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Direktionsrecht – Streitwert bei Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ausübung

LAG Baden-Württemberg, Az.: 5 Ta 9/18

Beschluss vom 05.03.2018

Die Bewertung einer des Arbeitsverhältnisses orientiert sich am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdienste in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.08.2017 – 2 Ca 509/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Direktionsrecht – Streitwert bei Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ausübung
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Im Ausgangsverfahren wandte sich der in R. wohnhafte, am 29.02.1956 geborene, seit 01.05.1987 bei der Beklagten zunächst in deren Werk in G. als Betriebsmittelkonstrukteur beschäftigte, im Mai 2015 in deren Werk nach R. versetzte Kläger gegen seine Rückversetzung ab 01.10.2016 nach G. sowie gegen zwei „Ermahnungen“ vom 15.09.2016.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 12.000,00 € (6.000,00 € <= eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers> für den Inhaltsschutzantrag sowie je 3.000,00 € für die gegen die Wirksamkeit der beiden Ermahnungen gerichteten Feststellungsanträge) festgesetzt.

Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erhöhung des Streitwerts für den Inhaltsschutzantrag auf 18.000,00 € (= der Quartalsverdienst des Klägers).

Das Arbeitsgericht hat der begehrten Anhebung nicht entsprochen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 12.000,00 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 28.08.2017 (Bl. 134 der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.01.2018 (Bl. 140 f. der erstinstanzlichen Akte) uneingeschränkt bei.

1. Die Bemessung des Streitwerts für den auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Ermahnungen vom 15.09.2016 gerichteten Antrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf jeweils eine halbe Bruttomonatsvergütung des Klägers von 3.000,00 € lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht beanstandet, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen.

2. Auch den von der Beschwerde als zu niedrig kritisierten Verfahrenswert für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung von R. nach G. hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers von 6.000,00 € bewertet.

a) Bislang hat die für Streitwertbeschwerden zuständige erkennende Kammer Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und über den Inhalt des Arbeitsvertrags unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO bewertet (vgl. etwa 26. Oktober 2012 – 5 Ta 166/12 – sowie 24. Juli 2013 – 5 Ta 69/13 – jeweils juris) und sich dabei am Monatsverdienst orientiert, wobei von einer Bruttomonatsvergütung ausgegangen und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Bruttomonatsverdienste für angemessen erachtet wurde.

b) Wie bereits kurz nach Veröffentlichung des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745 ff.) auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg (www.lag-baden-wuerttemberg.de) und im Beschluss vom 25. Juli 2014 (- 5 Ta 87/14 – juris) angekündigt, gibt die erkennende Kammer diese Rechtsprechung auf und lehnt sich nunmehr an die Empfehlungen I.4.1, I.8 und I.14 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2018“) an, die diese Konstellationen vertretbar als „Unterfälle“ des Bestandsschutzes behandelt. Sie hält zwar die bisher vertretene Auffassung nicht für weniger überzeugend, misst aber dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, fortan ein überwiegendes Gewicht bei. Der Höhe nach wird sich an der Bewertung nichts ändern. Denn auch nach I.4.1, I.8 und I.14 des Streitwertkatalogs 2018 orientiert sich die Bewertung einer Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt.

c) Daran gemessen erscheinen die mit der im Ausgangsverfahren streitigen Direktionsmaßnahme verbundenen Auswirkungen bezüglich der vom Kläger zu erbringenden Arbeit mit einer Bruttomonatsvergütung ausreichend bewertet.

aa) Örtlich bedeutet die Rückversetzung des Klägers vom Werk R. in das Werk G. der Beklagten nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.02.2018 (Bl. 6 f. der Beschwerdeakte) einen nur geringen Mehraufwand pro Fahrt von 16 Minuten mit dem PKW (von vorher 4 Minuten auf 20 Minuten). Diese Mehrbelastung liegt im unteren Bereich und rechtfertigt keine Festsetzung über eine Monatsvergütung hinaus.

bb) Auch betreffend den Inhalt der zu erbringenden Arbeit bewirkt die Versetzung keine wesentliche Beeinträchtigung. Der Kläger hat dies subjektiv zwar anders gesehen. Sein diesbezügliches Vorbringen hat sich jedoch als unplausibel erwiesen, wie das Arbeitsgericht unter I A 2 a aa und bb auf Bl. 16-22 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 115 ff. der erstinstanzlichen Akte) zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Direktionsmaßnahme nicht allein deshalb als unbillig, weil ihm (zunächst) nur eine zeitlich begrenzte Aufgabe bis zum Abschluss des konkret bezeichneten Projekts zugewiesen wurde, nachdem die Wertigkeit der insoweit zu erbringenden Leistungen sowohl mit den fachlich umschriebenen Tätigkeitsbeschreibungen des Arbeitsverhältnisses als auch der Eingruppierung des Klägers in Einklang steht.

cc) Nachdem die Direktionsmaßnahme auch hinsichtlich der sonstigen Umstände der zu erbringenden Arbeitsleistung in dem neuen Arbeitsbereich keine besonderen Belastungen auslöst, ist die Bewertung des Inhaltsschutzantrags mit einer unverändert gebliebenen durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers angemessen.

3. Die Werte der Anträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Daraus resultiert der vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzte Gesamtstreitwert von 12.000,00 €.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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