausgehende höhere Bereitschaft zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch mehr zur Geltung kommen“ zu ersetzen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz und die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abänderung einer Regelbeurteilung.

Die am 00.00 1969 geborene Klägerin war vom 2. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 2006 als Referentin in der Ministerialverwaltung des beklagten Landes beschäftigt, zunächst bis Mai 1999 im Wirtschaftsministerium und ab 1. Juni 1999 in der Staatskanzlei. Sie war im Beurteilungszeitraum (1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004) in der VergGr. II a BAT-O eingruppiert und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 3.028,57 € brutto.

Im Beurteilungszeitraum war die Klägerin vom 1. Juni 1999 bis 6. Dezember 2000 als Referentin dem Referat 26 „Ressortkoordinierung MW, MF“ der Staatskanzlei zugewiesen. Ihr oblag die Ressortkoordinierung mit dem Wirtschaftsministerium. Darüber hinaus hatte sie Stellungnahmen zu wirtschaftlichen und finanzpolitischen Themen zu fertigen, politische Vorhaben zu entwickeln, begleitend umzusetzen und für die Öffentlichkeit darzustellen. Leiter des Referates 26 war zu dieser Zeit der Zeuge L.. Am 6. Dezember 2000 wurde die Klägerin in das damalige Referat 20 (früher 21) „Regierungsplanung, Grundsatzangelegenheiten“ versetzt. Die Leitung dieses Referats wechselte mehrfach. Bis zum 31. März 2001 leitete der Regierungsangestellte S., vom 1. Juli 2001 bis 28. Oktober 2002 der Regierungsangestellte Dr. Sch., sodann bis 31. Oktober 2004 der Regierungsangestellte W. und ab 1. November 2004 wieder der Regierungsangestellte Dr. Sch. das Referat. Der für die Klägerin zuständige Leiter der Abteilung II der Staatskanzlei des beklagten Landes war in der Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2004 der Zeuge Dr. G..

Der Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes erließ am 9. Dezember 2004 auf der Grundlage von Art. 68 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt und § 40 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO LSA) die Richtlinie zur „Dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten der Staatskanzlei“ (im Folgenden: Beurteilungs-RL Staatskanzlei). Die Richtlinie lautet auszugsweise:

㤠3

(1) Die Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung, einer Befähigungsbeurteilung und einem Verwendungsvorschlag. Sie ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.

(2) Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgabengebieten bewertet. Bei Beamten erfolgt die Bewertung am Maßstab der Anforderungen des übertragenen statusrechtlichen Amtes.

(3) Mit der Befähigungsbeurteilung werden die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Fähigkeiten und Fertigkeiten nach ihrem Ausprägungsgrad dargestellt.

(4) Mit dem Verwendungsvorschlag werden Aussagen zur weiteren dienstlichen Verwendung getroffen.

§ 4

Die Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind in der Anlage 2 zusammenfassend dargestellt und erläutert. Nicht beobachtete Merkmale sind nicht zu bewerten. Ergänzende Merkmale können zusätzlich aufgenommen werden.

§ 5

(1) Die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sind nach folgenden Bewertungsstufen zu bewerten:

A = übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße

B = übertrifft die Leistungsanforderungen erheblich

C = übertrifft die Leistungsanforderungen

D = entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht

E = entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen

F = entspricht den Leistungsanforderungen mit Einschränkungen

G = entspricht nicht den Leistungsanforderungen

(2) Die Bewertung eines Einzelmerkmals mit der Bewertung A, Br C, F oder G ist zu begründen.

(3) Die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sind unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamtbewertung entsprechend Absatz 1 zusammenzufassen. Die Gesamtbewertung ist zu begründen.

(4) Die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung sind nach folgenden Ausprägungsgraden zu bewerten:

A = besonders stark befähigt

B = stark befähigt

C = befähigt

D = weniger befähigt

(5) Die Bewertung der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung sind unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamtbewertung entsprechend Absatz 4 zusammenzufassen. Die Gesamteinschätzung ist zu begründen.

§ 9

…..

(2) Die Abteilungsleiter und der Leiter der Landeszentrale für politische Bildung beurteilen die Beschäftigten bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO und Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.

(3) Neben einer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung kann der zuständige Beurteiler zur Vorbereitung der Beurteilung insbesondere

– schriftliche Zuarbeiten unmittelbarer oder höherer Dienstvorgesetzter einholen

– Dienstvorgesetzte mündlich hören

– vom zu Beurteilenden gefertigte Arbeiten beiziehen.

§ 10

(1) Dem zu Beurteilenden ist Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der vom zuständigen Beurteiler in Aussicht gestellten Beurteilung zu geben Die zuständigen Abteilungsleiter oder der Leiter der Landeszentrale für politische Bildung eröffnen die abschließende Beurteilung.

…“

In der mit „Erläuterung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung“ überschriebenen Anlage 2 der Richtlinie heißt es u. a.:

A. Leistungsmerkmale

….

Vorgaben

3. Arbeitsweise

….

3.4. Bereitschaft zur Teamarbeit

Aufgaben in Kooperation mit anderen lösen, Leistung und Stimmung der Gruppe positiv beeinflussen

B. Befähigungsmerkmale

….

3. Kommunikation und Zusammenarbeit

Durch Informationsaustausch Zusammenwirken fördern, eigenen Standpunkt verständlich und überzeugend darstellen und vertreten, sich mit Meinungen und Kritik anderer konstruktiv auseinandersetzen, Konflikte offen und angemessen regeln, gemeinsame Lösungen anstreben und erarbeiten

Die dienstliche Beurteilung für die Klägerin erstellte der Zeuge Dr. G. Er holte von den früheren Leitern der Referate 26 und 20 Dr. Sch., W. und dem Zeugen … L. schriftliche Zuarbeiten ein. Auf deren Grundlage und aufgrund eigener Beobachtungen erarbeitete der Zeuge Dr. G. einen Entwurf, den er der Klägerin am 6. Oktober 2005 aushändigte. Der Zeuge erörterte den Beurteilungsentwurf mit der Klägerin in einem ausführlichen Gespräch am 25. November 2005 und in einem weiteren Gespräch am 9. Dezember 2005. Er änderte einige Formulierungen zu Gunsten der Klägerin, behielt die Gesamt- und Einzelbewertungen aus der Entwurfsfassung in der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2005 jedoch bei.

Die Leistungen der Klägerin sind mit dem Gesamturteil „D“ (entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht) bewertet. Die Einzelmerkmale „Fachliches Wissen und Können“, „Gründlichkeit“, „Rechtmäßigkeit des Handelns“ und „Schriftlicher Ausdruck“ wurden mit „C“, die Einzelmerkmale „Zweckmäßiges Handeln“ „Mündlicher Ausdruck“, „Termingerechtes Arbeiten“, „Eigenständigkeit“ und „Initiative“ mit „D“, die Einzelmerkmale „Arbeitsumfang“, „Belastbarkeit“ und „Organisation des Arbeitsbereiches“ mit „E“ und das Einzelmerkmal A.3.4. „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit „F“ bewertet.

Die „Begründung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung“ enthält den Satz „Die Bereitschaft zur Teamarbeit bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück“.

Die Befähigung der Klägerin ist mit dem Gesamturteil „C“ (befähigt) bewertet. Das Einzelmerkmal B.3. „Kommunikation und Zusammenarbeit“ wurde mit „D“ bewertet. Die „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ enthält den (2.) Satz: „Dieses positive Merkmal wird allerdings durch eine geringe Neigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit relativiert“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung wird auf Blatt 26 bis 29 der Akte Bezug genommen.

Der Zeuge Dr. G. eröffnete der Klägerin die Beurteilung am 19. Dezember 2005 und händigte ihr eine Kopie aus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2006 erhob die Klägerin gegen ihre bisherigen Referatsleiter eine Reihe von Vorwürfen, zu denen diese auf Aufforderung des beklagten Landes dienstliche Äußerungen abgaben. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Leistungen und ihre Befähigung seien unzutreffend beurteilt. Die Beurteilung gehe von unrichtigen Sachverhalten aus, ihr lägen sachfremde Erwägungen zugrunde und es sei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden.

Mit der am 12. Mai 2006 beim Arbeitsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die ihr unter dem 19. Dezember 2005 erteilte dienstliche Beurteilung abzuändern und neu zu erstellen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes, insbesondere wegen der erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. November 2006 – 11 Ca 1186/06 – (S. 2 bis 14 des Urteils = Bl. 227 bis 239 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht vernahm gemäß seinem Beweisbeschluss vom 03.11.2006 den Staatssekretär Dr. G. als Zeugen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das beklagte Land sei nicht verpflichtet, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2005 abzuändern und neu zu erstellen. Verfahrens verstoße lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beurteiler Dr. G. der Klägerin die Beurteilung eröffnet habe, dass Grundlage der Beurteilung die aufgrund eigener Wahrnehmungen gefundenen Werturteile des Beurteilers, die von der Klägerin selbst erstellte Mappe mit schriftlichen Arbeiten und die Beurteilungsbeiträge der früheren Vorgesetzten der Klägerin seien. Dafür, dass das beklagte Land von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei oder sachfremde Überlegungen angestellt habe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die dienstliche Beurteilung enthalte ausschließlich Werturteile. Es bleibe kein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern. In Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf Angestellte des öffentlichen Dienstes Anwendung finde, sei es dem Gericht daher verwehrt, vom beklagten Land die Darlegung und den Nachweis von „Tatsachen“ zu verlangen, die den Werturteilen zugrunde lägen. Hinsichtlich der Werturteile habe das beklagte Land der Plausibilisierungslast genügt. Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, warum die Werturteile im Ergebnis fehlerhaft sein sollten. Das habe sie nicht getan. Eine Voreingenommenheit der Beurteiler gegen die Klägerin lasse sich weder aus den Beurteilungsbeiträgen noch aus der Beurteilung vom 19. Dezember 2005 entnehmen. Es gebe keine Äußerungen, die für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Aussagen die Klägerin diffamierten oder herabwürdigten und den Anschein erweckten, die Beurteiler hätten nicht objektiv geurteilt.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 14 bis 25 des Urteils vom 3. November 2006 (Bl. 239 bis 250 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. November 2006 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27. Februar 2007 begründet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht habe zwar im Grundsatz richtig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur eingeschränkt nachprüfbar seien. Das beklagte Land sei aber bei der Erstellung der Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge ihrer Vorgesetzten von einem der gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere der Beurteilungsbeitrag des Herrn L. enthalte im Hinblick auf die Vorwürfe der Aushändigung von Vorgängen des Referates 26 im Original an nicht fachlich mit der Bearbeitung befasste Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei und ihrer mehrfachen Weigerung, ihr vom Referatsleiter zugewiesene und in die Zuständigkeit des Referates 26 fallende Aufträge zu erledigen, einen auf seine Richtigkeit hin nachprüfbaren „Tatsachenkern“. Stelle sich heraus, dass diese Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehrten bzw. nicht aufklärbar seien, würde feststehen, dass der Beurteilung vom 19. Dezember 2005 ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und Herr L. ihr gegenüber nicht unvoreingenommen gewesen sei. Das beklagte Land wäre dann zur Neuerstellung der Beurteilung verpflichtet. Außerdem habe das beklagte Land gegen § 5 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie der Staatskanzlei vom 09.12.2004 verstoßen. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Bewertungen seien, soweit es die Einzelmerkmale „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit „F“ und die „Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „D“ betreffe, nicht ansatzweise nachvollziehbar, plausibel erläutert und konkretisiert. Da das beklagte Land bereits seiner Darlegungs- und Plausibilitätslast im Hinblick auf die verschiedenen Beurteilungsmerkmale nicht nachgekommen sei, habe es ihr nicht oblegen, im Einzelnen darzutun, warum die Werturteile des Beurteilers bzw. der Beurteiler im Ergebnis fehlerhaft seien.

Die Klägerin hatte am 13. September 2007 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.11.2006, Aktenzeichen 11 Ca 1186/06, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, die der Klägerin unter den 19.12.2005 erteilte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern und neu zu erstellen.

Darüber hinaus hatte die Klägerin am 13. September 2007 hilfsweise einen Antrag gestellt, der die von ihr gewünschten zehn Änderungen konkretisiert hat (Bl. 373 bis 375 d. A.).

Das beklagte Land hatte am 13. September 2007 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land hat weiter bestritten, gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften verstoßen und die allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäbe nicht berücksichtigt zu haben. Es hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe noch auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Die Angabe in der Beurteilung, dass die Teamarbeit hinter den Erwartungen zurückbleibe, stelle als ein (Teil)werturteil eine sowohl den Grundsätzen der Rechtsprechung als auch den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinie der Staatskanzlei ausreichende Begründung dar. Die Klägerin verkenne, dass die dienstliche Beurteilung immer eine subjektive Bewertung sei, und dass der Dienstherr die Gesamtbewertung auch durch weitere Teilwerturteile erläutern könne. Die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile seien der Klägerin außerdem vom Zeugen Dr. G… in zwei Gesprächen erläutert worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielten die Beurteilung vom 19. Dezember 2005 und die Beurteilungsbeiträge der Herren L., W. und Dr. Sch. keinen auf seine Richtigkeit hin überprüfbaren „Tatsachenkern“, sondern ausschließlich Werturteile. Schließlich trage die Klägerin keinen Einzelsachverhalte vor, die es zu einer Neubewertung veranlassen könnten.

Das Berufungsverfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen – 9 Sa 686/06 – geführt. Durch Urteil vom 13. September 2007 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 446 bis 457 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 6. November 2007 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts legte die Klägerin am 6. Dezember 2007 beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde ein. Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 – 9 AZN 1344/07 – wurde die Revision bezüglich des Hauptantrags zugelassen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig verworfen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2007 – 9 Sa 686/06 – und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 2009 – 9 AZR 617/08). Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 481 bis 489 d. A.) Bezug genommen.

Der an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesene Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen – 3 Sa 488/09 – geführt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gegeben.

Die Klägerin bestreitet, dass ihr in den Gesprächen am 25. November und 9. Dezember 2005 die einzelnen Beurteilungsmerkmale und deren Bewertung erläutert worden seien. Sie führt aus, das maßgebliche Gespräch habe am 25. November 2005 stattgefunden. In ihm habe sie die Beurteilung zurückgewiesen, da sie unwahr gewesen sei und insbesondere im Hinblick auf die Punkte „Kommunikation und Zusammenarbeit“ und „Teamarbeit“ den Tatsachen widersprochen habe. Der Zeuge Dr. G. habe auf ihre Hinweise auf erhaltene Belobigungen geantwortet, dass die negativen Bewertungen nicht seinen eigenen Beobachtungen entsprächen, sondern den Beurteilungsbeiträgen entnommen seien. Er habe ihr bestätigt, dass es in der Zusammenarbeit zwischen ihr und ihm keine Probleme gegeben habe. Es sei auch über die konkrete Situation im Referat 21, insbesondere die sexuelle Belästigung durch den damaligen Dienstvorgesetzten W. und den Referenten Th. gesprochen worden. Sie habe darauf hingewiesen, dass durch die Nachstellungen und Übergriffe dieser Bediensteten die Voraussetzungen für eine normale Kommunikation und Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen seien. Es sei wahrheitswidrig, wenn ihr angesichts dieser Situation „mangelnde Teamfähigkeit“ vorgeworfen werde. Ihr seien vielfältige Aufgaben übertragen worden, die selbstverständlich auch Teamarbeit erfordert hätten. Allerdings sei innerhalb der Referate 26 und 21 Teamarbeit die Ausnahme gewesen, da die Referatszuständigkeiten nach Aufgabengebieten verteilt gewesen seien, so dass die Referenten die in ihr Gebiet fallenden Aufgaben eigenständig bearbeitet hätten. In der Regel habe es Teamarbeit mit anderen Bereichen außerhalb dieser Referate gegeben. Hier habe sie regelmäßig Anlass und Gelegenheit zur Zusammenarbeit gehabt, ohne dass es Probleme oder Spannungen gegeben habe. Den Vorgang „Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen“ habe sie nicht an Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt. Im Zusammenhang mit der Erledigung dieses Auftrags habe es zwischen ihr und dem Zeugen L. am 13. Oktober 2000 eine Rücksprache gegeben, in deren Ergebnis sie beauftragt worden sei, die ergänzenden Fragen des Staatssekretärs J. zu beantworten. Die abschließende Stellungnahme habe sie unter dem 18. Oktober 2000 erstellt. Am 18. Oktober 2000 habe es vor der Fertigstellung der Stellungnahme zwischen ihr und dem Zeugen L… ein Gespräch gegeben, in dessen Verlauf der Zeuge nach dem Vorgang Staatsvertrag gefragt habe. Sie habe zu diesem Gespräch den Vorgang nicht mitgebracht gehabt. Er habe sich aber die ganze Zeit in ihrem Arbeitsbereich befunden. Sie habe zutreffend mit Vermerk vom 27.11.2000 darauf hingewiesen, dass der Themenbereich „Evaluation von Technologietransfereinrichtungen und Technologie-Gründerzentren in Sachsen-Anhalt“ sowie der betreffende Vorgang in die Zuständigkeit des Referenten D. fielen, der am 6. November 2000 durch den Stellvertreter des Referatsleiters mit der Bearbeitung des dazugehörigen Abschlussberichtes beauftragt gewesen sei. Sie habe lediglich pflichtgemäß darauf hingewiesen, dass möglicherweise irrtümlich eine Doppelbearbeitung verfügt worden sei. Ihre Reaktion am 28. November 2000 auf die Erteilung des Auftrages, eine Aufstellung zu erarbeiten, aus der sich ergebe, welche Bundesinstitutionen aus den neuen in die alten Länder verlagert worden seien, sei angesichts der Tatsache, dass sie mit noch abzuarbeitenden Aufträgen mehr als ausgelastet gewesen sei, entschuldbar.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 19. Dezember 2005 erteilte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern und neu zu erstellen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt ergänzend vor, in den Gesprächen am 25. November und 9. Dezember 2005 habe der Zeuge Dr. G. im Hinblick auf das Einzelmerkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ der Klägerin dargelegt, dass sie im Beurteilungszeitraum deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei und deshalb unbedingt noch an sich arbeiten müsse, wenn sie auf Dauer erfolgreich in der Ministerialverwaltung arbeiten wolle. Er habe der Klägerin erläutert, dass es bei Aufträgen, bei denen sie auf die Zusammenarbeit mit anderen angewiesen gewesen sei, Probleme gegeben habe, was auch der Grund dafür gewesen sei, ihr Aufgaben zu übertragen, die nur ein Mindestmaß an Teamfähigkeit erfordert hätten. Der Zeuge Dr. G. habe sich dabei auf eigene Wahrnehmungen als Vorgesetzter der Klägerin im Aufgabenbereich „Ressortkoordinierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe 2002“ gestützt, aber auch die Beurteilungsbeiträge der Referatsleiter L., Dr. Sch. und W. einbezogen und der Klägerin erläutert. Die Beurteilungsbeiträge der Referatsleiter hätten sich mit den eigenen Wahrnehmungen des Zeugen gedeckt. Der Zeuge … L. habe in seinem Beurteilungsbeitrag vom 10.08.2005 darauf verwiesen, dass die Klägerin Vorgänge des Referates 26 im Original an nicht fachlich mit der Bearbeitung befasste Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt habe, nicht bereit gewesen sei, ihm als Referatsleiter Auskunft über den Verbleib der Vorgänge zu geben, und nur erklärt habe, den Vorgang herbeischaffen zu können. Konkret habe es sich um den Vorgang betreffend die Aufnahme der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen gehandelt, der sich anlässlich einer Rücksprache mit der Klägerin am 18. Oktober 2000 nicht im Verfügungsbereich des Referates 26 befunden habe. Soweit im Beurteilungsbeitrag vom 10.08.2005 ausgeführt sei, dass sich die Klägerin geweigert habe, Aufgaben zu bearbeiten, beziehe sich das auf zwei Vorgänge. Die Ausführung des ihr am 24. November 2000 erteilten Auftrages, die Auswertung der Evaluation der durch das Ministerium für Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt geförderten Technologietransfereinrichtungen und der Technologie-Gründerzentren in Sachsen-Anhalt vorzunehmen, habe die Klägerin mit der Begründung verweigert, dass sie hierfür nicht zuständig sei. Weiter habe die Klägerin die Erledigung des ihr am 28. November 2000 erteilten Auftrages, die Auswertung des Berichtes zum Sachstand der Verlagerung von Bundesinstitutionen in die neuen Länder vorzunehmen, verweigert und den Vorgang an den Zeugen L. mit der Bemerkung zurückgegeben, ob dies ein Witz sei. Darüber hinaus habe der Zeuge Dr. G. im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2004 Probleme und Spannungen in den Referaten, denen die Klägerin zugewiesen gewesen sei, unabhängig von der jeweiligen Referatsleitung, bemerkt gehabt. Da diese über Spannungen, die im Arbeitsalltag immer einmal auftreten könnten, hinausgegangen seien, sei auch diese Wahrnehmung in die Bewertung des Merkmals „Bereitschaft zur Teamarbeit“ eingeflossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 27.02.2007 und die Schriftsätze der Klägerin vom 25.07.2007, 11.09.2007, 02.08.2010 und 10.01.2011 nebst den jeweiligen Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 02.05.2007 und die Schriftsätze des beklagten Landes vom 06.09.2007, 29.04.2010 und 23.12.2010 sowie auf die Protokolle vom 13.09.2007 und 13.01.2011 Bezug genommen.

Gemäß seinem Beweisbeschluss vom 13. Januar 2011 hat das Berufungsgericht durch Vernehmung des Staatssekretärs Dr. G. und des Ministerialrats L. als Zeugen Beweis erhoben.

Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Seiten 3 bis 8 des Protokolls vom 13.01.2011 (Bl. 584 bis 589 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung ist begründet. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin Anspruch auf Abänderung der bisherigen Beurteilung vom 19. Dezember 2005 und neu Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat.

A. Der von der Klägerin gestellte Antrag ist zulässig und der Klägerin kommt das nötige Rechtsschutzbedürfnis zu.

1. Der gestellte Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Denn der Arbeitnehmer hat einen einheitlichen Anspruch auf fehlerfreie Beurteilung und der Streitgegenstand ist rechtlich unteilbar. Deswegen muss sich aus dem Antrag nicht ergeben, in welcher Weise die angegriffene Beurteilung geändert werden soll. Das beklagte Land ist verpflichtet, die vom Gericht festgestellten Fehler zu unterlassen. Der Anspruch auf fehlerfreie Beurteilung der Klägerin ist erst dann erfüllt, wenn die gesamte dienstliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist (BAG vom 18. August 2009 – 9 AZR 617/08-, zu A.I.1. der Gründe; BVerwG vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, zitiert nach Juris Rn. 11 f).

2. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kommt der Klägerin das nötige Rechtsschutzbedürfnis zu.

a) Das Bundesverwaltungsgericht verneint ein Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung einer dienstlichen Beurteilung nur dann, wenn der Zweck der dienstlichen Beurteilung nicht (mehr) erreicht werden kann. Zweck der dienstlichen Beurteilung ist es, die künftige Personalauswahl zu ermöglichen (BVerwG vom 28. August 1986 – 2 C 26.84 -, zitiert nach Juris Rn. 10 f.). Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zwecke der Beamtenbeurteilung auf Beurteilungen von Arbeitnehmern übertragen. Danach ist eine dienstliche Beurteilung dazu bestimmt, Verwendungsmöglichkeiten festzustellen und Beförderungsentscheidungen vorzubereiten sowie auch Leistungsentgelte zu bemessen (BAG vom 24. Januar 2007 – 4 AZR 629/06 zitiert nach Juris Rn. 43).

b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land wurde zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2006 beendet, da die dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2005 aber Teil der Personalakte der Klägerin ist und das beklagte Land die Personalakten nach den §§ 90 ff. BG LSA fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt, vorliegend also bis einschließlich 31. Dezember 2011, ist es nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung künftig Grundlage von Personalentscheidungen ist, z. B. im Falle der Bewerbung der Klägerin im öffentlichen Dienst.

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann, verbunden mit einem Anspruch auf Entfernung der bisherigen Beurteilung aus der Personalakte, vom beklagten Land eine neue Beurteilung verlangen, die nach Maßgabe der sich in der Urteilsformel niederschlagenden Rechtsauffassung des Gerichts erstellt ist (§§ 611 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 bis 3 der Beurteilungs-RL Staatskanzlei und Abschn. A Ziff. 3.4. der Anlage 2 zu dieser Richtlinie).

1. a) Dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilungen in die Personalakte aufnehmen. Auch formalisierte Regelbeurteilungen können erstellt werden (BAG vom 18. November 2008 – 9 AZR 865/07 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Personalakte).

Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet dem öffentlichen Arbeitgeber mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Demzufolge sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dienstliche Beurteilungen von den Gerichten für Arbeitssachen nur beschränkt nachprüfbar. Sie können darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (BAG vom 18. November 2008 – 9 AZR 865/07 – aaO). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltungsgerichte hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.08 -, ZTR 2009, 393; BVerwG vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245, 246; BVerwG vom 9. Juni 1994 – 2 A 1.93 – zitiert nach Juris).

Hat der öffentliche Arbeitgeber wie vorliegend das beklagte Land Richtlinien über dienstliche Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Richtlinien gebunden. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinien eingehalten sind oder ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.08 – aaO). Ist der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine neue rechtsfehlerfreie Beurteilung erstellt wird.

b) Das beklagte Land ist bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Beurteilungs-RL Staatskanzlei nebst den dazugehörigen Anlagen gebunden. Der Inhalt dieser Richtlinie verstößt nicht gegen gesetzliche Vorgaben (BAG vom 18. August 2009 – 9 AZR 617/08 -, zu B. III. der Gründe).

2. Für die Feststellung, ob die unter dem 19. Dezember 2005 erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin rechtsfehlerfrei ist, bedarf es der Aufklärung des Inhalts der gegenüber der Klägerin in den Gesprächen im November und Dezember 2005 abgegeben Erklärungen des Zeugen Dr. G. und der Tatsachen, die für das beklagte Land für die Bewertung des Einzelmerkmals A.3.4. „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit „F“ sowie des Einzelmerkmals B.3. „Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „D“ maßgebend waren.

Die erkennende Kammer hat hierzu den Beurteiler der Klägerin, den Staatssekretär Dr. G., und den Ministerialrat L., dessen Beitrag zur Beurteilung der Klägerin allgemeine Tatsachenbehauptungen enthält, die das beklagte Land im Nachhinein ausreichend konkretisiert hat, aber von der Klägerin teils bestritten sind, als Zeugen vernommen.

2.1. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das beklagte Land im Rahmen der Beurteilung der Klägerin bei der Bewertung der Einzelmerkmale „Bereitschaft zur Teamarbeit“ und die „Kommunikation und Zusammenarbeit“ von einem nicht ganz zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

a) Bezüglich der Gespräche, die der Zeuge Dr. G… mit der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 der Beurteilungs-RL der Staatskanzlei am 25. November 2005 und 9. Dezember 2005 führte, stehen in verständiger Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. G. folgende Inhalte fest:

Das Gespräch am 25. November 2005 fand am Freitagnachmittag statt. Der Klägerin war zuvor am 6. Oktober 2005 der Entwurf ihrer Regelbeurteilung ausgehändigt worden. Der Zeuge Dr. G. erläuterte der Klägerin nacheinander die Bewertung der Einzelmerkmale. Die vorgenommene Bewertung des Einzelmerkmals A.3.4. „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit „F“ (entspricht den Leistungsanforderungen mit Einschränkungen) und die Bewertung des damit im Zusammenhang stehenden Einzelmerkmals B.3 „Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „D“ (weniger befähigt) kristallisierten sich als Schwerpunkte der Erörterung heraus. Der Zeuge wies die Klägerin darauf hin, dass die Referatsleiter L., W. und Dr. Sch. in den zur Beurteilung zugearbeiteten Beiträgen einheitlich zu dem Ergebnis gelangt sind, dass ihre Bereitschaft zur Teamarbeit, gemeint ist die der Klägerin, bzw. die Teamarbeit selbst notwendig verbessert werden muss. Er bezog die Beiträge der Referatsleiter am 25. November 2005 in die Erörterung mit ein, gab sie mit eigenen Worten wieder, händigte die Beträge der Klägerin aber nicht aus und überließ ihr diese auch nicht zum Lesen. Er erklärte gegenüber der Klägerin, dass sich die Aussage der Referatsleiter mit seinen eigenen Wahrnehmungen deckt, die er als ihr Vorgesetzter in den Aufgabenbereichen „Ressortkoordinierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe 2002“, „Einrichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt“ und bei der Auswertung statistischer Materialien gemacht hat. Der Zeuge erläuterte der Klägerin, dass es Schwierigkeiten gegeben hatte, wenn sie nicht anwesend war und er bestimmte Dinge brauchte, deren Erhalt kaum möglich war, weil sie sich mit anderen Beschäftigten nicht abgestimmt hatte. Als Beispiel führte er an, dass er im Zusammenhang mit den Aufgaben zur Ressortkoordinierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe 2002 in ihrer Abwesenheit einen Vorgang nicht erhalten konnte und der Referatsleiter W. des Referates 21 keine Aussage darüber machen konnte, wo der Vorgang aufgefunden werden könnte, weil er nicht informiert war. Der Zeuge konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob die Klägerin darauf entgegnete hatte, dass er sie allein mit dem Thema beauftragt hatte und deshalb kein anderer informiert sein konnte. Der Zeuge wies die Klägerin darauf hin, dass ein erfolgreiches Arbeiten auf der Ministerialebene auf Dauer nur bei einer funktionierenden Teamarbeit möglich ist. Am Ende des Erörterungsgespräches am 25 November 2005 nannte die Klägerin dem Zeugen G… als Grund für die gestörte Teamarbeit, dass sie von Mitarbeitern des Referates 2003 sexuell belästigt worden sei. Der Zeuge verstand die Klägerin so, dass sich dieser Vorwurf auf das damalige Referat 21 und die beiden dort tätigen männlichen Mitarbeiter W. und T. bezog. Er erwiderte auf diese Erklärung, dass dieser Vorwurf den Rahmen der Gespräches über die Beurteilung sprengen würde, gab der Klägerin wohl den Rat, sich diesbezüglich an die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden, und sagte ihr zu, den Abteilungsleiter Personal über den erhobenen Vorwurf zu informieren, was er laut seiner Aussagen am darauffolgenden Montag getan hat. In dem Erörterungsgespräch am 9. Dezember 2007 spielte der Vorwurf der sexuellen Belästigung keine Rolle. In diesem Gespräch ging der Zeuge mit der Klägerin die Bewertung der Einzelmerkmale noch einmal durch. Er versuchte im Hinblick auf das Merkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ noch deutlicher darzustellen, was er der Klägerin bereits am 25. November 2005 gesagt hatte. Er gewann allerdings den Eindruck, dass zwischen seiner Einschätzung und der subjektiven Wahrnehmung der Klägerin große Unterschiede bestehen. Die Klägerin meinte, in ihrem Umfeld immer ganz gut klargekommen zu sein, brachte nach der Erinnerung des Zeugen aber keine sachlichen Einwendungen anhand von Beispielen vor. Am 9. Dezember 2005 legte der Zeuge der Klägerin zudem seine Überlegungen dar, wie er ihrer Auffassung entgegenkommen könnte. Ergebnis dessen war, dass er den Satz „Der Wille zur Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen der Referate 26 bzw. 21 war wenig ausgeprägt“ herausnahm, die Bewertung der Einzelmerkmale hingegen unverändert ließ.

b) Die Behauptung des beklagten Landes, die Klägerin habe den Vorgang „Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen“ an Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt, ist durch die Aussage des Zeugen L. widerlegt.Die Aussage des Zeugen L., dass die Klägerin ihm anlässlich einer Rücksprache mit ihr (am 18. Oktober 2000) den vorbezeichneten Vorgang nicht vorlegen konnte, stimmt mit der Darstellung der Klägerin überein. Da die Klägerin auf seine mehrfache Nachfrage, wo der Vorgang sich befindet, dem Zeugen keine plausible Antwort gab, stattdessen erklärte „er sei nicht hier“, „sie könnte den Vorgang herbeischaffen“ und er auch nach der Vorlage des Vorgangs auf seine Frage über dessen zwischenzeitlichen Verbleib von der Klägerin keine Antwort erhielt, vermutete der Zeuge, dass die Klägerin diesen Vorgang aus dem Referat 26 nach außen gegeben hatte.

An der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen hat das Gericht keine Zweifel.

 

c) In Würdigung der Zeugenaussagen steht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 der Beurteilungs-RL Staatskanzlei vorliegt.

Bei der Bewertung der Einzelmerkmale A.3.4. „Bereitschaft zur Teamarbeit“ und B.3. „Kommunikation und Zusammenarbeit“ ist hingegen von einem nicht ganz zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Unbestritten gab es im Beurteilungszeitraum Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Referate 21 und 26. Die Ursache hierfür lag allerdings nicht allein in der Bereitschaft der Klägerin zur Teamarbeit, auch wenn ihr Umgangston nicht immer korrekt war. So ist es nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entschuldbar, dass sie am 28. November 2000 den Auftrag, eine Aufstellung zu erarbeiten, aus der sich ergeben sollte, welche Bundesinstitutionen aus den neuen in die alten Länder verlagert waren, an den Zeugen L. als dem zuständigen Referatsleiter mit der Bemerkung zurückgab „ob dies ein Witz sei“. Ebenso wenig entsprach das Verhalten dem üblichen Umgang miteinander in der täglichen Zusammenarbeit, wenn die Klägerin am 24. November 2000 ohne persönliche Rücksprache mit dem Referatsleiter die Ausführung eines Auftrags mit einem schriftlichen Vermerk über die persönliche Nichtzuständigkeit ablehnte oder dem zuständigen Referatsleiter keine Auskunft über den Verbleib eines Vorgangs erteilte. Die Vermutung des Zeugen L., dass sie den Vorgang „Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen“ an Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt habe, sind den ausweichenden Erklärungen der Klägerin zuzuschreiben. Andererseits lässt der Beurteilungsbeitrag des Zeugen L. nicht unbedingt auf eine unvoreingenommene Beurteilung des Verhaltens der Klägerin schließen, wenn er einzelne Vorkommnisse so darstellt, als seien sie für das Verhalten der Klägerin prägend gewesen, z. B. wenn aus der Vermutung, die Klägerin hätte den Vorgang „Staatsvertrag zwischen dem …..“ an Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei ausgehändigt, die Darstellung wird „… händigte Frau F… Vorgänge des Referates 26 im Original an nicht fachlich mit der Bearbeitung befasste Bedienstete anderer Organisationseinheiten der Staatskanzlei aus. Des weiteren ist es nicht auszuschließen, dass die von der Klägerin behauptete erfahrene sexuelle Belästigung im Referat 21 sie am teamorientierten Arbeiten und gegenseitigen Informationsaustausch gehindert haben könnte.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr. G., dass er während des Beurteilungszeitraums von Bediensteten anderer Abteilungen keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde Teamfähigkeit der Klägerin erhalten hat, hält es die erkennende Kammer für gerechtfertigt, in der Leistungsbeurteilung das Einzelmerkmal A.3.4 „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit „E“ (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung das Einzelmerkmal B.3 „Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „C“ (befähigt) zu bewerten.

Die Bewertung des Einzelmerkmals A.3.4 mit „E“ verlangt von der Logik her die ersatzlose Streichung des Satzes „Die Bereitschaft zur Teamarbeit bleibt allerdings hinter den Erwartungen zurück“ im Abschnitt „Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung. Außerdem folgt aus § 5 Abs. 2 der Burteilungs-RL Staatskanzlei, dass die Bewertung eines Einzelmerkmals mit der Bewertung „D“ sowie JE“ keine Begründung erfordert.

Im Abschnitt „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ ist der zweite Satz durch den Satz „Dieses positive Merkmal könnte allerdings durch eine auch mit von Frau F. ausgehende höhere Bereitschaft zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch mehr zur Geltung kommen“ zu ersetzen. Durch diese Formulierung wird zum einen zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin in der Vergangenheit mit anderen Bediensteten kommuniziert und zusammengearbeitet hat, und zum anderen die Kommunikation und Zusammenarbeit bei beiderseitigen Bemühungen verbessert werden kann.

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf die Berufung der Klägerin abzuändern und, wie tenoriert, zu entscheiden.

III. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Hierfür liegen keine Gründe im Sinne der Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Auf die Möglichkeit, beim Bundesarbeitsgericht nach § 72 a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu können, wird das beklagte Land hingewiesen.

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