Skip to content

Durchsetzbarkeit des Beschäftigungsanspruchs im vorläufigen Rechtsschutz

ArbG Freiburg (Breisgau) – Az.: 3 Ga 1/12 – Urteil vom 12.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsparteien – nachfolgend: die Parteien – streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Verfügungsklägerin – nachfolgend: Klägerin – ist am 00.00.1974 geboren und seit September 1997 zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, seit dem 15.7.1999 auf Grund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin bei der Verfügungsbeklagten – nachfolgend: Beklagte – beschäftigt. Seit dem 1.11.2003 war sie als Abteilungsleiterin für die kaufmännische Hausverwaltung tätig. Zum 1.11.2009 wurde ihr die Abteilungsleitung in der WEG-Verwaltung übertragen. In dieser Abteilung sind neben der Klägerin fünf Wohnungseigentumsverwalter, fünf Sachbearbeiterinnen und ein Techniker beschäftigt. Die Klägerin war diesen Mitarbeitern als Abteilungsleiterin fachlich übergeordnet, nicht disziplinarisch. Sie verdiente zuletzt monatlich 4.339,09 € (4.017,50 € Gehalt zuzüglich 295,– € Zuschlag zuzüglich 26,59 € Arbeitgeber-Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen, vgl. Lohn- und Gehaltsabrechnung für November 2011, Anlage Ast. 3, Abl. 12). Das Gehalt gelangte jährlich 14 Mal zur Auszahlung.

Das Arbeitsverhältnis richtet sich noch immer nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2.8.1999 (Anlage B 1, Abl. 31 f). Der Arbeitsvertrag lautet – soweit für die Entscheidung von Belang – wie folgt:

„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Frau G. wird ab 15. Juli 1999, nach Abschluss der Berufsausbildung, als kaufmännische Angestellte weiter beschäftigt. Sie verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch eine andere ihr zumutbare Arbeit im Betrieb zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit nicht verbunden sein.

§ 3 Vergütung

….. Die Eingruppierung erfolgt in die Gehaltsgruppe III des Vergütungstarifvertrages der Wohnungswirtschaft…“

§ 8 Tarifvertrag

Das Arbeitsverhältnis richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft.

Am 15.12.2009 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin eine Überstundenpauschale von 295,– € monatlich erhält. An der Zeiterfassung musste die Klägerin seither nicht mehr teilnehmen. Die „Einstufung der Gehaltsbezüge“ sollte in der „Gruppe V/VI, ab 10. Berufsjahr“ bestehen bleiben (vgl. das im Kammertermin übergebene Schreiben vom 15.12.2009).

Am 4. und 11.11.2011 fanden jeweils Gespräche zwischen Herrn D. – einem Vorstandsmitglied der Beklagten der Klägerin, Frau K. – der stellvertretenden Abteilungsleiterin -, sowie Frau Z., die das Protokoll erstellte, statt (vgl. die entsprechenden Protokolle über die Gespräche in Anlage B 7 und B 9, Abl. 53 ff und 57 ff). Hintergrund der Gespräche war die nicht zufriedenstellende Entwicklung der WEG-Abteilung. Inhalt war auch, dass der Klägerin die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften übertragen werden sollte.

Mit Schreiben vom 15.12.2011 (Anlage AST 1, Abl. 8 f) teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass die Abteilungsleitung Frau K. übertragen werde. Da eine kooperative Zusammenarbeit mit dieser nicht möglich gewesen sei, könne der Klägerin die Stellvertretung nicht anvertraut werden. Zukünftig habe die Klägerin als Verwalterin ca. 15 Mietobjekte zu betreuen und weiterhin die Mietsonderverwaltung zu bearbeiten. Die erteilte Vollmacht für Verwalterzustimmungen werde zurückgezogen. Zudem habe die Klägerin verschiedene Mitarbeiterinnen einzuarbeiten. Die für die Abteilungsleitung gewährte Überstunden-/Leistungszulage entfalle ab dem 1.1.2012. Ab diesem Zeitpunkt müsse die Klägerin wieder am Zeiterfassungssystem teilnehmen.

Die daraufhin zwischen den Parteien im Dezember 2011 geführten außergerichtlichen Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frage, wie die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird, scheiterten (vgl. Anlagen B 2 bis B 6, Abl. 33 ff). Mit Schreiben vom 30.12.2011 sprach die Beklagte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2012 aus. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Az.: 3 Ca 5/12). Gütetermin ist bestimmt auf den 1.2.2012.

Eine anderweitige mit der Abteilungsleiterfunktion der Klägerin gleichwertige Stelle ist derzeit bei der Beklagten nicht frei.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Versetzung der Beklagten sei unwirksam. Der Klägerin stehe ein allgemeiner Beschäftigungsanspruch zu. Ein einseitiges Eingreifen in die arbeitsvertraglichen Bedingungen sei rechtswidrig. Sie sei als Abteilungsleiterin in der WEG-Verwaltung hauptsächlich mit folgenden Aufgabenbereichen befasst gewesen:

– Repräsentation/Vorstellung bei Bewerbungen der Beklagten als Verwaltungsunternehmen,

– Wahrnehmung von Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen,

– Bearbeitung von Unstimmigkeiten oder Reklamationen bei Sachbearbeitern,

– Durchführung von Objektbesichtigungen/-begehungen,

– Überwachung der Auftragsvergabe und Liquiditätskontrolle der WEG’s,

– Durchführung von Besprechungen mit den Verwaltern und dem Team Buchhaltung,

– Kontrolle der Versammlungstätigkeit und der Beschlussumsetzung,

– Organisation von Arbeitsabläufen und Koordination mit anderen Abteilungen,

– Führen von Mitarbeitergesprächen,

– Reporting an den Vorstand,

– Zeitkontenkorrekturen.

Sie sei schon im Hinblick auf eine anderweitige Beschäftigung dringend darauf angewiesen, weiterhin als Abteilungsleitern der WEG-Verwaltung tätig zu sein. Nicht nur die Personalverantwortung sei für ihr weiteres berufliches Fortkommen unerlässlich, sondern insbesondere auch die EDV-technische Aufgabenwahrnehmung. Die „öffentliche Degradierung“ sei zudem ein erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen. Ihr innerbetriebliches Ansehen, insbesondere bei Kolleginnen und Kollegen, habe ebenso wie gegenüber Kunden und Geschäftspartnern Schaden genommen.

Ein Verfügungsgrund bestehe schon deswegen, weil der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf vereitelt würde. Deshalb sei auch eine Befriedigungsverfügung möglich. Zwar bedürfe es einer Interessenabwägung. Sei aber der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben und komme auch in einem Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung in Betracht, so ergebe sich aus dem Verfügungsanspruch bereits der Verfügungsgrund. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte sei weder berechtigt, einseitig in den Beschäftigungsanspruch der Klägerin, der sich auf eine Tätigkeit als WEG-Abteilungsleiterin konkretisiert habe, einzugreifen, noch sei sie berechtigt, die Bezüge der Klägerin einseitig zu reduzieren. Mit einer Veränderung sei sie in den Gesprächen im November nur einverstanden gewesen, wenn ihr ein qualitativ gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten würde.

Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Abteilungsleiterin seiner WEG-Verwaltung zu den bis 31. Dezember 2011 geschuldeten Bezügen bis 30.6.2012, jedenfalls bzw. längstens bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag zu 3 im Verfahren 3 Ca 5/12 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünde bereits der von ihr behauptete Beschäftigungsanspruch nicht zu. Die Klägerin sei nach dem Arbeitsvertrag als kaufmännische Angestellte eingestellt. Sie habe sich in § 1 des Arbeitsvertrages zudem verpflichtet, im Bedarfsfalle auch eine andere ihr zumutbare Arbeit im Betrieb zu übernehmen. Auch nach der Versetzung übe die Klägerin Tätigkeiten in der WEG-Verwaltung aus. Sie beziehe unverändert ihr Gehalt nach der Vergütungsgruppe V/VI. Die WEG-Verwalter, die auch selbständig Eigentümerversammlungen leiteten, seien in der Regel in der Gruppe V eingruppiert. Die Tätigkeiten, die die Klägerin nunmehr als Sachbearbeiterin durchführen solle, seien der Qualität nach der Gruppe VI zuzuordnen, wo hingegen die Sachbearbeiterinnen, die bislang der Klägerin als Abteilungsleitern unterstellt gewesen seien, in der Regel in der Vergütungsgruppe III oder IV eingruppiert seien. Insbesondere der Bereich der Mietsonderverwaltung sei höherwertiger als die normale Verwaltung. Insofern nehme die Klägerin die Aufgaben eines Vermieters wahr. In fachlicher Hinsicht übe die Klägerin weiterhin die Tätigkeiten aus, die auch bisher bereits zu ihrem Verantwortungsbereich gehört hätten. So beträfen auch die in § 5 der zunächst angestrebten Auflösungsvereinbarung aufgelisteten Aufgaben (Anlage B 2, Abl. 33 ff) die Fachkenntnisse im Bereich der EDV, die Mietsonderverwaltung und des Online-Bankings. Eine Einschränkung bzw. ein Verlust der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse trete nicht ein.

Der Klage fehle es auch am Verfügungsgrund. Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen nach Ausspruch der Versetzung sei die Klägerin mit einer Freistellung ab dem 1.3.2012 über eine Dauer von 9 Monaten einverstanden gewesen. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer jetzigen Argumentation, sie sei dringend auf die Ausübung ihrer Aufgaben als Abteilungsleiterin angewiesen. Bestritten würde im Übrigen, die Klägerin sei im Rahmen der ihr nun zugewiesenen Aufgaben nicht unerheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die Klägerin selbst habe in der Sitzung am 11.11.2011 eine Berichtigung des Protokolls vom 4.11.2011 dahin begehrt, dass es statt:

„Frau G. wünscht sich vom Vorstand eine klare Ansage bezüglich ihrer weiteren Laufbahn beim B…. Probleme, die aus der Umstrukturierung der Abteilung resultieren, dürfe jetzt nicht ihr angelastet werden.“

durch

„Sie betont, dass es ihr nicht um eine klare Aussage bezüglich ihrer eigenen Laufbahn beim B… ging. Sie wollte zum Ausdruck bringen, dass sie gerne bereit ist Platz zu machen für andere, die die Stelle eventuell übernehmen möchten.“

Diese Korrektur im Zusammenhang damit, dass die Klägerin letztendlich im Gespräch am 4.11.2011 die Anweisung ca. 15 WEG-Verwaltungen zu übernehmen akzeptiert habe, habe die Beklagte nur dahin verstehen können, dass die Klägerin mit einem Wechsel in der Abteilungsleitung einverstanden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich in einem Gespräch am 12.12.2011 alle anwesenden Mitarbeiter der WEG-Abteilung gegen die Klägerin als Abteilungsleiterin ausgesprochen hätten.

Ob die Streichung der Zulage von monatlich 295,– € brutto berechtigt gewesen sei, könne die Klägerin im Hauptsacheverfahren klären. Unwiederbringliche Nachteile entstünden ihr aktuell nicht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin ist es zumutbar, zunächst der Versetzung der Beklagten vom 15.12.2011 weiterhin Folge zu leisten, bis im Hauptsacheverfahren 3 Ca 5/12 über ihren (Weiter-)Beschäftigungsanspruch entschieden ist.

1. Ob der Klägerin ein Verfügungsanspruch zusteht, kann die Kammer letztendlich dahinstehen lassen, da die im Rahmen des Verfügungsgrundes durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Der Entzug der Personalverantwortung sowie der Entscheidungsbefugnisse, wie Vorgaben des Vorstands umzusetzen sind, mag allerdings eher dafür sprechen, dass der Klägerin mit der Übertragung der bloßen WEG-Verwaltung sowie der Mietsonderverwaltung im Schreiben vom 15.12.2011 nur geringwertigere Aufgaben zugewiesen werden. Dafür spricht auch das tarifliche Eingruppierungsschema. Nach den Angaben der Beklagten sind die Verwalter in der Vergütungsgruppe V und die Sachbearbeiterinnen in der Vergütungsgruppe III oder IV. Nach dem Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft für den Zeitraum ab 2006 wäre die Klägerin gemäß des Tätigkeitsmerkmals der „Abteilungsleiterin“ in der Vergütungsgruppe VI eingruppiert (vgl. auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung, Anlage Ast. 3, Abl. 12, wo unter der Bezeichnung „Abrechn.-Gr.“ die „6“ aufgeführt ist). Die Beklagte geht zwar nur von einer Eingruppierung in den Vergütungsgruppen V/VI aus (vgl. auch Schreiben vom 15.12.2009). Auch sie gibt damit aber zu erkennen, dass sie von einer hochwertigeren Tätigkeit als derjenigen in Vergütungsgruppe V ausgeht. Zwar ist in der Gruppe VI im Tarifvertrag erneut die Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu finden. Insofern könnte allerdings nur die Mietsonderverwaltung geeignet sein, die Qualität der von der Klägerin nunmehr zugewiesenen Tätigkeit als so hoch einzustufen, dass sie über diejenige der Gruppe V hinausgeht. Dies wird mit der gebotenen Gründlichkeit im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dagegen könnte jedenfalls der Vortrag der Klägerin sprechen, wonach sie nur für den buchhalterischen Bereich zuständig ist, der Hauptteil der Mietsonderverwaltung dagegen von Frau B. erledigt werde. Dies wird bestätigt durch das Protokoll vom 11.11.2011, S. 1 (Abl. 57). Danach ist Frau B. nach einem Gespräch vom 9.11.2011 zuständig für die organisatorische Betreuung der Mietsonderverwaltung sowie die Mieterhöhungen, die Klägerin für den buchhalterischen Teil und Herr R. für den technischen.

2. Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO ist nach Auffassung der Kammer letztendlich nicht gegeben. Nach § 940 ZPO ist eine einstweilige Verfügung auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

a) Um das Gewicht „wesentlicher Nachteile“ für den Erlass einer Befriedungsverfügung zu verdeutlichen, ist auf die Unterschiede der einzelnen Arten einer einstweiligen Verfügung hinzuweisen:

Bei einer Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO muss die objektive Gefahr bestehen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 ZPO), bei einer Regelungsverfügung ist ein Verfügungsgrund gegeben, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Bei einer Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung sind an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen, da sie die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorwegnimmt und insoweit endgültige Verhältnisse schafft. Voraussetzung für einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung ist somit, dass der Kläger nicht auf eine Anspruchssicherung, sondern auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen und die Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im normalen Klageverfahren nicht möglich ist (LAG München 14.9.2005 – 9 Sa 891/05 – Rn. 24 zitiert nach juris).

Anders als eine nur sichernde Maßnahme belastet eine Befriedigungsverfügung den Beklagten in besonderem Maße, da die Befriedigungsverfügung meist nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und trotz der Schadensersatzregelung in § 945 ZPO mangels Realisierbarkeit eines solchen Anspruches meistens der Schaden nicht einmal in Geld ausgeglichen werden kann. Die Befriedigungsverfügung ist also gerade darauf angelegt, beim Beklagten genau zu solchen irreparablen Folgen zu führen, wie sie beim Kläger verhindert werden sollen. Deshalb trifft die den §§ 917, 935 ZPO zugrunde liegende Wertung, wonach die Interessen des Klägers am Erlass der einstweiligen Verfügung generell höher zu bewerten sind als das Interesse des Beklagten am Unterbleiben der Anordnung, und wonach die Nachteile beim Unterbleiben für den Kläger regelmäßig größer sind als beim Erlass für den Beklagten, bei der Befriedigungsverfügung nicht zu. Vielmehr stehen sich die Interessen beider Parteien bei der Befriedigungsverfügung gleichwertig gegenüber (LAG München 14.9.2005 – 9 Sa 981/05 – Rn. 25, zitiert nach juris).

Der Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung kann deshalb nicht mit dem Justizgewährungsanspruch als solchem begründet werden kann. Denn der Anspruch des Beklagten, einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch abzuwehren, hat durchaus denselben rechtlichen Stellenwert wie der Anspruch des Klägers, einen bestimmten Anspruch durchzusetzen. Der Justizgewährungsanspruch ist also für beide Seiten derselbe und hat genau denselben Stellenwert. Erst schwerwiegende besondere Umstände des konkreten Einzelfalles, aus denen sich ein eindeutig überwiegendes Interesse der einen Seite an einer ihr positiven Entscheidung ergibt, können es rechtfertigen, eine Leistungsverfügung zu erlassen (LAG München 14.9.2005 – 9 Sa 981/05 – Rn. 26 zitiert nach juris).

b) Es muss also im Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden, um sicherzustellen, dass das Risiko einer Fehlentscheidung nicht von vorneherein nur bei einer Partei liegt. Hier ist in erster Linie der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, sofern er sicher beurteilt werden kann. Bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht, wogegen bei einer eindeutigen Rechtslage für den Verfügungskläger auf erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund verzichtet werden kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so kommt es auf die Schutzbedürftigkeit des Klägers an, z.B. wenn für ihn schwerwiegende Beeinträchtigungen entstünden, deren Hinnahme ihm nicht zumutbar ist. Sind dagegen bei einer offenen Hauptsacheprognose im Einzelfall die Interessen der Parteien von gleichem Gewicht, kommt eine Befriedigungsverfügung nicht infrage (vgl. LAG München 14.9.2005 – 9 Sa 981/05 – Rn. 27 bis 29, zitiert nach juris). Zusammenfassend gilt Folgendes: Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Hamm 6.11.2007 – 14 SaGa 39/07 – Rdnr. 53, zitiert nach juris).

aa) Regelmäßig wird es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar sein, der Versetzungsanweisung zunächst Folge zu leisten und ihre Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, das berufliche Ansehen irreparabel geschädigt wird oder die neue Tätigkeit schwere Gewissenskonflikte hervorruft (Korinth Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren 2. Aufl. I Rnr. 51 und 56). Weder solche Nachteile noch andere berücksichtigungsfähige Nachteile hat die Klägerin geltend gemacht. Soweit die Klägerin ausführt, sie sei im Hinblick auf eine anderweitige Beschäftigung dringend darauf angewiesen, weiterhin als Abteilungsleiterin der WEG-Verwaltung tätig zu sein, nicht nur die Personalverantwortung sei für ihr weiteres berufliches Fortkommen unerlässlich, sondern insbesondere auch die EDV-technische Aufgabenwahrnehmung, handelt es sich um abstrakte Ausführungen, die tatsächlich entstehende Nachteile auf Grund des Entzugs der Abteilungsleitung nicht erkennen lassen. Welche genauen Fertigkeiten und Kenntnisse der Klägerin verloren gehen, führt sie nicht aus. Dies wird auch nicht aus ihrer Auflistung der von ihr als Abteilungsleiterin auszuführenden Tätigkeiten erkennbar. Es müsste sich um Fähigkeiten handeln, die einen hohen Wiederholungsbedarf auslösen, um als aktuell vorhanden bei einem anderen Arbeitgeber angegeben werden zu können. Da das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren in aller Regel innerhalb von 3 bis 4 Monaten abgeschlossen sein dürfte, hätte die Klägerin konkret vortragen müssen, dass selbst in einem derart kurzen Zeitraum Fertigkeiten und Kenntnisse verloren gehen, wenn sie nicht regelmäßig praktisch angewendet werden. Hierfür fehlt es jedoch am Vortrag der Klägerin. Insofern weist die Beklagte zu Recht auf die von der Klägerin veranlasste Korrektur des Protokolls vom 4.11.2011 im Protokoll vom 11.11.2011 hin. Die Klägerin gibt darin zu erkennen, dass sie dem Grunde nach bereit ist, ihren Platz als Abteilungsleitern frei zu machen. Die Kammer unterstellt dabei die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach diese Berichtigung nur unvollständig das von der Klägerin Gesagte wiedergibt, insbesondere ihre weitere Aussage fehle, dass sie hierzu bereit sei, wenn ihr ein gleichwertiger Arbeitsplatz an anderer Stelle angeboten würde. Die Äußerung zeigt aber, dass die Klägerin für Alternativen offen ist. Weshalb sie nunmehr dennoch auf sämtliche Bestandteile der Position als Abteilungsleiterin der WEG-Verwaltung angewiesen ist, hätte auch deshalb einer besonderen Begründung bedurft.

bb) Schwerwiegende Nachteile liegen auch nicht deshalb vor, weil eine Beschäftigung mit geringwertigeren Aufgaben im Falle des Obsiegens der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre (LAG Köln 26.8.1992 – 3 Sa 77/96 – LAGE § 940 ZPO Nr 1; Korinth a.a.O. Rdnr. 56). Der bloße Fixschuldcharakter der Beschäftigungspflicht hilft hier wie bereits dargelegt nicht weiter, da er zu Unrecht nur die Position der Klägerin berücksichtigte. Auch wenn viel dafür spricht, dass es sich angesichts des Entzugs der Leitung der Abteilung und der damit einhergehenden Personalverantwortung sowie Entscheidungsbefugnisse bei gleichzeitiger Zuweisung von Aufgaben, die Verwalter und Sachbearbeiter wahrnehmen, um insgesamt geringwertigerer Aufgaben handelt, ist es der Klägerin grundsätzlich zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie selbst hat sich im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen zu einer Freistellung ab dem 1.3.2012 bereit erklärt. Auch wenn diese Verhandlungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalteten, die Versetzung vom 15.12.2011 dagegen von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausging, kann die Kammer die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung zum 30.6.2012 nicht unberücksichtigt lassen. Deren offensichtliche Unwirksamkeit behauptet die Klägerin zwar, sie ist für die Kammer jedoch nicht erkennbar. Der Beschäftigungsanspruch der Klägerin ist daher überlagert von dem Risiko, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2012 endet und sie ab dem 1.7.2012 keinen Weiterbeschäftigungsanspruch hat. Dementsprechend hat sie ihren Beschäftigungsantrag auch begrenzt. Die Kündigung und die in diesem Zusammenhang verhandelte Frage der Beschäftigung bzw. Freistellung der Klägerin kann deshalb nicht, jedenfalls nicht vollständig, unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin wird zwar zu größeren Zugeständnissen bezüglich ihrer Nicht-Beschäftigung bereit sein, wenn sie weiß, dass ein „Gesamtpaket“ zustande kommt und die Phase der Unsicherheit, wie sie eingesetzt werden darf oder muss, baldmöglichst auf Grund einer rechtssicheren Vereinbarung endet. Allerdings führt die ausgesprochene Kündigung sowie die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage dazu, dass die Unsicherheit der Parteien, wie die Klägerin einzusetzen ist, mit einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin endet. Dieser erfasst nicht nur den Zeitraum ab dem 1.7.2012, sondern für den Fall, dass die erstinstanzliche Entscheidung davor ergeht, auch den vor dem 1.7.2012 liegenden Zeitraum. Die Interessenlage der Klägerin ist also jedenfalls ähnlich: Sowohl im Fall der außergerichtlichen Verhandlungen als auch im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs geht es letztendlich im Rahmen der einstweiligen Verfügung um die Überbrückung eines Zeitraum bis zu einer verbindlichen Vereinbarung der Parteien oder aber zu einer gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren, Erklärt die Klägerin sich bereit, ab dem 1.3.2012 freigestellt zu werden, kann diese Erklärung im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen für die Entscheidung des Beschäftigungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin widerlegt damit zum Teil die Dringlichkeit der Durchsetzung ihres Beschäftigungsanspruchs. Dieser wäre nur noch für die Dauer von zwei Monaten dringlich, nämlich bis zum Eintritt der von der Klägerin als zumutbar angesehenen Freistellungsphase. Weshalb ein so kurzer Zeitraum der Regelung durch eine Befriedigungsverfügung bedürfen soll, ist nicht erkennbar.

cc) Auch durch den Entzug des Zuschlags in Höhe von 295,– €, den die Kammer angesichts der Vereinbarung vom 15.12.2009 allerdings als pauschalierte Überstundenvergütung ansieht, entstehen keine wesentlichen Nachteile, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden könnten. Die Klägerin nimmt nun auch wieder an der Zeiterfassung teil, so dass die von ihr zu leistenden Überstunden erfasst und wieder „spitz“, d.h. konkret und nicht lediglich pauschal, abgerechnet werden.

II.

Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!