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Direktionsrecht Arbeitgeber – Rücksichtnahme auf Behinderungen des Arbeitnehmer

Eine Redakteurin der Deutschen Welle wehrte sich gegen ihre Umsetzung – ein Arbeitsgericht in Berlin gab ihr nun teilweise Recht. Geht es nach dem Gericht, müssen Arbeitgeber die besonderen Bedürfnisse behinderter Mitarbeiter stärker berücksichtigen, wenn sie diese umsetzen wollen. Doch damit nicht genug: Auch bei der Besetzung neuer Stellen müssen Unternehmen genauer hinsehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 30.06.2023
  • Aktenzeichen: 12 Sa 331/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Arbeitnehmerin, die Berufung eingelegt hat, um die Umsetzung in den Bereich „Culture Online“ anzufechten und ihre Beschäftigung als Redakteurin in der Abteilung Lateinamerika zu erzwingen.
  • Beklagte: Arbeitgeberin, die die Umsetzung der Klägerin in den Bereich „Culture Online“ veranlasst und eine Kommissarische Besetzung der Stelle in der Abteilung Documentaries vorgenommen hat.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin wurde durch ein Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2022 in den Bereich „Culture Online“ umgesetzt; gleichzeitig erfolgte eine kommissarische Besetzung einer Stelle in der Abteilung Documentaries, was ihre berufliche Situation maßgeblich beeinflusste.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Umsetzung in den Bereich „Culture Online“ rechtlich wirksam sei und inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, ihre Personalentscheidungen zu revidieren, um der Klägerin die gewünschte Beschäftigung als Redakteurin in der Abteilung Lateinamerika zu ermöglichen.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Umsetzung der Klägerin in den Bereich „Culture Online“ wird als unwirksam erklärt. Die Beklagte muss die Klägerin als Redakteurin in der Abteilung Lateinamerika beschäftigen und die kommissarische Besetzung der Stelle in der Abteilung Documentaries rückgängig machen sowie eine erneute Besetzung dieser Position bis zur Neubewertung der Bewerbung der Klägerin und dem Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung des Auswahlergebnisses untersagen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zudem werden die Kosten des Berufungsverfahrens und jene des erstinstanzlichen Verfahrens anteilig aufgeteilt; die Revision ist für die Beklagte hinsichtlich der Rückgängigmachung der kommissarischen Besetzung zugelassen.
  • Folgen: Die Beklagte muss ihre Personalentscheidungen anpassen, wodurch die Klägerin dauerhaft in der Abteilung Lateinamerika beschäftigt wird. Die Stelle in der Abteilung Documentaries bleibt bis zur Neubewertung der Bewerbung unbesetzt, und die Parteien tragen die Kosten anteilig; eine eingeschränkte Revisionsmöglichkeit bleibt für die Beklagte bestehen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgericht stärkt Rechte behinderter Arbeitnehmer bei Umsetzung

Frauen im Büro wirken besorgt, während sie eine E-Mail über berufliche Versetzung ohne Berücksichtigung von Behinderungen liest.Frauen im Büro wirken besorgt, während sie eine E-Mail über berufliche Versetzung ohne Berücksichtigung von Behinderungen liest.
Stärkung der Rechte behinderter Arbeitnehmer | Symbolbild: KI-generiertes BildStärkung der Rechte behinderter Arbeitnehmer | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil (Az.: 12 Sa 331/23) die Rechte von behinderten Arbeitnehmern im Kontext des Direktionsrechts von Arbeitgebern gestärkt. Im Kern des Falls stand die Frage, inwieweit Arbeitgeber bei der Umsetzung von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung deren spezifische Bedürfnisse berücksichtigen müssen. Das Gericht gab der Klage einer Redakteurin der Deutschen Welle (DW) teilweise statt und entschied zugunsten der behinderten Arbeitnehmerin.

Der Fall: Umsetzung einer Redakteurin zur Deutschen Welle

Die Klägerin, eine Redakteurin der Deutschen Welle, ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sie wehrte sich gegen ihre Umsetzung in den Bereich „Culture Online“. Zuvor war sie in der Abteilung Lateinamerika tätig. Die Redakteurin sah in der Umsetzung eine Benachteiligung und eine Missachtung ihrer Behinderung. Sie argumentierte, dass die Maßnahme nicht ausreichend ihre gesundheitliche Situation und die Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) berücksichtige.

Das Urteil: Unwirksamkeit der Umsetzung und Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Das Gericht urteilte, dass die Umsetzung der Redakteurin in den Bereich „Culture Online“ unwirksam sei. Die Deutsche Welle wurde verurteilt, die Klägerin weiterhin als Redakteurin in der Abteilung Lateinamerika zu beschäftigen. Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg für die Klägerin und stärkt die Position behinderter Arbeitnehmer im Arbeitsrecht. Es unterstreicht die Pflicht des Arbeitgebers, das Direktionsrecht behindertengerecht auszuüben.

Streit um Stellenbesetzung und Bewerbungsverfahren

Ein weiterer Streitpunkt war die Besetzung einer Stelle als Redakteur*in für Dokumentationen. Die Klägerin hatte sich auf diese Stelle beworben, wurde aber nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde die Stelle kommissarisch mit einer anderen Bewerberin besetzt. Das Gericht entschied, dass die kommissarische Besetzung rückgängig gemacht werden muss und untersagte der Deutschen Welle die endgültige oder kommissarische Besetzung der Stelle, bis über die Bewerbung der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Fokus

Das Gericht thematisierte auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Obwohl im Urteilstext keine expliziten Ausführungen zum BEM-Verfahren im Detail aufgeführt sind, lässt die Entscheidung erkennen, dass das Gericht die Bedeutung eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens im Zusammenhang mit der Umsetzung und Stellenbesetzung für behinderte Arbeitnehmer betont. Die Berücksichtigung der Schwerbehinderung und die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM-Verfahrens sind zentrale Aspekte des Urteils.

Tarifvertragliche Grundlagen: Umsetzung und Versetzung bei der Deutschen Welle

Das Urteil bezieht sich auf die tarifvertraglichen Regelungen der Deutschen Welle zu Umsetzung, Versetzung und Abordnung. Demnach kann ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen umgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsplatz innerhalb der Dienststelle, aber in einer anderen Abteilung oder Redaktion befindet. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer vor einer Umsetzung angehört werden muss und triftige Gründe gegen die Maßnahme geltend machen kann.

Kostenverteilung und Zulassung der Revision

Das Gericht entschied über die Kostenverteilung des Verfahrens: Die Klägerin trägt 55% der Kosten des Berufungsverfahrens und 45% der Kosten der ersten Instanz, während die Deutsche Welle 45% bzw. 55% trägt. Für die Deutsche Welle wurde die Revision hinsichtlich der Untersagung der Stellenbesetzung zugelassen, was die Bedeutung dieses Punktes im Urteil unterstreicht und die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung eröffnet. Im Übrigen wurde die Revision nicht zugelassen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für behinderte Arbeitnehmer und ihre Rechte im Arbeitsalltag. Es verdeutlicht, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht schrankenlos ist, sondern durch die besondere Schutzbedürftigkeit behinderter Menschen begrenzt wird. Arbeitgeber müssen bei Umsetzungen und Stellenbesetzungen die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen behinderter Mitarbeiter berücksichtigen und ein ordnungsgemäßes BEM-Verfahren durchführen, um die bestmögliche Integration und Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.

Stärkung der Position behinderter Arbeitnehmer

Das Urteil stärkt die Position von behinderten Arbeitnehmern, die von Umsetzungen betroffen sind oder sich auf Stellen bewerben. Es macht deutlich, dass pauschale betriebliche Gründe für eine Umsetzung nicht ausreichen, wenn die besonderen Umstände einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht angemessen berücksichtigt werden. Arbeitgeber müssen konkrete und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum eine Umsetzung trotz Behinderung erforderlich und zumutbar ist.

Anspruch auf Berücksichtigung der Behinderung im Bewerbungsverfahren

Das Urteil unterstreicht den Anspruch behinderter Arbeitnehmer auf eine faire und unvoreingenommene Berücksichtigung ihrer Bewerbung. Die Deutsche Welle durfte die Stelle nicht besetzen, ohne die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu prüfen. Dies bedeutet, dass die Behinderung nicht per se ein Nachteil im Bewerbungsverfahren sein darf, sondern im Rahmen der Eignungsprüfung angemessen berücksichtigt werden muss.

Bedeutung des BEM-Verfahrens für behindertengerechte Arbeitsgestaltung

Das Urteil impliziert die Wichtigkeit eines effektiven und ergebnisorientierten BEM-Verfahrens. Das BEM ist ein zentrales Instrument, um die Arbeitsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten und zu fördern. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM anzubieten und gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter nach Lösungen zu suchen, um den Arbeitsplatz behindertengerecht zu gestalten und eine drohende Arbeitsunfähigkeit abzuwenden. Das Urteil mahnt Arbeitgeber, das BEM nicht als bloße Formalität zu betrachten, sondern als Chance zur aktiven Gestaltung eines inklusiven Arbeitsumfelds.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Umsetzung von Arbeitnehmern mit gesundheitlichen Einschränkungen deren individuelle Belange berücksichtigen und ein laufendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht einseitig beenden dürfen. Es bekräftigt den Anspruch von Arbeitnehmern auf eine ihrer Qualifikation und gesundheitlichen Situation entsprechende Beschäftigung und bestätigt das Recht auf Neubescheidung einer Stellenbewerbung, wenn der Arbeitgeber relevante Faktoren im Auswahlverfahren nicht angemessen berücksichtigt hat. Die Entscheidung stärkt den Schutz gesundheitlich eingeschränkter Arbeitnehmer gegen willkürliche Versetzungen und unterstreicht die Bedeutung eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Behinderung?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, ermöglicht es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Im Zusammenhang mit einer Behinderung unterliegt dieses Recht jedoch besonderen Einschränkungen und Pflichten.

Grundsätzliches Direktionsrecht

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Anweisungen erteilen und Arbeitsbedingungen festlegen. Dieses Recht ist in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) verankert. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Behinderung haben, gilt dieses Recht zwar weiterhin, aber es muss unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Situation ausgeübt werden.

Besondere Rücksichtnahmepflicht

Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber auf Behinderungen von Mitarbeitern besondere Rücksicht nehmen. Dies ist ausdrücklich in § 106 Satz 3 GewO festgelegt. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber bei Anweisungen und Entscheidungen Ihre individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen berücksichtigen muss.

Grenzen des Direktionsrechts

Die Grenzen des Direktionsrechts sind bei Arbeitnehmern mit Behinderungen enger gezogen. Der Arbeitgeber muss stets eine Abwägung zwischen seinen betrieblichen Interessen und Ihren berechtigten Interessen als Arbeitnehmer mit Behinderung vornehmen. Dabei spielen folgende Aspekte eine wichtige Rolle:

  • Leidensgerechter Arbeitsplatz: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie so zu beschäftigen, dass Sie Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dies kann bedeuten, dass er Ihnen einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen muss, selbst wenn dafür betriebliche Umstrukturierungen nötig sind.
  • Behinderungsgerechte Einrichtung: Gemäß § 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX haben Sie als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Gestaltung der Arbeitszeit.
  • Schutz vor Benachteiligung: Bei der Ausübung des Direktionsrechts dürfen Sie nicht wegen Ihrer Behinderung benachteiligt werden. Dies ergibt sich aus § 164 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 SGB IX und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Praktische Auswirkungen

In der Praxis kann dies bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber bei einer geplanten Versetzung oder Änderung Ihrer Aufgaben besonders sorgfältig prüfen muss, ob diese für Sie zumutbar sind. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte Sie in eine andere Abteilung versetzen. In diesem Fall muss er berücksichtigen, ob der neue Arbeitsplatz Ihren gesundheitlichen Anforderungen entspricht und ob Sie die neuen Aufgaben mit Ihrer Behinderung bewältigen können.

Wichtig ist: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht weiterhin, aber es muss unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation als Arbeitnehmer mit Behinderung ausgeübt werden. Sollten Sie das Gefühl haben, dass eine Anweisung Ihres Arbeitgebers Ihre Behinderung nicht angemessen berücksichtigt, haben Sie das Recht, dies anzusprechen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.


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Unter welchen Bedingungen ist eine Umsetzung für behinderte Arbeitnehmer rechtlich zulässig?

Eine Umsetzung behinderter Arbeitnehmer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Als Arbeitnehmer mit Behinderung haben Sie besondere Schutzrechte, die der Arbeitgeber beachten muss.

Zulässigkeit der Umsetzung

Eine Umsetzung ist grundsätzlich zulässig, wenn:

  • Sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder
  • der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt

Allerdings gelten für behinderte Arbeitnehmer strengere Maßstäbe. Der Arbeitgeber muss bei der Umsetzung Ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigen.

Prüfung der Zumutbarkeit

Vor einer Umsetzung muss der Arbeitgeber prüfen:

  • Ob die neue Tätigkeit für Sie zumutbar ist
  • Ob Ihre Behinderung berücksichtigt wird
  • Ob die Umsetzung Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten als Sachbearbeiter und Ihr Arbeitgeber möchte Sie in eine Abteilung mit häufigem Kundenkontakt versetzen. Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung Schwierigkeiten mit direkter Kommunikation haben, wäre diese Umsetzung möglicherweise unzulässig.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Bei einer geplanten Umsetzung muss der Arbeitgeber:

  • Die Schwerbehindertenvertretung einbeziehen
  • Ihre Interessen als schwerbehinderter Mensch berücksichtigen

Wenn in Ihrem Fall eine Umsetzung ansteht, können Sie sich an die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Unternehmen wenden. Diese vertritt Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber.

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer haben Sie nach § 164 SGB IX einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss:

  • Ihren Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestalten
  • Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst umfassend verwerten
  • Ihre berufliche Entwicklung fördern

Eine Umsetzung, die diesen Anforderungen widerspricht, wäre rechtlich problematisch.

Widerspruchsrecht bei unzumutbarer Umsetzung

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine geplante Umsetzung für Sie unzumutbar ist, können Sie dieser widersprechen. Begründen Sie Ihren Widerspruch mit konkreten Argumenten, wie:

  • Die neue Tätigkeit ist aufgrund Ihrer Behinderung nicht ausführbar
  • Die Umsetzung würde Ihre Gesundheit gefährden
  • Der neue Arbeitsplatz ist nicht behinderungsgerecht gestaltet

In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber Ihre Einwände sorgfältig prüfen und kann die Umsetzung nicht einfach durchsetzen.


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Welche Rolle spielt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bei Umsetzungen und anderen Arbeitsplatzveränderungen?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt eine zentrale Rolle bei Umsetzungen und anderen Arbeitsplatzveränderungen für Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen. Es dient als wichtiges Instrument zur Prävention und Wiedereingliederung, bevor der Arbeitgeber weitreichende Entscheidungen wie Umsetzungen oder Kündigungen trifft.

Gesetzliche Grundlage und Ziele des BEM

Das BEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich verankert. Es verpflichtet Arbeitgeber, ein BEM durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel des BEM ist es, gemeinsam Möglichkeiten zu finden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

BEM als Voraussetzung für Arbeitsplatzveränderungen

Bevor ein Arbeitgeber eine Umsetzung oder andere weitreichende Arbeitsplatzveränderungen vornimmt, muss er in der Regel ein BEM-Verfahren durchführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Veränderungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Beschäftigten erfolgen sollen. Das BEM dient dabei als Schutzmaßnahme für den Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass alle Möglichkeiten zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschöpft werden.

Ablauf und Maßnahmen im BEM-Verfahren

Im Rahmen des BEM-Verfahrens werden verschiedene Maßnahmen geprüft, um den Arbeitsplatz an die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschäftigten anzupassen. Dazu können gehören:

  • Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsablaufs
  • Einsatz von technischen Hilfsmitteln
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Stufenweise Wiedereingliederung

Wenn Sie als Arbeitnehmer von gesundheitlichen Einschränkungen betroffen sind, haben Sie das Recht, aktiv am BEM-Verfahren teilzunehmen und Ihre Vorstellungen einzubringen.

Bedeutung für Umsetzungen und Kündigungen

Ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM kann entscheidend sein, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Umsetzungen oder sogar Kündigungen geht. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um den Arbeitsplatz zu erhalten, bevor sie zu einschneidenden Maßnahmen greifen. Fehlt ein BEM oder wurde es nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung erheblich schmälern.

Freiwilligkeit und Datenschutz

Es ist wichtig zu wissen, dass die Teilnahme am BEM für Sie als Arbeitnehmer freiwillig ist. Sie können das Angebot ablehnen, ohne dass Ihnen dadurch Nachteile entstehen dürfen. Zudem unterliegen alle im Rahmen des BEM erhobenen Daten einem besonderen Schutz und dürfen nur mit Ihrer Einwilligung verwendet werden.

Das BEM ist somit nicht nur eine formale Pflicht des Arbeitgebers, sondern ein wichtiges Instrument zum Schutz Ihrer Rechte als Arbeitnehmer. Es soll sicherstellen, dass Ihre individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten bei Arbeitsplatzveränderungen angemessen berücksichtigt werden und alle Möglichkeiten zur Erhaltung Ihres Arbeitsplatzes ausgeschöpft werden.


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Was kann ich tun, wenn ich mich bei einer Bewerbung aufgrund meiner Behinderung benachteiligt fühle?

Wenn Sie sich bei einer Bewerbung aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt fühlen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Dokumentation und Beweissicherung

Dokumentieren Sie den Vorfall sorgfältig. Notieren Sie alle relevanten Details wie Datum, beteiligte Personen und den genauen Ablauf der Situation. Bewahren Sie alle schriftlichen Unterlagen auf, die mit dem Vorfall in Zusammenhang stehen. Diese Dokumentation kann Ihnen später als Beweis dienen.

Geltendmachung von Ansprüchen

Sie haben das Recht, Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu fordern. Dafür müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim potenziellen Arbeitgeber geltend machen. In diesem Schreiben sollten Sie den Sachverhalt beschreiben und begründen, warum Sie sich diskriminiert fühlen.

Beweislasterleichterung

Das AGG sieht eine Beweislasterleichterung vor. Das bedeutet, Sie müssen lediglich Indizien darlegen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Bei Schwerbehinderten kann bereits die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch ein solches Indiz sein.

Rechtliche Schritte

Wenn der Arbeitgeber nicht auf Ihr Schreiben reagiert oder Ihre Ansprüche zurückweist, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Höhe der Entschädigung

Bei erfolgreicher Klage können Sie mit einer Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern rechnen. Bei weitergehenden Nachteilen, wie etwa psychischen Folgen, können Sie zusätzlich Schmerzensgeld verlangen.

Besondere Rechte für schwerbehinderte Bewerber

Als schwerbehinderter Bewerber haben Sie besondere Rechte im Einstellungsverfahren. Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, Sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn Sie die in der Stellenausschreibung genannten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn Ihre fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Beachten Sie, dass eine Diskriminierung nicht immer offensichtlich ist. Auch subtile Formen der Benachteiligung, wie etwa abschreckende Formulierungen in der Einladung zum Vorstellungsgespräch, können als Diskriminierung gewertet werden.

Wenn Sie diese Rechte kennen und nutzen, können Sie sich effektiv gegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren wehren und Ihre Chancen auf eine faire Behandlung erhöhen.


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Welche tarifvertraglichen Regelungen sind für meine Rechte als behinderter Arbeitnehmer relevant?

Tarifverträge können wichtige Regelungen enthalten, die Ihre Rechte als behinderter Arbeitnehmer stärken. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beispielsweise gewährleistet für Bundesbeschäftigte das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit. Dies gilt uneingeschränkt auch für behinderte Arbeitnehmer.

Mögliche tarifvertragliche Regelungen

Tarifverträge können folgende Aspekte regeln:

  • Zusätzlicher Urlaubsanspruch: Über den gesetzlichen Anspruch von einer Woche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hinaus.
  • Arbeitszeit: Flexiblere Arbeitszeitmodelle oder Reduzierung der Arbeitszeit ohne Lohneinbußen.
  • Kündigungsschutz: Erweiterter Schutz vor Kündigung, z.B. durch längere Kündigungsfristen.
  • Leistungsorientierte Bezahlung: Faire Bewertung der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Einschränkungen.

Wo finden Sie Informationen?

Um die für Sie geltenden tarifvertraglichen Regelungen zu kennen, können Sie:

  • Sich an Ihren Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Unternehmen wenden.
  • Bei Ihrer Gewerkschaft nachfragen, falls Sie Mitglied sind.
  • Den für Sie gültigen Tarifvertrag direkt einsehen. Oft stellen Arbeitgeber oder Gewerkschaften diese online zur Verfügung.

Anwendung der Regelungen

Wenn Sie von einer tarifvertraglichen Regelung profitieren möchten:

  1. Informieren Sie sich genau über den Inhalt der Regelung.
  2. Besprechen Sie die Anwendung mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung.
  3. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung vom Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung.

Beachten Sie, dass tarifvertragliche Regelungen oft über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Sie können Ihnen als behinderter Arbeitnehmer zusätzlichen Schutz und verbesserte Arbeitsbedingungen bieten. Es lohnt sich daher, sich mit den für Sie geltenden Tarifverträgen vertraut zu machen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Direktionsrecht

Dies ist das rechtliche Instrument, das dem Arbeitgeber das Recht einräumt, Weisungen zur Gestaltung, Erteilung und Änderung von Arbeitsaufgaben zu erteilen. Es bildet die Grundlage, um im Rahmen des Arbeitsvertrags den Einsatz und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten festzulegen, solange diese Maßnahmen nicht willkürlich oder rechtswidrig erfolgen. Im deutschen Recht stützt sich dieses Prinzip unter anderem auf §106 der Gewerbeordnung, der dem Arbeitgeber eine gewisse Gestaltungsmacht einräumt. Beispiel: Ein Unternehmen kann entscheiden, einen Mitarbeiter temporär in eine andere Abteilung zu versetzen, sofern die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.


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Schwerbehinderung

Dieser Begriff kennzeichnet einen besonderen rechtlichen Status, der Arbeitnehmern mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vorbehalten ist. Er wird anhand eines anerkannten Grades der Behinderung (GdB) festgestellt, wobei in der Regel ein GdB von 50 oder mehr vorliegen muss. Das Ziel ist es, diesen Personen einen zusätzlichen Schutz und spezielle Rechte im Arbeitsverhältnis zu gewähren, etwa im Rahmen des Kündigungsschutzes oder bei betrieblichen Entscheidungen. Beispiel: Ein Mitarbeiter, der aufgrund einer chronischen Krankheit einen GdB von 60 besitzt, genießt besondere Berücksichtigung bei internen Versetzungen.


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Gleichstellung

Dieser Rechtsbegriff bezieht sich darauf, dass Arbeitnehmer, die zwar nicht formal als schwerbehindert anerkannt sind, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit vergleichbar eingeschränkt sein können, dennoch ähnliche Rechte und Schutzmaßnahmen erhalten. Die Gleichstellung soll sicherstellen, dass auch diese Personen von besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen profitieren können, wie sie für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorgesehen sind. Vorgaben hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch IX, das spezielle Bestimmungen zur Inklusion und Förderung enthält. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der trotz eines GdB unterhalb der offiziellen Schwelle erheblich beeinträchtigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden, um ähnliche Unterstützung zu erhalten.


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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Dies ist ein systematisches Verfahren, das Arbeitgeber durchführen müssen, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt ist. Das Ziel des BEM ist es, Wege zu finden, um die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen und eine erneute längere Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in §167 Absatz 2 des SGB IX. Beispiel: Nach einer längeren Krankheit holt der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einem Gespräch, um gemeinsam Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu entwickeln.


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Kommissarische Besetzung

Dies bezeichnet die vorübergehende und interimistische Übernahme einer vakanten Stelle innerhalb eines Unternehmens, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wird. Es handelt sich um eine temporäre Maßnahme, die vor allem dann eingesetzt wird, wenn eine sofortige unbefristete Stellenbesetzung nicht möglich ist oder vertagt wird. Obwohl dieser Begriff nicht direkt in einem spezifischen Gesetz verankert ist, ist er in der Personalpraxis und in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen anerkannt. Beispiel: Wird eine Position plötzlich frei, kann ein Unternehmen eine kommissarische Besetzung vornehmen, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, bis eine endgültige Bewerbungsrunde abgeschlossen ist.


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Revision

Dieser Rechtsbehelf ermöglicht es, eine gerichtliche Entscheidung von einer höheren Instanz auf formale und rechtliche Fehler überprüfen zu lassen. Die Revision dient dazu, das Urteil einer unteren Instanz nochmals im Hinblick auf Verfahrensfehler oder Rechtsirrtümer zu überprüfen, ohne dabei den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten. Im Arbeitsrecht ist die Revision ein wichtiges Instrument, das in bestimmten Grenzen zulässig ist, beispielsweise gemäß den Vorschriften im Arbeitsgerichtsgesetz. Beispiel: Nach einem erstinstanzlichen Urteil kann ein Arbeitgeber in bestimmten Aspekten Revision einlegen, um zu prüfen, ob bei der Besetzung einer Stelle oder in anderen Entscheidungsprozessen Fehler unterlaufen sind.


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Berufungsverfahren

Dies ist ein gerichtlicher Prozess, in dem eine Entscheidung einer niedrigeren Instanz durch ein höheres Gericht erneut umfassend überprüft wird. Im Berufungsverfahren wird nicht nur die Anwendung des Rechts, sondern auch die Beurteilung des Sachverhalts neu beurteilt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür ergeben sich unter anderem aus dem Arbeitsgerichtsgesetz und der Arbeitsgerichtsverfahrensordnung im Arbeitsrecht. Beispiel: Nach dem erstinstanzlichen Urteil eines Arbeitsgerichts kann eine beteiligte Partei in Berufung gehen, um eine erneute Überprüfung der Entscheidung und der zugrunde liegenden Begründung zu veranlassen.

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Das vorliegende Urteil


AG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 331/23 – Urteil vom 30.06.2023


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