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Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

ArbG Hamburg, Az.: 17 Ca 427/13, Urteil vom 13.03.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Berufung wird, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Benachteiligung bei einem Bewerbungsverfahren.

Im Juli 2013 schrieb die Beklagte, eine international agierende konzerninterne IT-Dienstleisterin des weltweit tätigen K.-Konzerns, eine bei ihr zu besetzende Stelle aus (Anlage A 1 – Bl. 4 d.A.):

„Zum weiteren Ausbau unseres Unternehmens suchen wir Sie für unseren Standort in H. ab sofort als

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– Verwendung gängiger Entwicklungstools wie Eclipse, Oracle SQL Developer, Subversion, Tortoise

– Benutzung von relationalen Datenbanken (Schwerpunkt Oracle)

– Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern, [schwerpunktmäßig Apache Tomcat, Jetty

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Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Klägerin bewarb sich unter Verwendung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungsformulars (Anlage A 2 – Bl. 6 d.A.) auf die ausgeschriebene Stelle. In einem undatierten Anschreiben (Anlage A 3 – Bl. 7 d.A.) an die Beklagte führte die Klägerin u. a. aus:

„Im Sommer 2012 habe ich Kurse ,Java-Webprogrammierung‘ und ,Java-Webprogrammierung – Fortgeschrittene Techniken‘ mit sehr gutem Erfolg absolviert.

Im Februar-März 2013 habe ich den Kurs ,Apps-Programmierung Android‘ auch mit sehr gutem Erfolg absolviert.

Demgemäß kenne ich mich mit den Java Open Source Tools & Frameworks, mit der Verwendung gängiger Entwicklungstools, mit der Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern aus.

Ich beherrsche [?] sowie OOP mit Java, als auch mit C++ und C#.Net.

Außerdem besitze ich gute Kenntnisse in SQL.

Ich war im Berufsumfeld mit verschiedenen relationalen DBMS (ORACLE 8.1.xx, Paradox, FoxPro, Solid, dBase, MS Access) sowie mit der OODB ,POET‘ beschäftigt und für die vollständige Realisierung der Projekte verantwortlich: Entwicklung des Konzepts, Implementierung (einschließlich Setup), Testen, Dokumentation in Deutsch und Englisch. Englisch beherrsche ich gut.

Alle meine Projekte sind als COM-Server + ein oder mehrere GUI- Clients realisiert worden. Ich wurde auch mit der Installation der von mir entwickelten Software bei Kunden beschäftigt. Selbstverständlich passte ich die von mir entwickelte Software an Wünsche bzw. Bedürfnisse der Kunden an.

…“

Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 (Anlage A 4 – Bl. 8 d.A.) lehnte die Beklagte die Bewerbung der Klägerin ab:

„… wir bedanken uns für Ihre Bewerbung und das Vertrauen, das Sie damit unserem Unternehmen entgegengebracht haben.

Wir haben Ihre Bewerbung sorgfältig geprüft. Leider haben wir unsere Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten getroffen. Für Ihre aufgewendete Zeit und Mühe möchten wir uns bei Ihnen bedanken.

Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können, und wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute und viel Erfolg.

…“

Mit E-Mail vom 09. September 2013, 13:30 Uhr (nicht vorgelegt, zitiert im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2013 – Bl. 35 [37] d.A.), machte die Klägerin gegenüber der Beklagten „Ansprüche gem. AGG“ geltend:

„… hiermit mache ich geltend meine Ansprüche gem. AGG.

Ich bin überzeugt, dass Sie mich wegen meines Alters, meines weiblichen Geschlechtes und meiner r.en Herkunft benachteiligt haben.

Ich möchte, dass Sie mir 14.000 € als Entschädigung zahlen.

…“

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfülle und sich ernsthaft auf sie bewerbe. Ihre Nichtberücksichtigung benachteilige sie mehrfach wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer nicht-deutschen Herkunft.

Mit der am 09. September 2013 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verpflichten, mir [der Klägerin] mindestens 4 Bruttomonatsgehälter, 14.000,00 €, nebst Zinsen in der Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang meiner Klage bei dem Gericht als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte entgegnet, der Klage fehle schon das Rechtsschutzinteresse, weil sich die Klägerin nicht mit ernsthaftem Beschäftigungswillen beworben habe, sondern zeitgleich mit ihrem Geltendmachungsschreiben die vorliegende Klage erhoben habe. Die Klägerin sei weder wegen ihres Geschlechtes noch wegen ihres Alters oder ihrer Herkunft diskriminiert worden. Die Klägerin verfüge über keine einzige der in der Stellenausschreibung angeführten fachlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht über mehrjährige Erfahrungen in der JEE-Entwicklung. Deshalb sei eine Anstellung der Klägerin nicht nur mangels Fachkenntnissen und mangels Aktualität jeglicher angewandter Fachkenntnisse unterblieben, sondern schon wegen ihrer langjährigen Entwöhnung vom Arbeitsprozess aufgrund der seit dem 01. April 2003 bestehenden Arbeitslosigkeit.

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren gegen die Beklagte nicht zu.

1. Allerdings dürfen Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt werden (§ 1, § 2Abs. 1 Nr. 1, § 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 7 Abs. 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AGG). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG).

2. Zwar ist die Klägerin als Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anzusehen, weil als Beschäftigte auch gelten die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), und die Beklagte ist Arbeitgeberin im gesetzlichen Sinne, weil sie als GmbH rechtsfähig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AGG).

Die Klägerin hat auch ihre angeblichen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche frist- und formgerecht gegenüber der Beklagten innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Ablehnung ihrer Bewerbung auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als „Software Entwickler/in JEE“ vom 22. Juli 2013 wirksam geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG), nämlich bereits mit E-Mail vom 09. September 2013, und ihre Entschädigungsklage gegenüber der Beklagten am 09. September 2013 innerhalb der dreimonatigen Klagefrist für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG erhoben (§ 61b Abs. 1 ArbGG).

Dennoch hat die Beklagte die Klägerin als Bewerberin wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters nicht benachteiligt.

a) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG), wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 466/09 -, NZA 2011, S. 203, zu B II 2 a der Gründe, m.w.N.).

b) Zwar wurde die Klägerin ungünstiger behandelt als tatsächliche oder potentielle andere Bewerber, denn ihre Bewerbung wurde abgelehnt, ohne dass sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Diese Versagung der Chance auf Einstellung ist eine ungünstige Behandlung. Es kommt nicht darauf an, ob ohne diese Behandlung eine Einstellung erfolgt wäre. Die ungünstigere Behandlung der Klägerin erfolgte jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation.

aa) Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass die Klägerin objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich!) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stände dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG. Das AGG will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 466/09 -, NZA 2011, S. 203, zu B II 2 c aa der Gründe, m.w.N.).

Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 466/09 -, NZA 2011, S. 203, zu B II 2 c bb der Gründe, m.w.N.)

Die objektive Eignung ist zu trennen von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und verbotenem Merkmal eine Rolle spielt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei zu entscheiden hat, wie Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, aber nicht durch das Stellen hierfür nicht erforderlicher Anforderungen an Bewerber die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und den Schutz des AGG de facto beseitigen kann. Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, bedürfen des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 466/09 -, NZA 2011, S. 203, zu B II 2 c cc der Gründe, m.w.N.).

bb) Die Klägerin ist für die ausgeschriebene Stelle als „Software Entwickler/in JEE“ objektiv nicht geeignet. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie über keinerlei aktuelle Berufserfahrung in den für die ausgeschriebene Stelle erforderlichen Kenntnissen: mehrjährige Erfahrung im Bereich JEE Entwicklung; Einsatz von Java Open Source Tools & Frameworks, bspw. Spring, Hibernate, JSF, Ant, Maven; Verwendung gängiger Entwicklungstools wie Eclipse, Oracle SQL Developer, Subversion, Tortoise; Benutzung von relationalen Datenbanken (Schwerpunkt Oracle); Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern, schwerpunktmäßig Apache Tomcat, Jetty; Konzeption und Implementierung von Schnittstellen zu SAP und/oder MS.NET Systemen wie bspw. Microsoft SharePoint.

Die Klägerin hat hierzu im Anschreiben an die Beklagte ausgeführt: „Im Sommer 2012 habe ich Kurse ,Java-Webprogrammierung‘ und Java-Webprogrammierung – Fortgeschrittene Techniken‘ mit sehr gutem Erfolg absolviert. Im Februar-März 2013 habe ich den Kurs ,Apps-Programmierung Android‘ auch mit sehr gutem Erfolg absolviert. … Demgemäß kenne ich mich mit den Java Open Source Tools & Frameworks, mit der Verwendung gängiger Entwicklungstools, mit der Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern aus. … Ich beherrsche … OOP mit Java, als auch mit C++ und C#.Net. Außerdem besitze ich gute Kenntnisse in SQL. …“

Die von der Klägerin angegebenen Fachkenntnisse sind teilweise veraltet, vor allem aber fehlt seit April 2003, mithin seit mehr als zehn Jahren, jede aktuelle Berufserfahrung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Qualifikation durch die Teilnahme an den jeweils 80 ständigen Kursen „Java-Webprogrammierung“ (16. bis 27. Juli 2012) und „Java Web Programmierung – Fortgeschrittene Techniken“ (30. Juli 2012 bis 10. August 2012) mit jeweils „sehr gutem Erfolg“ verbessert und eine vierwöchige Weiterbildung „Apps-Programmierung Android“ in Vollzeit vom 25. Februar 2013 bis 22. März 2013 mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen hat. Denn diese Fertigkeiten genügen nicht dem objektiven Anforderungsprofil der von der Beklagten beworbenen Stelle. Dass die von der Beklagten verlangten Kenntnisse und Berufserfahrungen aktuell sein müssen, ergibt sich ohne weiteres aus den allgemein bekannt schnellen Entwicklungen und permanenten Neuerungen in der elektronischen Datenverarbeitung. Dagegen sucht die Beklagte keine Bewerberinnen, die sich in die genannten Bereiche erst einarbeiten müssten. Die bloße Möglichkeit, sich derartige Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen in einem möglicherweise überschaubaren Zeitraum erst zu erarbeiten, steht der Erfüllung des Anforderungsprofils zum Bewerbungszeitpunkt nicht gleich. Dies verkennt die Klägerin.

II.

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) entspricht nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Zahlungsantrag 14.000,00 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

3. Die Berufung gegen die Abweisung der Klage, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

 

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