Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung im Arbeitsleben
Es gibt Verhaltensmuster bei Menschen, die als unschön angesehen werden können. Dann wiederum gibt es auch Verhaltensmuster, welche anderen Menschen einen direkten Schaden zufügen. Dieser Schaden muss nicht einmal mehr physischer Natur sein, da ein Mensch durch das Verhalten eines anderen Menschen auch psychische Schäden erleiden kann. Diskriminierung ist ein sehr gutes Beispiel für ein derartiges Verhaltensmuster. Durch Diskriminierung kann ein Mensch sowohl psychische als auch physische Schäden erleiden und wenn die Diskriminierung am Arbeitsplatz stattfindet, sind die Folgen für das Opfer in der Regel ganz besonders schlimm.
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Ein Ort der Abhängigkeit
Ein ganz besonders gefährlicher Aspekt der Diskriminierung ist der Umstand, dass es eine Person in nahezu allen Lebensbereichen ereilen kann. Während eine Person im Privatleben etwaig noch Möglichkeiten hat, sich der Herabwürdigung zu entziehen, gestaltet sich der Sachverhalt am Arbeitsplatz schon ein wenig anders. Bedingt durch den Umstand, dass ein Opfer von Diskriminierung sich an einem Ort der Abhängigkeit befindet, ist es dem Opfer nicht so einfach möglich, sich dem Täter zu entziehen. In der gängigen Praxis sind die Opfer von Diskriminierung von ihrem Arbeitsplatz abhängig und sehen sich ein Stück weit der Herabwürdigung am Arbeitsplatz hilflos ausgeliefert.
Es kommt nur zu häufig vor, dass ein Opfer das gegen sie gerichtete Verhalten einfach so aus den Gründen der Abhängigkeit zu dem Arbeitsverhältnis bzw. Erwerbseinkommen hinnimmt. Dies führt in der Regel jedoch sowohl zu psychischen als auch physischen Schäden, die im schlimmsten Fall sogar tödliche Folgen haben können.
Warum nimmt ein Opfer ein derartiges Verhalten hin?
Es kann eine wahre Vielzahl von Gründen geben, warum eine Person die gegen sie gerichtete Diskriminierung einfach so hinnimmt. Neben der bereits erwähnten Abhängigkeit von dem Arbeitsverhältnis können auch Angst oder rechtliche Unwissenheit als Gründe für die Hinnahme des Verhaltens infrage kommen. Um sich gegen die diskriminierende Benachteiligung zur Wehr setzen zu können, muss sie jedoch erst einmal als solche erkannt werden. Viele Menschen wissen schlichtweg nicht, wie Diskriminierung überhaupt definiert wird und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz zu wehren.
Wie definiert sich eigentlich die Diskriminierung?
Der Gesetzgeber hat die Diskriminierung als solche bereits sehr klar definiert. Als Diskriminierung wird rechtlich betrachtet ein Verhalten einer Person bezeichnet, welches zur Herabwürdigung respektive ungerechtfertigte Benachteiligung dient und auf persönlichen Merkmalen oder auch individuellen Eigenschaften begründet wird.
Diese Diskriminierungsmerkmale gibt es
- die ethnische Herkunft einer Person
- das Geschlecht einer Person
- die religiöse Zugehörigkeit einer Person
- die Weltanschauung einer Person
- eine etwaig bestehende Behinderung
- das Alter einer Person
- die sexuelle Orientierung bzw. Identität einer Person
Die Benachteiligung diskriminierender Natur kann sowohl auf der Basis eines bewussten Verhaltens als auch aufgrund von unbewusstem Verhalten erfolgen und sich sowohl durch Äußerungen als auch durch Gestiken sowie Handlungen äußern. Es gibt unterschiedliche Formen, zu denen unter anderem auch Belästigung sowie sexuelle Belästigung gehört.
Es gibt Unterschiede
Zunächst erst einmal muss eine Unterscheidung zwischen der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung vorgenommen werden. Der Unterschied liegt darin, dass die unmittelbare Diskriminierung in der gängigen Praxis sehr viel einfacher als solche erkennbar ist, da sie dieses unerwünschte Verhalten zielgerichtet gegen eine einzelne Person oder auch Personengruppe richtet. Eine gezielte Benachteiligung in direkter Form ist die Folge. Wenn eine Person aufgrund von gewissen persönlichen Merkmalen schlechter gestellt wird als eine andere Person, die sich in einer ähnlichen Situation wie die benachteiligte Person befindet.
Die mittelbare Diskriminierung ist in der gängigen Praxis hingegen erheblich schwerer als solche zu erkennen. Hiervon kann gesprochen werden, wenn gewisse Regelungen oder auch Vorschriften bzw. Maßnahmen oder Kriterien zur Auswahl von Personen durchaus als neutral und objektiv erscheinen, aber in der Realität gewisse Personen oder auch Personenkreise benachteiligen.
Der Gesetzgeber bietet Schutz
Bereits vor langer Zeit hat sich der Gesetzgeber dieser Thematik mit Bezug zum Arbeitsplatz angenommen und durch das Grundgesetz sowie dem Betriebsverfassungsgesetz IBetrVG) einen rechtlichen Schutz eingerichtet. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass das BetrVG lediglich dann zur Geltung kommt, wenn es in dem betreffenden Unternehmen auch einen Betriebsrat gibt. Als weitere, und ungleich wichtigere, rechtliche Schutzgrundlage vor der Diskriminierung gilt jedoch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches auch unter dem Kürzel „AAG“ bekannt ist. Das „AAG“ wurde eigens dafür ins Leben gerufen, um gezielt die Prävention sowie auch Beseitigung von Benachteiligungen, welche sich aus den Diskriminierungsmerkmalen heraus ergeben, zu gewährleisten.
Das „AAG“ hat in jedem Unternehmen sowie auch in jeder Situation des Arbeitslebens für jeden Menschen Gültigkeit. In dem „AAG“ finden sich verbindliche Regeln sowie Vorschriften für die Arbeitgeber, um auf dieser Grundlage derartige Verhaltensmuster in dem eigenen Unternehmen zu verhindern bzw. zu beseitigen.
Was kann ein Opfer tun?
Wer am Arbeitsplatz zum Opfer von Herabwürdigungen wird, der hat gem. § 13 AAG das Recht auf eine Beschwerde. Diese Beschwerde ist an eine sogenannte Beschwerdestelle zu richten, welche von dem Arbeitgeber zu diesem Zweck eingerichtet werden muss. Liegt eine derartige Beschwerde vor, so muss sie von der entsprechenden Stelle angehört und geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung muss dann als Information an den Arbeitgeber übermittelt werden. Der Arbeitgeber steht in der Verpflichtung, sämtliche nur möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung durchzuführen.
Die Maßnahmen, die ein Arbeitgeber im Falle einer Beschwerde durchführen kann
- die Anhörung der beteiligten Personen
- im Fall einer erwiesenen Diskriminierungsmaßnahme: die Abmahnung des Täters
- im Fall einer erwiesenen Diskriminierungsmaßnahme: die Um- bzw. Versetzung des Täters
- im schlimmsten Fall sogar die Kündigung des Täters
Der Arbeitgeber steht in der Haftung
Sollte ein Opfer aufgrund eines derartigen Verhaltens einen finanziellen Schaden erleiden, so steht der Arbeitgeber in der Verpflichtung des Schadensersatzes gem. AAG. Als Voraussetzung für diese Schadensersatzpflicht gilt jedoch die Voraussetzung, dass ein Arbeitgeber selbst als Verursacher durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten infrage kommt. Sollte das Opfer keinen finanziellen, sondern vielmehr einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten haben, kommt ebenfalls ein Schadensersatzanspruch infrage.
Über die Höhe des Schadensersatzanspruches des Opfers muss gerichtlich entschieden werden. Als Basis hierfür dient die Einzelfallprüfung, in welcher die Folgen des Schadens genau analysiert wird. Der Arbeitgeber haftet bei derartigen Fällen auch dann, wenn er selbst nicht der Verursacher ist. Als Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers gilt jedoch, dass die Benachteiligung sich auf Verhaltensweisen der Arbeitnehmer in dem Unternehmen des Arbeitgebers zurückführen lassen.
Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen auch die Arbeitsleistung verweigern
Unter ganz klar definierten Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer das Recht, die Arbeitsleistung aufgrund von diskriminierenden Benachteiligungen gegen die eigene Person zu verweigern. Als rechtliche Grundlage hierfür dient der § 14 AAG. Ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht kommt allerdings lediglich im Fall der Belästigung bzw. sexuellen Belästigung infrage. Als Voraussetzung gilt überdies auch der Umstand, dass der Arbeitgeber Kenntnis von dieser Sachlage hat und überhaupt keine oder nur sehr ungenügende Maßnahmen zur Prävention bzw. Beseitigung unternimmt.
Es darf nicht verharmlost werden
Diskriminierungen sind kein Kavaliersdelikt. Sollte ein Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlich definierten Diskriminierungsmerkmale in dem Unternehmen Benachteiligungen erfahren, so sollte dies auf jeden Fall sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dem Arbeitgeber gleichermaßen sehr ernst genommen werden. Aus Sicht des Opfers ist es absolut nicht ratsam, ein derartiges Verhalten einfach wortlos hinzunehmen oder zu ignorieren. Aus Benachteiligungen heraus können physische Schäden wie beispielsweise Schlafstörungen oder auch Magengeschwüre entstehen, welche auf lange Sicht gesehen die körperliche Gesundheit merklich schädigen. Auch die psychischen Schäden sind nicht harmlos. Im schlimmsten Fall kann ein Opfer eine Depression oder auch Suizidgedanken entwickeln, sodass professionelle psychologische Hilfe notwendig wird. Wer als Arbeitnehmer zum Opfer von diskriminierenden Maßnahmen wird, sollte auf jeden Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und dort die Maßnahmen gezielt zur Sprache bringen. Arbeitgeber sollten jedoch ebenfalls auf die typischen Merkmale wie beispielsweise einem Leistungsnachlass des Arbeitnehmers oder einen erhöhten Krankenstand bei dem betreffenden Mitarbeiter achten und einfühlsam das Gespräch suchen. Nicht selten empfinden die Opfer Angst und überwinden die Angst nicht von sich aus, sodass sie auf die Hilfe des Arbeitgebers zwingend angewiesen sind.
Sollte das persönliche Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringen, kann im Zweifel auch der Gang zum Betriebsrat oder zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eine sehr hilfreiche Maßnahme darstellen.