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Digitalisierung der AU-Bescheinigung zum 1. Oktober

Elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung löst den gelben Schein teilweise ab.

Die Digitalisierung ist in Deutschland ein Prozess, der nur sehr langsam voranschreitet. So gänzlich neu ist diese Thematik jedoch nicht, denn bereits vor über 16 Jahren war die Digitalisierung ein Thema. Mit dem Amtsantritt von der scheidenden Bundeskanzlerin Angela Merkel sollte dieses Thema verstärkt vorangetrieben werden. Geschehen ist in der Zwischenzeit jedoch bedauerlicherweise sehr wenig, was der Bundesregierung auch stets zurecht angekreidet wurde. Zum 01.10.2021 jedoch schreitet die Digitalisierung hierzulande einen Schritt voran. Betroffen ist von der Digitalisierung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers (kurz AU), welche landläufig auch als Krankenschein bzw. „gelber Schein“ bekannt geworden ist. Dieser gelbe Schein könnte jedoch bereits in sehr naher Zukunft der Vergangenheit angehören, was natürlich weitergehende Fragen mit sich bringt.

Neue Regelung mit der Digitalisierung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der gelbe Krankenschein soll bald der Vergangenheit angehören. Ersetzt werden soll er durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Startschuss hierzu fiel am 01. Oktober 2021 – (Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com)

Die reine Funktionsweise der AU dürfte im Grunde genommen jedem Arbeitnehmer hinlänglich bekannt sein. Fühlt ein Arbeitnehmer sich krank oder arbeitsunfähig, so muss der Gang zu einem Arzt angetreten werden. Bei diesem Arzt erfolgt dann eine Untersuchung und ggfls. auch eine Krankschreibung in Form der AU bzw. des gelben Scheines. An diesem Grundprinzip wird sich auch mit dem Oktober 2021 nicht viel ändern, denn auch weiterhin wird eine AU seitens des Arztes benötigt.

Die AU erfüllt auch arbeitsrechtlich eine wichtige Funktion. Durch die Vorlage des „gelben Scheins“ bei dem Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmer sicher, dass auch für die Zeit der Krankschreibung die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Arbeitgebers erfolgt. Für den Arbeitgeber dient die AU hingegen als Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich erkrankt ist und seiner vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in dem besagten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen kann.

Die Digitalisierung der AU

Von dem „gelben Schein“ kann sich mit dem Oktober 2021 sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gleichermaßen verabschieden. Bevor jetzt jedoch eine gewisse Panik bei Arbeitnehmern aufkommt muss an dieser Stelle betont werden, dass die Digitalisierung der AU in Deutschland zunächst stufenweise erfolgt und dass die Digitalisierung der AU auch lediglich die Papierform des gelben Scheins betrifft. Diese Digitalisierung hat durchaus seine Vorteile, da durch die fehlende Papierform die Umwelt auf jeden Fall geschont wird. Die Digitalisierung ist somit ressourcenschonend und spart dem Arbeitnehmer in der aktuell geplanten Form auch den Gang zu der Post, da der Versand auf dem elektronischen Wege angedacht ist.

Der Plan lautet, dass die AU in der elektrischen Form (eAU) zunächst von der jeweiligen Arztpraxis an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers übermittelt wird. Die jeweiligen Krankenkassen sollen diese eAU dann direkt an den jeweiligen Arbeitgeber des Patienten weiterleiten. Arbeitnehmer indes müssen dadurch die AU nicht mehr an die Krankenkasse oder an den Arbeitgeber übermitteln. Was sich auf den ersten Blick durchaus als praktisch und modern sowie schnell anhört, kann jedoch in der gängigen Praxis durchaus Probleme mit sich bringen. Eine Voraussetzung für diese Art der digitalisierten AU ist beispielsweise, dass die Arztpraxen über eine gewisse technische Mindestausstattung verfügen müssen. Dies ist jedoch nicht bei jeder Arztpraxis so in dieser Form gegeben.

Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass bei Weitem noch nicht jede Arztpraxis über das Mindestmaß an technischer Ausstattung für die geplante Durchführung der eAU verfügt, durchaus berücksichtigt. Aus diesem Grund wurde auch eine Übergangsfrist ins Leben gerufen. Diese Übergangsfrist sollen die Arztpraxen dazu nutzen, um die technischen Voraussetzungen für die eAU erfüllen zu können. Bis zum 31.12.2021 haben die Arztpraxen hierfür noch Zeit.

eAU Krankenschein
Schluß mit der Zettelwirtschaft im Falle einer Krankschreibung – Mit der eAU soll es nun Digital werden. (Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Die Weiterleitung der eAU an die Krankenkassen sowie auch an die Arbeitgeber der Patienten soll spätestens mit dem 01.07.2022 in Deutschland zu der gängigen Praxis werden. Dies kann jedoch durchaus auch Probleme mit sich bringen und arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Zum einen stellt sich die Frage, wie die erforderliche konstante Internetverbindung mit einer gewissen Mindestgeschwindigkeit in den Arztpraxen gewährleistet werden sollen. Gerade in ländlicheren Umgebungen mit spärlicher Besiedelung ist eine konstante und schnelle Internetverbindung hierzulande noch nicht als Selbstverständlichkeit anzusehen. Fällt das Internet aufgrund von Wartungsarbeiten des Netzbetreibers, bei dem die Arztpraxis Kunde ist, aus, so kann die Übermittlung der eAu auch nicht erfolgen. Es mag zwar durchaus selten vorkommen, dass eine derartige Situation wirklich eintritt, allerdings ist dieses Szenario auch nicht gänzlich undenkbar. In einem derartigen Fall jedoch kann der Arbeitgeber des Patienten die eAU auch nicht erhalten, sodass der Nachweis der Erkrankung des Arbeitnehmers fehlt. Dies wiederum kann dann arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen, an denen der Arbeitnehmer selbst überhaupt keine Schuld trägt. Ein gutes Beispiel hierfür, dass es sich bei der eAU zwar grundsätzlich um eine gute Idee handelt, deren Ausführung jedoch Probleme mit sich bringen kann, liegt in dem Umstand, dass der Start der Umstellung von dem gelben Schein auf die eAU bereits einmal verschoben wurde.

Bereits mit dem 01.01.2020 sollte die eAU in Deutschland den gelben Schein ersetzen. Dieser Termin konnte jedoch eben aus dem Grund nicht gehalten werden, da die erforderliche Technik nicht in der ausreichenden Form den Arztpraxen oder auch an die Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies meldete die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung), sodass der Termin verschoben werden musste. Ein anderer Grund für die Verschiebung stellt die Corona-Pandemie dar, durch welche die Arztpraxen überaus ausgelastet gewesen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit sowie auch die Krankenkassen einigten sich dann auf den neuen Termin, der dem ursprünglichen Zeitplan um drei Quartale hinterherhinkt. Auch der zweite Schritt der Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt dem neuen Zeitplan und hat dementsprechend auch schon eine Verzögerung erfahren. Ursprünglich war der Start des zweiten Schritts für den 01.01.2022 angedacht.

Muss ein Arbeitgeber die AU noch bei dem eigenen Arbeitgeber einreichen?

Bis es zu der endgültigen Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der klassischen Form auf die eAU kommen wird ist ein Arbeitnehmer noch dazu verpflichtet, den gelben Schein noch selbst bei dem Arbeitgeber einzureichen. Wie es nach der Umstellung bzw. Digitalisierung aussehen wird lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nur schwerlich abschätzen, da Deutschland bis dato (Stand 10/2021) auch eine neue Bundesregierung haben wird. Es ist daher durchaus möglich, dass es noch zu Änderungen bzw. Modifizierungen des Arbeitsrechts kommen wird. Fraglich ist auch, ob die altbekannte AU auch künftig die Farbe behalten wird. Aktuell sieht es so aus, dass es sich bei der eAU um einen einfachen Ausdruck handelt, der den gelben Schein einfach ersetzt.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Umstellung auch für Arbeitgeber ungewohnt und neu sein wird. Nicht jeder Arbeitgeber kontrolliert jeden Morgen seine E-Mails. In manchen Branchen ist dies sogar eher unüblich, sodass die eAU in der gängigen Praxis auch durchaus Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nach sich ziehen kann. Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben oder eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit der AU und der künftig angedachten Praxis benötigen stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gern für Sie zur Verfügung.

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