Kündigung, sofortige Freistellung – der Dienstwagen soll sofort zurück. Dabei hat der Arbeitnehmer die private Nutzung für den gesamten Monat versteuert. Ob der sofortige Entzug zulässig ist und ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist der Entzug der Dienstwagennutzung zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt der Widerruf der Privatnutzung nach Ermessen?
- Was gilt für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
- Warum zählt die Monatssteuer?
- Warum reichte Freistellung nicht aus?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich den Firmenwagen bei einer Freistellung grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten?
- Muss ich das Auto sofort abgeben, wenn der Arbeitgeber dies mitten im Monat verlangt?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich die volle Steuerlast ohne Fahrzeugnutzung tragen muss?
- Gilt das Widerrufsrecht des Arbeitgebers auch, wenn der Fahrzeugwert einen Großteil meines Gehalts ausmacht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 171/24
Das Wichtigste im Überblick
BAG spricht nur Entschädigung bis Monatsende zu, weil der Wagen zu früh weg war.
- Das Gericht gibt dem Kläger nur für neun Tage im Mai Recht.
- Die Klausel zum Widerruf bleibt wirksam, doch der Zeitpunkt war falsch.
- Der Kläger hatte den Wagen schon versteuert und durfte ihn bis Monatsende nutzen.
- Für Juni bis August verliert der Kläger seinen Zahlungsanspruch.
- Gericht: BAG
- Datum: 12.02.2025
- Aktenzeichen: 5 AZR 171/24
- Verfahren: Revision im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Schadensersatz
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Fuhrparkverantwortliche
Wann ist der Entzug der Dienstwagennutzung zulässig?
Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil und somit einen Teil des Sachbezugs gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Das bedeutet konkret: Der Firmenwagen ist keine bloße Gefälligkeit des Arbeitgebers, sondern zählt rechtlich als Vergütungsbestandteil – so als würde ein Teil des Gehalts in Form eines Autos ausgezahlt. Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt für diesen Teil der Vergütung muss nach § 308 Nr. 4 BGB immer transparent und klar formuliert sein. Ohne einen wirksamen rechtlichen Vorbehalt ist ein Arbeitgeber ansonsten nach § 611a Abs. 2 BGB fest dazu verpflichtet, das Fahrzeug bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eine Widerrufsklausel zur Dienstwagennutzung. Fehlt diese oder ist sie unklar formuliert, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen das Fahrzeug bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht entziehen. Kontrollieren Sie auf Ihren Gehaltsabrechnungen, ob der geldwerte Vorteil des Wagens exakt ausgewiesen ist — nur bei nachvollziehbarer Berechnung hält eine Widerrufsklausel der AGB-Kontrolle stand.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 171/24) über den Streit eines kaufmännischen Leiters, der nach einer betriebsbedingten Kündigung seinen Firmenwagen abgeben musste. Während das Unternehmen die Fahrzeugnutzung ab dem 23. Mai 2023 komplett streichen wollte, sprach das Gericht dem Mann für den restlichen Mai eine Entschädigung zu und wies die weitreichenden Zahlungsforderungen für die Folgemonate ab. Dem Konflikt lag ein Arbeitsvertrag mit einem Betreiber von Seniorenzentren zugrunde. Die dortige Klausel in § 10 Abs. 2 erlaubte dem Unternehmen explizit einen Entzug des Wagens, sobald eine Kündigung vorlag und der Mitarbeiter von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Freistellung bedeutet: Der Arbeitgeber entbindet den Arbeitnehmer von der Pflicht zu arbeiten, das Arbeitsverhältnis läuft aber formal weiter – inklusive Lohnzahlung. Das Gericht bestätigte die Vertragspassage grundsätzlich als AGB-rechtlich wirksam und zumutbar, da die finanziellen Folgen für den Angestellten anhand der monatlichen Gehaltsabrechnungen exakt kalkulierbar waren.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann der zu versteuernde geldwerte Vorteil nur monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt werden. Das führt dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer Rückgabe des Dienstwagens innerhalb des laufenden Monats die Steuerlast für den ganzen Monat trägt und damit auch für die Zeit, in der er den Pkw nicht mehr nutzen kann. – so das Bundesarbeitsgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt für die private Dienstwagennutzung im Rahmen einer berechtigten Freistellung nach Kündigung ist rechtswirksam.
- Die Ausübung eines solchen Widerrufsrechts ist nur dann rechtmäßig, wenn die Entscheidung nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen billigem Ermessen entspricht.
- Da der geldwerte Vorteil der Privatnutzung steuerrechtlich nicht taggenau, sondern stets für volle Kalendermonate veranschlagt wird, erweist sich ein entschädigungsloser Fahrzeugentzug im Regelfall nur zum Ende eines Kalendermonats als angemessen.

Wie erfolgt der Widerruf der Privatnutzung nach Ermessen?
Die reine Ausübung eines vertraglichen Widerrufsrechts ist nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer rechtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine derartige Festlegung muss zwingend billigem Ermessen entsprechen, was juristisch eine umfassende Abwägung der wesentlichen Sachumstände und der beiderseitigen Interessen erfordert. Als maßgeblicher Zeitpunkt für diese Ermessensprüfung gilt immer der genaue Tag, an dem die Entscheidung zur Rückforderung getroffen wurde.
Fordert Ihr Arbeitgeber den Wagen während der Freistellung zurück, können Sie vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob diese Entscheidung billigem Ermessen entsprach. Ein entscheidender Punkt: War Ihre Kündigung zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht rechtskräftig — etwa weil die Drei-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG noch lief oder eine Kündigungsschutzklage anhängig ist — spricht das zu Ihren Gunsten und stärkt Ihre Position gegen den Widerruf. Rechtskräftig bedeutet hier: Die Kündigung ist erst dann endgültig und unanfechtbar, wenn die dreiwöchige Frist zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder ein Gericht die Kündigung bestätigt hat.
Der Betreiber der Seniorenzentren kündigte dem Leiter mit einem Schreiben vom 8. Mai 2023 fristgerecht zum Monatsende August. Er stellte den Mann zeitgleich unwiderruflich von der Arbeit frei und forderte das Auto zurück, wobei er als Rückgabefrist den 24. Mai 2023 setzte. Die Erfurter Bundesrichter kontrollierten, ob das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens an der raschen Umsetzung seiner internen Umstrukturierung das private Nutzungsinteresse des entlassenen Mitarbeiters überwog. Eine wichtige Grundlage für das positive Urteil zugunsten des Unternehmens war hierbei die Gewissheit, dass die zugrunde liegende betriebsbedingte Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar und rechtskräftig wirksam war.
Was gilt für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?
Ein rechtlicher Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung entsteht häufig als Schadensersatzforderung wegen einer Unmöglichkeit der sogenannten Naturallohnleistung. Diese finanzielle Ausgleichzahlung tritt gezielt an die Stelle des entgangenen Sachbezugs, sobald sich der Entzug des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber als rechtlich unberechtigt erweist. Dabei ist die gezahlte Ausgleichssumme steuerlich in der exakt gleichen Weise zu behandeln wie die ursprüngliche materielle Zuwendung des Unternehmens.
Wurde Ihnen der Dienstwagen zu Unrecht entzogen, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Berechnen Sie Ihre Forderung anhand des monatlichen Sachbezugswerts aus Ihrer Gehaltsabrechnung — multipliziert mit den Monaten der Vorenthaltung. Verlangen Sie diese Summe schriftlich von Ihrem Arbeitgeber; die Entschädigung wird steuerlich wie der ursprüngliche Sachbezug behandelt.
Der frühere Abteilungsleiter stützte sich in seiner Klage auf den steuerlichen Nutzungswert seines Mittelklasse-Dienstwagens. Er berechnete für den Zeitraum vom 23. Mai bis zum 31. August 2023 eine Summe von monatlich 457,00 Euro und verlangte vor Gericht insgesamt 1.508,10 Euro netto zuzüglich gestaffelter Zinsen als Wiedergutmachung. Das Gericht beurteilte das Handeln des Unternehmens jedoch weitestgehend als zulässig und sprach dem Mann lediglich einen sehr kleinen Teilbetrag für den Rumpfmonat Mai zu.
Warum zählt die Monatssteuer?
Ein geldwerter Vorteil für die private Verwendbarkeit von Autos wird steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG immer als voller Monat und nicht taggenau veranlagt. Holt ein Arbeitgeber das Fahrzeug mitten in einem laufenden Monat zurück, trägt der Mitarbeiter weiterhin die volle Steuerlast für den gesamten Kalendermonat, obwohl die reale Nutzungsmöglichkeit durch die Abgabe bereits vorzeitig beendet wurde. Um tatsächlich jenem billigen Ermessen zu entsprechen, darf ein entschädigungsloser Widerruf daher im Regelfall nur zum ordentlichen Ende eines Kalendermonats vollzogen werden.
Unter Berücksichtigung auch dieser Gesichtspunkte überwiegt das Interesse des Klägers, den von ihm versteuerten Vorteil vollständig real nutzen zu können, das Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens. Insoweit wird – abgesehen vom Fall einer außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monats – im Regelfall nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen können. – so das Bundesarbeitsgericht
Steuerliche Last nach Fahrzeugrückgabe
Da der entlassene Mitarbeiter den Wagen bereits am 23. Mai 2023 an den Pflegedienstbetreiber übergeben musste, die fiskalische Abgabe aber für den kompletten Mai zu leisten war, werteten die Richter den sofortigen Fahrzeugentzug als unverhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte mit diesem Schritt zwei vorherige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 5 Sa 659/23) sowie des Arbeitsgerichts Köln (Az. 7 Ca 2358/23), welche die abgabentechnischen Details des Einkommensteuergesetzes zuvor nicht hinreichend in die Urteilsfindung einbezogen hatten. Aus der falschen Fristsetzung des Unternehmens begründete der Senat einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte wurde endgültig dazu verurteilt, dem Mann eine Entschädigungssumme für die neun Tage zwischen dem 23. und dem 31. Mai 2023 in Höhe von 137,10 Euro brutto nebst Zinsen zu überweisen.
Fordert Ihr Arbeitgeber den Dienstwagen nach einer Kündigung mitten im Monat zurück, entsteht regelmäßig ein finanzieller Nachteil: Das Finanzamt besteuert den geldwerten Vorteil immer für den vollen Kalendermonat. Ein Widerruf nach billigem Ermessen erfordert daher, dass Sie das Fahrzeug bis zum letzten Tag des laufenden Monats behalten dürfen. Verlangt der Arbeitgeber eine frühere Abgabe, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung für die verbleibenden Tage, an denen Sie die Steuerlast ohne Fahrzeugnutzung tragen.
Warum reichte Freistellung nicht aus?
Ein Entzug der Privatnutzung in direkter Verbindung mit einer legitimen Arbeitsfreistellung während der Kündigungsfrist ist materiell-rechtlich sachgerecht. Weder eine verankerte Ankündigungsfrist noch eine großzügige Auslauffrist stellen zwingende rechtliche Voraussetzungen für die formale Wirksamkeit eines solchen Vertrags-Widerrufs dar. Selbst der harte juristische Weg über eine Änderungskündigung bleibt unerheblich, solange der finanzielle Wert des fraglichen Bausteins weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Monatsverdienstes umfasst. Eine Änderungskündigung ist eine förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten – ein deutlich aufwendigeres Verfahren als ein einfacher Widerruf. Die 25-Prozent-Grenze ist entscheidend, weil Gerichte bei geringerem Anteil von einer zumutbaren Änderung ausgehen, die der Arbeitgeber einseitig vornehmen darf; bei höherem Anteil greift der Widerruf zu stark in den Kern der Vergütung ein.
Finanzielle Verhältnismäßigkeit der Entscheidung
Das einstige Gehalt des Klägers belief sich auf komfortable 10.457,00 Euro brutto im Monat, weshalb der überschaubare Wert des Fahrzeugs lediglich 457,00 Euro umfasste und weit unterhalb einer kritischen prozentualen Belastungsgrenze blieb. Das Seniorenpflege-Unternehmen hatte sich zu dem Einschnitt entschlossen, weil die organisatorischen Tätigkeiten des Mannes auf einen neu bestellten zweiten Geschäftsführer übergegangen waren. Für die anschließenden Monate von Juni bis zum Austritt im August 2023 bestätigten die Richter den Verlust der Fahrzeugnutzung schließlich als vollkommen rechtmäßig, da die Konditionen der festgelegten Widerrufsklausel vollständig und rechtswirksam erfüllt waren.
Wann war der Entzug rechtmäßig?
Das Bundesarbeitsgericht hat als oberste arbeitsgerichtliche Instanz verbindlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber während der Freistellung den Dienstwagen rechtmäßig entziehen dürfen. Die Entscheidung ist auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, in denen eine wirksame Widerrufsklausel existiert und der Fahrzeugwert unter 25 Prozent des Bruttogehalts liegt. Bindend ist dabei die Vorgabe, dass der Widerruf nach billigem Ermessen erfolgen muss — insbesondere darf die Rückgabe nicht mitten im Monat verlangt werden, weil sonst die volle Steuerlast ohne Nutzungsmöglichkeit beim Arbeitnehmer hängt.
Wer aktuell von einer Kündigung und Dienstwagenrückgabe betroffen ist, prüft zunächst den Arbeitsvertrag auf eine transparente Widerrufsklausel und den Anteil des Sachbezugswerts am Bruttogehalt. Verlangt der Arbeitgeber die Rückgabe vor Monatsende, besteht ein Anspruch auf taggenaue Entschädigung für die verbleibenden Tage. War die Kündigung zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht rechtskräftig, lohnt sich die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Arbeitsgericht — die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG sollte dabei nicht versäumt werden.
Die im Urteil bestätigte Rückforderung des Wagens per Widerrufsklausel greift in dieser Form nur, wenn der geldwerte Vorteil des Fahrzeugs weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts ausmacht. Übersteigt der Wert der Fahrzeugnutzung diese Schwelle, ist ein einfacher Widerruf bei Freistellung oft nicht mehr ausreichend. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber regelmäßig den formaleren Weg über eine Änderungskündigung wählen, um den Sachbezug rechtmäßig zu entziehen.
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Die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs hängt von vielen Faktoren ab – von der Vertragsklausel bis zur 25-Prozent-Grenze. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert die Erfolgsaussichten Ihrer Position und sichert mögliche Entschädigungsansprüche, wenn die Rückgabe mitten im Monat verlangt wurde.
Experten-Kommentar
Die spontane Aufforderung zur Autorückgabe ist in der Realität selten eine logistische Notwendigkeit. Meistens nutzen Arbeitgeber den Entzug des Dienstwagens als psychologisches Druckmittel, um gekündigte Mitarbeiter mürbe zu machen und zu schnellen Aufhebungsverträgen zu drängen. Dass dabei steuerliche Fristen verletzt werden, geschieht oft aus schierer Unwissenheit oder kalkulierter Ignoranz.
Ich rate dringend dazu, in einer solchen Stresssituation nicht emotional zu reagieren und die Schlüssel keinesfalls sofort voreilig zu übergeben. Bestehen Sie stattdessen auf einer schriftlichen Rückforderungsankündigung zum Monatsende und lassen Sie den exakten Übergabetermin protokollieren. Das verschafft Ihnen die nötige Zeit, um finanzielle Nachteile abzuwenden und die eigenen Karten im Kündigungsschutzverfahren neu zu mischen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich den Firmenwagen bei einer Freistellung grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten?
Nein, bei einer Freistellung dürfen Sie den Firmenwagen nicht automatisch bis zum Ende der Kündigungsfrist behalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine wirksame Widerrufsklausel enthält und der geldwerte Vorteil des Wagens unter 25 Prozent Ihres Bruttogehalts liegt.
Der Firmenwagen ist arbeitsrechtlich ein Vergütungsbestandteil und nicht bloß eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Deshalb kann die Privatnutzung bei einer Kündigung und Freistellung entzogen werden, wenn die Klausel klar genug formuliert ist und der Widerruf billigem Ermessen entspricht, also die Interessen beider Seiten angemessen abwägt. Gerade bei laufender Freistellung hat der Arbeitgeber oft ein berechtigtes Interesse daran, den Wagen zurückzufordern, solange der Arbeitsvertrag das zulässt.
Eine Grenze liegt vor, wenn die Rückgabe mitten in einem laufenden Monat verlangt wird oder die Kündigung noch nicht rechtskräftig ist. Dann kann der Entzug rechtlich angreifbar sein, weil der geldwerte Vorteil steuerlich monatlich behandelt wird und der Widerruf deshalb nicht ohne Weiteres jeden Tag gleich belastet.
Muss ich das Auto sofort abgeben, wenn der Arbeitgeber dies mitten im Monat verlangt?
Nein, im Regelfall müssen Sie das Auto mitten im Monat nicht sofort abgeben, weil der Arbeitgeber den Widerruf der Privatnutzung nach billigem Ermessen grundsätzlich erst zum Monatsende aussprechen darf. So vermeiden Sie, dass Ihnen die volle Steuerlast für einen Monat bleibt, in dem Sie das Fahrzeug nicht mehr nutzen können.
Der Grund liegt darin, dass der geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerlich monatlich und nicht taggenau erfasst wird. Gibt der Arbeitgeber das Auto mitten im laufenden Monat zurück, tragen Sie also die Steuer für den gesamten Kalendermonat, obwohl die Nutzung bereits vorher endet. Das wäre regelmäßig unbillig, weil der Entzug der Sachleistung und die steuerliche Belastung auseinanderfallen. Deshalb verlangt § 315 BGB, dass der Widerruf die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt.
Eine frühere Rückgabe kann ausnahmsweise dennoch zulässig sein, wenn eine wirksame Vertragsklausel gerade diesen Zeitpunkt trägt oder besondere Umstände wie eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Fehlt eine solche Grundlage, können Sie die Rückgabe zum Monatsende verlangen und den Widerruf schriftlich beanstanden.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich die volle Steuerlast ohne Fahrzeugnutzung tragen muss?
JA, Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine finanzielle Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vor Monatsende pflichtwidrig zurückverlangt und Sie die Steuerlast für den vollen Monat ohne Nutzung tragen. Der Anspruch ist dann ein Schadensersatz für den entgangenen Sachbezug, nicht ein Schmerzensgeld oder eine Strafe.
Rechtlich beruht das darauf, dass die private Dienstwagennutzung ein geldwerter Vorteil ist und ein vorzeitiger Entzug nur nach billigem Ermessen zulässig ist, also nach angemessener Abwägung beider Interessen. Wird der Wagen mitten im Monat entzogen, bleibt die steuerliche Belastung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG trotzdem für den ganzen Kalendermonat bestehen, obwohl Sie den Vorteil nicht mehr real nutzen können. Genau dieser Nachteil kann als Vermögensschaden ersetzt verlangt werden, typischerweise taggenau für die restlichen Tage des Monats.
Wichtig ist allerdings, dass der Entzug tatsächlich rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft war; bei wirksamem Widerrufsvorbehalt und rechtmäßiger Rückgabe kann der Anspruch entfallen. Maßgeblich ist außerdem der konkret ausgewiesene Sachbezugswert auf Ihrer Gehaltsabrechnung, weil sich daraus die Entschädigung rechnerisch ableiten lässt.
Gilt das Widerrufsrecht des Arbeitgebers auch, wenn der Fahrzeugwert einen Großteil meines Gehalts ausmacht?
NEIN, ein einfacher Widerruf reicht nicht aus, wenn der geldwerte Vorteil des Firmenwagens mehr als 25 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttomonatsgehalts ausmacht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber regelmäßig eine Änderungskündigung aussprechen.
Der Firmenwagen ist rechtlich ein Vergütungsbestandteil und kein bloßes Extra, sodass ein Widerruf nicht den Kern Ihres Arbeitslohns aushöhlen darf. Gerichte ziehen dafür eine Grenze bei 25 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts; liegt der Sachbezugswert darüber, ist die einseitige Entziehung meist zu weitgehend. Maßgeblich ist dabei nicht der Nettolohn und auch nicht das Jahresgehalt, sondern die monatliche Bruttobasis. Überschreitet der Autovorteil diese Schwelle, genügt ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt für den Entzug regelmäßig nicht mehr. Dann braucht der Arbeitgeber das formal strengere Verfahren der Änderungskündigung, weil sich sonst die Vergütungsstruktur ohne ausreichende rechtliche Grundlage verschieben würde.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 5 AZR 171/24 – Urteil vom 12.02.2025
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