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Eigenkündigung – Rückzählung gewährter Sonderzahlung

Sonderzahlung nach Eigenkündigung: Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte. In einem aufsehenerregenden Urteil hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass eine Rückzahlung von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte.
Diese Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für Arbeitnehmer, da sie nun besser vor finanziellen Nachteilen bei Eigenkündigungen geschützt sind. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und könnte die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf Sonderzahlungen stärken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 27.02.2024
  • Aktenzeichen: 8 Sa 196/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Arbeitnehmer, der als Rettungssanitäter seit April 2020 beschäftigt war und durch seine Berufung die Zahlung zusätzlicher Vergütungen erwirken wollte.
    • Beklagte: Arbeitgeberin, die sich in dem Rechtsstreit mit der Frage konfrontiert sah, ob der Arbeitnehmer infolge einer Eigenkündigung eine bereits gewährte Sonderzahlung zurückzahlen muss.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um die Streitfrage, ob der Arbeitnehmer nach seiner Eigenkündigung die Rückzahlung einer bereits gewährten Sonderzahlung zu leisten habe. Gleichzeitig ging es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer für drei Monate (Januar bis März 2022) weitere Vergütungen zu zahlen.
    • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Auseinandersetzung darüber, ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers zur Rückforderung der Sonderzahlung führt und ob die Arbeitgeberin zur Zahlung zusätzlicher Vergütungen verpflichtet ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, an den Arbeitnehmer für den Monat Januar 2022 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.02.2022).
      • Für Februar 2022 ist eine weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.03.2022).
      • Für März 2022 ist eine weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto zu zahlen (mit Zinsen ab dem 01.04.2022).
      • Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt: Der Arbeitnehmer trägt 73 Prozent und die Arbeitgeberin 27 Prozent.
      • Die Revision wurde zugelassen.
    • Folgen:
      • Der Arbeitnehmer erhält die zusätzlichen Vergütungen für die genannten Monate.
      • Die Kostenteilung und die Zulassung der Revision öffnen gegebenenfalls einen Weg für weitere rechtliche Überprüfungen der Entscheidung.

Eigenkündigung: Rückzahlung von Sonderzahlungen und rechtliche Auswirkungen

Die Eigenkündigung von Arbeitsverhältnissen wirft häufig Fragen zur Rückzahlung bereits gewährter Sonderzahlungen auf. Dabei kommen Aspekte wie die Abwicklung im Rahmen des Arbeitsvertrags, geltende Kündigungsfristen und die Pflicht zur Rückzahlung auf Grundlage rechtlicher Grundlagen zum Tragen.

Auch der Einfluss von Abfindung sowie den Leistungen des Arbeitnehmers kann entscheidend sein, wenn es um Rückforderungsansprüche in Bezug auf Sonderzahlungen und Kündigung geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Rückzahlung von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung – Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte

Mitarbeiter übergibt resigniert Brief an Arbeitgeber in modernem Büro. Spannung in der Luft, klare Umgebung.
Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen bei Eigenkündigung | Symbolbild: Flux gen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Rückzahlungspflicht einer tariflichen Sonderzahlung nach Eigenkündigung für unwirksam erklärt. Ein Rettungssanitäter hatte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, eine DRK-Einrichtung, auf Zahlung einbehaltener Vergütungsbeträge geklagt.

Streit um Sonderzahlung nach Kündigung

Der Kläger war seit April 2020 als Rettungssanitäter bei der DRK-Einrichtung beschäftigt. Im November 2021 erhielt er eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 2.767,19 Euro brutto. Nach seiner Eigenkündigung zum 31. März 2022 behielt der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses jeweils rund 446 Euro ein, um die Sonderzahlung zurückzufordern.

Tarifvertrag nur teilweise vereinbart

Der Arbeitsvertrag nahm zwar grundsätzlich Bezug auf den DRK-Reformtarifvertrag, enthielt aber in mehreren Bereichen vom Tarifvertrag abweichende Regelungen. So galten etwa bei Nebentätigkeiten, der Annahme von Geschenken und den Ausschlussfristen andere Bestimmungen als im Tarifvertrag vorgesehen.

Gericht erklärt Rückzahlungsklausel für unwirksam

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers statt. Die tarifliche Rückzahlungsklausel unterliegt der AGB-Kontrolle, da der Tarifvertrag nicht vollständig, sondern nur teilweise arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die Richter bewerteten die Rückzahlungspflicht als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte.

Bedeutung für die Praxis

Die Beklagte muss dem Kläger die einbehaltenen Beträge nebst Zinsen nachzahlen. Das Urteil verdeutlicht, dass Rückzahlungsklauseln für Sonderzahlungen einer strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen, wenn sie bereits erdiente Vergütungsbestandteile betreffen. Die Revision wurde zugelassen.

Arbeitgeberseitige Verrechnung gescheitert

Die Argumentation der Beklagten, es sei unabhängig von der tariflichen Regelung eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen worden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Absprache über die ratenweise Verrechnung mit den letzten Gehältern stelle kein rechtlich bindendes Schuldversprechen dar.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Rückzahlung von Sonderzahlungen. Eine Rückzahlungsverpflichtung für Sonderzahlungen bei Eigenkündigung bis zum 31. März des Folgejahres ist rechtlich zulässig, muss aber klar und transparent im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Das Urteil bestätigt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich erhaltene Sonderzahlungen zurückzahlen müssen, wenn sie innerhalb der festgelegten Frist aus eigenem Wunsch kündigen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Sonderzahlung erhalten haben und innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres selbst kündigen, müssen Sie mit einer Rückforderung dieser Zahlung rechnen. Prüfen Sie vor einer Eigenkündigung sorgfältig Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf entsprechende Rückzahlungsklauseln. Bei einer geplanten Kündigung können Sie durch geschicktes Timing – beispielsweise durch Kündigung nach dem 31. März – eine Rückzahlungspflicht vermeiden. Beachten Sie, dass diese Regelungen nur bei eigener Kündigung gelten – bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einem Aufhebungsvertrag besteht keine Rückzahlungspflicht.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Ansprüche bei Sonderzahlungen nach Eigenkündigung?

Viele Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beenden, stehen häufig vor komplexen Regelungen zu rückgehaltenen Sonderzahlungen. Insbesondere wenn Absprachen über Vergütungsbestandteile und Rückzahlungsmodalitäten nicht eindeutig geregelt sind, entsteht oft ein erheblicher Unsicherheitsfaktor.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation eingehend und strukturiert zu analysieren. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine transparente Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Handlungsspielräume, sodass Sie fundiert in Ihre Entscheidungen gehen können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In welchen Fällen können Arbeitgeber eine Rückzahlung von Sonderzahlungen rechtlich durchsetzen?

Eine Rückzahlung von Sonderzahlungen kann nur durchgesetzt werden, wenn eine ausdrückliche und eindeutige Rückzahlungsvereinbarung vor der Auszahlung getroffen wurde. Der Zweck der Sonderzahlung ist dabei entscheidend für die rechtliche Zulässigkeit.

Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht

Eine Rückzahlungsklausel ist nur wirksam, wenn die Sonderzahlung nicht als Vergütung für bereits geleistete Arbeit dient. Wenn Sie eine Sonderzahlung als reines Arbeitsentgelt (z.B. als 13. Monatsgehalt) erhalten, ist eine Rückzahlungspflicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Höhe der Sonderzahlung und Bindungsfristen

Die Rechtsprechung hat klare Grenzen für die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln festgelegt:

  • Bei Sonderzahlungen unter 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel generell unwirksam
  • Bei Zahlungen zwischen 100 Euro und einem Monatsgehalt kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden
  • Bei Zahlungen in Höhe eines Monatsgehalts oder mehr ist eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich

Besonderheiten bei tarifvertraglichen Regelungen

Wenn die Rückzahlungsklausel in einem Tarifvertrag geregelt ist, gelten großzügigere Maßstäbe. Tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln können auch längere Bindungsfristen vorsehen, da den Tarifvertragsparteien ein größerer Gestaltungsspielraum zusteht.

Die Rückzahlungsklausel muss für Sie als Arbeitnehmer überschaubar und klar formuliert sein. Eine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres hinaus ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Sonderzahlung eine besonders beachtliche Zuwendung darstellt.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel keine Rückzahlungspflicht. Gleiches gilt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen müssen.


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Was ist der Unterschied zwischen Sonderzahlungen mit Vergütungs- und mit Gratifikationscharakter?

Sonderzahlungen mit Vergütungscharakter

Sonderzahlungen mit Vergütungscharakter sind zusätzliche Zahlungen, die als Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gewährt werden. Wenn Sie eine solche Zahlung erhalten, stellt diese einen Teil Ihres Arbeitsentgelts dar. Ein typisches Beispiel ist ein leistungsbezogener Bonus, der an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft ist.

Der Vergütungscharakter einer Sonderzahlung liegt insbesondere vor, wenn:

  • Die Zahlung einen wesentlichen Teil Ihrer Gesamtvergütung ausmacht
  • Die Zahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist
  • Keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind

Sonderzahlungen mit Gratifikationscharakter

Sonderzahlungen mit Gratifikationscharakter werden hingegen nicht für bereits geleistete Arbeit gezahlt, sondern verfolgen andere Zwecke. Wenn Sie eine Gratifikation erhalten, soll damit beispielsweise Ihre Betriebstreue belohnt oder Ihre künftige Motivation gestärkt werden. Das klassische Beispiel ist das Weihnachtsgeld, das die Betriebszugehörigkeit honorieren soll.

Mischformen

In der Praxis gibt es häufig Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die beide Aspekte vereinen. Von einem Mischcharakter ist regelmäßig auszugehen, wenn die Sonderzahlung mehr als 25% Ihres Jahresgrundgehalts beträgt. In diesem Fall wird die Zahlung zumindest teilweise als Vergütung für Ihre Arbeitsleistung angesehen, auch wenn der Arbeitgeber damit zusätzlich Ihre Betriebstreue honorieren möchte.

Rechtliche Bedeutung

Die Unterscheidung ist besonders wichtig für die Frage der Rückzahlbarkeit: Handelt es sich um eine reine Vergütung für bereits geleistete Arbeit, können Sie grundsätzlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Bei Gratifikationen oder Zahlungen mit Mischcharakter kann der Arbeitgeber hingegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlung verlangen, wenn Sie das Unternehmen vorzeitig verlassen.


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Welche Rolle spielen Tarifverträge bei der Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen?

Grundsätzliche Besonderheit tarifvertraglicher Regelungen

Tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln für Sonderzahlungen unterliegen einer deutlich großzügigeren rechtlichen Bewertung als arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Dies liegt daran, dass Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommen sind.

Wirksamkeit tarifvertraglicher Rückzahlungsklauseln

Wenn Sie einem Tarifvertrag unterliegen, können Rückzahlungsklauseln auch dann wirksam sein, wenn die Sonderzahlung teilweise der Vergütung bereits geleisteter Arbeit dient. Eine tarifvertragliche Regelung kann dabei den Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig machen.

Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Regelungen

Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen ist es nicht möglich, im Arbeitsvertrag zusätzliche oder abweichende Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Allerdings können bei fehlender Tarifbindung oder für übertarifliche Leistungen arbeitsvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden – jedoch nur für den übertariflichen Anteil.

Grenzen der tarifvertraglichen Gestaltung

Auch tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln müssen verhältnismäßig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres bei tariflichen Sonderzahlungen grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit, da die Tarifvertragsparteien einen größeren Gestaltungsspielraum haben.


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Darf der Arbeitgeber Sonderzahlungen mit den letzten Gehältern verrechnen?

Wenn Sie aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, darf der Arbeitgeber rückzahlungspflichtige Sonderzahlungen grundsätzlich mit Ihren letzten Gehaltszahlungen verrechnen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Verrechnung

Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag existiert. Die Rückzahlungspflicht muss dabei ausdrücklich und eindeutig sowie für Sie als Arbeitnehmer überschaubar und klar geregelt sein.

Grenzen der Verrechnungsmöglichkeit

Die Höhe der Sonderzahlung bestimmt die Zulässigkeit der Verrechnung:

  • Bei Sonderzahlungen unter 100 Euro ist eine Rückzahlung generell ausgeschlossen.
  • Bei Zahlungen zwischen 100 Euro und einem Monatsgehalt ist eine Verrechnung nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
  • Bei Zahlungen in Höhe eines Monatsgehalts oder mehr kann eine Verrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgen.

Besondere Schutzregelungen

Wenn die Sonderzahlung als Vergütung für bereits geleistete Arbeit gedacht war, ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bei einer Verrechnung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen beachten. Das bedeutet, dass Ihnen nach der Verrechnung noch genügend Geld zum Leben bleiben muss. Eine vollständige Aufrechnung mit dem letzten Gehalt ist daher oft nicht möglich.


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Welche Fristen gelten für die Rückforderung von Sonderzahlungen?

Grundsätzliche Bindungsfristen

Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln für Sonderzahlungen richtet sich nach der Höhe der gewährten Zahlung. Bei Sonderzahlungen unter 100 Euro sind Rückzahlungsklauseln generell unzulässig.

Wenn Sie eine Sonderzahlung zwischen 100 Euro und einem Monatsgehalt erhalten, kann eine Bindung maximal bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden. Entscheidend ist dabei, ob Sie an diesem Stichtag noch im Unternehmen beschäftigt sind – auch wenn Ihr Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt sein sollte.

Bei Sonderzahlungen in Höhe eines vollen Monatsgehalts oder darüber kann eine Bindung bis maximal zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt werden. Rückzahlungsklauseln, die Sie als Arbeitnehmer über den 30. Juni des Folgejahres hinaus binden sollen, sind grundsätzlich unwirksam.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Eine Rückforderung von Sonderzahlungen ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vertraglich oder tariflich vereinbart wurde. Die Rückzahlungsklausel muss dabei klar und verständlich formuliert sein.

Besonderheiten bei Tarifverträgen

Bei tarifvertraglichen Regelungen gelten großzügigere Maßstäbe als bei arbeitsvertraglichen Klauseln. Wenn die Stichtags- oder Rückzahlungsklausel in einem Tarifvertrag geregelt ist, können auch längere Bindungsfristen wirksam sein.

Zweck der Sonderzahlung

Der Zweck der Sonderzahlung ist entscheidend für die Rückforderungsmöglichkeit. Wenn die Zahlung als Vergütung für bereits geleistete Arbeit gedacht ist, kann sie in der Regel nicht zurückgefordert werden. Dient die Zahlung hingegen der Honorierung künftiger Betriebstreue, ist eine Rückforderung bei vorzeitigem Ausscheiden möglich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

AGB-Kontrolle

Die AGB-Kontrolle ist ein rechtliches Prüfungsverfahren für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie dient dazu, einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob die Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 305 ff. BGB.

Beispiel: Eine Rückzahlungsklausel für Sonderzahlungen in einem Arbeitsvertrag wird darauf geprüft, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.


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Sonderzahlung

Eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers neben dem regulären Arbeitsentgelt. Sie kann verschiedene rechtliche Charaktere haben: als Vergütung für bereits geleistete Arbeit, als Gratifikation oder zur Honorierung künftiger Betriebstreue. Die rechtliche Einordnung ist entscheidend für mögliche Rückzahlungspflichten. Grundlage können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen sein.

Beispiel: Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zusätzlich zum normalen Gehalt.


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Rückforderungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen oder Leistungen. Im Arbeitsrecht ist besonders wichtig, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wirksam vereinbart wurden und ob die Rückforderung verhältnismäßig ist. Geregelt in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 812 ff. BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung).

Beispiel: Ein Arbeitgeber fordert eine Weihnachtsgratifikation zurück, weil der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag gekündigt hat.


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Tarifvertrag

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden. Er regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. Die rechtliche Grundlage findet sich im Tarifvertragsgesetz (TVG).

Beispiel: Der DRK-Reformtarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für Beschäftigte beim Deutschen Roten Kreuz.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Tarifvertragsgesetz (TVG) in Verbindung mit dem DRK-Reformtarifvertrag: Das Tarifvertragsgesetz regelt die Rechtswirkungen von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Der DRK-Reformtarifvertrag enthält spezifische Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Sonderzahlungen. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsvertrag des Klägers an diesen Tarifvertrag gebunden, was die Grundlage für Ansprüche auf Sonderzahlungen bildet.
  • § 23 Jahressonderzahlung im DRK-Reformtarifvertrag: Diese Bestimmung gewährt Mitarbeitern, die am 1. Dezember ungekündigt beschäftigt sind und seit dem 1. Juni mindestens beschäftigt sind, Anspruch auf eine Sonderzahlung. Der Kläger ergab seine Stelle selbst, wodurch die Bedingungen für den Erhalt dieser Zahlung beeinflusst wurden und eine Rückforderung relevant wurde.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 611a und 280: Diese Paragraphen regeln den Arbeitsvertrag und die Pflichten des Arbeitgebers, einschließlich der Zahlung von Vergütungen. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten, wie im Fall ausstehender Vergütungen für die Monate Januar bis März 2022, entsteht ein Anspruch auf Nachzahlung sowie Verzugszinsen.
  • § 41 Ausschlussfrist im DRK-Reformtarifvertrag: Diese Regelung legt fest, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Fall mussten Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, um eine Verjährung zu vermeiden, was den Ausschluss der Rückforderungsansprüche beeinflusst.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 288 Verzugszinsen: Dieser Paragraph bestimmt die Höhe der Zinsen bei verspäteten Zahlungen. Die Beklagte wurde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Fälligkeitsdatum der ausstehenden Vergütungen zu zahlen, was die finanzielle Belastung für die Beklagte im Falle des Verzugs regelt.

Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 8 Sa 196/23 – Urteil vom 27.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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