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Diskriminierung bei einer Bewerbung: Kein Anspruch bei Auswahl vor Eingang

Ein schwerbehinderter IT-Fachmann vermutete Diskriminierung bei einer Bewerbung und forderte deshalb nach seiner Absage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen hohen Anspruch auf eine Entschädigung. Trotz verletzter gesetzlicher Meldepflichten hingen seine Erfolgschancen am Ende an einem winzigen Zeitfenster von nur 81 Minuten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 556/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 23.04.2024
  • Aktenzeichen: 3 Sa 556/22
  • Verfahren: Entschädigungsklage wegen Benachteiligung im Bewerbungsprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Ein Bewerber verliert seine Entschädigung, wenn die Firma die Stelle schon vorab fest vergab.

  • Die Firma suchte bereits jemanden aus, bevor die Unterlagen des behinderten Mannes im Postfach lagen.
  • Das Auswahlverfahren endet rechtlich mit dem finalen Ja des Chefs zu einem anderen Kandidaten.
  • Spätere Schritte wie die Unterschrift des Arbeitsvertrags spielen für den Zeitpunkt der Auswahl keine Rolle.
  • Die Klage per Internet gilt als rechtzeitig, sobald sie den Computer des Gerichts erreicht hat.
  • Fehler bei der Suche nach Behinderten wecken zwar Verdacht, doch die Firma bewies ihre Unschuld.

Wann liegt eine Diskriminierung bei einer Bewerbung vor?

Ein 56-jähriger Bewerber sieht sich als Opfer einer Benachteiligung. Er ist schwerbehindert, fachlich qualifiziert und bewirbt sich auf eine Stelle als „Scrum Master / Agile Coach“. Doch er erhält eine Absage. Was auf den ersten Blick wie ein alltäglicher Vorgang im Wirtschaftsleben wirkt, entwickelte sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu einem juristischen Lehrstück über Zeitstempel, technische Pannen bei der Justiz und die strengen Beweislastregeln im Arbeitsrecht.

Eine endgültig abgelegte Personalakte auf einem Stapel neben einem Monitor mit neuem E-Mail-Symbol.
Eine bereits getroffene Auswahlentscheidung schließt Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung aus, wenn die Bewerbung erst nach Verfahrensabschluss eingeht. Symbolfoto: KI
Der Fall zeigt eindrücklich, wie schmal der Grat zwischen einer legitimen Personalentscheidung und einer illegalen Diskriminierung sein kann. Im Zentrum des Streits stand nicht nur die Frage, ob das Unternehmen seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen verletzt hat, sondern auch ein bizarrer technischer Fehler beim Eingang der Klage per De-Mail. Am Ende entschied eine Differenz von wenigen Stunden über den Ausgang des Verfahrens.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste klären, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn der Arbeitgeber zwar formale Fehler im Umgang mit der Arbeitsagentur macht, die Stelle aber intern bereits vergeben war, bevor die Bewerbung des Betroffenen überhaupt eintraf.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Spielregeln notwendig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Fühlt sich ein Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, kann er nach § 15 AGG Schadensersatz oder eine Entschädigung verlangen.

Der Gesetzgeber weiß jedoch, dass eine Diskriminierung schwer zu beweisen ist. Kein Arbeitgeber wird in eine Absage schreiben: „Wir stellen Sie nicht ein, weil Sie behindert sind.“ Deshalb hilft § 22 AGG den Betroffenen mit einer Beweiserleichterung.

Wie funktioniert die Beweislast nach dem AGG?

Der Bewerber muss lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt ihm das, dreht sich die Beweislast um. Nun muss der Arbeitgeber den vollen Beweis erbringen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.

Ein klassisches Indiz für eine solche Vermutung ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Arbeitgeber sind verpflichtet, frei werdende Stellen der Agentur für Arbeit zu melden und zu prüfen, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Unterbleibt dieser sogenannte „betreute Vermittlungsauftrag“, tappt der Arbeitgeber in eine Falle: Die Gerichte werten dieses Versäumnis oft als Indiz für eine Benachteiligung.

Das Unterlassen eines betreuten Vermittlungsauftrags begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.

In diesem Szenario muss das Unternehmen beweisen, dass die Entscheidung gegen den Bewerber absolut nichts mit dessen Behinderung zu tun hatte. Genau an diesem Punkt entzündete sich der Streit im vorliegenden Fall.

Was geschah im Wettlauf um die Stelle?

Der 56-jährige Mann, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 aufweist, entdeckte im August 2021 die Stellenanzeige des Unternehmens. Er sah sich für die Position des „Scrum Master“ als geeignet an und schickte seine Bewerbung ab.

Die zeitliche Abfolge wurde zum entscheidenden Faktor:

  • Am 23.08.2021 bewarb sich der Mann.
  • Die Bewerbung ging laut den Serverdaten am 24.08.2021 um 12:30 Uhr beim Unternehmen ein.
  • Am 03.09.2021 erhielt er die Absage.

Parallel dazu lief der Prozess für einen anderen Kandidaten, Herrn Q. Das Unternehmen behauptete später vor Gericht, dass die Entscheidung für Herrn Q. bereits gefallen war, bevor die Unterlagen des 56-Jährigen überhaupt auf dem Tisch lagen.

Der abgelehnte Bewerber vermutete jedoch eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Er argumentierte, das Unternehmen habe keinen ordnungsgemäßen Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit erteilt. Damit habe der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt, was die Vermutungswirkung des § 22 AGG auslöse. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1,5 Bruttomonatsgehältern, was einer Summe von 8.752,50 Euro entsprach.

War die Klagefrist beim Arbeitsgericht gewahrt?

Bevor sich das Gericht mit der Diskriminierung befassen konnte, musste ein kurioses verfahrensrechtliches Hindernis aus dem Weg geräumt werden. Wer eine Entschädigung nach dem AGG fordert, muss schnell handeln. Nach § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) muss die Klage innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden.

Der Anwalt des Bewerbers versendete die Klageschrift am Silvestertag, dem 31.12.2021, per De-Mail an das Arbeitsgericht Essen. Doch im Gerichtssystem tauchte ein massives Problem auf: Die Klage wurde intern mit dem Eingangsdatum 31.12.2022 registriert – also ein ganzes Jahr in der Zukunft. Aufgrund dieses Fehlers blieb die Akte zunächst liegen. Erst im Februar 2022, als der Anwalt nachfragte und die Klage sicherheitshalber noch einmal einreichte, fiel der Fehler auf. Das Unternehmen argumentierte prompt: Die Klagefrist beim Arbeitsgericht sei versäumt, die Ansprüche verfallen.

Gilt der Eingang der Klage per De-Mail trotz Systemfehler?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste prüfen, wer das Risiko für technische Pannen bei der Justiz trägt. Die Richter stellten sich auf die Seite des Bewerbers. Entscheidend für die Fristwahrung ist nicht, wann der Drucker im Gericht das Papier ausspuckt oder wann ein Justizbediensteter die Akte anlegt, sondern wann die Daten auf dem serverbasierten Gerichtspostfach (dem Intermediär) gespeichert sind.

Ein IT-Gutachten zeigte, dass die Nachricht tatsächlich am 31.12.2021 um 19:38 Uhr vollständig auf dem Server des Landes NRW eingegangen war. Der absurde Datumsfehler (2022 statt 2021) lag in der Software des Gerichts begründet.

Nach § 46c Abs. 5 ArbGG ist für den Eingang die Speicherung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung ausreichend; daher ist die Einreichung vom 31.12.2021 wirksam.

Verzögerungen bei der internen Bearbeitung dürfen nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Damit war die Klage rechtzeitig, und der Weg war frei für die inhaltliche Prüfung der Diskriminierungsvorwürfe.

Konnte der Arbeitgeber den Verdacht der Diskriminierung widerlegen?

In der Sache selbst bestätigte das Gericht zunächst die Ansicht des Bewerbers: Das Unternehmen hatte tatsächlich versäumt, einen „betreuten Vermittlungsauftrag“ nach § 164 SGB IX zu erteilen. Die bloße automatische Weiterleitung der Stellenanzeige an die Jobbörse der Arbeitsagentur reichte den Richtern nicht aus. Es fehlte die gezielte Einbindung der Experten für die Vermittlung schwerbehinderter Menschen.

Dieser Verstoß gegen die Meldepflicht im SGB IX löste die Indizwirkung aus. Das Gericht vermutete also zunächst, dass die Behinderung der Grund für die Absage war. Nun lag der Ball im Feld des Unternehmens. Der Arbeitgeber musste beweisen, dass die Ablehnung rein sachliche Gründe hatte und die Behinderung keine Rolle spielte (sogenannter Exkulpationsbeweis).

Die entscheidenden 81 Minuten

Die Verteidigung des Unternehmens stützte sich auf einen einzigen, aber mächtigen Punkt: Das Timing. Das Unternehmen behauptete, die Stelle sei zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs faktisch nicht mehr vakant gewesen.

Um dies zu beweisen, rief das Gericht mehrere Zeugen auf und prüfte den internen E-Mail-Verkehr minutiös. Das Ergebnis der Beweisaufnahme war eindeutig und rettete das Unternehmen vor der Zahlung:

  • Am 24.08.2021 um 11:09 Uhr schickte der zuständige Divisionsleiter (Zeuge F.) eine E-Mail, mit der er die Einstellung des Mitbewerbers Herrn Q. final genehmigte.
  • Am selben Tag um 12:30 Uhr – also 81 Minuten später – ging die E-Mail-Bewerbung des schwerbehinderten Klägers ein.

Das Gericht folgerte logisch: Wer noch gar nicht bekannt ist, kann auch nicht diskriminiert werden. Da die Entscheidung bereits gefallen war, bevor die Bewerbung des 56-Jährigen überhaupt im Postfach lag, konnte seine Schwerbehinderung unmöglich das Motiv für die Absage sein.

Wann ist ein Auswahlverfahren rechtlich beendet?

Der Bewerber versuchte, dieses Argument zu entkräften. Er vertrat die Ansicht, ein Auswahlverfahren sei erst dann beendet, wenn der Arbeitsvertrag mit dem neuen Mitarbeiter von beiden Seiten unterschrieben sei. Da der Vertrag mit Herrn Q. erst am 03.09.2021 unterzeichnet wurde, sei seine Bewerbung vom 24.08.2021 noch rechtzeitig gewesen.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Für die Frage der Benachteiligung kommt es auf den Zeitpunkt der innerbetrieblichen Willensbildung an.

Das Prinzip des „Freeze“

Das Gericht akzeptierte die Darstellung des Unternehmens, dass mit der Genehmigungs-E-Mail des Vorgesetzten ein „Point of no Return“ erreicht war – ein sogenannter „Freeze“ des Verfahrens. Ab diesem Moment wurden keine neuen Bewerbungen mehr gesichtet, sondern nur noch die Formalitäten für den ausgewählten Kandidaten abgewickelt (Vertragserstellung, Betriebsratsanhörung, Unterschrift).

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der finalen Entscheidungsfindung durch den zuständigen Entscheidungsträger.

Eine Einstellungsentscheidung vor dem Bewerbungseingang schließt somit eine Kausalität zwischen Behinderung und Absage aus. Es fehlt schlichtweg am ursächlichen Zusammenhang. Auch wenn der Arbeitsvertrag erst Tage später unterschrieben wird, ist die Messe für andere Bewerber bereits gelesen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2024, Az. 3 Sa 556/22) wies die Berufung des Bewerbers zurück. Er erhält keine Entschädigung und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Für Arbeitgeber und Bewerber hält die Entscheidung wichtige Lehren bereit:

1. SGB IX ist kein Papiertiger: Arbeitgeber müssen ihre Pflichten zur Meldung freier Stellen an die Bundesagentur für Arbeit sehr ernst nehmen. Ein Fehler hier führt sofort zur Umkehr der Beweislast. Das Unternehmen in diesem Fall kam nur „mit einem blauen Auge“ davon, weil der Zeitablauf zufällig zu seinen Gunsten sprach. Hätte sich der Kläger einen Tag früher beworben, wäre der Fall vermutlich anders ausgegangen.
2. Dokumentation ist alles: Das Unternehmen konnte den genauen Zeitpunkt der Entscheidung (11:09 Uhr) durch E-Mails und Zeugen beweisen. Ohne diese exakte Dokumentation wäre die Widerlegung der Vermutung einer Diskriminierung kaum gelungen.
3. Technikrisiko bei Gericht: Wer kurz vor Fristablauf klagt, sollte wissen, dass technische Pannen nicht automatisch zum Rechtsverlust führen. Der Eingang der Klage per De-Mail ist wirksam, sobald er auf dem Server der Justiz liegt. Dennoch zeigen Fälle wie dieser, dass eine Klageeinreichung in letzter Minute („auf den letzten Drücker“ an Silvester) unnötige Nerven kosten kann.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die Fragen zur Beweislast und zum Abschluss eines Auswahlverfahrens grundsätzliche Bedeutung haben. Es bleibt abzuwarten, ob die obersten Richter diese strenge chronologische Betrachtung bestätigen. Für den Moment aber gilt: Wer zu spät kommt, den bestraft zwar nicht das Leben, aber er bekommt keinen Job – und auch keinen Schadensersatz.


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Viele Arbeitgeber halten die Meldung an die Agentur für Arbeit für lästige Bürokratie, doch genau hier schnappt die Falle zu. Das Unterlassen des offiziellen Vermittlungsauftrags ist vor Gericht fast eine Garantie für die Niederlage. Wer hier schlampt, liefert dem abgelehnten Bewerber die Beweislastumkehr auf dem Silbertablett und muss sich anschließend mühsam rechtfertigen.

Dass hier 81 Minuten über den Ausgang entschieden haben, ist ein seltener Glücksfall und keine verlässliche Strategie für die Personalabteilung. In der Praxis scheitert die Verteidigung oft kläglich daran, dass interne Auswahlentscheidungen nur mündlich oder undatiert getroffen werden. Nur wer den Zeitstempel der Entscheidung lückenlos beweisen kann, kommt gegen die erdrückende Indizwirkung an.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Diskriminierungsschutz auch, wenn die Stelle intern kurz vor meinem Bewerbungseingang vergeben wurde?


NEIN, der Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift in diesem Fall nicht, da eine Benachteiligung begrifflich ausgeschlossen ist, wenn die Auswahlentscheidung bereits vor dem Bewerbungseingang intern abgeschlossen wurde. Maßgeblich für den Diskriminierungsschutz ist der Zeitpunkt der finalen innerbetrieblichen Willensbildung durch den zuständigen Entscheidungsträger und nicht die spätere formale Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Wer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch kein offizieller Bewerber war, kann aufgrund seiner persönlichen Merkmale rechtlich gesehen nicht benachteiligt worden sein.

Die Rechtsprechung folgt hierbei dem sogenannten Freeze-Prinzip, wonach eine Diskriminierung zwingend eine Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) zwischen dem geschützten Merkmal und der konkreten Benachteiligung voraussetzt. Wenn eine Genehmigungs-E-Mail des Vorgesetzten bereits dokumentiert versendet wurde, bevor Ihre Unterlagen im System eingingen, hatte der Arbeitgeber schlichtweg keine Kenntnis von Ihrer Existenz oder einer Schwerbehinderung. Da Ihre Eigenschaften dem Entscheidungsträger zum Zeitpunkt der Auswahl logischerweise unbekannt waren, können diese Merkmale die Entscheidung gegen Sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht motiviert haben. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet daher aus, da der Bewerbungsprozess für diese spezifische Stelle mit der internen Festlegung bereits rechtlich beendet war.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass das Auswahlverfahren trotz einer angeblichen Vorentscheidung faktisch noch aktiv weitergeführt wurde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber nach der behaupteten Entscheidung noch Vorstellungsgespräche mit anderen externen Kandidaten führte oder die Stelle weiterhin öffentlich bewarb. In solchen Konstellationen könnte die Behauptung einer bereits getroffenen Entscheidung als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, um rechtliche Ansprüche unberechtigt abzuwehren.

Unser Tipp: Fordern Sie im Falle einer Absage zeitnah Auskunft nach § 15 Abs. 4 AGG über den genauen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an und verlangen Sie die Vorlage entsprechender Zeitstempel. Vermeiden Sie es, allein auf das späte Datum einer Vertragsunterschrift zu vertrauen, da dieses für die Frage einer Diskriminierung rechtlich meist ohne Bedeutung ist.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Vertrag des Mitbewerbers erst nach meiner Bewerbung unterschrieben wurde?


NEIN, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht allein deshalb, weil der Mitbewerber erst nach Ihrer Bewerbung unterschrieben hat, sofern das Auswahlverfahren intern bereits abgeschlossen war. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung, sondern der Zeitpunkt der dokumentierten innerbetrieblichen Auswahlentscheidung durch den zuständigen Vorgesetzten. Liegt diese finale Entscheidung zeitlich vor dem Eingang Ihrer Bewerbung, fehlt es an der notwendigen Kausalität (Ursächlichkeit) für eine mögliche Benachteiligung.

Das Arbeitsrecht folgt hier dem sogenannten Freeze-Prinzip, wonach ein Auswahlverfahren mit der finalen Genehmigungsentscheidung faktisch eingefroren wird und keine neuen Bewerbungen mehr berücksichtigt werden müssen. Sobald die verantwortliche Führungskraft eine Auswahlentscheidung schriftlich dokumentiert hat, etwa durch eine Genehmigungs-E-Mail, werden im Anschluss lediglich noch administrative Formalitäten wie die Betriebsratsanhörung oder die Vertragserstellung abgewickelt. Für die Frage einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist dieser Moment der innerbetrieblichen Willensbildung maßgeblich, da zu diesem Zeitpunkt der Point of no Return (Punkt ohne Wiederkehr) bereits erreicht wurde. Eine Diskriminierung kann folglich nur vorliegen, wenn Ihre Bewerbung zu einem Zeitpunkt einging, als der Arbeitgeber den Auswahlprozess noch nicht verbindlich beendet hatte und neue Kandidaten theoretisch noch im Rennen waren.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass das Verfahren trotz einer internen E-Mail faktisch noch für andere Kandidaten offen stand. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber nach der angeblichen Entscheidung weiterhin Vorstellungsgespräche mit anderen Bewerbern führte oder die Stellenausschreibung aktiv verlängerte, um den Bewerberpool weiter zu vergrößern.

Unser Tipp: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Auskunft über den exakten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unter Angabe von Datum und Uhrzeit der finalen Genehmigung auf. Vermeiden Sie es, sich bei Ihrer rechtlichen Argumentation lediglich auf das Datum der Vertragsunterschrift zu stützen, da diese meist erst deutlich nach der eigentlichen Entscheidung erfolgt.


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Gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn Systemfehler der Justiz den Eingang meiner De-Mail fälschlich verzögern?


JA, die Klagefrist gilt als gewahrt, wenn die De-Mail nachweislich rechtzeitig auf dem für den Empfang bestimmten Server der Justizverwaltung gespeichert wurde. Maßgeblich für die Fristwahrung ist allein der Zeitpunkt der Speicherung auf der gerichtlichen Empfangseinrichtung, unabhängig von späteren internen Verarbeitungsfehlern des Gerichts. Verzögerungen bei der anschließenden Aktenanlage durch die Justiz gehen nach geltender Rechtsprechung nicht zu Lasten des Bürgers.

Gemäß § 46c Abs. 5 ArbGG gilt eine elektronische Klageschrift als eingegangen, sobald sie auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts, dem sogenannten Intermediär, gespeichert ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte, dass technische Softwarefehler bei der Übernahme in das Fachsystem die einmal gewahrte Frist nicht zum Nachteil des Klägers entfallen lassen. In dem Fall wurde eine De-Mail am Silvesterabend korrekt gespeichert, jedoch durch einen Justizfehler fälschlicherweise erst für das Folgejahr registriert. Ein IT-Gutachten bewies den rechtzeitigen Eingang auf dem Server des Landes, womit der Absender seine prozessualen Pflichten zur Fristwahrung vollständig erfüllt hatte. Die Risikosphäre des Absenders endet mit der Speicherung im Gerichtspostfach, sodass spätere Fehlfunktionen bei der internen Bearbeitung die Rechtzeitigkeit nicht gefährden.

Allerdings trägt der Absender die Beweislast für den tatsächlichen Eingang der Nachricht auf dem Server des Gerichts innerhalb der Klagefrist. Ohne Belege wie ein Versandprotokoll kann das Gericht im Zweifelsfall von einer Verspätung der eingereichten Klage ausgehen. Sollte die Nachricht den Server aufgrund von Fehlern des Absenders gar nicht erst erreichen, gilt die Klagefrist trotz des Sendeversuchs als versäumt.

Unser Tipp: Sichern Sie nach dem Versand Ihrer De-Mail sofort alle Versandprotokolle sowie Empfangsbestätigungen und fragen Sie zeitnah beim Gericht nach dem Aktenzeichen. Vermeiden Sie den Versand in letzter Minute, um bei technischen Problemen noch auf alternative Übermittlungswege ausweichen zu können.


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Meldepflicht bei der Arbeitsagentur verletzt?


NEIN, die Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht begründet keinen automatischen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Zwar löst das Unterlassen der Meldung gemäß § 164 SGB IX die gesetzliche Vermutung einer Diskriminierung aus, doch kann das Unternehmen diesen Verdacht durch Sachgründe widerlegen. Der Verfahrensfehler verbessert lediglich Ihre Beweisposition im Rechtsstreit, stellt jedoch keine garantierte Grundlage für eine zwingende Geldzahlung dar.

Das rechtliche Prinzip basiert auf der Beweislastumkehr nach § 22 AGG, wonach ein Verstoß gegen Meldepflichten als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung gewertet wird. In diesem Fall muss nicht der Bewerber die Diskriminierung belegen, sondern das Unternehmen muss den Gegenbeweis erbringen, dass die Behinderung keine Rolle bei der Ablehnung spielte. Gelingt dem Arbeitgeber dieser Entlastungsbeweis, indem er beispielsweise durch Zeitstempel dokumentiert, dass die Auswahlentscheidung bereits vor Eingang Ihrer Bewerbung getroffen wurde, entfällt der Entschädigungsanspruch trotz des formalen Fehlers.

Ein Anspruch besteht hingegen dann, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Vermutung nicht durch objektive Tatsachen entkräften kann oder keine lückenlose Dokumentation vorlegt. Falls das Unternehmen keine sachlichen Gründe nachweisen kann oder das Verfahren intransparent bleibt, greift die Indizwirkung der verletzten Meldepflicht zu Ihren Gunsten. In diesen Fällen führt der Verfahrensfehler meist direkt zur Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Unser Tipp: Fordern Sie vom Arbeitgeber schriftlich eine detaillierte Auskunft über den zeitlichen Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die spezifischen Gründe für Ihre Ablehnung an. Vermeiden Sie es, allein aufgrund des Meldeverstoßes zu klagen, ohne vorher das Risiko einer wirksamen Widerlegung durch das Unternehmen geprüft zu haben.


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Muss ich meine Schwerbehinderung bereits im Anschreiben nennen, um später erfolgreich auf Entschädigung zu klagen?


JA. Sie müssen Ihre Schwerbehinderung bereits in den Bewerbungsunterlagen offenlegen, damit der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung von Ihrer Eigenschaft Kenntnis hat und eine Diskriminierung überhaupt rechtlich möglich ist. Eine Entschädigungsklage setzt voraus, dass die Behinderung das ursächliche Motiv für die Ablehnung war, was ohne vorherige Information des Arbeitgebers faktisch ausgeschlossen bleibt.

Eine Diskriminierung wegen einer Behinderung kann nur dann vorliegen, wenn zwischen dem Merkmal und der Ablehnung ein kausaler Zusammenhang besteht, was zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt. Wenn Sie Ihre Schwerbehinderung verschweigen, kann das Unternehmen später erfolgreich argumentieren, dass die Entscheidung ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhte und Ihre Behinderung mangels Wissens gar kein Motiv sein konnte. Durch die explizite Nennung in den Bewerbungsunterlagen aktivieren Sie zudem die besonderen Schutzpflichten des Arbeitgebers gemäß § 164 SGB IX, wie etwa die verpflichtende Meldung an die Agentur für Arbeit. Sollte der Arbeitgeber diese formalen Verfahrensschritte trotz Kenntnis der Behinderung missachten, entsteht eine Indizwirkung für eine Benachteiligung, welche gemäß § 22 AGG die Beweislast zu Ihren Gunsten verschiebt. Ohne diese frühzeitige Information in den Unterlagen fehlt die notwendige Grundlage für eine spätere Klage, da das Gericht eine Diskriminierung Unbekannter rechtlich ausschließt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits offensichtlich erkennbar war, wie es etwa bei der Nutzung eines Rollstuhls im Vorstellungsgespräch der Fall ist. Dennoch sollten Sie sich nicht auf eine spätere Beweisbarkeit dieser Offensichtlichkeit verlassen, sondern das Merkmal für eine rechtssichere Positionierung stets schriftlich in der Bewerbung festhalten.

Unser Tipp: Fügen Sie im Anschreiben oder Lebenslauf unter den persönlichen Daten einen klaren Hinweis ein, dass Sie schwerbehindert sind und geben Sie dabei Ihren Grad der Behinderung (GdB) an. Vermeiden Sie es unbedingt, die Information erst nach einer Absage nachzureichen, da dies die Kausalität für eine erfolgreiche Diskriminierungsklage unwiderruflich zerstört.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Sa 556/22 – Urteil vom 23.04.2024


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