Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- AGG Entschädigung wegen Diskriminierung: Klagefrist nach § 61b ArbGG bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags entscheidend
- Befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert: Arbeitnehmer vermutet Diskriminierung aufgrund von Herkunft und Alter
- Streit um Fristen: War die Klage auf AGG-Entschädigung rechtzeitig erhoben?
- Landesarbeitsgericht München bestätigt: Anspruch auf Entschädigung wegen versäumter Klagefrist verfallen
- Die entscheidende Hürde: Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist des § 61b ArbGG
- Keine Fristwahrung durch frühere Klage gegen Befristung: Entfristungsklage und AGG-Anspruch sind unabhängige Verfahren
- Deutsche Klagefristen im Einklang mit Europarecht: Kein Verstoß gegen Effektivitätsgrundsatz und Verfahrensautonomie
- Keine Vorlage an den EuGH erforderlich: Vereinbarkeit der Fristen mit EU-Recht bereits geklärt
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Fristen muss ich bei einer Diskriminierungsklage nach dem AGG beachten?
- Wann beginnt die Frist für die Geltendmachung einer Diskriminierung zu laufen, wenn mein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird?
- Gilt meine Klage gegen die Befristung meines Arbeitsvertrags auch als Geltendmachung einer Diskriminierung?
- Was bedeutet „Geltendmachung“ im Zusammenhang mit Diskriminierung am Arbeitsplatz?
- Kann ich auch nach Ablauf der Fristen noch eine Diskriminierung geltend machen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 14377/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Unionsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 54-jähriger Mann griechischer Staatsangehörigkeit, der als Seminarleiter befristet beschäftigt war. Er beanspruchte Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft und seines Alters, weil sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde.
- Beklagte: Eine Organisation, die sich der Integration und Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund widmet. Sie berief sich auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der befristete Arbeitsvertrag des Klägers als Seminarleiter wurde nicht verlängert. Er machte schriftlich Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend und erhob später Klage. Zuvor war eine Klage gegen die Befristung erfolglos geblieben.
- Kern des Rechtsstreits: War der Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung verfallen, weil der Kläger die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten hatte? Waren die deutschen Fristen für Antidiskriminierungsansprüche mit europäischem Recht vereinbar?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen die abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurück.
- Begründung: Der Anspruch auf Entschädigung war verfallen, da die Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben wurde. Eine frühere Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses wahrte diese Frist nicht. Die deutschen Fristen für solche Ansprüche sind nach Ansicht des Gerichts mit europäischem Recht vereinbar.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Entschädigung wegen der behaupteten Diskriminierung.
Der Fall vor Gericht
AGG Entschädigung wegen Diskriminierung: Klagefrist nach § 61b ArbGG bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags entscheidend

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfallen kann, wenn die gesetzliche Klagefrist nicht eingehalten wird. Im konkreten Fall ging es um die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags und die Frage, ob die dreimonatige Klagefrist des § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) durch eine frühere Klage gegen die Befristung selbst gewahrt wurde und ob die deutschen Fristenregelungen mit dem Europarecht vereinbar sind.
Befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert: Arbeitnehmer vermutet Diskriminierung aufgrund von Herkunft und Alter
Ein 54-jähriger Arbeitnehmer mit griechischer Staatsangehörigkeit war bei einer Organisation beschäftigt, die sich der Integration und Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund widmet und überwiegend Personal mit Migrationshintergrund einstellt. Er arbeitete dort vom 2. Mai 2019 bis zum 30. April 2020 als Seminarleiter auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 3.100 Euro.
Nach Ablauf der Befristung am 30. April 2020 wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt. Eine separate Klage des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der Befristung, in der er sich unter anderem auf eine mündliche Zusage zur Weiterbeschäftigung berief, war zuvor bereits vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Zu diesem früheren Verfahren läuft derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren auf Betreiben des Arbeitnehmers.
Im Anschluss an das Ende seines Vertrags machte der Arbeitnehmer mit einem Schreiben vom 4. Juni 2020, das der Arbeitgeberin am 6. Juni 2020 zuging, Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Er begründete dies damit, dass er wegen seiner ethnischen Herkunft und seines Alters diskriminiert worden sei. Konkret führte er an, sein Vertrag sei – im Gegensatz zu den Verträgen von Kolleginnen und Kollegen aus Ägypten, Polen, Nordmazedonien und Albanien, aber ähnlich wie bei einem kroatischen Kollegen – nicht verlängert worden, obwohl er die Probezeit bestanden und seine Seminare erfolgreich geleitet habe.
Diese Entschädigungsansprüche in Höhe von 9.300 Euro (entsprechend drei Monatsgehältern) machte er schließlich mit einer Klage vom 1. Dezember 2020, die am selben Tag beim Arbeitsgericht München einging, gerichtlich geltend.
Streit um Fristen: War die Klage auf AGG-Entschädigung rechtzeitig erhoben?
Der zentrale Streitpunkt vor Gericht war die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von AGG-Ansprüchen. Das AGG sieht in § 15 Abs. 4 eine zweimonatige Frist vor, innerhalb derer ein Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden muss. Anschließend muss gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung die Klage bei Gericht eingereicht werden. Werden diese Fristen versäumt, verfällt der Anspruch.
Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe die zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG) gewahrt. Er habe erst mit Vertragsende am 1. Mai 2020 bzw. sogar erst im Juni 2020 (als er nicht mehr am Online-Unterricht teilnahm) von der endgültigen Nichtweiterbeschäftigung erfahren. Zudem verwies er auf eine angebliche Zusage zur Weiterbeschäftigung im März 2020 und meinte, die Arbeitgeberin müsse beweisen, dass er die Frist versäumt habe.
Hinsichtlich der dreimonatigen Klagefrist (§ 61b Abs. 1 ArbGG) vertrat er die Auffassung, diese sei durch seine frühere Klage gegen die Befristung (sogenannte Entfristungsklage) gewahrt worden. Er argumentierte, der Entschädigungsanspruch sei vom Ausgang der Entfristungsklage abhängig gewesen. Nur wenn die Befristung wirksam war und das Arbeitsverhältnis endete, könne überhaupt eine Benachteiligung durch Nichtverlängerung vorliegen. Er zog hierfür eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bezüglich tariflicher Ausschlussfristen bei Lohnansprüchen (Annahmeverzug), die durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt werden können.
Darüber hinaus machte der Arbeitnehmer geltend, die deutschen Ausschlussfristen seien europarechtswidrig. Sie würden die Durchsetzung von Ansprüchen aus EU-Gleichbehandlungsrichtlinien unmöglich machen oder übermäßig erschweren und verstießen gegen den Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts. Er verwies auf verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und forderte eine Vorlage des Falls an den EuGH. Er erwähnte auch ein Telefonat seines Anwalts mit der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin im Juli 2020 über eine mögliche Weiterbeschäftigung ab September 2021, weshalb er zunächst keinen Anlass zu weiterer Klageerhebung gesehen habe.
Die Arbeitgeberin hingegen beantragte die Abweisung der Klage. Sie argumentierte, der Arbeitnehmer habe sowohl die Frist zur schriftlichen Geltendmachung als auch die Klagefrist versäumt. Zudem habe er eine Diskriminierung nicht ausreichend dargelegt.
Das Arbeitsgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da der Anspruch jedenfalls wegen Versäumung der Fristen verfallen sei. Es sah weder die Zweimonatsfrist noch die Dreimonatsfrist als gewahrt an und hielt die BAG-Rechtsprechung zur Fristwahrung durch eine Bestandsschutzklage für nicht übertragbar. Auch eine Europarechtswidrigkeit der Fristen oder eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verneinte das Arbeitsgericht. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht München ein.
Landesarbeitsgericht München bestätigt: Anspruch auf Entschädigung wegen versäumter Klagefrist verfallen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sei definitiv wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG verfallen. Die Berufung war zwar zulässig eingelegt und begründet worden, blieb aber in der Sache ohne Erfolg. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Arbeitnehmer tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Die entscheidende Hürde: Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist des § 61b ArbGG
Das LAG München stellte klar, dass die dreimonatige Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG zwingend einzuhalten ist. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beim Arbeitgeber zu laufen. Im vorliegenden Fall ging das Schreiben des Arbeitnehmers, in dem er Entschädigung forderte, der Arbeitgeberin am 6. Juni 2020 zu. Damit begann die Dreimonatsfrist an diesem Tag und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 6. September 2020.
Die Klage auf Entschädigung wurde jedoch erst am 1. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits seit fast drei Monaten abgelaufen. Die Folge der Fristversäumnis ist nach dem klaren Wortlaut des § 61b Abs. 1 ArbGG der Verfall des Anspruchs. Ob die vorherige zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung eingehalten wurde, ließ das Gericht offen, da der Anspruch ohnehin an der Klagefrist scheiterte.
Keine Fristwahrung durch frühere Klage gegen Befristung: Entfristungsklage und AGG-Anspruch sind unabhängige Verfahren
Das LAG München widersprach der Auffassung des Arbeitnehmers, die Klagefrist sei durch seine frühere Entfristungsklage gewahrt worden. Zwar gibt es Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 627/11), wonach eine Klage gegen eine Kündigung oder Befristung (Bestandsschutzklage) auch tarifliche Ausschlussfristen für daraus resultierende Lohnansprüche wegen Annahmeverzugs wahren kann. Dies dient dem effektiven Rechtsschutz, da der Arbeitnehmer nicht gezwungen sein soll, vorsorglich Lohnklage zu erheben, solange der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch ungeklärt ist.
Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG nicht zwingend vom Ausgang eines Verfahrens über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt. Ein AGG-Anspruch knüpft an eine diskriminierende Handlung an – hier die behauptete diskriminierende Nichtverlängerung des Vertrages. Ob die ursprüngliche Befristung wirksam war (Gegenstand der Entfristungsklage), ist für die Frage, ob die Nichtverlängerung diskriminierend war, nicht direkt entscheidend. Eine Befristung kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein, ohne dass eine Diskriminierung vorliegt.
Das Gericht betonte zudem, dass der Arbeitnehmer selbst seine Entschädigungsforderung ausdrücklich mit der mangelnden Verlängerung begründete. Die Entfristungsklage hingegen richtete sich gegen die Zulässigkeit der ursprünglichen Befristung bei Vertragsschluss. Es besteht keine notwendige Abhängigkeit zwischen diesen beiden Streitgegenständen, die eine Fristwahrung rechtfertigen würde.
Deutsche Klagefristen im Einklang mit Europarecht: Kein Verstoß gegen Effektivitätsgrundsatz und Verfahrensautonomie
Das LAG München sah auch keinen Verstoß der deutschen Fristenregelungen (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) gegen das Europarecht. Es schloss sich damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien (insbesondere 2000/78/EG und 2000/43/EG) erlauben den Mitgliedstaaten ausdrücklich, nationale Vorschriften über Klagefristen zu erlassen (Grundsatz der Verfahrensautonomie).
Diese nationalen Fristen müssen allerdings zwei europarechtliche Grundsätze wahren:
- Den Äquivalenzgrundsatz: Die Fristen für die Durchsetzung von EU-Recht dürfen nicht ungünstiger sein als für vergleichbare nationale Ansprüche.
- Den Effektivitätsgrundsatz: Die Fristen dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Der EuGH hat bereits die kürzere Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG in der Rechtssache Bulicke (Urteil vom 08.07.2010, C-246/09) grundsätzlich für vereinbar mit dem Effektivitätsgrundsatz gehalten, wobei die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob der Fristbeginn die Rechtsausübung im Einzelfall nicht unmöglich macht.
Das LAG München befand – im Einklang mit dem BAG – dass sowohl die Zwei- als auch die Dreimonatsfrist beide Grundsätze wahren. Die Fristen seien Ausdruck des legitimen Ziels der Rechtssicherheit. Insbesondere die dreimonatige Klagefrist des § 61b ArbGG sei nicht zu kurz bemessen, da das AGG-Verfahren durch die Beweiserleichterungen in § 22 AGG für den Kläger vereinfacht ist und keine umfangreichen Vorbereitungen erfordert. Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liege ebenfalls nicht vor, da es keine günstigeren Fristen für vergleichbare innerstaatliche Ansprüche gibt. Auch wurde das Schutzniveau durch die Einführung der Fristen nicht abgesenkt, da es vor dem AGG keinen vergleichbaren gesetzlichen Entschädigungsanspruch gab.
Die vom Arbeitnehmer angeführte EuGH-Rechtsprechung sah das Gericht als nicht einschlägig an. Der Fall C 326/96 betraf eine Situation, in der der Arbeitgeber die Geltendmachung durch falsche Angaben aktiv verhindert hatte, was hier nicht der Fall war. Das Telefonat im Juli 2020 über eine mögliche Weiterbeschäftigung sei keine Täuschung über den Anspruch selbst und erkläre nicht, warum bis Dezember 2020 keine Klage erhoben wurde. Die Fälle REWE und Foto Forst betrafen gänzlich andere Rechtsgebiete (Steuerrecht, Zuständigkeit für Nichtigkeitserklärungen von EU-Akten).
Keine Vorlage an den EuGH erforderlich: Vereinbarkeit der Fristen mit EU-Recht bereits geklärt
Eine Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 267 AEUV hielt das LAG München für nicht erforderlich. Es fehle an einer vorlagefähigen Frage zur Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung der nationalen Fristvorschriften sei Sache der deutschen Gerichte. Die Frage der Vereinbarkeit der Fristen mit dem Effektivitätsgrundsatz habe der EuGH (im Fall Bulicke) bereits grundsätzlich beantwortet und die Einzelfallprüfung den nationalen Gerichten überlassen.
Zudem bestehe keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, da das Landesarbeitsgericht kein letztinstanzliches Gericht ist. Gegen seine Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich. Da somit keine ungeklärte Frage des Unionsrechts vorlag und das Gericht nicht letztinstanzlich entschied, war eine Vorlage an den EuGH nicht geboten.
Das Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG. Eine verspätete Klage führt unweigerlich zum Verlust des Anspruchs, selbst wenn eine Diskriminierung tatsächlich stattgefunden haben sollte. Arbeitnehmer, die eine Diskriminierung vermuten, müssen daher zügig handeln und die Fristen genau beachten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die strikte Einhaltung der dreimonatigen Klagefrist nach § 61b ArbGG bei AGG-Entschädigungsansprüchen, die nicht durch eine frühere Klage gegen eine Befristung (Entfristungsklage) gewahrt wird, da beide Verfahren rechtlich unabhängig voneinander sind. Wer eine Diskriminierung bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vermutet, muss nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb von drei Monaten Klage erheben, sonst verfällt der Anspruch unwiderruflich. Diese Fristen sind mit europäischem Recht vereinbar, da sie weder zu kurz sind noch die Rechtsdurchsetzung übermäßig erschweren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Fristen muss ich bei einer Diskriminierungsklage nach dem AGG beachten?
Wenn Sie glauben, im Arbeitsleben aufgrund eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Grundes (wie z. B. Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung) diskriminiert worden zu sein, müssen Sie bestimmte Fristen beachten, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, da Ihre Ansprüche sonst verfallen können.
Es gibt im Wesentlichen zwei wichtige Fristen im Zusammenhang mit Diskriminierungsansprüchen, wie sie im AGG und im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt sind:
1. Frist zur schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber
Zuerst müssen Sie den Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen Diskriminierung schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Das bedeutet, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie sich diskriminiert fühlen und welche Ansprüche Sie daraus ableiten.
Diese schriftliche Geltendmachung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die Frist beginnt in der Regel zu laufen, wenn Sie von der Diskriminierung erfahren haben. Diese Regelung finden Sie in § 15 Absatz 4 AGG.
Für Sie bedeutet das: Reagieren Sie zeitnah, nachdem Ihnen ein diskriminierendes Verhalten bekannt geworden ist, und machen Sie Ihren Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend.
2. Frist zur Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitgeber Ihren Anspruch ablehnt oder nicht reagiert und Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen möchten, müssen Sie Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber erhoben werden. Diese Frist ist im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 61b ArbGG) in Verbindung mit dem AGG geregelt. Vereinfacht gesagt, haben Sie nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur Geltendmachung noch einmal drei Monate Zeit, um Klage einzureichen.
Für Sie ist wichtig zu wissen: Auch wenn Sie den Anspruch fristgerecht beim Arbeitgeber geltend gemacht haben, müssen Sie die separate Frist für die Klageerhebung beachten, falls eine gerichtliche Klärung notwendig wird.
Zusammenfassend: Die Einhaltung dieser beiden Fristen – zuerst die zwei Monate für die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber und anschließend die drei Monate für die gerichtliche Klage – ist unerlässlich, um Ihre Diskriminierungsansprüche nach dem AGG nicht zu verlieren. Verpassen Sie eine dieser Fristen, ist es in der Regel nicht mehr möglich, Ihre Ansprüche wirksam durchzusetzen.
Wann beginnt die Frist für die Geltendmachung einer Diskriminierung zu laufen, wenn mein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird?
Wenn Ihr Befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird und Sie den Verdacht haben, dass die Nichtverlängerung auf einer Diskriminierung beruht (zum Beispiel wegen Ihres Alters, Ihrer Herkunft, Ihres Geschlechts oder anderer im Gesetz genannter Merkmale), sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestimmte Fristen vor.
Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung Ihres Anspruchs (z.B. auf Entschädigung) gegenüber dem Arbeitgeber beginnt in der Regel dann zu laufen, wenn Sie Kenntnis von der Diskriminierung erlangen.
Das bedeutet: Der Fristbeginn hängt oft nicht automatisch vom Ende Ihres befristeten Arbeitsvertrages ab. Entscheidend ist vielmehr, wann Sie von den Umständen erfahren, die auf eine Diskriminierung hindeuten.
Was bedeutet „Kenntnis“?
„Kenntnis“ bedeutet, dass Sie Tatsachen wissen, die Ihnen eine Diskriminierung plausibel erscheinen lassen. Es muss noch kein sicherer Beweis vorliegen, aber die Informationen müssen ausreichen, um vernünftigerweise von einer möglichen Benachteiligung aufgrund eines geschützten Merkmals auszugehen.
Beispiele, wie Sie Kenntnis erlangen könnten:
- Ihr Arbeitgeber nennt Ihnen bei der Mitteilung der Nichtverlängerung einen Grund, der offensichtlich diskriminierend ist.
- Sie stellen fest, dass vergleichbare Kollegen, die dasselbe Merkmal (z.B. dasselbe Alter) nicht aufweisen, eine Vertragsverlängerung erhalten haben, während Ihnen diese verwehrt wurde, obwohl Ihre Leistung und Qualifikation vergleichbar waren.
- Sie erfahren auf andere Weise von Umständen, die klar darauf hindeuten, dass die Nichtverlängerung mit einem im AGG genannten Grund zusammenhängt.
Die Frist kann auch dann beginnen, wenn Sie die Umstände, die auf eine Diskriminierung hindeuten, ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erkennen müssen, selbst wenn Sie sie nicht aktiv gesucht haben.
Die gesetzliche Frist für die schriftliche Geltendmachung beträgt zwei Monate. Diese zweimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die relevante Kenntnis erlangt haben. Es ist also sehr wichtig, genau zu prüfen, wann Sie welche Informationen erhalten haben, die den Verdacht einer Diskriminierung begründen.
Gilt meine Klage gegen die Befristung meines Arbeitsvertrags auch als Geltendmachung einer Diskriminierung?
Nein, eine Klage, mit der Sie die Befristung Ihres Arbeitsvertrags überprüfen lassen, gilt in der Regel nicht automatisch als Geltendmachung einer Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Wenn Sie gegen die Befristung Ihres Arbeitsvertrags klagen, prüfen die Gerichte, ob diese Befristung rechtlich zulässig war. Das richtet sich nach den Vorschriften über Teilzeit– und Befristungsverträge. Hier geht es darum, ob es einen ausreichenden „Sachgrund“ für die Befristung gab oder ob die Befristung aus anderen rechtlichen Gründen unwirksam ist.
Eine Geltendmachung von Diskriminierung nach dem AGG ist etwas anderes. Dabei machen Sie geltend, dass Sie aufgrund bestimmter Merkmale, die durch das Gesetz geschützt sind (wie z.B. Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung), schlechter behandelt wurden als andere in einer vergleichbaren Situation. Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, müssen Sie dies ausdrücklich im Gerichtsverfahren vortragen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Befristung nicht nur aus allgemeinen rechtlichen Gründen unwirksam ist, sondern speziell deshalb, weil Sie wegen eines geschützten Merkmals diskriminiert wurden, müssen Sie dies im Prozess klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
Sie müssen also darlegen, dass Sie glauben, wegen beispielsweise Ihres Alters oder Ihrer Herkunft befristet angestellt worden zu sein, während andere unbefristet eingestellt wurden, obwohl es dafür keinen sachlichen, nicht-diskriminierenden Grund gab. Oft wird in solchen Fällen auch eine Entschädigung oder Schadenersatz wegen der erlittenen Diskriminierung gefordert.
Eine Klage, die sich nur gegen die Wirksamkeit der Befristung als solche richtet (weil zum Beispiel ein Sachgrund fehlt), enthält diese speziellen Vorwürfe der Diskriminierung in der Regel nicht und wird daher auch nicht als Diskriminierungsklage verstanden. Sie müssen also gezielt die Diskriminierung und deren Gründe benennen, damit das Gericht dies prüfen kann.
Was bedeutet „Geltendmachung“ im Zusammenhang mit Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Im Zusammenhang mit Diskriminierung am Arbeitsplatz, wie sie beispielsweise im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) behandelt wird, hat der Begriff „Geltendmachung“ eine spezielle juristische Bedeutung. Er beschreibt einen förmlichen Schritt, den eine Person unternimmt, um bestimmte Rechte gegenüber dem Arbeitgeber einzufordern.
Es handelt sich dabei nicht um ein einfaches Gespräch oder eine allgemeine Beschwerde über Unzufriedenheit. Die Geltendmachung ist vielmehr eine klare und eindeutige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass man sich diskriminiert fühlt und daraus konkrete rechtliche Ansprüche ableitet. Dies kann beispielsweise ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens sein.
Unterschied zu informellen Handlungen
Der Hauptunterschied zu informellen Handlungen, wie einem Gespräch mit dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung über eine unangenehme Situation, liegt in der Form und dem Ziel. Eine informelle Beschwerde dient oft der Klärung oder Beilegung eines Konflikts auf unbürokratischem Weg.
Die Geltendmachung hingegen ist ein formeller Akt, der oft schriftlich erfolgt und bestimmte juristische Fristen in Gang setzen oder wahren kann. Durch die Geltendmachung signalisiert die betroffene Person klar, dass sie ihre Rechte aus der Diskriminierung ernsthaft verfolgen und durchsetzen will, gegebenenfalls auch mit rechtlichen Mitteln.
Was eine Geltendmachung enthalten sollte
Damit eine Erklärung als wirksame Geltendmachung im rechtlichen Sinne betrachtet werden kann, sollte sie bestimmte Informationen enthalten. Es geht darum, dem Arbeitgeber klar und deutlich mitzuteilen, worum es geht.
Typischerweise gehören dazu:
- Eine Beschreibung des Vorfalls oder der Situation, die als Diskriminierung empfunden wird. Es sollte dargelegt werden, wann und wie die Diskriminierung stattgefunden hat.
- Ein Hinweis darauf, auf welches Diskriminierungsmerkmal (z.B. Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung) sich die Benachteiligung bezieht.
- Die Erklärung, dass aus diesem Vorfall rechtliche Ansprüche abgeleitet werden.
- Die Forderung nach einer konkreten Leistung, wie beispielsweise einer Entschädigung (oft als Schmerzensgeld für die erlittene Benachteiligung bezeichnet) oder Schadensersatz für einen entstandenen materiellen Schaden (z.B. Verdienstausfall, wenn man wegen Diskriminierung eine Stelle nicht bekommen hat).
Diese formelle Erklärung ist ein wichtiger erster Schritt, um mögliche Ansprüche nach dem AGG oder anderen Vorschriften fristgerecht zu sichern.
Kann ich auch nach Ablauf der Fristen noch eine Diskriminierung geltend machen?
Grundsätzlich gibt es für die Geltendmachung einer Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), klare Fristen. Diese Fristen sind wichtig, denn wer sie versäumt, kann seine Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz in der Regel nicht mehr durchsetzen. Es ist der Regelfall, dass diese Fristen eingehalten werden müssen.
Allerdings gibt es seltene Ausnahmen von dieser strengen Regel. Eine solche Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn Sie die Frist wegen eines Verhaltens Ihres Arbeitgebers versäumt haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber hat Sie absichtlich getäuscht oder irregeführt, um zu verhindern, dass Sie Ihre Rechte erkennen oder fristgerecht geltend machen. Juristisch spricht man hier von einer sogenannten „arglistigen Täuschung“ oder ähnlichen Verhaltensweisen, die gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie beispielsweise bewusst über die Umstände getäuscht hat, die zur Diskriminierung geführt haben, oder Sie aktiv davon abgehalten hat, die relevanten Informationen zu erhalten, könnte dies die Fristen beeinflussen. In solchen Ausnahmefällen könnte es sein, dass die Frist gar nicht erst zu laufen begonnen hat oder unter bestimmten Umständen doch noch eine Geltendmachung möglich ist.
Wichtig dabei ist: Wenn Sie sich auf eine solche Ausnahme berufen, weil Sie eine Frist verpasst haben, liegt die Beweislast bei Ihnen. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen und belegen können, dass Ihr Arbeitgeber Sie absichtlich und in relevanter Weise getäuscht oder behindert hat und Sie deswegen die Frist versäumt haben. Diesen Nachweis zu führen, ist in der Praxis oft anspruchsvoll und erfordert klare Belege für das Fehlverhalten des Arbeitgebers.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der von vornherein auf eine bestimmte Zeit oder für eine konkrete Dauer abgeschlossen wird. Er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, zum Beispiel mit einem sachlichen Grund. Im vorliegenden Fall ist wichtig, dass der Vertrag mit dem Arbeitnehmer nur bis zum 30. April 2020 galt und nicht verlängert wurde, was die Basis für den Diskriminierungsvorwurf darstellt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält einen Vertrag vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023, danach endet das Arbeitsverhältnis automatisch, es sei denn, der Vertrag wird erneuert.
Klagefrist (§ 61b Abs. 1 ArbGG)
Die Klagefrist nach § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist eine gesetzliche Frist, innerhalb der eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden muss, um einen Anspruch durchzusetzen. Für Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt demnach eine Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Anspruch; das heißt, die Klage kann vom Gericht ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werden.
Beispiel: Wer sich wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber schriftlich beschwert, hat ab diesem Tag drei Monate Zeit, um Klage zu erheben – versäumt er diese, verliert er meist den Anspruch.
Schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)
Die schriftliche Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine formelle Erklärung des Mitarbeiters, mit der er seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er sich diskriminiert fühlt und Ansprüche daraus ableitet. Diese Geltendmachung muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Diskriminierung erfolgen. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Entschädigungsanspruch vor Gericht erhoben werden kann. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer von den diskriminierenden Umständen erfährt.
Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer erfahren, dass seine Verlängerung wegen seines Alters verweigert wurde, muss er dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitteilen, dass er dies für eine Diskriminierung hält und Schadenersatz verlangt.
Entfristungsklage
Die Entfristungsklage ist eine besondere Klageart im Arbeitsrecht, mit der ein Arbeitnehmer die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Vertrag erwirken möchte. Dabei wird geprüft, ob die Befristung rechtlich zulässig war. Sie ist eine eigenständige Klage und hat als Ziel nur, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern, nicht aber Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wird die Entfristungsklage von der Klage auf AGG-Entschädigung unterschieden, weil die Rechtsgrundlagen und Prämissen unterschiedlich sind.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt dagegen, dass sein befristeter Vertrag nicht verlängert wurde, weil er glaubt, dass die Befristung keinen rechtlichen Grund hat und er deshalb unbefristet weiterbeschäftigt werden muss.
Effektivitätsgrundsatz des EU-Rechts
Der Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts besagt, dass nationale Verfahren so ausgestaltet sein müssen, dass Betroffene ihre durch europäisches Recht gewährleisteten Rechte tatsächlich und effektiv durchsetzen können. Fristen dürfen die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig machen. Im Kontext des AGG und der deutschen Klagefristen bedeutet dies, dass die zwei- und dreimonatigen Fristen nicht zu streng sein dürfen, um Betroffene nicht am Geltendmachen ihrer Rechte zu hindern. Dieser Grundsatz wird oft gegen nationale Ausschlussfristen geprüft.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer wegen Diskriminierung nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung hat, darf eine zu kurze Frist nicht dazu führen, dass er diesen Anspruch in der Praxis nicht durchsetzen kann. Die Frist soll daher fair und angemessen sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Regelt die dreimonatige Klagefrist für Ansprüche nach dem AGG, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber; bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage des Arbeitnehmers auf Entschädigung wurde erst mehr als drei Monate nach Zugang des Forderungsschreibens erhoben, wodurch der Anspruch wegen Fristversäumnis verfallen ist.
- § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Verlangt die schriftliche Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen innerhalb von zwei Monaten beim Arbeitgeber als Voraussetzung für die gerichtliche Klage. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Einhaltung dieser Zweimonatsfrist nicht endgültig entschieden wurde, scheiterte der Anspruch bereits an der Klagefrist, weshalb diese Frist nur eine sekundäre Rolle spielte.
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Fristwahrung durch frühere Klagen (Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 627/11): Nach dieser entscheidet sich, dass tarifliche Ausschlussfristen für Lohnansprüche durch Kündigungsschutzklagen gewahrt werden können, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG München stellte klar, dass diese Rechtsprechung nicht auf AGG-Entschädigungsansprüche übertragbar ist, da diese unabhängig von der Wirksamkeit der Befristung sind, und somit die frühere Entfristungsklage Fristen nicht wahrt.
- Grundsatz der Verfahrensautonomie (EU-Recht): Mitgliedstaaten dürfen eigene Verfahrensregelungen, einschließlich Klagefristen, erlassen, solange diese nicht gegen EU-Recht verstoßen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die deutschen Klagefristen des AGG und ArbGG erfüllen den Grundsatz der Verfahrensautonomie, weshalb keine europarechtswidrige Regelung vorliegt.
- Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz (EU-Recht): Nationale Verfahren zur Rechtsdurchsetzung müssen gleichwertig zu vergleichbaren nationalen Ansprüchen (Äquivalenz) und müssen die Ausübung der EU-Rechte praktisch möglich machen, ohne unzumutbare Erschwernisse (Effektivität). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG bestätigte, dass die deutschen Fristen weder weniger günstig noch unverhältnismäßig sind und dem Effektivitätsgrundsatz genügen, weshalb sie europarechtskonform sind.
- Art. 267 AEUV – Vorlageverfahren beim EuGH: Nationale Gerichte können Fragen zur Auslegung des Unionsrechts dem EuGH vorlegen, falls Zweifel bestehen; letztinstanzliche Gerichte sind Vorlagepflichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG München sah keine klärungsbedürftige Frage des Unionsrechts und da es nicht letztinstanzlich entschied, bestand keine Verpflichtung zur Vorlage, weshalb der Fall ohne EuGH-Entscheidung entschieden wurde.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 512/21 – Urteil vom 07.03.2022
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