ArbG Mannheim, Az.: 10 Ga 3/13
Urteil vom 28.08.2013
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Teilnahme „am Trainingsbetrieb der ersten Fußballmannschaft“ geltend.

Erwerbstätigkeit ausschließlich als Berufsfußballspieler tätig. In den Jahren 2006 bis 2009 übte er seinen Beruf in der ersten Schweizer Profiliga, ua. bei dem Verein FC Basel aus. Zur Saison 2009/2010 wechselte er zu Bayer 04 Leverkusen in die Deutsche Bundesliga; er zählte mit 32 Einsätzen zu den Stammspielern der Mannschaft, mit welcher er die sog. Herbstmeisterschaft und zum Ende der Saison 2010/2011 die Deutsche Vizemeisterschaft erspielte. Seit dem Jahr 2008 ist der Verfügungskläger ferner Mitglied des Kaders der Schweizer Nationalmannschaft und war mit dieser Teilnehmer der Europameisterschaft im Jahr 2008.
Zur Saison 2012/2013 wechselte der Verfügungskläger gegen Zahlung einer Ablösesumme … von Bayer 04 Leverkusen zu der Verfügungsbeklagten. Unter dem Datum des 02. Mai 2012 schlossen die Parteien einen „Lizenzspielervertrag“ (vgl. iE. Anlage 1, ABl. 29 bis 39), in welchem sie – soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung – Folgendes vereinbarten:
§ 1 Grundlagen des Vertragsverhältnisses
Der Club stellt den Spieler nach den Bestimmungen dieses Vertrages als Lizenzspieler im Sinne des Ligastatus des „Die Liga – Fußballverbandes „ (Ligaverband) an.
…
…
§ 2 Pflichten des Spielers
Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet
a)
an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, an jedem Training – gleich ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt.
…
…
§ 4 Pflichten des Clubs
1) Vergütungen und andere geldwerte Leistungen:
Der Spieler erhält:
a) Ab Vertragsbeginn gemäß § 10 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von € … .
…
…
2) Weitere Pflichten des Clubs:
Der Club verpflichtet sich neben der Bezahlung der vereinbarten Vergütung und anderer geldwerter Leistungen (Ziffer 1) insbesondere zu Folgendem:
a) qualifizierte Fachkräfte für einen geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb zu stellen;
b) Spiel- und Trainingsstätten, Umkleide- und Sanitärräume nach den technischen Richtlinien des DFB bzw. des Ligaverbandes bereitzustellen und zu unterhalten;
c) sportmedizinische und sporttherapeutische Betreuung in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen;
d) Sportkleidung zu stellen;
…
…
j) dem Spieler den Trainingsplan vorbehaltlich eventueller Änderungen auf Anforderung zur Kenntnis zu geben;
…
…
§ 5 Einsatz und Tätigkeit
Einsatz und Tätigkeit des Spielers werden nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ oder von den von ihm Beauftragten bestimmt.
Der Spieler hat den Weisungen aller kraft Satzung oder vom geschäftsführenden Organ mit Weisungsbefugnis ausgestatteter Personen – insbesondere des Trainers – vor allem auch hinsichtlich des Trainings, der Spielvorbereitungen, seiner Teilnahme am Spiel, der Behandlungen sowie aller sonstigen Clubveranstaltungen zuverlässig und genau Folge zu leisten.
…
…
§ 10 Vertragsbeginn und -ende
a) Vertragsbeginn:
Dieser Vertrag wird ab dem 01. Juli 2012 wirksam.
b) Vertragsende:
Dieser Vertrag endet am 30. Juni 2016.
…
…
d) Weitere Vereinbarungen:
Dieser Vertrag besitzt Gültigkeit für die Bundesliga und für die 2. Bundesliga“
Das Vertragsverhältnis wurde in seinem ersten Jahr – der Saison 2012/2013 – von beiden Seiten ohne Beanstandungen erfüllt, auch wenn diese sportlich wenig zufriedenstellend verlief und der Klassenerhalt in der Bundesliga erst in der Relegation erreicht werden konnte; der Verfügungskläger hat sich unstreitig im Saisonverlauf in arbeitsrechtlicher Hinsicht jederzeit einwandfrei verhalten; Ermahnungen/Abmahnungen/sonstige arbeitsverträgliche Rügen wurden nicht erhoben. Allerdings kam es im Saisonverlauf (April 2013) zu einem Wechsel des Cheftrainers von … zu … .
In einem vor Trainingsbeginn zur Saison 2013/2014 – ua. mit dem Cheftrainer – geführten Gespräch wurde dem Verfügungskläger am 29. Juni 2013 mitgeteilt, dass er fortan einer sog. Trainingsgruppe 2 zugeordnet werde, die nicht unter der Aufsicht des Cheftrainers und außerhalb des Z. Trainingszentrums im D.-H.-Stadion in Sinsheim unter einem eigenen Trainer trainieren werde. Desweiteren wurde dem Verfügungskläger untersagt, die infrastrukturellen Einrichtungen des Trainingszentrums (ua. Schwimmbad, Kältebecken) in Z. zu nutzen, auch die Kantinennutzung wurde ihm untersagt. Die weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Seit dem 01. Juli 2013 nahm der Verfügungskläger sodann am Training der Trainingsgruppe 2 teil, zu welcher zunächst nur 6 Teilnehmer, danach 12 Teilnehmer und zuletzt (07. August 2013) 15 Teilnehmer zählten, darunter die Lizenzspieler … …, …, … und… . Der Trainingsgruppe gehören weiter zwei derzeit vertragslose Fußballprofis an sowie nicht lizenzierte Fußballspieler.
In der Trainingsstätte D.-H.-Station, in welchem die Bundesligaspiele der Verfügungsbeklagten ausgetragen werden, stehen den Mitgliedern dieser Trainingsgruppe feste Umkleidekabinen, separate Behandlungsräume, Sozialräumlichkeiten und regenerative Einrichtungen (Entmüdungsbecken, Entmüdungstonnen) zur Verfügung. Die Spieler werden jeden Mittag durch einen Catering-Service bewirtet.
Alle Trainingseinheiten der Trainingsgruppe 2 werden von dem Trainer …, dem Co-Trainer …. sowie dem Torwart-Trainer … geleitet. Trainer … hat im Jahr 2011 seine Prüfung als Fußballlehrer (UEFA-Pro-Lizenz) mit der Note „…“ bestanden. Die Spieler werden ferner täglich von einem fest zugeordneten Physiotherapeuten – … – betreut und behandelt. Ferner steht der Athletiktrainer … für ein spezielles Athletiktraining zur Verfügung; streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob das an jedem Trainingstag der Fall ist.
Die Trainingsgruppe 2 absolviert ca. 8 mal in der Woche Trainingseinheiten in einer Dauer von jeweils 60 bis 90 Minuten (Stand 27. August 2013: insgesamt 63 Trainingseinheiten).
Während die Trainingsgruppe 1 unter unmittelbarer Anleitung des Cheftrainers … während der Saisonvorbereitung zwei Trainingslager durchführte und insgesamt 7 Testspiele gegen andere Profimannschaften absolvierte, fand für die Mitglieder der Trainingsgruppe 2 kein Trainingslager statt und es wurden nur zwei Testspiele gegen Amateurmannschaften organisiert, ua. gegen den SSV Dillingen (an der Donau) aus der Kreisliga West.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (vgl. Anlage 2, ABl. 40/41) forderte der für den Verfügungskläger tätige Spielervermittler … die Verfügungsbeklagte auf, „schnellstmöglich, spätestens jedoch zum 17.07.2013, … entweder ohne Ausleihgebühr freizugeben oder vollständig den Arbeitsvertrag zu erfüllen, nämlich Aufnahme auf das Mannschaftsfoto und Teilnahme am Profimannschaftstraining inklusive einer Testspielteilnahme“.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.August 2013 (Anlage 3, ABl. 42/43) verlangte der Verfügungskläger sodann „unverzüglich, spätestens aber zum 12.08.2013 … die vollständige und uneingeschränkte Teilnahme am Mannschaftstraining der Bundesligamannschaft“.
Unklar ist, wie die Verfügungsbeklagte auf diese beiden Schreiben reagiert hat: Während der Verfügungskläger noch in der Antragsschrift behauptet hat, beide Schreiben seien „unbeantwortet“ geblieben, lässt er im Schriftsatz vom 27. August 2013 (Blatt 4 = ABl. 71) vortragen, die Verfügungsbeklagte habe auf beide Schreiben „mit Versprechungen, dass man in seinem Interesse eine Lösung finden würde und er möge bitte keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten“ reagiert.
Mit einer am 22. August 2013 bei dem erkennenden Gericht (vorab per Fax) eingegangenen Antragsschrift hat der Verfügungskläger das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass seine Zuweisung zur Trainingsgruppe 2 „vollkommen willkürlich und rechtswidrig“ sei. Die Verfügungsbeklagte verletze insbesondere ihre Verpflichtung aus § 4 Ziff. 2 ArbV, qualifizierte Fachkräfte für einen geordneten Spiel- und Trainingsbetrieb zu stellen. Qualifizierte Übungseinheiten, die zum Erhalt seiner beruflichen Fähigkeiten eine unabdingbare Voraussetzung darstellten, würden ihm nicht gewährt; insbesondere werde ihm nicht die Möglichkeit geboten, seine fußballerischen Fähigkeiten im Kreis gleichwertiger – mithin auf Bundesliganiveau agierender – Mannschaftskollegen im Übungsspiel zu erhalten. In der Trainingsgruppe 2 hätten nur die Spieler …, …., ….., …… und .. „denselben Status“ wie er, alle anderen Trainingsteilnehmer seien entweder Probespieler, Vertraglose, teilweise aber auch Praktikanten, die „mal mitspielen durften“. Die Verfügungsbeklagte stelle ihm entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung auch nicht den geschuldeten Trainerstab zur Verfügung: Während im Rahmen des Trainings der Bundesligamannschaft (Trainingsgruppe 1) neben einem Cheftrainer, Co-Trainer, Athletik-Trainer noch ein Physiotherapeut sowie der Mannschaftsarzt teilnähmen, stehe ihm kein Athletik-Trainer und kein Arzt zur Verfügung. Weiterhin könne er nicht in dem vertraglich bislang gewährten und darüber hinaus auch geschuldeten Maß an den infrastrukturellen Einrichtungen – wie zB. Nutzung des sog. Entmüdungsbeckens – partizipieren, was grundsätzlich zum Erhalt seiner sportlichen Leistungsfähigkeit notwendig sei. Entgegen den Behauptungen der Verfügungsbeklagten sei er auch dauerhaft der Trainingsgruppe 2 zugewiesen ohne Aussicht, jemals wieder unter Anleitung des Chef-Trainers trainieren zu dürfen. In dem Gespräch am 29. Juni 2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass er „fortan sportlich keine Rolle mehr spiele“ und die Verfügungsbeklagte „verlassen solle“, bis dahin habe er in einer abgesonderten Trainingsgruppe außerhalb des Z. Trainingszentrums im D.-H.-Stadion in Sinsheim zu trainieren. Diese dauerhafte und unwiderrufliche Versetzung in den Trainingsgruppe 2 verletze zudem den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße; es finde de facto eine „Stigmatisierung“ statt. Im Hinblick auf den „zu erwartenden Leistungsverlust aufgrund des unzureichenden Trainings“ und die damit verbundene konkrete Gefährdung seiner sportlichen Karriere – „mithin seiner Existenz“ – sei es dringend geboten, ihm die sofortige Teilnahme am Training der Bundesligamannschaft zu ermöglichen.
Der Verfügungskläger beantragt, den gesetzlichen Vertretern der Verfügungbeklagten aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen die Vefügungsbeklagte bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter, den Verfügungskläger am vollständigen Trainingsbetrieb der ersten Fußballmannschaft teilnehmen zu lassen und ihn darin ohne Einschränkung, insbesondere unter Benutzung des Trainingszentrums Z., bis zum vorgesehenen Vertragsende am 30.06.2016 zu beteiligen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, dem Verfügungsbeklagten sei „von Beginn an“ – ebenso wie den anderen Teilnehmern der beiden Trainingsgruppen – „verdeutlicht und mitgeteilt“ worden, dass die personelle Verteilung auf die beiden Trainingsgruppen „keine in Stein gemeißelte Dauerzuordnung“ sein solle, sondern je nach Leistungsstand und -entwicklung der Weg nach beiden Seiten – von der Trainingsgruppe 2 in die Trainingsgruppe 1 und umgekehrt – offen sei; der Beleg dafür, dass entsprechend verfahren werde, sei der – unstreitig – kürzlich vollzogene Wechsel des Spielers … ….von der Trainingsgruppe 2 in die Trainingsgruppe 1.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers verletze sie mit seiner Zuweisung in die Trainingsgruppe 2 auch nicht ihre arbeitsvertraglichen Pflichten: Die Einrichtungen des Trainingsgeländes im D.-H.-Stadion erfüllten die für Spiel- und Trainingsstätten geltenden technischen Richtlinien des Ligaverbandes (DFL), der Betreuer- und Trainerstab sei hochqualifiziert, wobei entgegen der Behauptung des Verfügungsklägers der Athletik-Trainer … das Athletik-Training diese Trainingsgruppe permanent leite. Auch den Teilnehmern der Trainingsgruppe 2 stünden die Dienste der Mannschaftsärzte … und …. jederzeit offen, diese seien allerdings – als Honorarkräfte – ebenso wie bei der Trainingsgruppe 1 nicht trainingstäglich, sondern nur bei Bedarf vor Ort. Sollte sich der Verfügungskläger aufgrund einer Verletzung Regenerations- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen müssen, könne er selbstverständlich – wie jeder andere Spieler auch – den Regenerationsbereich des Trainingszentrums Z. nutzen.
Auch inhaltlich entspreche das Training der Trainingsgruppe 2 den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien: Dieses finde nach festen – zwischen den Trainern beider Trainingsgruppen abgesprochenen – Trainingsplänen statt; die Trainingsinhalte und der -umfang seien bei beiden Trainingsgruppen identisch; die dieser Gruppe angehörenden Spieler befänden sich – im übrigen auch vom Verfügungskläger nicht bestritten – alle in einer optimalen körperlichen Verfassung und könnten sofort in den nationalen oder internationalen Spielbetrieb einsteigen. Der vertragliche Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers sei somit vollumfänglich erfüllt, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei, zumal ihm auch die erforderliche „Dringlichkeit“ fehle, da der Verfügungskläger mit der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes länger als sieben Wochen zugewartet und im Übrigen auch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass es ihm nicht zuzumuten sei, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Tatsächlich gehe es ihm alleine darum, seine Verhandlungsposition gegenüber ihr – der Verfügungsbeklagten – kurzfristig vor Ende der Transferperiode am 02. September 2013 zu verbessern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Erörterung vor der Kammer waren.
Entscheidungsgründe
A.
Der Antrag des Verfügungsklägers ist zurückzuweisen, da der für den Erlass einer einstweiligen (sog.) Leistungsverfügung erforderliche besondere Verfügungsgrund nicht zu bejahen ist (nachfolgend zu III), obgleich der vom Verfügungskläger für sich in Anspruch genommene materielle Beschäftigungsanspruch zu bejahen ist (nachfolgend zu II).
I.
Die Zulässigkeit des gestellten Antrags scheitert zunächst nicht an dessen mangelnder hinreichender Bestimmtheit (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), allerdings bedarf der Antrag der Auslegung: Nachdem die Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, das „Training der ersten Fußballmannschaft“ finde „in 2 Trainingsgruppen“ (Schriftsatz vom 27. August 2013, Seite 4 = ABl. 57) statt und der Verfügungskläger demgegenüber die Auffassung vertritt, dass es sich hierbei nicht um gleichwertige Trainingsgruppen handele, insbesondere der Trainingsbetrieb der Trainingsgruppe 2 nicht ein solcher der „ersten Fußballmannschaft“ darstelle, kann sein Antrag nur dahingehend verstanden werden, dass er am Trainingsbetrieb der Trainingsgruppe 1 unter unmittelbarer Anleitung des Cheftrainers … teilnehmen will. Mit diesem Inhalt ist der Verfügungsantrag als hinreichend bestimmt anzusehen.
II.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten verstößt diese mit der Zuweisung des Verfügungsklägers in die Trainingsgruppe 2 gegen ihre sich aus § 2 a ArbV ergebende Verpflichtung, den Lizenzspieler an einem in bestimmtem Maße qualifizierten Training teilhaben zu lassen.
1. Aus der Regelung in § 2 a Satz 3 ArbV, wonach „der Spieler bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet (ist), an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt“ folgt unmittelbar, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger nicht nur die Teilnahme an einem inhaltlich strukturierten, qualifizierten Training an bestimmten Trainingsstätten schuldet, sondern auch ein Training mit der Perspektive, die spielerischen Fähigkeiten auch in einem qualifizierten Wettbewerb („Oberliga oder einer höheren Spielklasse“) einsetzen zu können. Diese Perspektive eröffnet die Verfügungsbeklagte jedoch nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dem Verfügungskläger in keiner Weise: Unstreitig hat sie diesen nicht ihrer 2. Mannschaft zugewiesen, die tatsächlich an einem solchen qualifizierten Spielbetrieb teilnimmt, vielmehr hat sie für die Trainingsgruppe 2 Spiele ohne Wettbewerbscharakter organisiert – bis zur Antragstellung sogar nur gegen Amateurmannschaften: Die Verfügungsbeklagte verkennt damit, dass sie einem Berufsfußballspieler nicht lediglich eine qualifizierte Trainingsmöglichkeit ohne jegliche Aussicht auf einen qualifizierten Spieleinsatz schuldet, sondern ein ebensolches qualifiziertes Training mit der Chance, die vorhandenen, erworbenen und antrainierten Fähigkeiten auch in einem qualifizierten Spieleinsatz einzusetzen.
2. Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang wohl behaupten will, dem Verfügungskläger sei am 28. Juni 2013 – ua. in Anwesenheit des Cheftrainers … – mitgeteilt worden, dass die personelle Verteilung auf die beiden Trainingsgruppen „keine in Stein gemeißelte Dauerzuordnung“ sein solle, so widerspricht dieser Vortrag der an Eides statt versicherten Darstellung des Verfügungsklägers, wonach ihm in jenem Gespräch mitgeteilt worden sei, dass „er fortan sportlich keine Rolle mehr spiele und die Verfügungsbeklagte verlassen solle, bis dahin habe er in einer abgesonderten Trainingsgruppe …. zu trainieren“. Sollte diese Darstellung des Klägers die wahrheitsgemäße sein, so hätte die Verfügungsbeklagte dem Kläger gegenüber in eklatanter Weise deutlich gemacht, dass er fortan an einem Training ohne jegliche Einsatzperspektive teilzunehmen habe. Aus Sicht der Kammer kann aber letztendlich offen bleiben, ob die – an Eides statt versicherte (!!) – Darstellung des Klägers oder diejenige der Beklagten zutreffend ist: Allein die tatsächliche Handhabung zeigt, dass den Verfügungskläger ein qualifizierter Trainingsbetrieb mit der Perspektive einer qualifizierten Einsatzmöglichkeit durch die Zuweisung zu der Trainingsgruppe 2 nicht geboten wird.
III.
Dem Antrag des Klägers ist gleichwohl nicht stattzugeben, da es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt.
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund voraus (§ 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 940 ZPO). Zwar lässt die Rechtsprechung über die Sicherung eines Anspruchs und die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinaus ausnahmsweise auch eine teilweise Befriedigung eines geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs zu, allerdings nur dann, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (vgl. die Nachweise bei: GMP/Germelmann, ArbGG 7. Auflage, § 62 ArbGG, Rn. 105; Müko-ZPO, 4. Auflage, § 935, Rn. 111; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 32.Auflage, § 940 Rn. 6).
2. Diese Voraussetzungen hat der Verfügungskläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht darlegen können: Er beruft sich insoweit auf einen „zu erwartende(n) Leistungsverlust aufgrund des unzureichenden Trainings“, allerdings kann im Hinblick auf die Gegebenheiten im Streitfall ein solcher Leistungsverlust innerhalb des Zeitraumes von – in der Regel – längstens drei Monaten bis zu einer (vollstreckbaren) Entscheidung in der Hauptsache erster Instanz nicht so enorm sein, dass ein unverhältnismäßig großer, gar irreparabler Schaden zu befürchten sein könnte. Dies zeigen nicht zuletzt die Beispiele zahlreicher verletzter Lizenzfußballspieler, die innerhalb kurzer Zeit nach ihrer Wiedergenesung das bisherige Leistungsniveau wieder erreichen konnten.
B.
Der Verfügungskläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO).
Bei der Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts war der streitgegenständliche Antrag auf vertragsgemäße Beschäftigung gem. seiner wirtschaftlichen Bedeutung für den Verfügungskläger mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (§ 3 ZPO – vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2009 – 5 Ta 123/09 -).