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Direktversicherung – betriebliche Altersvorsorge – Abtretung zwecks Kreditsicherung nichtig

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 229/17, Urteil vom 06.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.713,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Lebensversicherung im Hinblick auf Abtretungen der Forderung des Klägers zur Kreditsicherung.

Direktversicherung – betriebliche Altersvorsorge - Abtretung zwecks Kreditsicherung nichtig
Symbolfoto: marchmeena/Bigstock

Der Kläger war ursprünglich Angestellter im elterlichen Betrieb „Autohaus …“ in … . In diesem Rahmen wurde zu Gunsten des Klägers bei der Beklagten als Maßnahme der betrieblichen Altersvorsorge Lebensversicherung für den Erlebens- und Todesfall im Durchführungsweg der Direktversicherung geschlossen. Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag lautet auf die Versicherungsnummer … Versicherungsbeginn war der 01.03.1983, Versicherungsablauf der 01.03.2017, die Laufzeit betrug mithin 34 Jahre.

Zum 01.03.1993 wurde das Vertragsverhältnis beitragsfrei gestellt und auf den Kläger als nunmehrigen Versicherungsnehmer übertragen. Hintergrund war, dass der Kläger den elterlichen Betrieb als Selbstständiger übernahm und somit aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.

In der Folge nutzte der Kläger die Versicherungspolice mehrfach als Kreditsicherungsmittel um Geschäftskredite durch Sicherungsabtretung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten.

Eine erste Abtretungsvereinbarung wurde zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 2) am unter dem 10.03.2000 geschlossen. Hierbei wurde eine Abtretung für den Todesfall in voller Höhe vereinbart. Hintergrund war die Absicherung eines Darlehens. Die Streitverkündete zu 2) zeigte die Abtretung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.04.2000 an, diese wiederum bestätigte dies der Streitverkündeten zu 2) und informierte den Kläger hierüber.

Unter dem 29.01.2001 wurde eine weitere Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 2) geschlossen. Hierbei handelte es sich nunmehr um eine Abtretung der zukünftigen Versicherungsleistung nicht nur auf den Todes-, sondern auch auf den Erlebensfall zwecks Absicherung eines Darlehens. Der Kläger verzichtete hierin auf das ihm für den Erlebensfall zustehende Bezugsrecht. Die Streitverkündete zeigte die Abtretung der Beklagten mit Schreiben vom 23.02.2001 an, was diese wiederum mit Schreiben vom 21.03.2001 bestätigte. In diesem Schreiben wies sie die Streitverkündete zu 2) darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass eine Abtretung der zukünftigen Erlebensfallleistung an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG scheitern könnte. Sie informierte wiederum den Kläger mit weiterem Schreiben vom 21.03.2001.

Die Streitverkündete zu 2) trat die an sie abgetretenen Ansprüche mit Wirkung zum 23.06.2005 ihrerseits an die Streitverkündete zu 1) ab. Die Streitverkündete zu 1) informierte die Beklagte hierüber mit Schreiben vom 07.07.2005, die Streitverkündete zu 2) bestätigte dies mit Schreiben vom 28.07.2005. Mit Schreiben vom 05.12.2005 informierte die Beklagte die Streitverkündete zu 2) sowie den Kläger darüber, dass auch diese Abtretung nach ihrer Auffassung an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung scheitern könnte.

Mit Beschluss des AG Saarbrücken vom 01.08.2005 wurde über das Vermögen des Klägers, handelnd unter seiner Firma, das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser setzte sich mit der Beklagten unter dem 15.03.2006 in Verbindung. Diese wies ihn mit Schreiben vom 11.04.2006 darauf hin, dass die Ansprüche des Klägers aus der Versicherungspolice wegen der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung möglicherweise nicht pfändbar seien und daher nach § 36 InsO möglicherweise nicht in die Insolvenzmasse fielen. Weiter machte sie auf die Abtretungen aufmerksam. Der Insolvenzverwalter erhob keine Ansprüche auf die Versicherungsleistung.

Mit Schreiben vom 01.01.2016 erkundigte sich die Beklagte bei der Streitverkündeten zu 2) darüber, ob die Abtretung weiterhin Gültigkeit besaß. Daraufhin meldete sich die Streitverkündete zu 1) mit Schreiben vom 29.02.2016 und verwies auf die Abtretung zu ihren Gunsten. Die Beklagte bestätigte ihr dies mit Schreiben vom 17.03.2016. Weiter informierte die Beklagte den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02.02.2017 über den bevorstehenden Ablauf der Versicherung. Dieser gab daraufhin unter dem 06.02.2017 eine Freigabeerklärung ab.

Nach dem Fälligkeitszeitpunkt zum 01.03.2017 wurde die Erlebensfallleistung in Höhe von 11.713,35 € – was der Klageforderung entspricht – durch die Beklagte an die Streitverkündete zu 1) ausgezahlt.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungssumme bis zum 12.04.2017 auf. Mit Schreiben vom 13.04.2017 lehnte die Beklagte dies ab. Sie begründete dies damit, dass die Streitverkündete zu 1) Gläubiger aufgrund der Abtretungen sei. Weiter legte sie dar, dass sie ihre bisher geäußerte Rechtsansicht aufgrund gegenläufiger Rechtsprechung des BGH geändert habe.

Der Kläger behauptet, es habe sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch aus der Versicherungspolice zum Zeitpunkt der Abtretungen um dessen einzigen Vermögenswert gehandelt. Seine Ehefrau habe diesen Abtretungen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.

Er ist der Ansicht, ihm stehe der Anspruch aus der Versicherungspolice zu. Denn die Abtretungen hinsichtlich der Erlebensfallleistung seien unwirksam, weshalb der der tatsächliche Gläubiger sei.

Die Unwirksamkeit ergebe sich einerseits aus § 419 BGB a. F., weil hiernach zur Wirksamkeit seiner Abtretung die Zustimmung seiner Ehefrau erforderlich gewesen sei.

Weiter ergebe sie sich aus § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Denn aufgrund des dort normierten Verfügungsverbots verstoße die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB, sodass sie nichtig sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH. Dessen Beschluss hinsichtlich der Pfändbarkeit einer künftigen Versicherungsleistung sei auf eine hier vorliegende rechtsgeschäftliche Verfügung nicht übertragbar.

Hinzu habe sich die Beklagte aufgrund ihrer Zusicherungen, dass ihrer Ansicht nach die Abtretungen an der betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkung scheitern könnten, gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht, sollte die Abtretung dennoch wirksam sein.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 11.713,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz nach dem Tage der Rechtshängigkeit diesen Schriftsatzes [der Klageschrift vom 09.10.2017] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, § 419 BGB a. F. sei bereits nicht anwendbar, da diese Vorschrift mit Wirkung zum 01.01.1999 aufgehoben wurde, die Abtretung durch den Beklagten zu Gunsten der Streitverkündeten zu 2) aber erst danach erfolgte.

Die Abtretung sei auch nicht unwirksam nach § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Aufgrund des Beschlusses des BGH vom 11.11.2010 (Az.: VII ZB 87/09) sei ihre vormals geäußerte gegenteilige Auffassung nicht mehr vertretbar. Die hier dargelegte Sichtweise, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf die zukünftige Versicherungsleistung bereits in der Aufschubphase pfändbar seien, müssten auf den hiesigen Fall der Abtretung einer künftigen Erlebensfallleistung übertragen werden. Eine Differenzierung zwischen Pfändungen im Wege der Zwangsvollstreckung und rechtsgeschäftlichen Verfügungen, wie sie das OLG Koblenz im Urteil vom 12.10.2012 (Az.: 10 U 1151/11) im Hinblick auf den o. g. Beschluss des BGH vornimmt, überzeuge nicht.

Die Beklagte hat der Streitverkündeten zu 1) mit Schriftsatz vom 05.12.2017 den Streit verkündet mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Dies hat die Streitverkündete zu 1) mit Schriftsatz vom 18.12.2017 getan. Mit gleicher Aufforderung hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 2) mit Schriftsatz vom 02.05.2018 den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schreiben vom 11.06.2018 ebenfalls auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die mündliche Verhandlung fand am 26.07.2018 statt. Eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Klageantrag zu 2) war nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verzinsung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage begehrt.

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung auch begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Saarbrücken ist gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

B.

Die Klage ist auch – bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung hinsichtlich des Antrags zu 1) – begründet.

I.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger als so genannte Erlebensfallleistung aufgrund des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags i. V. m. § 1 VVG gegen die Beklagte zu.

1.

Der Versicherungsfall ist eingetreten. In einer wie hier vereinbarten gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls entweder das Versterben des Versicherungsnehmers oder das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (van Bühren/Prang, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 14, Rn. 189). Letzteres ist hier der Fall. Die Parteien haben im streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag eine Laufzeit von 34 Jahren vereinbart, mithin den Erlebensfall mit dem Überleben des Klägers über den 01.03.2017 definiert. Da der Kläger diesen Zeitpunkt überlebt hat, ist der Versicherungsfall eingetreten.

2.

Der Anspruch ist auch nicht erloschen. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die Auszahlung an die Streitverkündete zu 1) frei geworden. Denn der Kläger hat die Forderung nicht wirksam an die Streitverkündete zu 1) gemäß § 398 BGB abgetreten. Die Abtretung der Forderung an die Streitverkündete zu 2) ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nichtig. Aufgrund dessen konnte die Streitverkündete zu 2) den Anspruch auch nicht wirksam weiter an die Streitverkündete zu 1) abtreten.

a)

§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG stellt ein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB dar (Erfurter Kommentar zum ArbeitsR/Steinmeyer, 18. Aufl. 2018, BetrAVG, § 2 Rn. 25), weshalb die Rechtsfolge des Verstoßes die Nichtigkeit der Abtretung ist (jurisPK-BGB/Nassall, 8. Aufl. 2017, § 134, Rn. 28).

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der BGH mit Beschluss vom 11.11.2010, Az.: VII ZB 87/09, entschieden hat, dass Ansprüche wie der streitgegenständliche entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG i. V. m. § 851 ZPO bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar sind. Er begründet dies damit, dass der Zweck von § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG sei zu verhindern, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet, dieser Gesetzeszweck aber einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht hindere, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen. Hierdurch werde einerseits die Anwartschaft als solche nicht beeinträchtigt und andererseits schuldrechtliche Forderungen zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören und der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstrecke (BGH, a. a. O.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Rechtsprechung jedoch nicht auf das in § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG normierte Abtretungsverbot übertragbar. Es ist vielmehr zwischen einer Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und einer rechtsgeschäftlichen Abtretung zu differenzieren. Denn beide Institute sind in ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgehalt derart unterschiedlich, dass im Rahmen der Frage der Pfändbarkeit naheliegende und sachlich gebotene Regelungen nicht ohne weiteres auf die die rechtsgeschäftliche Abtretung übertragen werden können (so auch OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11). So ist es auch im vorliegenden Fall.

Die Pfändung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung durch staatliche Gewalt und setzt voraus, dass der Gläubiger, der die Pfändung betreibt, seinen Anspruch durch die Herbeiführung eines vollstreckbaren Titels schon geklärt und gesichert hat. Dann, wenn – aus welchem Grund auch immer – für den Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung aus dem gepfändeten Vermögensgegenstand des Schuldners noch nicht möglich ist, sichert die Pfändung sein Zugriffsrecht gegenüber rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners sowie ebenso auch gegenüber dem Pfändungszugriff anderer Gläubiger. Hier bewirkt eine früher ausgebrachte Pfändung einen Vorrang des Gläubigers, der zuerst eine Pfändungsmaßnahme ausgebracht hat, gegenüber anderen, erst zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung betreibenden weiteren Gläubigern. Durch die Pfändung wird die Zuordnung des von ihr ergriffenen Gegenstands zum Vermögen des Schuldners jedoch nicht geändert. (OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11)

Demgegenüber stellt die Abtretung ein Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar da, das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruht und dingliche Auswirkungen hat. Die abgetretene Forderung scheidet grundsätzlich aus dem Vermögen des ursprünglichen Forderungsinhabers aus und geht in vollem Umfang in das Vermögen dessen über, dem sie abgetreten wird. Dieser ist in seiner Verwertungsmöglichkeit allenfalls durch schuldrechtliche Vereinbarungen in Form einer Sicherungsabrede eingeschränkt. Eine Ausnahme des künftigen Auszahlungsanspruchs vom Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG würde bedeuten, dass dieses Abtretungsverbot unterlaufen würde. Der Versicherungsnehmer behielte zwar die Anwartschaft, die in diesem Fall jedoch lediglich als leere Hülle bei ihm verbleiben würde, da das Vollrecht auf Auszahlung der Versicherungsleistung schon im Vorhinein auf den Abtretungsempfänger, vorliegend zunächst die Streitverkündete zu 2), später die Streitverkündete zu 1), übergegangen wäre. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruchs dargelegten Gründe treffen auf die schuldrechtliche Abtretung, insbesondere die hier vorliegende Sicherungsabtretung, nicht zu. Die Streitverkündete zu 2) hatte keinen rechtlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Kläger ihr zur Absicherung des Darlehens, das sie ihn gewähren wollte, seinen künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Vertrages mit ihr überhaupt fällig wurde, abtritt. Insbesondere fehlt es an der Titulierung als Grundlage verstärkter Eigentums-Schutzwürdigkeit, für die auch die Unabhängigkeit von einer Mitwirkung des Schuldners spricht (OLG Koblenz, Urt. v. 12.10.2012, Az.: 10 U 1151/11).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 409 BGB. Zwar wurde der Beklagten die Abtretung angezeigt. Jedoch greift die Wirkung des Schuldnerschutzes von § 409 BGB nicht, wenn die Abtretung – wie hier – gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2017, § 409, Rn. 30, m.w.N.).

b)

Aufgrund der Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG können die zwischen den Parteien streitigen Fragen nach einer Nichtigkeit wegen einer möglicherweise fehlenden Zustimmung der Ehefrau des Klägers nach § 419 BGB a. F. sowie nach möglichen Schadensersatzansprüchen in Höhe der Versicherungsleistung wegen vermeintlicher Zusicherungen der Beklagten dahinstehen.

II.

Die begehrten Zinsen waren erst ab dem 13.04.2017 zuzusprechen und nicht wie begehrt ab dem 15.03.2017. Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Mit Schreiben vom 29.03.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Summe unter Fristsetzung bis zum 12.04.2017 auf. Dieses Schreiben ging der Beklagten per Fax auch bereits am 29.03.2017 zu. Eine vorherige Zahlungsaufforderung wird nicht vorgetragen. Somit befindet sich die Beklagte erst mit Zugang dieses Aufforderungsschreibens in Verzug im Sinne von § 286 BGB, womit eine vorherige Verzinsung nicht in Betracht kommt (jurisPK-BGB/Seichter, 8. Aufl. 2017, § 286, Rn. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger nur mit einem Teil der Zinsforderung und somit mit weit weniger als 5 % unterliegt, waren der Beklagten trotz teilweisen Obsiegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 10).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.

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