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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Schwerbehinderte Frau klagt erfolgreich wegen Minusstunden und Abmahnungen – Urteil aus Weiden

Nach über zwanzig Jahren zuverlässigen Dienstes sah sich eine schwerbehinderte Mitarbeiterin plötzlich mit 180 Minusstunden und zwei Abmahnungen ihres Arbeitgebers konfrontiert. Obwohl ärztliche Atteste ihre gesundheitlichen Einschränkungen klar belegten, forderte das Unternehmen Aufgaben, die ihr untersagt waren und schürte damit den Verdacht auf Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 939/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Weiden
  • Datum: 23. Juni 2023
  • Aktenzeichen: 3 Ca 939/22
  • Verfahren: Endurteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht (AGG), Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die in Teilzeit in Nachtschicht tätig und zudem Schwerbehindertenbeauftragte ist. Sie forderte die Korrektur ihres Arbeitszeitkontos, die Entfernung von Abmahnungen und eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung.
  • Beklagte: Der Arbeitgeber der Klägerin. Sie beantragte die vollständige Abweisung der Klage.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber die Korrektur ihres Arbeitszeitkontos und die Entfernung von Abmahnungen. Zudem verlangte sie eine Entschädigung, da sie sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert sah.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber der schwerbehinderten Arbeitnehmerin Minusstunden anrechnen und sie abmahnen, oder wurde sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Gericht gab der Klage teilweise statt.
  • Zentrale Begründung: Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin in mehreren Punkten wegen ihrer Behinderung benachteiligt und konnte diese Benachteiligung nicht rechtfertigen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 180 Stunden gutschreiben, zwei Abmahnungen entfernen und 6.000 Euro Entschädigung zahlen; die Klägerin trägt 58% und der Arbeitgeber 42% der Gerichtskosten.

Der Fall vor Gericht


Warum landete eine langjährige Mitarbeiterin plötzlich mit 180 Minusstunden und zwei Abmahnungen vor Gericht?

Stellen Sie sich eine Frau vor, die über zwanzig Jahre lang zuverlässig in der Nachtschicht eines Unternehmens arbeitet. Frau W., seit 2001 als Packerin in einer Süßwarenfabrik beschäftigt, hatte sich arrangiert. Mit ihrer Schwerbehinderung, die ihr unter anderem das Heben schwerer Lasten und ständige Drehbewegungen des Körpers verbietet, hatte sie einen Weg gefunden, ihre Arbeit zu verrichten. Jahrelang funktionierte dieses Arrangement.

Diskussion über Diskriminierung am Arbeitsplatz in Industriehalle mit Schwerbehindertenvertretung im Gespräch.
Konflikte am Arbeitsplatz: Wenn Arbeitsanweisungen auf individuelle Rechte treffen, ist eine klare Kommunikation der Schlüssel zur Lösung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch im November 2022 änderte sich alles. Kurz nachdem sie zur Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, konfrontierte ihr Arbeitgeber sie mit einem Arbeitszeitkonto, das 180 Minusstunden aufwies, und erteilte ihr zwei Abmahnungen. Ein Konflikt, der die grundlegenden Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter auf den Prüfstand stellen sollte.

Was waren die Vorwürfe, die aus einem Streit um Arbeitsstunden eine Klage wegen Diskriminierung machten?

Der Konflikt begann mit den Minusstunden, eskalierte aber rasch. Die Firma hatte 2021 auf ein Drei-Schicht-System umgestellt. Frau W. durfte zwar in ihrer gewohnten Nachtschicht bleiben, doch in den folgenden Monaten wurde sie nach eigener Aussage nicht mehr im vollen Umfang ihrer vertraglichen Arbeitszeit eingesetzt. Die Folge: Ihr Zeitkonto rutschte immer tiefer ins Minus. Als der Arbeitgeber sie aufforderte, diese 180 Stunden nachzuarbeiten, wehrte sie sich.

Doch dabei blieb es nicht. Der Arbeitgeber erteilte ihr zwei Abmahnungen, weil sie sich geweigert hatte, bestimmte Aufgaben auszuführen: das Entladen eines LKW mit einem Gabelstapler und die Ablösung einer Kollegin an einer Maschine. Frau W. argumentierte, dass beide Tätigkeiten aufgrund ihrer ärztlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen für sie unzumutbar seien.

Für Frau W. waren diese Ereignisse kein Zufall. Sie sah ein Muster und fühlte sich wegen ihrer Behinderung gezielt benachteiligt. Sie erweiterte ihre Klage um eine Forderung nach Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – einem Gesetz, das Menschen am Arbeitsplatz vor Benachteiligung schützen soll. Ihre Liste der Vorwürfe war lang: Ihr sei grundlos der Gabelstapler entzogen worden, ihr Antrag auf eine behinderungsbedingte Arbeitszeitreduzierung sei falsch behandelt worden, und seit ihrer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung sei sie systematisch gegängelt worden.

Wer trägt die Verantwortung, wenn Minusstunden entstehen: der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?

Das Arbeitsgericht Weiden gab Frau W. in der Frage der Minusstunden vollständig recht. Die Richter stellten klar, dass die Verantwortung für die Zuweisung von Arbeit allein beim Arbeitgeber liegt. Ein Arbeitszeitkonto darf nur dann mit Minusstunden belastet werden, wenn der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass er nicht arbeitet – zum Beispiel, wenn er ohne Grund zu Hause bleibt.

Hier lag der Fall anders. Frau W. war arbeitsbereit, aber der Arbeitgeber teilte ihr nicht genügend Aufgaben zu, die sie mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen ausführen konnte. In der juristischen Fachsprache gerät der Arbeitgeber in einem solchen Fall in den „Annahmeverzug“. Das ist vergleichbar mit einem bestellten Handwerker, der pünktlich vor der Tür steht, aber nicht ins Haus gelassen wird, um zu arbeiten. Der Handwerker hat trotzdem Anspruch auf seine Bezahlung, weil er seine Leistung angeboten hat.

Genauso verhielt es sich hier: Da die Firma es versäumt hatte, Frau W. ausreichend behinderungsgerechte Arbeit zuzuweisen, durfte sie dafür nicht mit Minusstunden bestraft werden. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber daher, die 180 Minusstunden auf dem Konto von Frau W. wieder gutzuschreiben.

Durfte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin abmahnen, obwohl ärztliche Atteste vorlagen?

Auch die beiden Abmahnungen erklärte das Gericht für unwirksam. Eine Abmahnung ist nur dann rechtens, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt. Das Gericht prüfte beide Vorwürfe getrennt.

Die erste Abmahnung betraf die Weigerung, einen LKW zu entladen. Diese Tätigkeit erforderte häufiges Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler, was mit ständigen Drehbewegungen des Kopfes und Oberkörpers verbunden ist. Ein betriebsärztliches Attest hatte Frau W. jedoch genau solche „überwiegenden Rotationsbewegungen“ dauerhaft untersagt. Der Arbeitgeber wusste von diesem Attest. Da Frau W. die Arbeit also aus berechtigten gesundheitlichen Gründen verweigerte, handelte sie nicht pflichtwidrig. Die Abmahnung war somit unrechtmäßig.

Die zweite Abmahnung, die sich auf die Weigerung bezog, eine Kollegin an einer Maschine abzulösen, hob das Gericht aus einem anderen, formalen Grund auf. In dieser Abmahnung wurde Frau W. vorgeworfen, sich bereits mehrfach pflichtwidrig verhalten zu haben – ein klarer Bezug auf die (unrechtmäßige) Weigerung, den LKW zu entladen. Dadurch erweckte die zweite Abmahnung den falschen Eindruck, Frau W. sei eine hartnäckige Arbeitsverweigerin. Da diese Darstellung auf einer unzutreffenden Behauptung beruhte, erklärte das Gericht auch diese zweite Abmahnung für unwirksam. Sie musste aus der Personalakte entfernt werden.

Sah das Gericht ein Muster der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung?

Dies war die zentrale und schwierigste Frage des Verfahrens. Das Gericht bejahte sie klar und deutlich. Es stellte fest, dass die Firma in mehrfacher Weise gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen hatte.

Um eine Diskriminierung nachzuweisen, muss ein Arbeitnehmer nicht den vollen Beweis erbringen, dass der Arbeitgeber ihn vorsätzlich benachteiligen wollte. Es reicht aus, wenn er Tatsachen vorlegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Diese Tatsachen nennt man Indizien. Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Arbeitgeber beweisen, dass es für sein Handeln sachliche, nicht-diskriminierende Gründe gab.

Das Gericht fand im Verhalten des Arbeitgebers eine ganze Kette solcher Indizien, die in ihrer Gesamtheit die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung von Frau W. begründeten.

Welche Indizien überzeugten das Gericht von einer Diskriminierung?

Das Gericht trug eine Reihe von Puzzleteilen zusammen, die ein klares Bild ergaben. Es wertete die Gesamtheit der Maßnahmen des Arbeitgebers als ein systematisches Vorgehen gegen Frau W., insbesondere nachdem sie ihre Rechte als Schwerbehinderte und als deren Vertreterin geltend gemacht hatte.

Die überzeugendsten Indizien für die Benachteiligung waren:

  • Die Minusstunden: Die Tatsache, dass Frau W. als einzige Mitarbeiterin über einen langen Zeitraum nicht voll beschäftigt und mit Minusstunden belastet wurde, weil der Arbeitgeber ihr keine behinderungsgerechten Aufgaben zuwies.
  • Die unrechtmäßigen Abmahnungen: Die Abmahnungen für Verhaltensweisen, die direkt auf ihre Behinderung zurückzuführen waren.
  • Der Entzug des Gabelstaplers: Kurz nach ihrer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung wurde ihr der Stapler entzogen, der ein zentrales Hilfsmittel für ihre Arbeit darstellte – ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
  • Die Behandlung des Teilzeitantrags: Ihr Antrag auf Arbeitszeitreduzierung aus gesundheitlichen Gründen wurde vom Arbeitgeber wie ein normaler Teilzeitwunsch behandelt und mit der Forderung verknüpft, die Minusstunden abzubauen – was im Ergebnis eine Arbeitszeitverlängerung bedeutet hätte. Die besonderen Schutzvorschriften für Schwerbehinderte wurden ignoriert.
  • Die Behinderung ihrer Amtsausübung: Als neugewählte Schwerbehindertenvertretung wurde ihr der Zugang zu Räumlichkeiten verwehrt und die Teilnahme an einer wichtigen Schulung versagt.
  • Die fristlose Versetzung: Die plötzliche Anweisung, in Wechselschicht zu arbeiten, obwohl seit Jahren bekannt war, dass sie nur Nachtschicht leisten konnte. Auch hier wurde die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt.

Diese Summe an Vorfällen ließ für das Gericht nur einen Schluss zu: Frau W. wurde wegen ihrer Behinderung und wegen der Geltendmachung ihrer Rechte benachteiligt. Die Argumente des Arbeitgebers, man habe sich lediglich bemüht, sie leidensgerecht zu beschäftigen, konnten diese erdrückende Indizienlast nicht widerlegen.

Wie kam das Gericht auf eine Entschädigungssumme von 6.000 Euro?

Das Gesetz sieht für eine solche Diskriminierung eine „angemessene Entschädigung“ in Geld vor. Bei der Festsetzung der Höhe wog das Gericht die Schwere der Verstöße ab. Es berücksichtigte, dass die Benachteiligungen keine Kleinigkeiten waren. Maßnahmen wie der Entzug des Gabelstaplers oder die erzwungene Versetzung in die Wechselschicht bedrohten den Zugang von Frau W. zur Beschäftigung ganz konkret und stellten einen schweren Eingriff dar.

Die geforderten 20.000 Euro hielt das Gericht für zu hoch, doch die Vielzahl und Schwere der Verstöße rechtfertigten eine erhebliche Summe. Es sprach Frau W. daher eine Entschädigung von 6.000 Euro zu. Dieser Betrag sollte sowohl den erlittenen immateriellen Schaden ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung für den Arbeitgeber entfalten.


Wichtigste Erkenntnisse

Arbeitgeber tragen die Verantwortung für Minusstunden, wenn sie schwerbehinderten Beschäftigten keine behinderungsgerechten Aufgaben zuweisen können.

  • Annahmeverzug des Arbeitgebers: Minusstunden dürfen einem Arbeitnehmer nur dann angelastet werden, wenn er selbst für seine Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Kann der Arbeitgeber einem arbeitsbereiten schwerbehinderten Mitarbeiter keine geeigneten Tätigkeiten anbieten, gerät er in Annahmeverzug und muss die volle Vergütung zahlen.
  • Abmahnungsverbot bei behinderungsbedingter Arbeitsverweigerung: Lehnt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Tätigkeiten ab, die seinen ärztlich attestierten Beschränkungen widersprechen, handelt er nicht pflichtwidrig. Abmahnungen für solche Verweigerungen sind unwirksam und müssen aus der Personalakte entfernt werden.
  • Indizienbeweis bei Diskriminierung: Eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung lässt sich durch das Zusammentragen einzelner verdächtiger Maßnahmen beweisen. Häufen sich zeitnah zur Geltendmachung von Behindertenrechten negative Personalmaßnahmen ohne sachliche Rechtfertigung, kehrt sich die Beweislast um – der Arbeitgeber muss dann seine Unschuld belegen.

Die Gesamtschau aller Umstände entscheidet darüber, ob systematische Benachteiligung vorliegt und eine Entschädigung gerechtfertigt ist.


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Das Urteil in der Praxis

Was hier als Streit um Minusstunden begann, entpuppt sich als Lehrstück darüber, wie schnell sich eine Kette kleiner Fehler zu einer massiven Diskriminierung verdichten kann. Arbeitgeber müssen erkennen, dass das Gericht eine Häufung scheinbar isolierter Fehltritte als klares Muster der Benachteiligung wertet – besonders gravierend, wenn es um schwerbehinderte Mitarbeiter geht, deren Schutzrechte umfassend sind. Dieses Urteil zwingt Unternehmen dazu, ihre Prozesse im Umgang mit Attesten, Arbeitszuweisung und der Kommunikation mit Interessenvertretungen grundlegend zu hinterfragen. Wer hier lax agiert, riskiert nicht nur hohe Entschädigungszahlungen, sondern vor allem einen massiven Reputationsschaden.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Verantwortung, wenn Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto entstehen?

Die Verantwortung für entstandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto liegt primär beim Arbeitgeber, insbesondere wenn er einem arbeitsbereiten Arbeitnehmer keine ausreichende oder geeignete Arbeit zuweist. Minusstunden dürfen einem Arbeitnehmer nur angelastet werden, wenn er selbst die fehlende Arbeitsleistung schuldhaft verursacht, beispielsweise durch unbegründetes Fernbleiben von der Arbeit.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Handwerker bestellt, der pünktlich vor Ihrer Tür steht, um seine Arbeit zu verrichten. Wenn Sie ihn jedoch nicht ins Haus lassen, um zu arbeiten, kann er seine Leistung nicht erbringen, hat aber dennoch Anspruch auf Bezahlung.

Ähnlich verhält es sich im Arbeitsrecht: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsbereit und bietet seine Leistung an, der Arbeitgeber weist ihm aber keine oder keine seiner Fähigkeiten und Einschränkungen entsprechende Arbeit zu, gerät der Arbeitgeber in den sogenannten „Annahmeverzug“. Das ist auch der Fall, wenn die angebotene Arbeit aufgrund von ärztlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar ist und keine behinderungsgerechte Alternative zur Verfügung steht. In solchen Situationen dürfen die hieraus resultierenden Minusstunden nicht auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gebucht werden.

Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, für fehlende Arbeitszeiten verantwortlich gemacht zu werden, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen.


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Unter welchen Umständen sind Abmahnungen wegen Arbeitsverweigerung trotz gesundheitlicher Einschränkungen unwirksam?

Eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung ist unwirksam, wenn die Weigerung auf berechtigten gesundheitlichen Gründen basiert und keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Dies trifft zu, wenn die Tätigkeit aufgrund ärztlich attestierter Einschränkungen unzumutbar ist und der Arbeitgeber diese Kenntnis hat.

Man kann sich das so vorstellen: Ein Athlet kann nicht für das Verfehlen einer Leistung bestraft werden, wenn ein ärztliches Attest besagt, dass die Ausübung dieser Leistung seine Gesundheit schädigen würde. Genauso wenig kann der Arbeitgeber eine Tätigkeit abmahnen, die ärztlich untersagt ist.

Eine Abmahnung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person schuldhaft gegen ihre Pflichten verstößt. Liegt jedoch eine ärztlich bescheinigte gesundheitliche Einschränkung vor, die eine bestimmte Tätigkeit unzumutbar macht, so handelt die Person bei der Verweigerung dieser Arbeit nicht pflichtwidrig. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber über diese Atteste und die damit verbundenen Einschränkungen informiert ist.

Darüber hinaus können Abmahnungen auch unwirksam sein, wenn sie formale Mängel aufweisen. Dies ist der Fall, wenn eine Abmahnung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht oder den Anschein erweckt, eine Person sei eine hartnäckige Arbeitsverweigerin, obwohl dies nicht zutrifft.

Diese Regelungen schützen Arbeitnehmende vor unberechtigten Vorwürfen und stellen sicher, dass Abmahnungen nur bei tatsächlichen Pflichtverletzungen erfolgen, die auch zumutbar sind.


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Wie kann Diskriminierung am Arbeitsplatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nachgewiesen werden, auch ohne direkten Beweis der Absicht?

Diskriminierung am Arbeitsplatz kann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch ohne direkten Beweis einer diskriminierenden Absicht nachgewiesen werden. Man muss dafür keine böse Absicht des Arbeitgebers beweisen. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Person Tatsachen vorlegt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals, wie etwa einer Behinderung, vermuten lassen. Diese Tatsachen nennt man Indizien.

Stellen Sie sich vor, jemand wirft einen Ball und dieser landet wiederholt genau auf einem bestimmten Fleck, obwohl der Werfer beteuert, dies sei Zufall. Die wiederholte Beobachtung des Aufprallpunkts ist ein starkes Indiz dafür, dass es kein Zufall ist. Ähnlich ist es bei Diskriminierung: Eine Reihe von Umständen kann den Verdacht begründen, dass eine Benachteiligung vorliegt.

Gelingt es einer Person, solche Indizien vorzulegen, kehrt sich die Beweislast um. Das bedeutet, nicht mehr die benachteiligte Person muss die Diskriminierung beweisen, sondern der Arbeitgeber muss nun seinerseits nachweisen, dass seine Handlungen sachliche, nicht-diskriminierende Gründe hatten und keine Benachteiligung vorlag. Es kommt dabei weniger auf die schwer zu beweisende innere Absicht an, sondern vielmehr auf die objektive Wirkung der Maßnahmen.

Diese Regelung soll den Schutz vor Benachteiligungen effektiv durchsetzen und das Vertrauen in faire Arbeitsbedingungen stärken.


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Welche Indizien können im Arbeitsrecht auf eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung hindeuten?

Oft ergibt die Gesamtheit verschiedener Vorkommnisse im Arbeitsverhältnis ein Muster, das auf eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung hinweist. Einzelne Ereignisse können zwar harmlos wirken, doch in ihrer Häufung und im Zusammenhang bilden sie starke Indizien.

Man kann dies mit einem Puzzle vergleichen: Erst wenn viele kleine Puzzleteile zusammengefügt werden, entsteht ein klares Bild einer möglichen Diskriminierung. Ein einzelnes Teil mag noch keine eindeutige Aussage zulassen.

Solche Indizien können vielfältig sein. Dazu gehören zum Beispiel eine unzureichende Arbeitszuteilung, die zu Minusstunden führt, obwohl die betroffene Person arbeitsbereit ist. Auch unrechtmäßige disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen, die im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Einschränkungen stehen, zählen dazu. Der Entzug notwendiger Arbeitsmittel oder Hilfen ohne sachlichen Grund ist ebenfalls ein starkes Indiz.

Weitere Anzeichen sind das Ignorieren oder die falsche Bearbeitung von Anträgen auf behinderungsbedingte Anpassungen, wie eine Arbeitszeitreduzierung. Zudem kann die Behinderung der Tätigkeit einer Interessenvertretung, wie der Schwerbehindertenvertretung, oder plötzliche, unzumutbare Versetzungen, die eine Behinderung nicht berücksichtigen, auf eine Benachteiligung hindeuten.

Eine Häufung und Kombination solcher Vorfälle verstärkt die Vermutung einer Benachteiligung erheblich und legt die Verantwortung zur Widerlegung dieser Vermutung auf den Arbeitgeber.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe einer Entschädigung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Die Höhe einer Entschädigung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz richtet sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und hängt von verschiedenen Umständen ab, die im Einzelfall abgewogen werden. Man kann sich die Bemessung einer solchen Entschädigung wie die Entscheidung eines Schiedsrichters bei einem Sportwettkampf vorstellen, der ein unsportliches Verhalten beurteilt. Nicht jedes Foul führt zur gleichen Strafe; ein leichtes Vergehen wird anders bewertet als ein schwerwiegender Angriff, der das Spiel oder die Gesundheit eines Spielers gefährdet. Der Richter oder Schiedsrichter berücksichtigt, wie schwerwiegend der Verstoß war und welche Folgen er hatte.

Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung wird die Schwere der Verstöße genau abgewogen. Es kommt darauf an, wie schwerwiegend die Benachteiligungen waren und welche konkreten Auswirkungen sie auf die betroffene Person hatten. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Handlungen des Arbeitgebers beispielsweise den Zugang zur Beschäftigung konkret bedrohten oder einen tiefgreifenden Eingriff in die berufliche Existenz darstellten.

Die Entschädigung soll nicht nur den erlittenen immateriellen Schaden ausgleichen, also beispielsweise psychische Belastungen oder die Beeinträchtigung des Ansehens. Sie soll auch eine klare abschreckende Wirkung für den Arbeitgeber entfalten, damit ähnliche Diskriminierungen in Zukunft vermieden werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers, die einen Arbeitnehmer vor den Folgen eines Fehlverhaltens warnt. Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen und androhen, dass bei Wiederholung eine Kündigung folgen kann. Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich schuldhaft gegen seine Arbeitspflichten verstoßen hat.

Beispiel: Frau W. erhielt zwei Abmahnungen, weil sie sich weigerte, einen LKW zu entladen und eine Kollegin an einer Maschine abzulösen. Das Gericht erklärte beide für unwirksam, da ihre Weigerungen auf berechtigten gesundheitlichen Einschränkungen beruhten.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Gesetz, das Menschen am Arbeitsplatz vor Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale wie Behinderung, Alter oder Geschlecht schützt. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle Beschäftigten gleich zu behandeln und bei Verstößen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Gesetz erleichtert den Nachweis von Diskriminierung durch eine Umkehr der Beweislast.

Beispiel: Frau W. berief sich auf das AGG und forderte 20.000 Euro Entschädigung, weil sie sich wegen ihrer Schwerbehinderung systematisch benachteiligt sah. Das Gericht sprach ihr 6.000 Euro zu.

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Annahmeverzug

Annahmeverzug tritt ein, wenn ein Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung seines Mitarbeiters nicht annimmt oder ihm keine geeignete Arbeit zuweist, obwohl der Mitarbeiter arbeitsbereit ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber trotzdem den Lohn zahlen, weil das Problem auf seiner Seite liegt. Es ist vergleichbar mit einem bestellten Handwerker, der vor der Tür steht, aber nicht hineingelassen wird.

Beispiel: Da der Arbeitgeber Frau W. nicht ausreichend behinderungsgerechte Arbeit zuwies, obwohl sie arbeitsbereit war, geriet er in Annahmeverzug. Deshalb durfte er ihr die entstandenen 180 Minusstunden nicht anlasten.

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Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto erfasst, ob ein Mitarbeiter mehr oder weniger Stunden gearbeitet hat als vertraglich vereinbart. Plus- und Minusstunden werden dort gesammelt und später ausgeglichen. Minusstunden dürfen aber nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, dass er nicht arbeitet.

Beispiel: Auf Frau W.s Arbeitszeitkonto standen 180 Minusstunden, die entstanden waren, weil der Arbeitgeber ihr nach der Umstellung auf ein Drei-Schicht-System nicht genügend geeignete Arbeit zugeteilt hatte.

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Beweislastumkehr

Bei einer Beweislastumkehr muss nicht mehr der Benachteiligte beweisen, dass er diskriminiert wurde, sondern der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Diese Regel greift, wenn jemand Indizien vorlegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dadurch werden Diskriminierungsopfer entlastet, weil böse Absichten sehr schwer zu beweisen sind.

Beispiel: Nachdem Frau W. verschiedene Indizien für ihre Benachteiligung vorgelegt hatte, musste ihr Arbeitgeber beweisen, dass seine Maßnahmen sachlich begründet und nicht diskriminierend waren. Das gelang ihm nicht.

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Indizien

Indizien sind Tatsachen oder Umstände, die darauf hindeuten, dass etwas Bestimmtes passiert ist, ohne es direkt zu beweisen. Im Arbeitsrecht können einzelne verdächtige Vorfälle zusammengenommen ein starkes Indiz für Diskriminierung bilden. Es ist wie bei einem Puzzle – erst viele Teile zusammen ergeben das vollständige Bild.

Beispiel: Das Gericht sah in der Kombination aus Minusstunden, unrechtmäßigen Abmahnungen, dem Entzug des Gabelstaplers und der fristlosen Versetzung eine Kette von Indizien, die auf eine systematische Benachteiligung von Frau W. hinwiesen.

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Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine gewählte Interessenvertretung, die die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter in einem Unternehmen wahrnimmt. Sie muss bei wichtigen Entscheidungen, die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen, beteiligt werden und hat besondere Schutzrechte. Wer dieses Amt ausübt, genießt zusätzlichen Schutz vor Benachteiligungen.

Beispiel: Frau W. wurde im November 2022 zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Kurz danach begannen die Probleme mit den Minusstunden und Abmahnungen, was das Gericht als zeitlichen Zusammenhang wertete, der auf Diskriminierung hindeutet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Beweislastumkehr bei Diskriminierung (§ 22 AGG)

Dieses Gesetz schützt Menschen vor Benachteiligung, unter anderem wegen einer Behinderung, und erleichtert den Nachweis von Diskriminierung vor Gericht.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Frau W. Tatsachen (Indizien) vorlegen konnte, die eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung vermuten ließen, musste der Arbeitgeber beweisen, dass seine Handlungen keine diskriminierenden Gründe hatten.

Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 Satz 1 BGB)

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsbereit, kann aber aufgrund des Arbeitgebers nicht arbeiten, so behält er seinen Lohnanspruch und darf dafür keine Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto haben.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Firma hatte Frau W. keine ausreichende behinderungsgerechte Arbeit zugewiesen, obwohl sie arbeitsbereit war, weshalb die Minusstunden auf ihrem Konto nicht zulässig waren.

Wirksamkeit einer Abmahnung (Allgemeines Arbeitsrecht)

Eine Abmahnung ist nur dann rechtens, wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft und pflichtwidrig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Frau W. die Arbeit aus berechtigten gesundheitlichen Gründen verweigerte und die zweite Abmahnung auf unzutreffenden Behauptungen beruhte, waren beide Abmahnungen unwirksam.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und besondere Schutzpflichten bei Schwerbehinderung (Allgemeines Arbeitsrecht / SGB IX)

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Interessen und das Wohl ihrer Mitarbeiter zu schützen und bei schwerbehinderten Angestellten besondere Rücksicht auf deren gesundheitliche Einschränkungen zu nehmen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber verstieß gegen diese Pflichten, indem er Frau W. keine behinderungsgerechte Arbeit zuwies, ihr Hilfsmittel entzog und ihre Anträge ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung behandelte.


Das vorliegende Urteil


ArbG Weiden – Az.: 3 Ca 939/22 – Endurteil vom 23.06.2023


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