Skip to content

Dynamische Anwendung des TVöD: Gehaltserhöhungen nach Verbandsaustritt

Die Tarife steigen, doch auf dem eigenen Konto herrscht Stillstand: Seit ein Klinikbetreiber in Sachsen-Anhalt den Arbeitgeberverband verließ, steht die Dynamik von Verträgen ab 2002 rechtlich auf dem Prüfstand. Ob die Kopplung an den TVöD mit dem Austritt tatsächlich endet oder künftige Lohnsprünge weiter garantiert, beschäftigt nun die Justiz.

Übersicht:

Case-Managerin im Klinikbüro vergleicht skeptisch Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung auf einem Schreibtisch mit Stethoskop.
Dynamische Tarifklauseln im Arbeitsvertrag bleiben oft auch nach einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers für Beschäftigte rechtlich wirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 715/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 16.08.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 715/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Gesundheitswesen

Das Klinikum zahlt Tarifsteigerungen trotz Verbandsaustritt, da der Arbeitsvertrag dynamisch auf den Tarifvertrag verweist.
  • Die Richter sahen im Arbeitsvertrag eine dauerhafte Verknüpfung mit dem öffentlichen Tarifvertrag.
  • Diese Bindung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber später aus dem Verband austritt.
  • Das Krankenhaus zahlt der Mitarbeiterin nun hohe Gehaltsnachzahlungen und eine Corona-Sonderzahlung.
  • Das jahrelange Schweigen der Mitarbeiterin änderte nichts an ihrem Anspruch auf die Gehaltserhöhungen.
  • Später abgeschlossene Haustarife verdrängen die ursprüngliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag hier nicht.

Bleibt TVöD-Dynamik trotz Verbandsaustritt des Arbeitgebers?

Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages kann rechtlich im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung geklärt werden. Ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk zeitdynamisch – also immer in der aktuellsten Fassung – gilt, richtet sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und den Regeln der Tarifsukzession. Das bedeutet konkret: Wenn ein neues Tarifwerk ein altes ablöst, wie etwa der TVöD den BAT, gehen die vertraglichen Rechte auf das neue System über. Bei sogenannten „Neuverträgen“, die nach der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geschlossen wurden, bleibt eine konstitutive dynamische Verweisung – also eine eigenständige vertragliche Vereinbarung, die unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers gilt – selbst dann bestehen, wenn der Arbeitgeber später aus dem zuständigen Arbeitgeberverband austritt. Seit dieser Reform werden Arbeitsverträge wie vorformulierte Geschäftsbedingungen behandelt, wodurch Unklarheiten in den Klauseln rechtlich zulasten des Arbeitgebers gehen.

Dieser rechtliche Rahmen bildete das Fundament für die Klage einer Case-Managerin, die seit 1983 in einem Klinikum in Sachsen-Anhalt angestellt ist und sich gegen das Einfrieren ihres Gehalts wehrte. Die Klinikbetreiberin hatte ihre Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) zum 31. Dezember 2012 gekündigt und den anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) später nur noch auf dem damaligen Stand weitergeführt. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 5 Sa 715/21 die dynamische Geltung des TVöD-VKA trotz des vollzogenen Verbandsaustritts, womit die Entscheidung der Vorinstanz (Arbeitsgericht Magdeburg, Az. 3 Ca 1049/20 E) rechtskräftig gestützt wurde. Ein rechtliches Feststellungsinteresse bejahten die Richter ausdrücklich, weil das Urteil die zentrale Streitfrage der statischen oder dynamischen Anwendung abschließend klärt – auch wenn eine solche Feststellung nicht zwingend für die Ewigkeit gilt, da spätere vertragliche Neuregelungen die Tarifbindung abändern könnten. Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine gerichtliche Klärung notwendig ist, um die Rechtslage zwischen den Parteien verbindlich festzulegen und künftige Prozesse zu vermeiden.

Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird. – so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine einzelvertragliche dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in einem ab dem Jahr 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag bleibt auch nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband wirksam, sofern der Verbandsaustritt nicht ausdrücklich als auflösende Bedingung vereinbart wird.
  2. Das bloße Schweigen von Angestellten auf die jahrelange statische Anwendung eines Tarifvertrags führt weder zu einer Vertragsänderung noch zur Verwirkung von Entgeltansprüchen, sofern kein Verhalten hinzutritt, das Vertrauen auf einen dauerhaften Rechtsverzicht rechtfertigt.
  3. Die Erfüllung eines tariflichen Anspruchs auf eine Sonderzahlung verlangt, dass bereits geleistete Zahlungen vom Arbeitgeber zweifelsfrei und nachvollziehbar einer konkreten Zweckbestimmung zugeordnet werden.
Infografik: Warum Arbeitnehmer bei Arbeitsverträgen ab 2002 ihre Tarifdynamik trotz Verbandsaustritt behalten und warum bloßes Schweigen kein Verzicht auf Ansprüche ist.
Das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt stärkt die Rechte von Arbeitnehmern mit TVöD-Bezug: Wer nach 2002 einen Vertrag oder Nachtrag unterzeichnet hat, profitiert meist dauerhaft von Tarifsteigerungen

TVöD-Dynamik bleibt bei Neuverträgen ab 2002 bestehen

Ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers stellt arbeitsrechtlich keine auflösende Bedingung für eine dynamische Bezugnahmeklausel dar, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Eine auflösende Bedingung würde bedeuten, dass die Tarifanpassung automatisch in dem Moment endet, in dem der Arbeitgeber den Verband verlässt. Häufig wird bereits die reine Benennung von tariflichen Vergütungsgruppen in Änderungsverträgen als eine solche dynamische Einbeziehung ausgelegt. Zudem sind die älteren Grundsätze der sogenannten Gleichstellungsabrede auf Verträge, die als Neuverträge qualifiziert werden, nicht mehr anwendbar, was die rechtliche Position der Beschäftigten stärkt. Früher vermuteten Gerichte bei einer Tarifbindung des Arbeitgebers oft, dass die Verweisung nur der Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern diente und mit dem Verbandsaustritt enden sollte – diese Sichtweise ist für Verträge ab 2002 hinfällig.

Vor dem Landesarbeitsgericht pochte das beklagte Unternehmen auf ein Ende der Tarifbindung und argumentierte, man könne nicht dauerhaft an einen Tarifvertrag gebunden sein, dessen Inhalte man nach dem Austritt nicht mehr mitgestalte.

TVöD-Bezug durch fortlaufende Änderungsverträge

Die Richter prüften die Historie des Arbeitsverhältnisses intensiv anhand mehrerer Änderungsverträge und Überleitungsmitteilungen. Im Vertrag vom 09.03.1993 war die Vergütungsgruppe Kr. 6 BAT-Ost vereinbart, 1994 erfolgte eine Anpassung auf Kr. 7 BAT-Ost und im August 2002 die Höhergruppierung auf Kr. VII nach Kr. III. Mitteilungen zur Überleitung in den TVöD ordneten die Mitarbeiterin 2006 der Entgeltgruppe 9 c Stufe 3 und im Jahr 2007 der Entgeltgruppe 10 A Stufe 4 zu. Das Gericht bewertete die explizite Nennung dieser tariflichen Entgeltgruppen, beginnend mit dem Vertrag von 1993, als rechtlich bindende Anknüpfungspunkte für das Arbeitsentgelt. Die spätere Benennung des BAT-O sah das Gericht aufgrund der Tarifsukzession innerhalb desselben Regelungskreises als unschädlich an.

Keine auflösende Bedingung

Eine auflösende Bedingung, wonach diese Verknüpfung bei einem Verbandsaustritt enden sollte, fanden die Richter im Wortlaut der Verträge nicht. Da es sich durch die Anpassungen jedenfalls ab dem Jahr 2002 um sogenannte Neuverträge handelte, war eine Begrenzung über die alte Gleichstellungsabrede ausgeschlossen. Unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede und Tarifsukzession stand für das Gericht fest, dass die dynamische Verweisung bestehen bleibt. Dabei stützte sich das Landesarbeitsgericht auf eine ganze Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen, namentlich die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2017 (Az. 4 AZR 443/15), vom 19.05.2010 (Az. 4 AZR 796/08), vom 18.04.2012 (Az. 4 AZR 392/10), vom 21.04.2010 (Az. 4 AZR 755/08), vom 26.08.2015 (Az. 4 AZR 719/13) sowie vom 10.12.2014 (Az. 4 AZR 991/12).

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Zeitstempel

Ob Ihr Gehalt trotz Verbandsaustritt des Arbeitgebers weiter steigen muss, hängt oft an einer Unterschrift nach dem Jahr 2002. Sobald Sie nach diesem Zeitpunkt einen Änderungsvertrag – etwa wegen einer Höhergruppierung oder einer Stellenänderung – unterzeichnet haben, wird Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich als „Neuvertrag“ behandelt. Damit entfällt die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Dynamik Ihres Tarifvertrags einseitig mit Verweis auf alte Rechtsprechungsgrundsätze einzufrieren.

Führt Schweigen zum Ende für die dynamische Anwendung des TVöD?

Die jahrelange statische Anwendung eines Tarifvertrags durch den Arbeitgeber führt ohne ein rechtsgeschäftlich relevantes Verhalten der Gegenseite nicht automatisch zu einer wirksamen Vertragsänderung. Eine rechtliche Verwirkung von Ansprüchen erfordert neben dem bloßen Zeitablauf zwingend ein sogenanntes Umstandsmoment, also ein Verhalten, auf das der Vertragspartner vertrauen durfte. Das bedeutet konkret: Der Arbeitnehmer muss über das bloße Stillhalten hinaus aktiv den Eindruck erweckt haben, er werde auf seine Rechte dauerhaft verzichten. Einfaches Schweigen einer angestellten Person stellt arbeitsrechtlich keinen Verzicht auf bestehende vertragliche Rechte dar.

Das Vertrauen der Klinikbetreiberin auf ein stillschweigendes Einverständnis ihrer Mitarbeiterin erwies sich in der Verhandlung als juristischer Trugschluss.

Schweigen zur Abrechnung kein Verzicht auf TVöD

Die Arbeitgeberin hatte den TVöD nach einer Übergangsphase seit dem 1. April 2014 in der Belegschaft nur noch statisch angewendet, ohne künftige Tarifsteigerungen oder neue Entgeltordnungen zu übernehmen. Die Geschäftsführung meinte, der ursprüngliche Vertragsinhalt sei durch die jahrelange Handhabung und das fehlende Eingreifen der Case-Managerin überschrieben worden. Das Gericht lehnte diese Sichtweise jedoch entschieden ab und verwies darauf, dass ein bloßes Schweigen auf eine Gehaltsabrechnung kein Vertrauen darauf rechtfertigt, die Angestellte habe einer Vertragsänderung zugestimmt.

Fehlendes Umstandsmoment für Verwirkung

Ebenso verwarf das Landesarbeitsgericht das Argument, die Nachzahlungsansprüche der Mitarbeiterin seien rechtlich verwirkt. Für eine solche Verwirkung fehlten jegliche besonderen Anzeichen. Es reiche nicht aus, dass viel Zeit vergangen sei; die Klinik habe keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsverzicht vorbringen können, der ein Umstandsmoment begründet hätte.

Die Klägerin hat lediglich geschwiegen und nicht etwa durch ihr Verhalten Anlass gegeben, bei der Beklagten ein Vertrauen zu erzeugen, dass sie trotz Kenntnis bestehender Rechte von deren Geltendmachung absehen werde. Ein rechtsgeschäftlich relevantes Verhalten der Klägerin, dass den Anschein bei der Beklagten hätte erwecken oder unterhalten können, dass die Klägerin auf die Geltendmachung bestehender Ansprüche verzichten wolle, ergibt sich aus keinen Umständen. – so das Gericht

Achtung Falle: Stillhalten bedeutet keinen Verzicht

Viele Betroffene befürchten, dass sie ihre Ansprüche verlieren, wenn sie jahrelang statische Gehaltsabrechnungen ohne Widerspruch hingenommen haben. Das Gericht stellt jedoch klar: Bloßes Schweigen ist kein Einverständnis mit einer Gehaltskürzung. Solange Sie kein aktives Verhalten gezeigt haben, das dem Arbeitgeber einen handfesten Grund zum Vertrauen auf einen Verzicht gab, bleibt Ihr Anspruch auf die korrekte tarifliche Vergütung auch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfristen bestehen.

Wann besteht Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung?

Ein finanzieller Anspruch auf eine pandemiebedingte Prämie kann sich unmittelbar aus dem „Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020“ ergeben, sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Die Erfüllung eines solchen Anspruchs durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass bereits geleistete Zahlungen zweifelsfrei und nachvollziehbar auf genau diese Forderung bezogen sind. Im Zivilprozess gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO solche Tatsachen rechtlich als zugestanden, wenn sie von der Gegenseite nicht ausdrücklich bestritten werden. Das heißt konkret: Wenn eine Partei eine Behauptung im Prozess nicht aktiv verneint, muss das Gericht diese Information als wahr behandeln.

Neben der Gehaltsfrage stritten die Parteien auch hartnäckig über den Erhalt einer tariflichen Sonderzahlung aus der Pandemiezeit.

Streit um Zweckbestimmung der Corona-Sonderzahlung

Die Case-Managerin forderte gerichtlich eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 400,00 Euro netto ein. Die Klinik verteidigte sich mit dem Hinweis, man habe im Mai 2021 bereits 605,85 Euro netto und im Juni 2021 weitere 500,00 Euro netto an die Mitarbeiterin überwiesen, womit die Forderung beglichen sei. Das Gericht gab jedoch der Angestellten recht und verurteilte die Klinikbetreiberin zur Zahlung der Prämie.

Zahlung ohne Zweckbestimmung erfüllt Tarifanspruch nicht

Als entscheidend werteten die Richter, dass die Arbeitgeberin im Prozess nicht einmal selbst behauptet hatte, diese spezifischen Überweisungen im Jahr 2021 seien konkret zur Erfüllung des Tarifanspruchs aus dem Jahr 2020 erfolgt. Da die Zahlungen nicht ausdrücklich dieser Zweckbestimmung zugeordnet werden konnten, sah das Gericht den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung als rechtlich nicht erfüllt an.

Der Anspruch ist auch nicht wegen Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die im Jahr 2021 erfolgten Zahlungen auf den Anspruch der Klägerin auf die Corona Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag 2020 erfolgt sind. – so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnungen aus den Jahren 2021 und 2022: Hat Ihr Arbeitgeber Sonderzahlungen geleistet, ohne in der Abrechnung oder im Überweisungstext ausdrücklich die „Corona-Sonderzahlung“ als Zweck zu nennen? Falls eine klare Zweckbestimmung fehlt, können Sie die tarifliche Prämie trotz der bereits erfolgten Zahlungen weiterhin in voller Höhe einfordern.

Stoppt ein Haustarifvertrag die dynamische Anwendung des TVöD?

Ein neu geschlossener Haustarifvertrag löst eine bestehende arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TVöD-VKA nur dann ab, wenn er diesen spezifischen Vertragstypus ergänzt, ändert oder vollständig ersetzt. Eine bloße schuldrechtliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nur durch die Arbeitsvertragsparteien selbst abgeändert werden, nicht durch Dritte. Das bedeutet: Die Geltung des Tarifs wurde rein privatvertraglich vereinbart und bleibt daher meist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber kein Mitglied im Arbeitgeberverband mehr ist. Werden Öffnungsklauseln für Haustarife in Änderungsverträgen vereinbart, müssen diese inhaltlich eng umrissen und bestimmt formuliert sein.

Die Versuche der Klinikleitung, sich durch neue Firmenabkommen von den alten Tarifverpflichtungen zu lösen, hielten der rechtlichen Prüfung durch das Landesarbeitsgericht nicht stand.

Prozessvereinbarung greift nicht

Während der Streit bereits schwelte, hatte das Unternehmen am 16. Juli 2020 eine Prozessvereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen und in den Jahren 2021 und 2022 einen eigenen Haustarifvertrag verhandelt, der ab dem 1. Juli 2021 in Kraft trat. Die Klinik sah darin eine wirksame Ablösung der alten Vertragsregeln. Das Landesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass die Prozessvereinbarung die Case-Managerin gar nicht betraf. Unabhängig von der Einordnung als Tarifvertrag waren Beschäftigte mit dynamischer Tarifbindung nach dem klaren Wortlaut des Papiers ausdrücklich vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.

Enge Grenzen der Öffnungsklausel

Ebenso vergeblich berief sich die Arbeitgeberin auf einen Änderungsvertrag vom 15. Januar 2013. Darin hatte die Angestellte auf Leistungen gemäß § 18 und § 20 TVöD verzichtet und im Gegenzug einen Sonderkündigungsschutz sowie freie Tage zugesagt bekommen. Zudem enthielt der Vertrag eine Regelung unter Ziffer 2.4, laut der dieser Änderungsvertrag ende, sobald ein neuer mit ver.di geschlossener Haustarifvertrag in Kraft tritt. Die Richter analysierten den Text jedoch und entschieden, dass diese Klausel den Arbeitsvertrag keineswegs allgemein für Haustarifverträge öffnete. Sie bezog sich eindeutig nur auf die zeitliche Befristung der in Ziffer 2.1 bis 2.3 genannten Punkte und forderte zwingend einen Haustarifvertrag, der eine Absenkung der Arbeitszeit vorsieht. Da der neue Haustarifvertrag den BAT-O weder ergänzte noch änderte oder ersetzte, blieb die schuldrechtliche Verweisung unberührt. Das Gericht lehnte zudem den Verweis der Klinik auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10.05.2023 (Az. 5 Sa 367/21) ab, da dort gänzlich andere Auslegungsfragen zur rechtsgeschäftlichen Willensbildung maßgeblich gewesen waren.

Wie hoch sind die Vergütungsdifferenzen bei statischer Geltung?

Wenn ein Gericht die durchgehende dynamische Tarifbindung feststellt, muss der Arbeitgeber die aufgelaufenen Differenzen zwischen dem statisch gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten dynamischen Entgelt vollständig nachzahlen. Werden diese Zahlungen verspätet geleistet, fallen Zinsansprüche für die betroffene Person an, deren Höhe sich nach den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet.

Die finanziellen Auswirkungen des Urteils für die Fehler der Vergangenheit schlugen sich in einer langen Nachzahlungsliste zugunsten der Klägerin nieder.

Nachzahlungen für mehr als zwei Jahre

Die Case-Managerin hatte die Gehaltsdifferenzen für zahlreiche Monate schlüssig dargelegt, was von der Klinikseite nicht ausdrücklich bestritten wurde und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden galt. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Einrichtung auf die Anschlussberufung der Angestellten hin zur Zahlung monatlicher Differenzbeträge für den Zeitraum von Januar 2021 bis Februar 2023.

Gesetzliche Verzugszinsen auf alle Lohnnachzahlungen

Im Urteilstenor schwankten die monatlichen Bruttobeträge zwischen 322,41 Euro im Februar 2023 und 584,53 Euro im Frühjahr 2021. Zusätzlich zu den eigentlichen Lohnrückständen muss die Klinik gesetzliche Zinsen auf Nachzahlungen leisten. Das Gericht sprach der langjährigen Mitarbeiterin für jeden monatlichen Fehlbetrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgemonat zu. Da der Basiszinssatz variabel ist und von der Bundesbank festgelegt wird, sichert dieser gesetzliche Aufschlag eine angemessene Entschädigung für die verspätete Auszahlung des Gehalts. Die Kosten der Berufung wurden der Arbeitgeberin auferlegt, eine Revision ließ die Kammer nicht zu.

Bedeutung des LAG-Urteils für die Praxis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt folgt der strengen Linie des Bundesarbeitsgerichts und hat damit eine hohe Bindungswirkung für die Praxis. Sie stellt klar, dass Arbeitgeber die Tarifdynamik bei sogenannten „Neuverträgen“ (ab 2002) nicht einseitig durch einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband beenden können. Diese Rechtsprechung ist auf fast alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, die nach 2002 begründet oder durch wesentliche Nachträge geändert wurden.

In eigener Sache bedeutet das für Sie: Handeln Sie aktiv. Da das bloße Schweigen zu falschen Abrechnungen keinen Verzicht darstellt, können Sie auch nach Jahren der statischen Zahlung die korrekte Einstufung und Nachzahlungen verlangen. Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf einen Haustarifvertrag abspeisen, sofern dieser Ihre spezifische vertragliche Bezugnahme nicht ausdrücklich und rechtssicher abgelöst hat.

Handlungsempfehlungen zur Sicherung Ihrer Tarifansprüche

Vergleichen Sie Ihre aktuelle Gehaltsabrechnung mit den derzeit gültigen Entgelttabellen des TVöD-VKA. Stagniert Ihr Gehalt auf einem alten Stand, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf das Datum: Wurde der Vertrag oder die letzte Entgeltanpassung nach dem 1. Januar 2002 unterzeichnet? Wenn ja, machen Sie die Differenzbeträge der letzten Monate umgehend schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend, um den Verfall Ihrer Ansprüche durch tarifliche Ausschlussfristen zu stoppen.

Fordern Sie bei der Geltendmachung Ihrer Gehaltsdifferenzen für jeden Monat zwingend Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ein. Da der Arbeitgeber mit der Zahlung der dynamischen Tarifsteigerungen automatisch in Verzug gerät, steht Ihnen dieser Zinsanspruch ab dem jeweiligen Tag der Gehaltsfälligkeit rechtlich zu.


Gehalt eingefroren? Jetzt TVöD-Ansprüche rechtssicher prüfen

Ein Verbandsaustritt Ihres Arbeitgebers rechtfertigt oft keine statische Bezahlung, wenn Ihr Vertrag nach 2002 geschlossen oder geändert wurde. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre individuellen Klauseln und berechnet Ihre korrekten Entgeltansprüche sowie ausstehende Nachzahlungen. Sichern Sie sich Ihre tarifliche Dynamik und lassen Sie sich nicht durch bloßes Stillhalten um Ihre rechtmäßigen Bezüge bringen.

Jetzt Entgeltansprüche prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Viele Arbeitgeber frieren das Gehalt nach dem Verbandsaustritt ganz bewusst ein. Sie spekulieren schlicht darauf, dass kaum jemand im laufenden Arbeitsverhältnis gegen den eigenen Chef klagt. Selbst wenn die Rechtslage bei neueren Verträgen eindeutig zugunsten der Belegschaft ist, scheuen die meisten Beschäftigten den emotionalen Stress eines Verfahrens.

Das größere Problem kommt meist erst später, wenn tarifliche Ausschlussfristen greifen. Wer jahrelang gute Miene zum bösen Spiel macht und nur stillschweigend abwartet, verliert unwiderruflich bares Geld. Betroffene sollten solche Gehaltsdifferenzen daher frühzeitig ansprechen und notfalls rechtzeitig über eine bestehende Rechtsschutzversicherung im Hintergrund absichern lassen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Gehaltsdynamik weiter, wenn ich nach 2002 nur eine kleine Höhergruppierung unterschrieben habe?

JA. Die Gehaltsdynamik bleibt grundsätzlich bestehen, da jede nach dem 1. Januar 2002 unterzeichnete Änderung Ihres Arbeitsvertrags rechtlich als Abschluss eines sogenannten Neuvertrags gewertet wird. Damit gilt die zeitdynamische Tarifanbindung dauerhaft weiter, selbst wenn Ihr Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Arbeitgeberverband austritt.

Durch Ihre Unterschrift unter eine Höhergruppierung oder Entgeltanpassung nach dem Jahr 2002 wurde Ihr ursprünglicher Altvertrag rechtlich transformiert und dem modernen Schuldrecht unterstellt. Das Bundesarbeitsgericht wertet solche Nachträge als bewusste Bestätigung der Tarifbindung, wodurch die veralteten Vermutungsregeln zur bloßen Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern ihre Anwendung verlieren. Da Arbeitsverträge rechtlich wie vorformulierte Geschäftsbedingungen behandelt werden, gehen alle Unklarheiten in der tariflichen Verweisungsklausel gemäß § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers. Eine einseitige Begrenzung der Gehaltsentwicklung durch einen späteren Verbandsaustritt ist daher nur wirksam, wenn dies im Vertragstext ausdrücklich als auflösende Bedingung vereinbart wurde.

Die Ansprüche auf die dynamischen Gehaltssteigerungen müssen jedoch zeitnah geprüft werden, da tarifliche Ausschlussfristen eine rückwirkende Forderung meist auf sechs Monate begrenzen. Zudem endet die Dynamik ausnahmsweise dann, wenn ein später unterzeichneter Haustarifvertrag die bisherige Bezugnahme auf den Flächentarifvertrag rechtssicher und vollständig abgelöst hat.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Anspruch auf Gehaltserhöhungen, wenn ich jahrelang stillschweigend falsche Abrechnungen akzeptiert habe?

NEIN, ein bloßes Schweigen zu statischen oder fehlerhaften Abrechnungen führt nicht zum Verlust Ihrer vertraglichen Ansprüche auf Gehaltserhöhungen. Einfaches Stillhalten gilt im Arbeitsrecht nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder als wirksamer Verzicht auf eine vereinbarte tarifliche Dynamik. Diese Rechtsauffassung schützt Arbeitnehmer davor, allein durch Inaktivität ihre wohlerworbenen Rechte auf regelmäßige Entgeltanpassungen zu verlieren.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert der Verlust eines Anspruchs durch Verwirkung neben dem reinen Zeitablauf zwingend ein sogenanntes Umstandsmoment als zusätzliche Bedingung. Das bedeutet, dass Sie über das bloße Abwarten hinaus aktiv ein Verhalten gezeigt haben müssen, das beim Arbeitgeber das berechtigte Vertrauen auf einen dauerhaften Rechtsverzicht auslöst. Da Gehaltsabrechnungen rechtlich lediglich einseitige Wissenserklärungen des Arbeitgebers darstellen, begründet deren widerspruchslose Entgegennahme kein schutzwürdiges Vertrauen in eine dauerhafte Gehaltseinfrierung. Ihr Arbeitgeber darf daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Sie durch Ihr Schweigen einer schlechteren Bezahlung als vertraglich vereinbart zugestimmt haben. Ansprüche auf die korrekte tarifliche Vergütung bleiben somit grundsätzlich bestehen, solange keine ausdrückliche neue Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.

Zwar bleibt Ihr grundsätzlicher Anspruch erhalten, doch begrenzen tarifliche Ausschlussfristen oder die gesetzliche Verjährung gemäß § 195 BGB den Zeitraum für rückwirkende Forderungen erheblich. Meist können Sie Gehaltsnachzahlungen nur für die vergangenen drei Jahre oder bei tariflichen Fristen sogar nur für wenige Monate rückwirkend erfolgreich geltend machen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie fordere ich die Corona-Sonderzahlung ein, wenn der Arbeitgeber sie als allgemeine Prämie deklariert?

Sie fordern die Corona-Sonderzahlung ein, indem Sie auf die fehlende Zweckbestimmung in Ihrer Abrechnung verweisen und den tariflichen Anspruch schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Corona-Sonderzahlungen müssen explizit als solche deklariert sein, da allgemeine Prämien ohne klare Zweckbestimmung den tariflichen Anspruch rechtlich nicht erfüllen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt erlöschen tarifliche Ansprüche nur dann, wenn geleistete Zahlungen vom Arbeitgeber zweifelsfrei einer konkreten Zweckbestimmung zugeordnet und für den Beschäftigten dokumentiert wurden. Erfolgte eine Überweisung lediglich als allgemeiner Bonus ohne diesen expliziten Hinweis in der Abrechnung, gilt der spezifische Anspruch aus dem Tarifvertrag weiterhin als unberührt. Im Falle eines Rechtsstreits trägt dabei der Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die volle Beweislast für die korrekte Tilgungsbestimmung der bereits geleisteten Zahlung. Prüfen Sie daher Ihre Entgeltabrechnungen aus den Jahren 2021 und 2022 genau auf den exakten Begriff der Corona-Sonderzahlung gemäß Tarifvertrag.

Eine nachträgliche Zweckbestimmung durch den Arbeitgeber ist rechtlich ausgeschlossen, wenn die Zahlung zum Zeitpunkt der Gewährung nicht eindeutig als tarifliche Sonderzahlung gekennzeichnet war. Beachten Sie bei der Geltendmachung jedoch unbedingt die geltenden tariflichen Ausschlussfristen zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mich nach dem Verbandsaustritt zur Unterschrift neuer Haustarife drängt?

Unterschreiben Sie neue Haustarif-Verträge keinesfalls ungeprüft, da Ihre bestehende TVöD-Dynamik rechtlich oft stärker ist als neue Firmenvereinbarungen. Verweigern Sie die Unterschrift vorerst und lassen Sie die angebotene Vereinbarung durch eine Gewerkschaft oder einen spezialisierten Anwalt prüfen. Ein voreiliger Wechsel führt meist zu einer dauerhaften Verschlechterung Ihrer Arbeitsbedingungen.

Der Arbeitgeber kann eine vertraglich vereinbarte dynamische Bindung an den TVöD nicht einseitig durch einen Haustarifvertrag ersetzen, da es sich hierbei um ein individuelles Recht aus Ihrem Arbeitsvertrag handelt. Nach der Rechtsprechung bleibt eine solche Bezugnahme auch nach einem Verbandsaustritt als konstitutive Verweisung (eigenständige vertragliche Zusage) bestehen, sofern kein ausdrücklicher Vorbehalt für diesen Fall vereinbart wurde. Besonders bei Arbeitsverträgen ab dem Jahr 2002 genießen Beschäftigte einen hohen gesetzlichen Schutz gegen einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber. Der ausgeübte Druck zur Unterschrift unter einen Haustarif dient in der Regel dazu, diese eigentlich gesicherte Rechtsposition durch eine freiwillige Zustimmung des Arbeitnehmers rechtssicher auszuhebeln.

Eine rechtliche Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag bereits eine wirksame und inhaltlich hinreichend bestimmte Öffnungsklausel für spätere Haustarifverträge enthielt. In solchen Fällen könnte der Arbeitgeber den Wechsel unter Umständen auch ohne Ihre explizite Zustimmung durchsetzen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie schütze ich meine rückwirkenden Lohnansprüche vor dem Verfall durch kurze tarifliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag?

Sie schützen Ihre Lohnansprüche vor dem Verfall, indem Sie die ausstehenden Differenzbeträge unverzüglich schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Reichen Sie umgehend eine schriftliche Geltendmachung ein, um die tariflichen Ausschlussfristen zu wahren und rückwirkende Zahlungen rechtssicher zu fixieren.

Tarifverträge wie der TVöD enthalten regelmäßig Ausschlussfristen von meist sechs Monaten, nach deren Ablauf alle Ansprüche für den betreffenden Zeitraum ohne weitere Mahnung rechtlich erlöschen. Da das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 5 Sa 715/21) die dynamische Tariffortgeltung bestätigt, müssen Sie sämtliche Gehaltsdifferenzen detailliert auflisten und zeitnah zur Nachzahlung einfordern. Fordern Sie dabei zwingend die Nachzahlung inklusive der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB ein. Nur die dokumentierte schriftliche Geltendmachung, idealerweise per Einwurf-Einschreiben, stoppt den Verfall für alle noch nicht durch Ausschlussfristen verjährten Monate und sichert Ihren Rechtsanspruch. Mündliche Nachfragen oder bloßes Schweigen auf fehlerhafte Abrechnungen reichen rechtlich nicht aus, um die strengen formalen Anforderungen der Ausschlussklauseln wirksam zu erfüllen.

Beachten Sie jedoch, dass tarifliche Ausschlussfristen niemals für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 3 MiLoG gelten, da dieser unverzichtbare Teil des Arbeitsentgelts auch ohne schriftliche Geltendmachung bestehen bleibt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 Sa 715/21 – Urteil vom 16.08.2023




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.