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Dienstwagenüberlassung – Wie lange muss ein Arbeitgeber den Dienstwagen zur Verfügung stellen?

Ein Mitarbeiter der Automobilindustrie gewinnt einen überraschenden Sieg gegen seinen Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass ihm sein Dienstwagen nicht entzogen werden darf, da die Vertragsbedingungen zu unklar waren. Ein Urteil, das Arbeitnehmern Hoffnung macht und Arbeitgebern zeigt, dass klare Regelungen unerlässlich sind.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger hatte einen Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung über den festgelegten Termin hinaus.
  • Der Streit drehte sich um die Überlassung des Fahrzeugs nach Beendigung der aktuellen Tätigkeit.
  • Die Regelungen im Arbeitsvertrag und den Ergänzungen waren entscheidend für die Rechtsprechung.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung zur Nutzung des Dienstwagens weiterhin gültig ist, solange der Kläger im Unternehmen bleibt.
  • Der Widerruf der Fahrzeugüberlassung wurde als unzulässig erachtet, da kein sachlicher Grund vorlag.
  • Die Entscheidung zeigt, dass auch mündliche Absprachen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gewichtet werden können.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
  • Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer bezüglich der Kfz-Nutzung.
  • Ein potenzieller Verlust des geldwerten Vorteils wurde durch das Urteil verhindert.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, was die Rechtssicherheit für den Kläger erhöht.

Dienstwagenüberlassung: Juristische Herausforderungen und wichtige Regelungen

Die Dienstwagenüberlassung gehört zu den häufigsten Regelungen im Rahmen der Mitarbeitermobilität. Arbeitgeber nutzen oft betriebliche Fahrzeuge als Teil ihrer Dienstwagenregelung, um Arbeitnehmern zusätzliche Anreize zu bieten und ihre Mobilität zu fördern. Doch die Überlassung eines Dienstwagens ist nicht nur ein einfacher Vorteil, sondern auch mit rechtlichen Rahmenbedingungen verbunden. So müssen sowohl die Nutzungskonditionen als auch die steuerlichen Aspekte sorgfältig beachtet werden.

Ein Überlassungsvertrag legt die Bedingungen fest, unter denen ein Dienstwagen genutzt werden darf. Hierzu zählen unter anderem die Regelungen zur Rückgabe des Dienstwagens, die möglichen Kündigungsfristen sowie die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs. Insbesondere das Dienstwagenprivileg spielt eine Rolle, wenn es um die steuerliche Behandlung der Fahrzeugüberlassung geht. Wird ein Dienstwagen als Arbeitnehmerbenefit bereitgestellt, können sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer an bestimmten Rechten und Pflichten orientieren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Rechtsfragen der Dienstwagenüberlassung anschaulich darlegt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht urteilt: Dienstwagen darf nicht entzogen werden

Dienstwagenüberlassung & Arbeitnehmerrechte
Das Arbeitsgericht Hamm entschied, dass ein Arbeitgeber einen Dienstwagen nicht ohne klare und transparente Regelungen und ohne Einhaltung des vereinbarten Prüfungszeitraums entziehen darf.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Arbeitnehmer der Automobilbranche hat vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich gegen den Entzug seines Dienstwagens geklagt. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.12.2023 hinaus ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund des Falls

Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt 2015 einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. In einer Vertragsergänzung von 2021 wurde die Überlassung des Fahrzeugs an bestimmte Bedingungen geknüpft. Im April 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das Fahrzeug zum Jahresende zurückgeben müsse, da die Voraussetzungen für die Überlassung nicht mehr vorlägen.

Intransparente Regelungen zur Fahrzeugnutzung

Das Gericht sah die Regelungen zur Dienstwagennutzung als intransparent und damit unwirksam an. Insbesondere die Bedingung einer „dauerhaft hohen Mobilität“ sei unklar formuliert. Es sei nicht eindeutig, wann genau diese Voraussetzung als nicht mehr erfüllt gelte.

Widerrufsvorbehalt ebenfalls unwirksam

Auch der vereinbarte Widerrufsvorbehalt wurde vom Gericht als unwirksam eingestuft. Die Klausel ermögliche es dem Arbeitgeber, den Dienstwagen auch aus Gründen zu entziehen, die für den Arbeitnehmer nicht zumutbar seien.

Prüfungszeitraum nicht eingehalten

Das Gericht kritisierte zudem, dass die Beklagte den vertraglich vorgesehenen zweijährigen Prüfungszeitraum für die Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten habe. Eine Überprüfung wäre erst zum 01.07.2023 fällig gewesen.

Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei der Überlassung von Dienstwagen. Arbeitgeber müssen Regelungen zur Fahrzeugnutzung klar und transparent gestalten. Einseitige Widerrufsvorbehalte unterliegen strengen Anforderungen und dürfen die Interessen der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Transparenz und Angemessenheit von Klauseln zur Dienstwagenüberlassung in Arbeitsverträgen. Intransparente Regelungen und zu weitreichende Widerrufsvorbehalte sind unwirksam. Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen und klare, nachvollziehbare Kriterien für einen möglichen Entzug des Dienstwagens formulieren. Dies stärkt den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlichem Entzug von Arbeitgeberleistungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern mit Dienstwagen erheblich. Wenn Sie einen Dienstwagen zur Privatnutzung haben, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen nicht so einfach entziehen, wie bisher vielleicht angenommen. Unklare oder zu weitreichende Klauseln in Ihrem Vertrag, die den Entzug des Dienstwagens regeln, können unwirksam sein. Besonders wichtig: Selbst wenn sich Ihre Tätigkeit ändert, berechtigt das den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, Ihnen den Dienstwagen zu nehmen. Arbeitgeber müssen künftig sehr genau darauf achten, wie sie Bedingungen für die Dienstwagennutzung formulieren und begründen. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das mehr Sicherheit und Schutz vor willkürlichem Entzug dieser wichtigen Gehaltskomponente.


FAQ – Häufige Fragen

Mit einem Dienstwagen fährt es sich komfortabel, doch die rechtlichen Rahmenbedingungen können unübersichtlich sein: Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Dienstwagen? Diese FAQ-Rubrik klärt umfassend und verständlich über die wichtigsten Aspekte der Dienstwagenüberlassung und Arbeitnehmerrechte auf.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei der Dienstwagenüberlassung?

Arbeitnehmer haben bei der Dienstwagenüberlassung verschiedene Rechte, die sich aus dem Arbeitsvertrag, der Dienstwagenvereinbarung und der Rechtsprechung ergeben.

Anspruch auf Dienstwagennutzung

Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Dies kann im Arbeitsvertrag, einer separaten Dienstwagenvereinbarung oder in manchen Fällen auch in einer Stellenbeschreibung geregelt sein. Ist die Dienstwagennutzung vertraglich zugesichert, haben Sie als Arbeitnehmer ein Recht auf die Bereitstellung des Fahrzeugs.

Privatnutzung des Dienstwagens

Wenn Ihnen als Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens gestattet ist, gilt dies als Teil Ihrer Vergütung. In diesem Fall haben Sie ein Recht auf die Privatnutzung, solange das Arbeitsverhältnis besteht und keine wirksamen Einschränkungen vereinbart wurden. Die Einzelheiten der Privatnutzung sollten in der Dienstwagenvereinbarung geregelt sein, etwa ob Familienangehörige das Fahrzeug nutzen dürfen oder ob Auslandsfahrten erlaubt sind.

Schutz vor willkürlichem Entzug

Als Arbeitnehmer genießen Sie einen Schutz vor willkürlichem Entzug des Dienstwagens. Der Arbeitgeber kann die Dienstwagenüberlassung nicht einfach ohne triftigen Grund widerrufen. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und die Widerrufsgründe klar definiert sind. Typische Gründe können sein:

  • Schwerwiegende wirtschaftliche Gründe des Unternehmens
  • Erhebliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
  • Freistellung nach einer Kündigung

Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigtem Entzug

Wird Ihnen der Dienstwagen unberechtigt entzogen, haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach dem geldwerten Vorteil, den Sie durch die Nutzung des Dienstwagens hatten. Dies gilt auch, wenn sich eine Kündigung später als unwirksam herausstellt und Ihnen der Dienstwagen während des Kündigungsrechtsstreits vorenthalten wurde.

Haftungsbegrenzung bei Unfällen

Bei dienstlich veranlassten Fahrten genießen Sie als Arbeitnehmer eine Haftungsbegrenzung bei Unfällen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung oft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen Sie als Arbeitnehmer für den vollen Schaden aufkommen.

Recht auf Nutzung während bezahlter Freistellungen

Während bezahlter Freistellungen, wie z.B. im Mutterschutz oder bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, haben Sie als Arbeitnehmer weiterhin das Recht auf Nutzung des Dienstwagens, sofern die Privatnutzung vereinbart war. Dies gilt, da in diesen Zeiträumen die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehen bleibt.

Wenn Sie einen Dienstwagen nutzen, ist es wichtig, dass Sie die genauen Bedingungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder der Dienstwagenvereinbarung kennen. So können Sie Ihre Rechte besser einschätzen und wahrnehmen.


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Unter welchen Bedingungen darf ein Arbeitgeber einen Dienstwagen entziehen?

Ein Arbeitgeber darf einen Dienstwagen nur unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Die wichtigste Grundlage ist eine wirksame vertragliche Vereinbarung, die einen Widerrufsvorbehalt enthält. Ohne einen solchen Vorbehalt kann der Arbeitgeber den Dienstwagen in der Regel nicht einseitig entziehen.

Wirksamer Widerrufsvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt muss hinreichend transparent und konkret sein. Eine Klausel, die den Widerruf „jederzeit“ erlaubt, ist unwirksam. Stattdessen müssen sachliche Gründe für den Widerruf im Vertrag oder in der Dienstwagenordnung konkret benannt werden.

Zulässige Widerrufsgründe können beispielsweise sein:

  • Langfristige Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit (z.B. bei Positionswechsel)
  • Schwerwiegende Verstöße gegen Nutzungsregeln

Interessenabwägung im Einzelfall

Selbst bei Vorliegen eines wirksamen Widerrufsvorbehalts muss der Arbeitgeber im konkreten Fall eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei sind die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, etwa wenn dieser nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt.

Fristen und Formvorschriften

Wenn Sie als Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen möchten, müssen Sie in der Regel eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten. Diese sollte es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich auf die neue Situation einzustellen. Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall ab, sollte aber mindestens einige Wochen betragen.

Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und die Gründe für den Entzug des Dienstwagens darlegen. Achten Sie darauf, dass diese Gründe mit den im Vertrag genannten Widerrufsgründen übereinstimmen.

Besondere Situationen

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf der Dienstwagen in der Regel erst zum Ende der Kündigungsfrist entzogen werden, es sei denn, es liegt eine wirksame Freistellung vor.

Im Falle einer Elternzeit kann der Arbeitgeber den Dienstwagen für die Dauer der Elternzeit entziehen, muss ihn aber nach deren Ende wieder zur Verfügung stellen.

Beachten Sie, dass der Entzug des Dienstwagens eine Änderung der Arbeitsbedingungen darstellt. Wenn der Dienstwagen ein wesentlicher Teil der Vergütung ist, kann der Entzug sogar eine Änderungskündigung erfordern.


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Was bedeutet die Privatnutzung eines Dienstwagens rechtlich?

Die Privatnutzung eines Dienstwagens stellt rechtlich einen geldwerten Vorteil dar, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt. Dieser Vorteil ist Teil des Arbeitsentgelts und unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.

Steuerliche Aspekte

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen privat nutzen dürfen, müssen Sie diesen geldwerten Vorteil versteuern. Hierfür gibt es zwei Methoden:

  1. Die 1%-Regelung: Monatlich wird 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt.
  2. Die Fahrtenbuchmethode: Hier werden die tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung ermittelt und versteuert.

Zusätzlich müssen Sie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Haftungsfragen

Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens haften Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden am Fahrzeug. Bei normaler Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber das Risiko. Es ist jedoch üblich, dass Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung für Schadensfälle in der Dienstwagenvereinbarung festlegen.

Einschränkungen der Privatnutzung

Ihr Arbeitgeber kann die private Nutzung des Dienstwagens einschränken. Typische Regelungen betreffen:

  • Kilometerbegrenzungen für Privatfahrten
  • Verbot von Auslandsfahrten
  • Einschränkungen bezüglich zusätzlicher Fahrer

Diese Einschränkungen müssen vertraglich festgelegt sein, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagenvereinbarung.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie den Dienstwagen in der Regel zum Beendigungszeitpunkt zurückgeben. Die Privatnutzung ist normalerweise an das bestehende Arbeitsverhältnis gekoppelt.

Die Privatnutzung eines Dienstwagens bietet Ihnen als Arbeitnehmer zwar viele Vorteile, bringt aber auch rechtliche und steuerliche Verpflichtungen mit sich. Es ist wichtig, dass Sie die genauen Bedingungen der Nutzung mit Ihrem Arbeitgeber klar vereinbaren und sich über die steuerlichen Konsequenzen im Klaren sind.


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Wie wirken sich Änderungen im Arbeitsvertrag auf die Dienstwagennutzung aus?

Änderungen im Arbeitsvertrag können erhebliche Auswirkungen auf die Dienstwagennutzung haben. Grundsätzlich gilt, dass einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber nur in engen Grenzen möglich sind.

Vertraglich vereinbarte Dienstwagennutzung

Wenn die Dienstwagennutzung vertraglich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber diese nicht einseitig ändern oder entziehen. In diesem Fall ist die Dienstwagennutzung Teil der Vergütung und unterliegt dem Bestandsschutz. Möchte der Arbeitgeber Änderungen vornehmen, benötigt er Ihre Zustimmung oder muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Widerrufsvorbehalte

Häufig enthalten Arbeitsverträge oder separate Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen Widerrufsvorbehalte. Diese ermöglichen es dem Arbeitgeber, die Dienstwagennutzung unter bestimmten Umständen zu ändern oder zu widerrufen. Solche Vorbehalte müssen jedoch klar und transparent formuliert sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Zulässige Änderungen

Zulässig können Änderungen sein, die sich auf die Art des Fahrzeugs beziehen, solange der Wert und die Qualität vergleichbar bleiben. Auch Anpassungen der Nutzungsbedingungen, wie etwa Einschränkungen der Privatnutzung aus betrieblichen Gründen, können unter Umständen zulässig sein.

Unzulässige Änderungen

Unzulässig sind in der Regel Änderungen, die den Wert der Dienstwagennutzung erheblich mindern, wie etwa der komplette Entzug des Fahrzeugs oder die Umstellung auf ein deutlich günstigeres Modell ohne sachlichen Grund.

Änderungen durch Betriebsvereinbarungen

In manchen Fällen können Änderungen auch durch Betriebsvereinbarungen erfolgen. Diese können individualvertragliche Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen ablösen oder ergänzen. Achten Sie darauf, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Bezugnahmeklausel enthalten ist.

Ihre Rechte bei Änderungen

Wenn Ihr Arbeitgeber Änderungen an der Dienstwagennutzung vornehmen möchte, haben Sie das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Änderungen zu prüfen. Bei unzulässigen Änderungen können Sie Widerspruch einlegen und auf Ihren vertraglichen Ansprüchen bestehen.

Beachten Sie, dass im Falle einer Änderungskündigung die üblichen Kündigungsschutzregeln gelten. Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen oder ablehnen möchten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Dienstwagenüberlassung: Diese bezieht sich auf die Praxis, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug nicht nur für geschäftliche, sondern auch für private Fahrten zur Verfügung stellt. Dies geschieht oft über einen Überlassungsvertrag, der die Bedingungen der Nutzung regelt. Dieses Privileg wird häufig als Teil des Gehaltspakets betrachtet und kann steuerliche Implikationen für den Arbeitnehmer haben. Ein Beispiel wäre, dass ein Arbeitnehmer das Fahrzeug auch am Wochenende oder während des Urlaubs nutzen darf.
  • Widerrufsvorbehalt: Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Klausel in einem Vertrag, die es einer Partei erlaubt, eine vereinbarte Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Im Kontext der Dienstwagenüberlassung könnte dies bedeuten, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen kann, falls bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Allerdings muss ein solcher Vorbehalt klar und nachvollziehbar sein, um wirksam zu sein. Ein unklarer oder zu weitreichender Widerrufsvorbehalt würde als unwirksam angesehen.
  • Intransparente Regelungen: Regelungen gelten als intransparent, wenn sie unklar formuliert oder undurchsichtig sind, sodass der Betroffene ihre Bedeutung und Tragweite nicht verstehen kann. In dem vorliegenden Fall bemängelte das Gericht, dass die Bedingungen zur Dienstwagennutzung nicht eindeutig waren, wie etwa die Voraussetzung einer „dauerhaft hohen Mobilität.“ Dies führte dazu, dass diese Regelungen als unwirksam erklärt wurden. Transparenz bedeutet hier, dass die Arbeitnehmer klare und verständliche Bedingungen vorfinden müssen.
  • Dienstwagenprivileg: Dies bezeichnet den Vorteil, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Das Dienstwagenprivileg zählt als geldwerter Vorteil, welcher steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Dieses Privileg unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen, die meist im Überlassungsvertrag festgehalten sind. Ein praktisches Beispiel wäre, dass der Arbeitnehmer kein zusätzliches Auto für private Zwecke benötigt.
  • Überlassungsvertrag: Ein Überlassungsvertrag definiert die konkreten Bedingungen, unter denen ein Dienstwagen vom Arbeitnehmer genutzt werden darf. Wichtige Punkte können die Rückgabebedingungen, Kündigungsfristen und die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs sein. Dieser Vertrag legt fest, wie lange der Dienstwagen genutzt werden darf und unter welchen Umständen der Arbeitgeber den Wagen zurückfordern kann. Beispielsweise könnte im Vertrag stehen, dass der Wagen nur für bestimmte Kilometerleistungen oder Zeiträume privat genutzt werden darf.
  • Nutzungskonditionen: Diese Bedingungen regeln, wie ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nutzen darf, sowohl geschäftlich als auch privat. Nutzungskonditionen können Einschränkungen enthalten, wie zum Beispiel die Beschränkung der privaten Nutzung auf eine bestimmte Kilometeranzahl pro Jahr oder die Verpflichtung, regelmäßige Wartungen durchzuführen. Auch das Führen eines Fahrtenbuchs zur Unterscheidung von dienstlichen und privaten Fahrten kann Teil der Nutzungskonditionen sein. Ein Beispiel könnte eine Regelung sein, dass der Dienstwagen nur auf innerdeutschen Reisen genutzt werden darf.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611 BGB (Schuldverhältnis): Dieser Paragraf regelt die allgemeinen Grundsätze für Schuldverhältnisse, die sich aus Verträgen oder der gesetzlichen Ordnung ergeben. Im Falle eines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen, und der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. Diese Grundregelung gilt auch für die Nutzung eines Dienstwagens. Wurde die Nutzung eines Dienstwagens im Arbeitsvertrag vereinbart, besteht ein Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das die Überlassung des Wagens regelt.
  • § 670 BGB (Vertragsänderung): Dieser Paragraf regelt die Möglichkeit, bestehende Verträge zu ändern. Er erlaubt es Vertragsparteien, den Inhalt eines bestehenden Vertrages zu modifizieren, wenn beide Parteien dazu übereinstimmen. In diesem Fall vereinbarten die Parteien, dass die Überlassung des Dienstwagens mit der Beendigung der Tätigkeit als Gebietsleiter Verkauf entfällt. Diese Änderung greift in das zuvor vereinbarte Schuldverhältnis aus § 611 BGB ein, indem sie die Nutzung des Dienstwagens als Leistungsbestandteil des Arbeitsvertrags verändert.
  • § 315 BGB (Vertragliche Nebenpflicht): Dieser Paragraf regelt vertragliche Nebenpflichten. Er besagt, dass sich aus einem Vertrag nicht nur die im Vertrag explizit vereinbarten Pflichten ergeben, sondern auch solche Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Im Zusammenhang mit der Überlassung eines Dienstwagens können Nebenpflichten bestehen, z.B die Wartung und Instandhaltung des Wagens durch den Arbeitgeber oder bestimmte Verhaltensanforderungen des Arbeitnehmers, die die Nutzung des Dienstwagens betreffen.
  • § 305 BGB (Unzulässige AGB): Dieser Paragraph regelt die Bedingungen für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Er stellt sicher, dass AGB nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen und transparent und verständlich formuliert sind. Die Verwendung von AGB im Arbeitsverhältnis ist möglich, aber zulässige und unzulässige Klauseln müssen sorgfältig geprüft werden.
  • § 14 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Dieses Gesetz regelt den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub. Es ist zwar erstmalig nicht direkt mit der Überlassung eines Dienstwagens verbunden, aber im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Entzugs des Dienstwagens, kann dieses Gesetz relevant sein. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Urlaubsguthaben relevant werden.

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 6 Sa 1030/23 – Urteil vom 23.01.2024


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