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Differenzvergütung wegen unwirksamer Kurzarbeit: So wirkt sich der 3-1-Rhythmus aus

Ein LKW-Fahrer klagte auf Differenzvergütung wegen unwirksamer Kurzarbeit, die ihm der Arbeitgeber während seiner vertraglich freien Zeit anordnete. Das Gericht stellte fest, dass selbst eine behördliche Bewilligung den vollen Lohnanspruch des Kraftfahrers nicht stoppen konnte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 90/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
  • Datum: 09.04.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 90/23
  • Verfahren: Arbeitsrechtsstreit (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Lohnansprüche, Urlaubsansprüche

  • Das Problem: Ein ehemaliger Kraftfahrer forderte von seinem Arbeitgeber Lohnnachzahlungen für das Jahr 2020. Er sah die damals angeordnete Kurzarbeit als unwirksam an. Außerdem verlangte er die Auszahlung von Resturlaubstagen und die Herausgabe seiner Arbeitszeitdaten.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber Kurzarbeit aufgrund einer vagen, nicht ausreichend konkreten Vereinbarung anordnen und dadurch Lohn kürzen? Waren die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag überhaupt gültig?
  • Die Antwort: Nein. Die Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit war zu unklar und unbestimmt. Deshalb war sie unwirksam und die Lohnkürzung unzulässig. Dem Mitarbeiter standen die volle Differenzvergütung, die Auszahlung von 36 Tagen Resturlaub sowie Kopien seiner Arbeitszeitaufzeichnungen zu.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht durch vage Standardklauseln einführen, die Dauer und Umfang offenlassen. Eine rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit führt zur vollen Nachzahlung des entgangenen Lohns durch den Arbeitgeber. Zudem müssen Arbeitgeber dem Mitarbeiter auf Verlangen Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen aushändigen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn Kurzarbeit nur auf dem Papier existiert?

Ein Arbeitgeber hatte alles, was er für die Einführung von Kurzarbeit zu brauchen schien: Ein Schreiben, das die Mitarbeiter unterschreiben sollten, eine offizielle Bewilligung von der Bundesagentur für Arbeit und Lohnabrechnungen, die das Kurzarbeitergeld fein säuberlich auswiesen.

Ein Kraftfahrer prüft die Arbeitszeitnachweise, um Differenzvergütung wegen der unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit zu fordern.
Gericht erklärt offiziell bewilligte Kurzarbeit unwirksam; Arbeitgeber muss volle Lohn- und Urlaubsansprüche zahlen. | Symbolbild: KI

Doch für einen seiner LKW-Fahrer entpuppte sich dieses Konstrukt als Papiertiger. Der Fall landete vor Gericht und enthüllte, warum eine offizielle Bewilligung allein noch lange keine Lohnkürzung rechtfertigt und ein unscheinbares Detail im Arbeitsvertrag die gesamte Verteidigungsstrategie des Unternehmens zum Einsturz brachte.

Warum erklärte das Gericht die Kurzarbeit für unwirksam?

Die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber war aus drei Gründen rechtlich haltlos. Erstens war die schriftliche Vereinbarung, die der Arbeitgeber im März 2020 vorlegte, zu unbestimmt. Das Schreiben trug die Überschrift „eventuelle Einführung von Kurzarbeit“ und bat um eine Unterschrift – der Name des Fahrers stand nur in Druckbuchstaben darauf, eine Unterschrift fehlte. Inhaltlich war das Papier wertlos. Es nannte weder einen klaren Beginn noch ein Ende der Kurzarbeit. Es legte weder den Umfang der Arbeitsreduzierung fest noch enthielt es eine Ankündigungsfrist. Eine solche pauschale Ermächtigung zur Lohnkürzung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach einer Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz unwirksam (§ 307 BGB). Der Fahrer konnte nicht absehen, mit welchen finanziellen Einbußen er wann zu rechnen hatte.

Zweitens durchkreuzte der offizielle Bescheid der Bundesagentur für Arbeit die Verteidigung des Arbeitgebers, statt sie zu stützen. Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) ist eine rein sozialrechtliche Entscheidung. Sie stellt sicher, dass der Staat dem Unternehmen finanziell unter die Arme greift. Sie ersetzt aber niemals die zwingend notwendige arbeitsrechtliche Grundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ohne eine wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag darf der Lohn nicht gekürzt werden – staatliche Bewilligung hin oder her.

Drittens ordnete das Unternehmen Kurzarbeit für Zeiträume an, in denen der Fahrer ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet war. Der Mann arbeitete in einem festen „3-1“-Rhythmus: drei Wochen fahren, eine Woche bezahlte Freistellung. Während dieser fest vereinbarten freien Woche bestand keine Arbeitspflicht. Eine Anordnung von Kurzarbeit lief hier ins Leere. Man kann niemanden von einer Arbeit freistellen, die er gar nicht leisten muss. Da die Grundlage für die Kurzarbeit fehlte, befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug (§ 615 BGB). Er hatte die Arbeitsleistung des Fahrers nicht wie vereinbart angenommen und schuldete ihm deshalb die volle Differenzvergütung.

Konnte der Arbeitgeber die Nachzahlung mit einer Vertragsklausel verhindern?

Der Arbeitgeber versuchte, die Forderungen des Fahrers mit einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag abzuwehren. Diese Klausel besagte, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Solche Klauseln sind üblich, aber diese hier hatte einen entscheidenden Fehler.

Das Landesarbeitsgericht pulverisierte die Klausel mit einem einzigen Argument: Sie war mit dem Gesetz über den Mindestlohn unvereinbar. Der gesetzliche Mindestlohn ist unverzichtbar. Eine Vertragsklausel, die diesen Anspruch theoretisch aushebeln könnte, ist intransparent und unwirksam. Weil die Klausel im Vertrag des Fahrers den Mindestlohn nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnahm, war sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komplett nichtig (§ 3 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit § 307 BGB). An ihre Stelle traten die normalen gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Forderungen des Fahrers waren damit nicht verfallen.

Warum stand dem Fahrer Urlaubsabgeltung für drei Jahre zu?

Auch bei der Urlaubsplanung hatte der Arbeitgeber einen Denkfehler. Er behauptete, dem Fahrer seien in jeder seiner freien Wochen zwei Tage Urlaub gewährt worden. Damit seien alle Ansprüche erfüllt. Das Gericht sah das anders.

Urlaubsgewährung ist keine formlose Angelegenheit. Ein Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unmissverständlich und im Voraus mitteilen, an welchen konkreten Kalendertagen er Urlaub hat (§ 7 BUrlG). Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, an diesen Tagen unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit zu sein. Die Praxis des Unternehmens – mal ein Tag, mal drei, mal an unterschiedlichen Wochentagen – war dafür zu unbeständig und nicht nachvollziehbar.

Zudem verfällt Resturlaub am Jahresende nicht automatisch. Der Arbeitgeber hat eine Mitwirkungspflicht. Er muss den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinweisen, wie viel Urlaub noch offen ist und dass dieser zu verfallen droht. Erst wenn der Arbeitnehmer trotz dieser Warnung seinen Urlaub nicht nimmt, kann der Anspruch erlöschen. Da der Arbeitgeber diesen Hinweispflichten nicht nachkam, sammelten sich die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 an. Nach seiner Kündigung hatte der Fahrer Anspruch darauf, sich diesen Resturlaub auszahlen zu lassen – eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.240 Euro (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Muss der Arbeitgeber Arbeitszeitnachweise aushändigen, obwohl der Fahrer eine Fahrerkarte besitzt?

Zuletzt stritten die Parteien über die Herausgabe von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Arbeitgeber argumentierte, der Fahrer könne doch einfach seine digitale Fahrerkarte auslesen, dort sei alles gespeichert.

Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Das Arbeitszeitgesetz formuliert einen klaren und eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit auszuhändigen (§ 21a Abs. 7 ArbZG). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch andere Möglichkeiten hat, an die Daten zu gelangen. Der Arbeitgeber kann seine gesetzliche Verpflichtung nicht einfach auf den Mitarbeiter abwälzen. Er musste dem Fahrer die geforderten Kopien zur Verfügung stellen.

Die Urteilslogik

Allein eine staatliche Bewilligung legitimiert niemals die Lohnkürzung durch Kurzarbeit; die arbeitsvertragliche Grundlage muss stets klar und wirksam vereinbart sein.

  • Grundlage der Lohnkürzung: Die Genehmigung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit schafft keine arbeitsrechtliche Basis, um den Lohn zu kürzen, sondern dient lediglich der sozialrechtlichen Förderung des Unternehmens.
  • Schutz des Mindestlohns: Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist vollständig unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und damit das Transparenzgebot verletzt.
  • Pflicht zur Dokumentation: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen aushändigen und kann diese Pflicht nicht auf die digitale Auslesemöglichkeit des Mitarbeiters abwälzen.

Nur transparente, spezifische Vereinbarungen und die strikte Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten sichern die rechtliche Durchführbarkeit komplexer Personalmaßnahmen ab.


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Experten Kommentar

Kurzarbeit auf dem Papier und im Lohnbüro einzuführen, ist die eine Sache. Die arbeitsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, eine ganz andere. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die staatliche Bewilligung für Kurzarbeitergeld ist nur die halbe Miete, fehlt die wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung, schuldet der Arbeitgeber die volle Differenzvergütung wegen Annahmeverzugs.

Hinzu kommt, dass juristische Ungenauigkeiten – etwa bei der Ausschlussklausel oder der Urlaubsmitwirkungspflicht – nicht nur diesen Einzelfall kippen lassen, sondern den Schaden durch aufgelaufene Ansprüche aus mehreren Jahren massiv erhöhen. Wer Löhne kürzt, muss doppelt sauber arbeiten, da selbst scheinbar unverzichtbare Vertragsklauseln Mindestlohnansprüche nicht aushebeln dürfen und damit komplett unwirksam werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss mein Arbeitgeber meinen vollen Lohn trotz angeordneter Kurzarbeit zahlen?

Sie behalten den vollen Lohnanspruch, wenn die Kurzarbeit unwirksam angeordnet wurde. Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit zu unbestimmt war oder wenn die staatliche Bewilligung der Bundesagentur für Arbeit als alleinige Grundlage diente. Diese Genehmigung ist rein sozialrechtlich und ersetzt niemals die zwingend notwendige arbeitsrechtliche Grundlage. Ohne eine wirksame vertragliche Regelung darf der Arbeitgeber Ihren Lohn nicht kürzen.

Viele Arbeitgeber verweisen auf den offiziellen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 95 ff. SGB III. Diese Genehmigung ist jedoch lediglich eine sozialrechtliche Entscheidung, die dem Unternehmen ermöglicht, finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Sie entbindet den Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht, die Einführung der Kurzarbeit rechtswirksam mit dem Mitarbeiter, dem Betriebsrat oder über einen Tarifvertrag zu vereinbaren. Fehlt diese wirksame Vereinbarung, verliert die Lohnkürzung ihre Grundlage.

Eine Anordnung ist außerdem unwirksam, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu vage formuliert wurde. Ein solches Dokument muss einen klaren Beginn, den Umfang der Reduzierung und ein Ende der Kurzarbeit festlegen. Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber den vollen Annahmeverzugslohn, wenn Kurzarbeit für Zeiträume angeordnet wird, in denen Sie ohnehin aufgrund fester vertraglicher Regelungen (z.B. Schichtrhythmus) von der Arbeitspflicht freigestellt waren.

Suchen Sie sofort das Dokument, in dem die Kurzarbeit angeordnet wurde, und prüfen Sie, ob es einen klaren Beginn, ein Ende, den Umfang der Reduzierung und eine Ankündigungsfrist enthält.


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Wann sind Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag ungültig und schützen meine Ansprüche?

Ausschlussklauseln (Verfallklauseln) im Arbeitsvertrag sind oft komplett nichtig, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht explizit von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Das Mindestlohngesetz (§ 3 MiLoG) bestimmt, dass dieser Anspruch unverzichtbar ist und nicht durch vertragliche Fristen gefährdet werden darf. Ihr Arbeitgeber kann sich daher nicht erfolgreich auf eine kurze vertragliche Frist berufen, um berechtigte Lohnforderungen abzuwehren.

Die Regel: Arbeitnehmer sollen ihre gesetzlichen Mindestansprüche uneingeschränkt durchsetzen können. Eine Ausschlussklausel, die theoretisch den Verlust des Mindestlohnanspruchs bewirken könnte, wird vor Gericht als unangemessen und intransparent angesehen. Fehlt die klare Ausnahme für das MiLoG, benachteiligt die Klausel Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt dieser Mangel zur vollständigen Nichtigkeit der gesamten Klausel.

Diese Nichtigkeit der Ausschlussklausel ist für Arbeitnehmer ein großer Schutz. Fallen die kurzen vertraglichen Fristen (typischerweise drei oder sechs Monate) weg, treten automatisch die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen in Kraft. Diese Fristen betragen in der Regel drei Jahre. Der Anspruch auf Nachzahlung von Lohn oder Überstunden geht somit nicht nach kurzer Zeit verloren, selbst wenn Sie die Forderung zunächst versäumt haben, schriftlich geltend zu machen.

Lokalisieren Sie die Ausschlussklausel in Ihrem Vertrag und suchen Sie präzise nach dem Wortlaut, der den Mindestlohn oder unverzichtbare gesetzliche Ansprüche explizit von der Fristsetzung ausnimmt.


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Habe ich Anspruch darauf, dass mein Arbeitgeber mir Kopien der Arbeitszeitnachweise aushändigt?

Ja, dieser Anspruch besteht eindeutig und ist gesetzlich verankert. Der Arbeitgeber muss Ihnen auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen aushändigen. Diesen Herausgabeanspruch regelt das Arbeitszeitgesetz in § 21a Abs. 7 ArbZG. Diese Pflicht ist eigenständig und dient der transparenten Überprüfung Ihrer geleisteten Stunden und der Lohnabrechnung.

Der Arbeitgeber kann die gesetzliche Dokumentationspflicht nicht auf den Mitarbeiter abwälzen. Selbst wenn Sie die Möglichkeit hätten, die Daten selbst aus digitalen Speichermedien wie Ihrer Fahrerkarte oder einem Zeiterfassungssystem auszulesen, bleibt die primäre Verantwortung beim Unternehmen. Nur die offiziellen, vom Arbeitgeber geführten Unterlagen dienen als Beweis in Auseinandersetzungen über geleistete oder nicht vergütete Arbeitszeiten.

Verweigert der Arbeitgeber die Aushändigung, indem er auf Ihre eigenen digitalen Speichermedien verweist, handelt er pflichtwidrig. Gerade im Transportgewerbe wird oft argumentiert, die Daten lägen vollständig auf der Fahrerkarte vor. Gerichte betonen jedoch, dass der Arbeitnehmer die offiziellen Aufzeichnungen in Kopie erhalten muss. Das sichert Ihr Recht auf Transparenz und ermöglicht die effektive Geltendmachung von Überstundenansprüchen.

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Herausgabe der Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen auf und setzen Sie ihm dafür eine klare Frist unter Berufung auf § 21a Abs. 7 ArbZG.


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Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn der Arbeitgeber mich nicht auf den Verfall hingewiesen hat?

Ihr Resturlaub verfällt nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber trägt eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Er muss Sie proaktiv, klar und rechtzeitig darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage noch offen sind und dass diese zu verfallen drohen. Fehlt dieser spezifische Hinweis, sammeln sich Ihre Urlaubsansprüche aus den Vorjahren an.

Der Schutz des Erholungsanspruchs des Arbeitnehmers steht im Vordergrund. Gerichte verlangen vom Arbeitgeber, dass er seine Mitarbeiter in die Lage versetzt, den gesetzlichen Jahresurlaub auch tatsächlich zu nehmen. Er muss die Arbeitnehmer aktiv auffordern und ihnen die Konsequenzen aufzeigen, falls sie den Urlaub nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt diese deutliche Warnung nicht, bleiben die Ansprüche aus den Vorjahren wirksam bestehen und können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ansammeln.

Wichtig ist dabei, dass Urlaub unmissverständlich und an konkreten Kalendertagen gewährt werden muss (§ 7 BUrlG). Informelle freie Wochen oder unbeständige Freistellungen, die nicht offiziell als Urlaub angeordnet wurden, zählen nicht als Erfüllung des Anspruchs. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Arbeitgeber die notwendigen Verfallshinweise erbracht hat, müssen alle angesammelten Ansprüche als Urlaubsabgeltung in Geld ausgezahlt werden.

Prüfen Sie umgehend Ihre Lohnabrechnungen und die Korrespondenz der letzten Jahre auf einen spezifischen, schriftlichen Hinweis zum Verfall Ihres Resturlaubs.


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Darf Kurzarbeit auch für fest vereinbarte Freistellungszeiten angeordnet werden?

Die klare Antwort lautet Nein. Kurzarbeit kann nur für Zeiträume angeordnet werden, in denen Arbeitnehmer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet sind. Wurde eine bezahlte Freistellung bereits fest vertraglich oder betrieblich geregelt, besteht in dieser Zeit keine Arbeitspflicht. Versucht der Arbeitgeber dennoch, Kurzarbeit anzuordnen, gilt dies als unwirksam.

Der Sinn der Kurzarbeit liegt darin, einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Liegt jedoch aufgrund eines festen Schicht- oder Rhythmusplans bereits eine zugesicherte, bezahlte Freistellung vor, kann in dieser Zeit keine Arbeit mehr „ausfallen“. Ein Arbeitgeber kann niemanden von einer Arbeit freistellen, die der Mitarbeiter ohnehin nicht leisten muss.

Fehlt die Leistungspflicht des Arbeitnehmers während der Freistellung, läuft die Anordnung von Kurzarbeit ins Leere. In diesem Fall gerät der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Er schuldet Ihnen deshalb die volle vereinbarte Vergütung für die freie Zeit. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, vertraglich zugesicherte freie Zeiten nachträglich in eine unbezahlte Kurzarbeitsphase umzudeuten, nur weil er pauschal Kurzarbeitergeld beantragt hat.

Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf die exakte Formulierung Ihrer Freistellungszeiten und fordern Sie bei unberechtigtem Abzug Ihren vollen Lohn nach.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner dem anderen stellt, ohne dass dieser die Möglichkeit hatte, sie im Detail auszuhandeln. Das Gesetz unterwirft AGB einer strengen Inhaltskontrolle, um die Vertragspartner vor überraschenden oder unangemessenen Benachteiligungen zu schützen.

Beispiel: Die schriftliche Vereinbarung zur eventuellen Einführung von Kurzarbeit wurde im Gerichtsverfahren als AGB gewertet und scheiterte wegen zu großer Unbestimmtheit.

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Annahmeverzug

Annahmeverzug (§ 615 BGB) tritt ein, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser zur Leistung bereit und fähig wäre. Gerät der Arbeitgeber in diesen Verzug, muss er den vollen Lohn bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachholen muss; das Gesetz schützt den Arbeitnehmer vor dem finanziellen Risiko eines vom Arbeitgeber verursachten Arbeitsausfalls.

Beispiel: Weil die angeordnete Kurzarbeit unwirksam war und der Fahrer ohnehin vertraglich freigestellt war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug und schuldete die volle Differenzvergütung.

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Ausschlussklausel

Eine Ausschlussklausel (häufig als Verfallklausel bezeichnet) ist eine Regelung im Arbeitsvertrag, die festlegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten kurzen Frist (oft sechs Monate) schriftlich geltend gemacht werden. Solche Klauseln sollen schnell Rechtssicherheit über offene Forderungen schaffen, dürfen aber unverzichtbare gesetzliche Ansprüche wie den Mindestlohn nicht aushebeln.

Beispiel: Die im Vertrag des LKW-Fahrers enthaltene Ausschlussklausel wurde für komplett nichtig erklärt, weil sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht explizit von ihrem Geltungsbereich ausgenommen hatte.

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Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht verlangt vom Arbeitgeber, den Arbeitnehmer klar, präzise und rechtzeitig auf seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch und das drohende Verfallen desselben zum Jahresende hinzuweisen. Nur wenn der Arbeitgeber dieser gesetzlichen Pflicht nachkommt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotz der Warnung nicht nimmt, kann der Anspruch erlöschen; der Gesetzgeber schützt so effektiv den Anspruch auf bezahlte Erholung.

Beispiel: Da das Unternehmen den Fahrer nicht auf den drohenden Verfall seines Resturlaubs hingewiesen hatte, sammelten sich die Ansprüche aus drei Jahren an.

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Nichtigkeit

Juristen sprechen von Nichtigkeit, wenn ein Rechtsgeschäft oder eine Vertragsklausel von Anfang an ungültig ist und keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet. Diese Nichtigkeit tritt automatisch kraft Gesetzes ein, häufig zum Schutz der schwächeren Vertragspartei oder wenn zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Beispiel: Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag erzeugte wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem MiLoG die vollständige Nichtigkeit, weshalb die normalen gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren griffen.

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Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) ist die finanzielle Auszahlung des Gegenwerts für Resturlaubstage, die der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Dieser Anspruch dient als Ersatzleistung dafür, dass der eigentliche Zweck des Urlaubs – die tatsächliche Erholung – nicht mehr erfüllt werden kann, und stellt sicher, dass der Lohnanspruch für diese Tage nicht verfällt.

Beispiel: Nach Beendigung des Dienstverhältnisses stand dem Fahrer eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.240 Euro zu, da der Arbeitgeber die angesammelten Ansprüche aus Vorjahren nicht verhindern konnte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 90/23 – Urteil vom 09.04.2024


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