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Direktes Arbeitsverhältnis bei unwirksamer Leiharbeit durch späte Unterschrift

Ein Lagerist aus Herne begann seine Arbeit, obwohl der Leiharbeitsvertrag erst zwölf Tage nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet wurde. Eine solch geringe Verzögerung führte zu einem grundlegend anderen direkten Arbeitsverhältnis als ursprünglich vorgesehen.

Zum vorliegenden Urteil 3 Sa 1242/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 14.06.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 1242/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitnehmerüberlassungsrecht, Arbeitsvertragsrecht

  • Das Problem: Ein Leiharbeitnehmer forderte ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, in dem er eingesetzt war. Er sah die Vereinbarungen zur Leiharbeit als unwirksam an.
  • Die Rechtsfrage: Entsteht für einen Leiharbeitnehmer ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb, wenn die Leiharbeitsvereinbarung nicht rechtzeitig schriftlich geschlossen wurde?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht bestätigte ein direktes Arbeitsverhältnis und einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Leiharbeitsvertrag war unwirksam, weil die schriftliche Vereinbarung zwischen Verleih- und Entleihfirma erst nach Beginn des Arbeitnehmereinsatzes unterzeichnet wurde.
  • Die Bedeutung: Diese Entscheidung unterstreicht die strengen Formvorschriften bei der Leiharbeit. Entleihbetriebe müssen die Verträge zwingend vor Einsatzbeginn unterschreiben, sonst riskieren sie ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer.

Der Fall vor Gericht


Ein Formfehler als Hauptgewinn: Wie eine späte Unterschrift einem Leiharbeiter zur Festanstellung verhalf

Manchmal entscheiden in der Juristerei keine großen Strategien, sondern winzige Details. Im Fall eines Lageristen war es eine Unterschrift – genauer gesagt, das Datum darunter.

Ein Leiharbeitnehmer unterzeichnet seinen Leiharbeitsvertrag. Ist die Schriftform nicht vor Arbeitsbeginn erfolgt, droht eine Festanstellung.
Eine zwölf Tage zu späte Unterschrift machte den Leiharbeiter kraft Gesetzes zum Festangestellten. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Sie kam genau 12 Tage zu spät. Ein kleiner Formfehler, könnte man meinen. Doch für den Mann war es der Schlüssel zu einer Festanstellung, die ihm sein Auftraggeber eigentlich nie geben wollte. Und für das Unternehmen war es der Beginn eines Rechtsstreits, der ein fundamentales Prinzip der Leiharbeit auf den Prüfstand stellte.

Wieso wurde aus einem Leiharbeiter plötzlich ein fester Mitarbeiter?

Ein Lagerist arbeitete seit 2012 in den Hallen eines Unternehmens. Er war dort aber nicht direkt angestellt, sondern über eine Verleihfirma im Einsatz. Im Jahr 2018 stellte das Unternehmen die Verträge auf eine offizielle Arbeitnehmerüberlassung um, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Als der Einsatz des Mannes 2021 enden sollte, klagte er. Sein Argument: Durch Fehler im Vertragswerk sei er längst zu einem festen Mitarbeiter des Einsatzbetriebes geworden.

Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Herne, gab ihm recht. Das Unternehmen ging in Berufung. Doch auch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte: Zwischen dem Lageristen und dem Unternehmen besteht ein direktes Arbeitsverhältnis. Der Grund dafür liegt in einer strengen Vorschrift des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), die keinen Spielraum für Nachlässigkeiten lässt.

Warum war eine zu späte Unterschrift der entscheidende Fehler?

Das Gesetz will verdeckte Leiharbeit verhindern. Deshalb schreibt es eine glasklare Regel vor: Der Vertrag zwischen der Verleihfirma und dem Einsatzbetrieb muss die Zusammenarbeit ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnen. Dieser Vertrag muss schriftlich vorliegen und – das ist der Knackpunkt – von beiden Seiten unterschrieben sein, bevor der Leiharbeiter seine Arbeit aufnimmt.

Genau hier scheiterte das Unternehmen. Der Einsatz des Lageristen unter dem neuen Vertrag begann am 16. Februar 2018. Die Verleihfirma hatte ihren Teil des Vertrags bereits am 5. Februar unterschrieben. Das Einsatzunternehmen setzte seine Unterschrift aber erst am 28. Februar darunter. Das waren 12 Tage zu spät.

Dieser Formfehler pulverisierte die gesamte vertragliche Grundlage. Ein Vertrag, der eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht einhält, ist von Anfang an nichtig. Er existiert rechtlich nicht. Die Folge dieser Nichtigkeit ist im Gesetz genau geregelt: Es wird so getan, als hätte der Leiharbeiter von Anfang an einen Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb gehabt. Dieses Konstrukt nennt man eine „Fiktion“. Das Arbeitsverhältnis entsteht automatisch, kraft Gesetzes.

Konnte das Unternehmen diesen Fehler nicht nachträglich heilen?

Das Unternehmen argumentierte, seine späte Unterschrift habe den Mangel doch behoben. Man habe ja schließlich unterschrieben und den Willen zur legalen Leiharbeit gezeigt. Diesem Argument schoben die Richter einen klaren Riegel vor. Die Vorschrift zur Schriftform vor Arbeitsbeginn ist kein bloßer Formalismus. Sie dient dem Schutz der Leiharbeiter und der Transparenz auf dem Arbeitsmarkt.

Würde man eine nachträgliche Heilung zulassen, öffnete das Tür und Tor für Umgehungen. Unternehmen könnten Einsätze zunächst ohne saubere Verträge starten und die Papiere erst dann vervollständigen, wenn Probleme drohen. Das würde den präventiven Zweck der Regelung untergraben. Die Richter stellten klar: Der Verstoß tritt in dem Moment ein, in dem der Leiharbeiter seine Arbeit ohne gültigen, beidseitig unterschriebenen Vertrag aufnimmt. Dieser Moment lässt sich nicht zurückdrehen.

Weshalb war auch die separate Nennung des Arbeitnehmers unwirksam?

Das Gesetz verlangt neben dem allgemeinen Überlassungsvertrag noch einen zweiten Schritt: Die Verleihfirma muss dem Einsatzbetrieb den Namen des konkreten Leiharbeiters mitteilen. Das nennt sich Konkretisierungspflicht. Das Unternehmen meinte, selbst wenn der Hauptvertrag fehlerhaft sei, habe diese separate Nennung des Lageristen doch stattgefunden. Damit sei zumindest ein Teil der gesetzlichen Pflichten erfüllt.

Hier offenbarte sich die saubere Logik des Gerichts. Die Konkretisierung muss sich laut Gesetzestext „unter Bezugnahme auf diesen Vertrag“ vollziehen. Sie ist also keine eigenständige Handlung, sondern rechtlich an den Hauptvertrag gekoppelt. Wenn dieser Hauptvertrag aber – wie im vorliegenden Fall – wegen des Formfehlers nichtig ist, dann gibt es keinen gültigen Bezugspunkt. Die Konkretisierung läuft ins Leere. Sie kann einen nicht existenten Vertrag nicht retten oder ersetzen. Im Klartext: Fällt der Anker, fällt auch die Kette.

Musste das Unternehmen den Kläger nun tatsächlich beschäftigen?

Ja. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses war der Fall noch nicht zu Ende. Der Lagerist verlangte auch, tatsächlich als Lagerist weiterarbeiten zu dürfen. Das Unternehmen wehrte sich dagegen mit dem Argument, es habe seine Personalplanung geändert und wolle die Aufgaben künftig mit eigenem Personal, Auszubildenden und gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitern erledigen.

Auch hier folgte das Gericht der Logik des Gesetzes. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis begründet einen Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber kann diesen Anspruch nur aushebeln, wenn er schutzwürdige Interessen nachweisen kann, die überwiegen – zum Beispiel eine wegbrechende Auftragslage oder eine konkret durchgeführte Betriebsumstrukturierung. Bloße Absichtserklärungen oder allgemeine Planungen genügen nicht. Da das Unternehmen keine solchen zwingenden Gründe vorlegen konnte, verurteilte das Gericht es, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.

Die Urteilslogik

Die korrekte Gestaltung von Leiharbeitsverträgen entscheidet darüber, ob ein temporäres Engagement zur dauerhaften Anstellung wird.

  • Formvorschriften sind nicht verhandelbar: Ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung gilt nur, wenn alle beteiligten Parteien ihn schriftlich vor Arbeitsantritt unterzeichnen.
  • Fehlende Form führt zur Festanstellung: Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Formfehlers nichtig, entsteht automatisch ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Einsatzunternehmen.
  • Einmal nichtig, immer nichtig: Ein Formfehler in der Arbeitnehmerüberlassung lässt sich nicht nachträglich korrigieren, denn der Verstoß wird unwiderruflich mit dem Arbeitsantritt ohne gültigen Vertrag begründet.

Diese strengen Regeln schützen Leiharbeitnehmer und stellen die Transparenz in Arbeitsverhältnissen sicher.


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Experten Kommentar

Ein Wisch und weg – so sollte Leiharbeit oft funktionieren. Doch hier war es ein einziger Strich, der alles auf den Kopf stellte: Eine verspätete Unterschrift reichte aus, einen Leiharbeiter dauerhaft an den Einsatzbetrieb zu binden. Das Urteil macht klar, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei Formalitäten kompromisslos ist und Fehler nicht nachträglich heilt. Für Unternehmen ist das eine klare rote Linie: Verträge müssen vor dem ersten Arbeitstag wasserdicht sein, sonst entsteht ein festes Arbeitsverhältnis mit allen Konsequenzen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche weiteren Inhalte muss mein Leiharbeitsvertrag zwingend haben, damit er gültig ist?

Für die Gültigkeit eines Leiharbeitsvertrags nach AÜG ist es entscheidend, dass er die Bezeichnung „Arbeitnehmerüberlassung“ trägt und schriftlich vor Arbeitsaufnahme von beiden Seiten unterschrieben wird. Zusätzlich muss der spezifische Leiharbeiter namentlich benannt und die Nennung auf den gültigen Vertrag bezogen sein. Allgemeine Inhalte wie genaue Aufgabenbeschreibungen oder Vergütungsdetails machen den Vertrag nicht per se ungültig, können aber zu anderen rechtlichen Problemen führen.

Juristen nennen das AÜG-Gefüge besonders schutzbedürftig. Daher müssen Sie als Einsatzbetrieb sicherstellen, dass Ihr Überlassungsvertrag drei zentrale Voraussetzungen erfüllt, um rechtlich bindend zu sein. Zunächst muss das Dokument explizit als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet sein. Dies verhindert Missverständnisse und bekämpft verdeckte Leiharbeit.

Ein weiterer, oft unterschätzter Punkt ist die zwingende Schriftform. Der Vertrag muss vor dem ersten Arbeitstag des Leiharbeiters von beiden Vertragsparteien – also von Ihnen und der Verleihfirma – vollständig unterschrieben werden. Eine nachträgliche Unterschrift heilt den anfänglichen Formmangel nicht. Schließlich ist die namentliche Benennung des konkreten Leiharbeiters durch die Verleihfirma im Überlassungsvertrag unerlässlich. Diese Konkretisierung muss zudem auf eben diesen gültigen und formgerechten Vertrag Bezug nehmen.

Denken Sie an die Situation, wenn Sie ein Haus kaufen. Der Notarvertrag muss vor der Schlüsselübergabe von allen Parteien unterschrieben sein. Unterschreiben Sie erst danach, ist der gesamte Kauf im Grunde hinfällig, egal wie gut Ihre Absichten waren. Genauso wenig lässt sich ein nichtiger Leiharbeitsvertrag nachträglich retten.

Überprüfen Sie sofort bei allen aktiven und geplanten Leiharbeitsverträgen akribisch das Datum der letzten Unterschrift des Einsatzbetriebs. Vergleichen Sie dieses präzise mit dem tatsächlichen Startdatum des Leiharbeiters. Jede Diskrepanz kann teuer werden. Dokumentieren Sie diese Prüfung für jeden einzelnen Fall detailliert. So schaffen Sie Transparenz und vermeiden kostspielige Rechtsfallen.


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Habe ich bei einer unwirksamen Leiharbeit rückwirkend Anspruch auf gleiches Gehalt wie Stammmitarbeiter?

Ja, sobald die gesetzliche Fiktion eines direkten Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzbetrieb festgestellt ist, gelten Sie rückwirkend ab Beginn des fehlerhaften Einsatzes als fester Mitarbeiter. Sie haben dann Anspruch auf die dort üblichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gehalts und anderer Leistungen vergleichbarer Stammmitarbeiter – dies nennt man Equal Pay und Equal Treatment.

Die Regel lautet: Entsteht durch einen Formfehler in der Arbeitnehmerüberlassung kein gültiger Vertrag zwischen Verleihfirma und Einsatzbetrieb, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Juristen nennen das die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Diese Fiktion wirkt nicht nur in die Zukunft, sondern rückwirkend ab dem allerersten Tag Ihres fehlerhaften Einsatzes. Sie werden rechtlich so behandelt, als wären Sie von Anfang an direkt beim Einsatzbetrieb angestellt gewesen.

Als solcher ‚fiktiver‘ fester Mitarbeiter haben Sie einen umfassenden Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb gelten. Dazu zählt nicht nur das reine Gehalt. Auch Zulagen, Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten und weitere Leistungen fallen unter diesen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Denken Sie an ein Zauberwort, das einen Vertrag rückwirkend umschreibt. Sobald ein Gericht die Fiktion feststellt, ist es, als wäre der echte Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb von Tag eins an da gewesen. Plötzlich ändern sich alle Regeln – auch finanziell.

Wichtig ist jedoch: Diese rückwirkenden finanziellen Ansprüche fallen Ihnen nicht einfach in den Schoß. Der Einsatzbetrieb wird sie in der Regel nicht freiwillig ausgleichen. Oft ist eine aktive Klage beim Arbeitsgericht notwendig, um die Gehaltsdifferenz und andere entgangene Leistungen einzufordern. Sammeln Sie daher alle relevanten Unterlagen: Ihre Gehaltsabrechnungen und den Arbeitsvertrag der Leihfirma. Recherchieren Sie zudem Informationen zu den üblichen Gehältern und Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb. Mit diesen Dokumenten bewaffnet, legen Sie Ihre Situation einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht vor. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre potenziellen Differenzansprüche präzise zu beziffern und den juristischen Weg zu ebnen.


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Welche Schritte muss ich als Leiharbeiter gehen, um meine Festanstellung einzufordern?

Um Ihre Festanstellung als Leiharbeiter durchzusetzen, ist gerichtliches Handeln unumgänglich. Sie müssen eine Feststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ziel ist die offizielle Bestätigung eines direkten Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzbetrieb aufgrund eines Formfehlers in der Arbeitnehmerüberlassung. Sammeln Sie hierfür alle relevanten Unterlagen frühzeitig.

Die Regel lautet: Juristen nennen das Arbeitsverhältnis bei Formfehlern eine Fiktion. Das bedeutet, es wird so getan, als hätten Sie von Anfang an einen direkten Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb gehabt. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Um diese Fiktion rechtlich bindend zu machen, brauchen Sie eine gerichtliche Feststellung. Deswegen ist die Klage beim Arbeitsgericht der einzige Weg. Hierbei wird geprüft, ob die strengen Formvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) tatsächlich nicht eingehalten wurden. Haben Sie beispielsweise ohne gültigen, beidseitig unterschriebenen Überlassungsvertrag gearbeitet, entsteht diese Fiktion.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beweisführung. Sie müssen Dokumente vorlegen, die den Fehler belegen. Das können Verträge zwischen der Verleihfirma und dem Einsatzbetrieb sein, die entweder nicht schriftlich oder nicht rechtzeitig (vor Arbeitsaufnahme) von beiden Seiten unterschrieben wurden. Auch Ihr eigener Arbeitsvertrag mit der Leihfirma ist relevant. All diese Unterlagen dienen dazu, Ihre Position vor Gericht zu untermauern und das Bestehen eines direkten Arbeitsverhältnisses zu beweisen.

Denken Sie an eine Ampel, die von Rot direkt auf Grün springen soll, aber eine Phase Gelb überspringt. Juristisch gesehen ist das ein Formfehler, der dazu führt, dass die Ampel gar nicht existiert. Sie können dann nicht einfach fahren, weil Sie davon ausgehen, dass es Grün ist. Sie brauchen eine offizielle Bestätigung, dass die Ampel unwirksam ist und die Kreuzung anders geregelt wird. Genauso ist es mit dem Arbeitsverhältnis: Der Formfehler macht den Leihvertrag ungültig, aber die Festanstellung muss gerichtlich bestätigt werden, damit sie tatsächlich wirksam wird und alle Rechte greifen.

Vereinbaren Sie umgehend einen Beratungstermin bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Dies ist entscheidend. Bringen Sie alle relevanten Unterlagen mit: den Überlassungsvertrag zwischen den Firmen, Ihren Arbeitsvertrag mit der Leihfirma, Gehaltsabrechnungen und präzise Nachweise über den genauen Beginn Ihres Einsatzes im Entleihbetrieb. Ein Anwalt hilft Ihnen nicht nur bei der Beweissicherung, sondern auch, die wichtigen Fristen einzuhalten, besonders die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Fiktion nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG. Eine mündliche Forderung beim Arbeitgeber allein führt in der Regel ins Leere und kostet wertvolle Zeit.


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Kann mein neuer Arbeitgeber mich kündigen, nachdem meine Festanstellung gerichtlich festgestellt wurde?

Nachdem Ihre Festanstellung gerichtlich festgestellt wurde, genießen Sie als regulärer Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht willkürlich entlassen. Er muss vielmehr triftige, im Gesetz anerkannte Gründe wie betriebliche Notwendigkeiten oder Fehlverhalten vorweisen, die einer strengen rechtlichen Prüfung standhalten.

Sobald ein Arbeitsverhältnis gerichtlich als solches anerkannt ist, sind Sie nicht mehr nur ein Leiharbeiter. Vielmehr gelten Sie als vollwertiger Angestellter des Einsatzbetriebs. Damit fallen Sie unter die strengen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Ohne diese gesetzlichen Bedingungen ist der Schutz zwar geringer, doch auch hier müssen die allgemeinen zivilrechtlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Ein Arbeitgeber benötigt stets einen triftigen Grund, um eine Kündigung auszusprechen. Juristen nennen das Kündigungsgründe. Dazu zählen betriebsbedingte Gründe, wenn beispielsweise eine Stelle wegfällt. Auch verhaltensbedingte Ursachen wie eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder personenbedingte Gründe, etwa eine dauerhafte Krankheit, können eine Kündigung rechtfertigen. Wichtig ist: Einfache Absichtserklärungen oder der Wunsch, Aufgaben mit eigenem Personal zu besetzen, genügen nicht. Das Gericht prüft genau, ob eine konkrete, nachweisbare Betriebsumstrukturierung vorliegt, die eine Entlassung unumgänglich macht. Ihr Beschäftigungsanspruch ist stark.

Ein passender Vergleich ist der eines Schiffes. Einmal auf dem Wasser, verschwindet ein Schiff nicht einfach, nur weil der Kapitän es plötzlich nicht mehr sehen möchte. Es ist da, seine Existenz ist eine Tatsache. Genauso verhält es sich mit Ihrem festgestellten Arbeitsverhältnis: Es ist eine rechtliche Realität, die nicht einfach ignoriert werden kann.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch eine Kündigung aussprechen, handeln Sie sofort. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Zögern Sie nicht, denn diese Frist ist absolut entscheidend und nicht verlängerbar. Nehmen Sie auch keine voreiligen Abfindungsangebote an, ohne diese anwaltlich prüfen zu lassen.


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Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass meine Leiharbeitsverträge rechtssicher sind?

Um die Rechtssicherheit Ihrer Leiharbeitsverträge zu gewährleisten, ist die akribische Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unerlässlich. Der Überlassungsvertrag muss vor Arbeitsaufnahme des Leiharbeiters beidseitig schriftlich unterzeichnet sein. Zudem ist die ausdrückliche Bezeichnung als „Arbeitnehmerüberlassung“ und die korrekte, namentliche Benennung des Leiharbeiters entscheidend. Kleinste Formfehler können zu einer ungewollten Festanstellung führen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Die Regelung ist streng, aber logisch: Der Gesetzgeber möchte „verdeckte Leiharbeit“ unterbinden und Leiharbeitnehmer schützen. Daher muss der Überlassungsvertrag nicht nur schriftlich vorliegen, sondern zwingend vor dem ersten Arbeitstag des Leiharbeiters von der Verleihfirma und Ihrem Unternehmen unterschrieben werden. Eine nachträgliche Unterschrift, selbst wenn sie nur wenige Tage verspätet ist, kann diesen anfänglichen Mangel nicht mehr heilen. Einmal entstanden, bleibt der Formfehler bestehen.

Zudem muss der Vertrag explizit die Zusammenarbeit als „Arbeitnehmerüberlassung“ ausweisen. Das ist eine klare Absichtserklärung. Und der konkrete Leiharbeiter muss namentlich benannt werden. Diese Konkretisierung bindet sich immer an einen gültigen Überlassungsvertrag. Fehlt dieser, läuft auch die Benennung ins Leere. Ohne diese Formalien entsteht automatisch ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Ihrem Unternehmen und dem Leiharbeiter.

Denken Sie an ein entscheidendes Fußballspiel: Ist der Ball über der Linie, ist es ein Tor – ob der Schiedsrichter es sofort pfeift oder nicht. Der Zeitpunkt des Übertritts zählt, nicht wann man es bemerkt. Genauso ist es hier: Der Formfehler ist da, sobald der Leiharbeiter ohne gültigen Vertrag anfängt. Das ist unwiderruflich.

Um hohe finanzielle Risiken und ungewollte Festanstellungen zu vermeiden, dulden Sie den Arbeitsantritt eines Leiharbeiters niemals, bevor Ihnen der vollständig und korrekt unterschriebene Überlassungsvertrag vorliegt. Implementieren Sie einen verbindlichen „Pre-Boarding-Check“. Ein verantwortlicher Mitarbeiter muss die Existenz und Korrektheit des vor Arbeitsbeginn beidseitig unterschriebenen Vertrages prüfen und dies für jeden Fall dokumentieren. Das schafft Sicherheit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Equal Pay

Equal Pay bezeichnet den gesetzlichen Anspruch von Leiharbeitnehmern, im Einsatzbetrieb das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter zu erhalten. Juristen haben diesen Grundsatz etabliert, um die Diskriminierung von Leiharbeitern zu verhindern und faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Das Gesetz will gleiche Arbeit auch gleich entlohnt sehen.

Beispiel: Sobald die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wurde, hatte der Lagerist rückwirkend Anspruch auf Equal Pay, also auf die Gehaltsdifferenz zu den Stammmitarbeitern.

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Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem man die Existenz oder Nichtexistenz eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache offiziell durch ein Gericht bestätigen lässt. Dieses rechtliche Instrument schafft Klarheit und Rechtssicherheit, wenn die Parteien über entscheidende Rechtsfragen uneinig sind. Es ist besonders wichtig, um den rechtlichen Status eines Arbeitsverhältnisses zu klären.

Beispiel: Der Lagerist reichte eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht ein, um das direkte Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb wegen des Formfehlers gerichtlich bestätigen zu lassen.

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Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

Eine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass das Gesetz automatisch ein Arbeitsverhältnis annimmt, obwohl es keinen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien gibt. Juristen nutzen diese gesetzliche Annahme, um Arbeitnehmer, insbesondere Leiharbeiter, vor lückenhaften oder ungültigen Verträgen zu schützen. Das Gesetz stellt so sicher, dass niemand ohne rechtlichen Schutz arbeitet, wenn Formvorschriften nicht eingehalten werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall führte die verspätete Unterschrift dazu, dass eine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Lageristen und dem Einsatzbetrieb entstand, wodurch er als fester Mitarbeiter galt.

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Formmangel

Ein Formmangel liegt vor, wenn ein Vertrag die vom Gesetz vorgeschriebene äußere Gestaltung, wie etwa die Schriftform oder eine bestimmte Frist zur Unterzeichnung, nicht einhält. Solche Formvorschriften sind keine bloße Bürokratie; sie dienen dazu, Rechtssicherheit zu schaffen, die Vertragsparteien zu schützen und wichtige Entscheidungen bewusst zu treffen. Sie beugen oft Missverständnissen und späteren Streitigkeiten vor.

Beispiel: Der Formmangel im Überlassungsvertrag entstand, weil das Einsatzunternehmen seine Unterschrift erst 12 Tage nach Arbeitsbeginn des Leiharbeiters leistete.

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Konkretisierungspflicht

Die Konkretisierungspflicht verlangt, dass die Verleihfirma dem Einsatzbetrieb namentlich mitteilt, welcher spezifische Leiharbeiter im Rahmen eines gültigen Überlassungsvertrags eingesetzt wird. Diese Pflicht soll maximale Transparenz gewährleisten und verhindert, dass Unternehmen Leiharbeitnehmer austauschen, ohne den Einsatzbetrieb darüber zu informieren. Das schützt den Arbeitnehmer und beugt verdeckter Leiharbeit vor.

Beispiel: Trotz der separaten Nennung des Lageristen konnte die Konkretisierungspflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden, da der zugrunde liegende Überlassungsvertrag nichtig war.

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Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz bewahrt Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen, indem er vorschreibt, dass eine Kündigung nur aus bestimmten, gesetzlich anerkannten Gründen zulässig ist. Juristen schützen so die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und verhindern, dass Arbeitgeber ihre Macht missbrauchen. Das Gesetz sorgt für Stabilität im Arbeitsverhältnis, sobald die Probezeit überschritten ist und der Betrieb eine bestimmte Größe erreicht hat.

Beispiel: Nachdem das Arbeitsverhältnis des Lageristen mit dem Einsatzbetrieb festgestellt war, genoss er den allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes.

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Nichtigkeit

Nichtigkeit bezeichnet den Zustand, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet und rechtlich als nie existent betrachtet wird. Das Gesetz verhängt die Nichtigkeit als schärfste Konsequenz bei schwerwiegenden Mängeln, insbesondere wenn fundamentale Formvorschriften missachtet werden. Damit schützt es die Rechtsordnung vor Geschäften, die ihren grundlegenden Anforderungen nicht genügen.

Beispiel: Wegen des Formmangels war der Überlassungsvertrag nichtig, wodurch die vertragliche Grundlage für die Leiharbeit komplett entfiel.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG)
    Ist ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich unwirksam, so entsteht automatisch ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dem Einsatzbetrieb.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Überlassungsvertrag zwischen der Verleihfirma und dem Einsatzbetrieb wegen der fehlenden rechtzeitigen Unterschrift unwirksam war, wurde das Arbeitsverhältnis des Lageristen kraft Gesetzes in ein direktes, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb umgewandelt.
  • Schriftformerfordernis des Überlassungsvertrags (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG)
    Der Vertrag, der die Arbeitnehmerüberlassung regelt, muss schriftlich verfasst und von allen Parteien unterschrieben sein, bevor der Leiharbeiter seine Tätigkeit im Einsatzbetrieb aufnimmt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Einsatzunternehmen unterzeichnete den Überlassungsvertrag erst 12 Tage nach Arbeitsaufnahme des Lageristen, wodurch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht fristgerecht eingehalten wurde.
  • Keine nachträgliche Heilung von Formfehlern (Allgemeiner Rechtsgrundsatz im AÜG)
    Ein einmal eingetretener Formfehler bei der Arbeitnehmerüberlassung kann nicht nachträglich behoben werden, um die Gültigkeit des Vertrages wiederherzustellen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die nachträglich erfolgte Unterschrift des Einsatzunternehmens konnte den ursprünglichen Mangel – die fehlende Unterschrift vor Arbeitsaufnahme – nicht rückwirkend heilen, da die strenge Regelung des AÜG solche Korrekturen untersagt.
  • Konkretisierungspflicht des Leiharbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG)
    Die Verleihfirma muss dem Einsatzbetrieb den konkreten Leiharbeitnehmer namentlich mitteilen und diese Mitteilung auf den Überlassungsvertrag beziehen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Lagerist namentlich genannt wurde, war diese Konkretisierung unwirksam, weil sie sich auf einen nicht existenten oder nichtigen Überlassungsvertrag beziehen sollte und somit rechtlich ins Leere lief.
  • Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (Allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts)
    Ein Arbeitnehmer hat nach der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich das Recht, von seinem Arbeitgeber tatsächlich beschäftigt zu werden.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Nachdem das Gericht ein direktes Arbeitsverhältnis festgestellt hatte, konnte der Lagerist seine tatsächliche Weiterbeschäftigung beim Einsatzbetrieb erfolgreich durchsetzen, da das Unternehmen keine zwingenden Gründe für eine Weigerung vorbringen konnte.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 3 Sa 1242/21 – Urteil vom 14.06.2023


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