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Dienstwagen-Überlassungsvertrag – Selbstbehaltstragung  Vollkaskoversicherung

ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 3032/08 – Urteil vom 03.03.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 11.06.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreit tragen zu 18,64 % der Beklagte und zu 81,36 % die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 2.683,04 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für den Beklagten nicht zugelassen.

Tatbestand

Dienstwagen-Überlassungsvertrag – Selbstbehaltstragung  Vollkaskoversicherung
Symbolfoto: Von Jinning Li /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der T GmbH & Co. Autovermietung KG, die von dieser an die Klägerin abgetreten worden sind, aus einem Dienstwagen-Überlassungsvertrag.

Der Beklagte war bei der T GmbH & Co. Autovermietung KG vom 03.05.1999 bis zum 31.12.2007 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Die Arbeitgeberin des Klägers leaste bei der Klägerin ein Dienstfahrzeug, das dem Beklagten im Rahmen eines Dienstwagen-Überlassungsvertrages, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 14 – 16 d. A. Bezug genommen wird, nebst Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 17 – 23 d. A. Bezug genommen wird, überlassen wurde. In dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag heißt es, sofern hier von Interesse:

㤠1 Vertragsgegenstand

T führt die KFZ-Steuern an das zuständige Finanzamt ab, zahlt die Kosten der Zulassung und Abmeldung, die Kosten der Fahrzeugüberführung und des Rücktransportes sowie die Rundfunkgebühren und schließt eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR für die Teilkasko- und von 500,- EUR für die Vollkaskoversicherung sowie die gesetzliche Haftpflichtversicherung für den Dienstwagen.

§ 6 Online-Vertragsabschluss

Mit der Bestellung erkennt der Mitarbeiter an, dass er die „Richtlinien Dienstwagen-Überlassung (Anlage 2) zur Kenntnis genommen hat.“

In den Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag 2007 heißt es, sofern hier von Interesse:

„§ 2 Übergabe des Dienstwagens

Bei der Übergabe des Dienstwagens an den Mitarbeiter wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand des Dienstwagens zum Übergabezeitpunkt festgeschrieben wird. Das Protokoll ist vom Mitarbeiter und einem autorisierten Vertreter von T zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift erkennen die Parteien jeweils die Richtigkeit des Protokolls an.

§ 8 Vertragsgemäßer Gebrauch

Der Mitarbeiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstwagen schonend behandelt und nicht vertragswidrig gebraucht wird, insbesondere keine Überbeanspruchung des Wagens erfolgt

§ 9 Unfallschäden, Diebstahl

Unfallschäden, Schäden, die ihm Rahmen eines Diebstahls aus dem Dienstwagen entstanden sind sowie den Diebstahl des Dienstwagen selbst hat der Mitarbeiter unverzüglich durch die Übersendung eines vollständig ausgefüllten Schadensberichts (abrufbar unter Formulare) an die Schadensabteilung der T Leasing zu melden.

Faxnummer: xxxxxx

E-Mail: leasing-schaden@…………

Service-Hotline: xxxxxx

§ 12 Haftung des Mitarbeiters im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Dienstwagens

1. Der Mitarbeiter haftet gegenüber T für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Dienstwagens durch ihn oder Personen, denen er den Gebrauch des Dienstwagens ermöglicht hat, entstanden sind, sofern Schadensersatz nicht durch Versicherungsleistungen oder sonst von dritter Seite zu erlangen hat.

Es gilt Versicherungsrecht in Verbindung mit den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung analog der Muster AKB der Versicherungswirtschaft vom 14.10.2004 (abrufbar unter Formulare).

Der Mitarbeiter hat im Fall eines Kaskoschadens die jeweils zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültige Selbstbeteiligung zu tragen.

In Fällen, in denen der Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen Versicherungsrecht i. V. m. den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung analog der Muster AKB der deutschen Versicherungswirtschaft vom 14.10.2004 zu versagen hat, haftet der Mitarbeiter in vollem Umfang.“

Bei Übernahme des Dienstwagens am 01.04.2006 unterschrieb der Beklagten eine Abnahmebestätigung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen wird. In dieser Abnahmebestätigung ist unter anderem erklärt, dass zu dem Fahrzeug eine Sonderausstattung in Form von „Charleston“ LM-Räder 7,5 x 18 Zoll gehört.

Unter dem 04.12.2007 erstattete der Beklagte bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Diebstahls der oben genannten Felgen nebst weiterer Gegenstände aus seiner Garage. Wegen der Einzelheiten der vom Beklagten erstatteten Strafanzeige wird auf Bl. 25 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 31.01.2008 gab der Beklagte das ihm überlassene Dienstfahrzeug an seine Arbeitgeberin zurück. Im Rahmen der Rückgabe wurde ein Wertgutachten für die Klägerin erstellt, wegen der Einzelheiten des unter dem 31.01.2008 datierenden Gutachtens wird auf Bl. 29/30 d. A. Bezug genommen.

In dem Gutachten werden wegen überdurchschnittlicher Lackkratzbeschädigungen an Front und Heck 481,07 EUR Reparaturkosten insgesamt angesetzt, von denen die Klägerin einen Abzug in Höhe von 110,- EUR gewährt, so dass ein Betrag von 371,07 EUR netto, zzgl. der Mehrwertsteuer, somit von 441,57 EUR verbleibt. Der Wert des Satzes Sommerräder mit Alufelgen wird mit 1.883,59 EUR netto, zzgl. Mehrwertsteuer also 2.241,47 EUR angesetzt. Mit Rechnung vom 18.02.2008 verlangte die Klägerin von dem Beklagten 2.241,47 EUR wegen der fehlenden Sommerräder nebst Alufelgen (Bl. 31 d. A.) und mit weiterer Rechnung vom 18.02.2008 verlangte die Klägerin von dem Beklagten weitere 441,57 EUR wegen „Rückgabeschäden Kunde“. Zu einem konkret von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt ließ der Beklagte der Klägerin die Bescheinigung der Polizei über die Erstattung einer Strafanzeige vom 04.12.2008 zukommen.

Mit Schreiben vom 06.05.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 27/28 d. A. Bezug genommen wird, wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, erneut an den Beklagten und forderte von diesem die Ausfüllung eines Schadensberichtes nebst weiteren Angaben. Darüber hinaus forderte sie den Ausgleich der dem Beklagten in Rechnung gestellten Beträge.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 53 d. A. Bezug genommen wird, übersandte der Beklagte vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten einen Schadensbericht auf einem von der Klägerin zugesandten Formular (Bl. 52 d. A.) als Anlage und nahm Bezug auf die Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der früheren Arbeitgeberin des Klägers vom 10.10.2008 (Bl. 68 d. A.) die Begleichung der ihres Erachtens durch die Nichtrückgabe der Sommerräder nebst Alufelgen und der Lackkratzerbeschädigungen entstandenen Schäden in Höhe von 2.683,04 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.

Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei der vertraglichen Verpflichtung zur Erstattung eines vollständigen Schadensberichtes nicht nachgekommen und verweist auf die Hinweise in dem Schreiben vom 06.05.2008.

Dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihre Leasingnehmerin sei, ergebe sich aus § 18 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag.

Aus der Strafanzeige des Beklagten ergebe sich kein Hinweis auf Einbruchsspuren, Verschlossenheit der Garage etc., so dass ein Diebstahl der Felgen mit Nichtwissen bestritten werde.

Sie verweist des Weiteren darauf, dass die AKB nach dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag zwischen dem Beklagten und seiner früheren Arbeitgeberin Bestandteil dieses Vertrages geworden seien, und der Schaden weder unverzüglich vom Beklagten gemeldet, noch Angaben nachgeliefert worden seien. Dies verstoße gegen § 7 Abs. 1 S. 2 AKB. Darüber hinaus bestehe Vollkaskoschutz nach § 12 AKB für Zubehör nur, wenn dieses unter Verschluss gehalten werde.

Zumindest müsse der Beklagte mit der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,- EUR selbst haften. Schadensersatzzahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber seien mehrwertsteuerpflichtig. Insofern verweist die Klägerin auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.05.2008.

Der Sachverständige habe nur überdurchschnittliche Beschädigungen berücksichtigt, die Reparaturkosten bzw. der Minderwert gemäß dem Gutachten vom 31.01.2008 seien angemessen. Darüber hinaus sei das Gutachten für den Beklagten nach § 14 Nr. 5 der Dienstwagen-Überlassungsrichtlinien bindend.

Die Klägerin erklärt, mit gebrauchten Winterrädern nichts anfangen zu können, so dass eine aufgedrängte Bereicherung vorliege und eine Vermögensmehrung bzw. ein Abzug Alt für Neu nicht eingetreten sei.

Die Klägerin behauptet des Weiteren, zwischen ihr und der früheren Arbeitgeberin des Beklagten bestehe eine interne Abrede nach der im Zeitpunkt der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sämtliche Ansprüche aus Dienstwagen-Überlassungsverträgen automatisch abgetreten würden. Nur im Falle des Bestreitens werde eine Abtretungserklärung gefertigt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.683,04 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst das Vorliegen einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche seitens seiner früheren Arbeitgeberin an die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus ebenso das Vorliegen eines Leasingvertrages zwischen der Klägerin und seiner vorherigen Arbeitgeberin.

Der Beklagte bestreitet darüber hinaus den im Gutachten vom 31.01.2008 festgestellten Wert der Sommerräder nebst Felgen. Es sei kein Abzug „Alt für Neu“ berücksichtigt und nicht berücksichtigt, dass von ihm – dem Beklagten – angeschaffte Winterkompletträder auf Felgen bei Rückgabe an dem Kfz waren. Deren Wert, den er mit 1.000,- EUR beziffere, stelle er hilfsweise zur Aufrechnung gegenüber der Klageforderung.

Hinsichtlich der im Gutachten vom 31.01.2008 festgestellten Lackkratzerbeschädigungen auf Grund überdurchschnittlichen Verschleißes bestreitet der Beklagte, dass überdurchschnittlicher Verschleiß vorgelegen habe.

Die frühere Arbeitgeberin sei zumindest zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Mehrwertsteuer keinen ersatzfähigen Schaden darstelle.

Der Beklagte trägt vor, die Abtretung der Klageforderung seitens seiner früheren Arbeitgeberin sei erst nach Rechtshängigkeit der unter dem 09.06.2008 per Mahnbescheid anhängig gemachten Klage eingetreten. Die Abtretung datiere vom 10.10.2008.

Der Beklagte führt darüber hinaus aus, der Schaden an dem Fahrzeug sei seitens der Klägerin, was im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, nie der Vollkaskoversicherung gemeldet worden. Angeblich nicht eingehaltene weitergehende Mitwirkungspflichten des Beklagten führten nur zu einem Schaden, sofern die Kaskoversicherung eine Haftung abgelehnt hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der in der letzten mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin gestellte Antrag ist als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrages zulässig.

II.

Die zulässige Klage ist hingegen nur teilweise, nämlich in Höhe von 500,- EUR, begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 500,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.06.2008, dem Datum der Zustellung des Mahnbescheides, aus § 1 Abs. 2 des Dienstwagen-Überlassungsvertrages zwischen dem Beklagten und seiner früheren Arbeitgeberin i. V. m. § 12 Abs. 3 der Richtlinien zu dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. § 398 BGB.

Die T GmbH & Co. Autovermietung KG hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Selbstbeteiligung für Kaskoschäden in Höhe von 500,- EUR nach dem oben genannten Bestimmungen des Dienstwagen-Überlassungsvertrages i. V. m. mit den hierzu angefügten Richtlinien, den die frühere Arbeitgeberin des Beklagten wirksam nach § 398 BGB an die Klägerin abgetreten hat.

Unabhängig davon, ob die Klägerin bereits bei Erhebung der Klage am 09.06.2008 Inhaberin der abgetretenen Forderung war, was im Hinblick auf die Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegte Abtretungsanzeige vom 10.10.2008 zumindest zweifelhaft ist, ist sie zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wirksame Inhaberin der Forderung gewesen. Zwar bestimmt § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass die Veräußerung oder Abtretung auf einen Prozess keinen Einfluss hat, dies betrifft hingegen die Forderungsabtretung des ursprünglichen Forderungsinhabers an einen Dritten im Verlaufe des Prozesses. Hierdurch soll sich die Gegenpartei keiner neuen Hauptpartei ohne ihre Zustimmung ausgesetzt sehen. Die materielle Inhaberschaft der Forderung ist hingegen zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei der Klägerin eingetreten. Zwischen der Klägerin und der früheren Arbeitgeberin des Beklagten bestand auch ein Leasingvertrag, die entsprechende Leasingübernahme ist in § 18 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag deutlich auch für den Beklagten erkennbar geregelt.

Die in § 12 Nr. 1 Abs. 3 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. § 1 Abs. 2 des Dienstwagen-Überlassungsvertrages zwischen dem Beklagten und seiner früheren Arbeitgeberin geregelte Bestimmung, dass im Falle eines Kaskoschadens die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültige Selbstbeteiligung, die im Dienstwagen-Überlassungsvertrag auf 500,- EUR bestimmt wurde, zu tragen ist, muss sich der Beklagte auch gegenüber der Klägerin, an die diese Forderung der früheren Arbeitgeberin des Beklagten abgetreten wurde, entgegenhalten lassen und ist insofern zu einer Zahlung in entsprechender Höhe verpflichtet.

Unabhängig von dem tatsächlichen Wert der unstreitig bei Rückgabe des Dienstwagens durch den Beklagten nicht mehr vorhandenen Sommerräder auf „Alufelgen Charleston 7,5 x 18 Zoll“ ist nach dem Vorbringen beider Parteien davon auszugehen, dass dieser zumindest den Wert von 500,- EUR im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung des Beklagten bei der Vollkaskoversicherung überstieg.

Die entsprechende Klausel im Dienstwagen-Überlassungsvertrag und den in Bezug genommenen Richtlinien ist auch nicht unwirksam.

Der Dienstwagen-Überlassungsvertrag wurde, da das Fahrzeug am 01.04.2006 übergeben wurde, erkennbar im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 21.11.2001 geschlossen, so dass auch die §§ 305 ff. BGB auf den Fahrzeug-Überlassungsvertrag anwendbar sind.

Dieser ist ein allgemein angewandter Formularvertrag, so dass es sich bei seinen Bestimmungen nach der legalen Definition des § 305 Abs. 1 BGB um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Diese sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigendewerte Interessen des Arbeitgebers als Überlasser des Dienstfahrzeugs gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Zu dieser Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung der Positionen der Parteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG, Urteil v. 04.03.2004, AZ: 8 AZR 196/03 in EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1; bestätigend m. w. N.: Hessisches LAG, Urteil v. 14.10.2005, AZ: 12 Sa 2008/04). Hierbei kommt es bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Klauseln in Dienstwagen-Überlassungsverträgen darauf an, ob unter Würdigung der besonderen Vertragsgestaltung der Arbeitgeber bestimmte Kosten für ein geleastes Fahrzeug auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Im vorliegenden Fall lag das deutlich größere Interesse an der Beschaffung eines Dienstwagens zweifelsohne auf Seiten des Beklagten. Nach der Gestaltung des Vertrages ist von einem überwiegenden Interesse des Beklagten an der privaten Nutzung eines nach seinen Wünschen ausgestatteten Fahrzeugs auszugehen. Die Kosten des geldwerten Vorteils der Privatnutzung hatte auch der Beklagte im Wege der Gehaltsumwandlung zu tragen.

Sofern die frühere Arbeitgeberin des Klägers sich verpflichtete, eine Vollkaskoversicherung zum Schutz ihrer Vermögensinteressen abzuschließen, war sie berechtigt, den Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung auf den Beklagten als Nutznießer des überlassenen Dienstfahrzeugs abzuwälzen. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Ersatz der 500,- EUR wegen der unabhängig von der Meldepflicht nicht zu erlangen Kosten in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung des Beklagten scheitert auch nicht nach §§ 389, 387 ff. BGB an der hilfsweise erklärten Aufrechnung des Beklagten gegenüber Ansprüchen der Klägerin wegen der am Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe am 31.01.2008 befindlichen Winterkompletträder mit Felgen, deren Wert vom Beklagten mit 1.000,- EUR angegeben wird.

Die Klägerin kann einem solchen Gegenanspruch des Beklagten erfolgreich die Einrede der sogenannten „aufgedrängten Bereicherung“ entgegenhalten. Ein, gegebenenfalls vom Beklagten nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Bereicherungsrecht gestützter, Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass die Klägerin diesem Anspruch in entsprechender Anwendung des § 1001 S. 2 BGB, was sie auch getan hat, die Möglichkeit entgegenhalten kann, dass der Beklagte die unerwünschte Vermögensmehrung in Form der Winterkompletträder, die nach Angaben der Klägerin keinen ökonomischen Wert mehr haben, beseitigt (vgl. BGHZ 23, 61 ff.). Der sich aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 989, 990 i. V. m. 249 BGB ergebende Beseitigungsanspruch kann daher einem etwaigen Bereicherungsanspruch des Beklagten als dauernde Einrede entgegengehalten werden.

Dies bedeutet, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Selbstbeteiligung des Kaskoschadens, um einen solchen handelt es sich auch bei unterstellter Entwendung der Sommerräder nebst Alufelge aus der Garage des Beklagten, weder ganz noch teilweise erloschen ist.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Ein, von der Klägerin geltend gemachter, früherer Lauf der Verzinsungspflicht ist für die erkennende Kammer nicht ersichtlich gewesen, so dass auch insofern die Klage der Abweisung unterlag.

2. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keine weitergehenden Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt geltend gemachter weiterer 2.183,04 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 9 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. §§ 249 ff. BGB.

a) Hinsichtlich der nach Behauptung des Beklagten am 03.12.2007 aus der Garage gestohlenen Räder nebst Alufelgen, die sich auf dem Dienstwagen befunden haben, liegt ein erkennbarer Verstoß gegen die in § 9 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag normierte Verpflichtung des Beklagten, seiner Arbeitgeberin einen Schaden unter Übersendung des vollständig ausgefüllten Schadensberichtes zu melden, und ein hierauf beruhender bei der Arbeitgeberin eingetretener Schaden durch Nichtzahlung der versicherten Schäden nicht vor.

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt nämlich zunächst den Nachweis einer schuldhaften Verursachung des Schadens durch den in Anspruch genommenen Arbeitnehmer voraus, wobei der Arbeitgeber hinsichtlich des Nachweises und der Darlegung einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist (so: BAG in AP Nr. 46, 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Die Klägerin als Zedentin der früheren Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich des Schadensersatzanspruches hätte daher darlegen müssen, dass ein Fehlverhalten des Beklagten schuldhaft und haftungsbegründend einen Schaden in Höhe der für die Felgen veranschlagten 2.241,47 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) herbeigeführt hat (zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vortrags entsprechender Indizien eingehend: BAG, Urteil v. 02.12.1999, AZ: 8 AZR 386/98 in DB 2000, 1078 ff.).

Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin dargelegt und bewiesen hätte, dass zum Einen eine schuldhafter Verstoß des Klägers gegen die im Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. den Richtlinien normierte Verpflichtung, einen Schadensbericht ausgefüllt seiner früheren Arbeitgeberin zuzusenden, vorlag, und zum Anderen auf dieser Pflichtverletzung adäquatkausal ein Schaden der früheren Arbeitgeberin durch Nichtzahlung versicherter Vollkaskoschäden seitens der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung beruht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte nur so zu stellen ist, wie er stände, wenn er selbst Vollkaskoversicherungsschutz für das Fahrzeug abgeschlossen hätte (BGHZ 22, 109, 117).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 06.05.2008, in dem er zur Ausfüllung eines Schadensberichtes aufgefordert wurde, nachdem er unstreitig zuvor die erstatte Strafanzeige an die Arbeitgeberin übersandt hatte, mit Schreiben vom 26.05.2008 und Erstattung eines Schadensberichtes auf dem anliegenden Formular reagiert. Möglicherweise sind die Angaben des Beklagten unvollständig gewesen und gegebenenfalls wäre Versicherungsschutz seitens der Vollkaskoversicherung der Arbeitgeberin versagt worden.

Die Arbeitgeberin des Beklagten, die den möglichen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat, hat den Beklagten jedoch unstreitig zu keinem weiteren Zeitpunkt zur Verbesserung seiner Angaben bzw. weiteren Erläuterung aufgefordert. Darüber hinaus hat sie den Schaden, ebenso wie die Klägerin, nie der Vollkaskoversicherung gemeldet, so dass diese auch nicht etwa Schadensersatzansprüche auf Grund des bestehenden Versicherungsverhältnisses oder unzureichender Angaben abgelehnt hat.

Ein möglicherweise bei der Klägerin bestehender Vermögensschaden beruht daher nicht adäquatkausal auf Verletzung vertraglicher Meldepflichten durch den Beklagten, so dass hinsichtlich der Winterräder ein über die Selbstbeteiligung des Beklagten im Rahmen des zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages ausgeschlossen ist.

b) Hinsichtlich der an Motorhaube und Heckklappe im Gutachten vom 31.01.2008 festgestellten Lackkratzerbeschädigungen auf Grund behaupteten überdurchschnittlichen Verschleißes besteht ebenfalls kein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser schuldhaft Pflichten aus dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag nach § 280 Abs. 1 i. V. m. § 249 ff. BGB verletzt haben soll.

Das Gutachten stellt lediglich eine Reparatursumme in Höhe von 481,07 EUR netto fest, ohne dass Angaben ersichtlich sind, welche konkreten Beschädigungen auf überdurchschnittlichen Verschleiß beruhen sollen und wie zu diesen Feststellung gelangt wurde.

Es ist daher nicht erkennbar, welches schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten Schäden im Lack in welcher Höhe verursacht haben soll.

Ein einzuholendes Sachverständigengutachten wäre daher auf einen reinen, prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Auch für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist mangels ausreichender Tatsachengrundlage bezüglich der zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Lackkratzerbeschädigungen kein Raum.

Insofern unterlag die Klage der Abweisung.

3. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der oben genannten Schäden aus § 14 Nr. 5 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. § 398 BGB.

In dem entsprechenden Passus der Richtlinien ist geregelt, dass im Beisein des Mitarbeiters eine Zustandsbewertung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen der Gutachterzentrale L durchgeführt und das Ergebnis der Begutachtung von dem Mitarbeiter und T als rechtsverbindlich anerkannt wird.

Unabhängig davon, ob eine solche Klausel, insbesondere der letzte Satz der Klausel den Beklagten unangemessen im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt, wofür auf Grund eines möglicherweise damit verbundenen Einwendungsausschlusses und der einseitigen Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberin viel spricht (vgl. hierzu: BAG, Urteil v. 14.08.2007, AZ: 8 AZR 973/06 in AP Nr. 28 zu 307 BGB), sind selbst die Voraussetzungen dieser Klausel nicht eingehalten, so dass sich hieraus kein Anspruch der früheren Arbeitgeberin des Beklagten gegenüber diesem ergibt, den die Arbeitgeberin an die Klägerin abtreten könnte. Die Zustandsbewertung des Fahrzeugs hat nämlich gerade nicht im Beisein des Beklagten, wie in Satz 1 der Klausel des § 14 Nr. 5 der Richtlinien zum Dienstwagen-Überlassungsvertrag festgelegt, stattgefunden.

Auch aus diesem Rechtsgrunde sind daher weitergehende Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht herzuleiten.

4. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht.

Eine schuldhafte Eigentumsverletzung des Beklagten am Eigentum der Klägerin an dem Kraftfahrzeug ist nämlich insofern von der insofern in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht dargelegt worden.

Zwar sind die Sommerräder nebst Alufelgen nach Vortrag des Beklagten und der von ihm erstatten Strafanzeige aus seiner Garage entwendet worden, so dass sie der Klägerin nicht zurückgegeben werden konnten.

Zu Gunsten der Klägerin mag unterstellt werden, dass der Beklagte insofern Verkehrssicherungspflichten aus dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag i. V. m. den Richtlinien hatte, dass er die Winterräder in einer abgeschlossenen Garage lagern musste.

Inwiefern der Beklagte hingegen mögliche Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, ist aus dem Vortrag beider Parteien nicht erkennbar, so dass eine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht dargelegt ist.

Auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten übergebrauchsmäßigen Lackkratzerspuren gilt das oben Gesagte. Es ist nicht erkennbar, durch welches Handeln oder Unterlassen eine konkrete Schädigung des Eigentums der Klägerin an dem Kraftfahrzeug eingetreten sein soll.

Die Klage unterlag daher, sofern über die Selbstbeteiligung von 500,- EUR nebst Zinsen hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurden, der Abweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu quoteln.

Das Gericht hat den Streitwert nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage des zuletzt gestellten bezifferten Klageantrages festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.

Das Gericht hat nach § 64 Abs. 3 a ArbGG die Berufung für den Beklagten nicht zugelassen, da die Berufungssumme die in § 64 Abs. 2 b ArbGG festgelegte Beschwer für den Beklagten nicht übersteigt und Zulassungsgründe hinsichtlich der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.

Die Entscheidung war in den Urteilstenor mit aufzunehmen.

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